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27 provisions
§ 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
1 Diese Ordnung regelt die Steuererhebung der Einwohnergemeinde Riehen.
§ 2 * Steuerarten
1 Die Einwohnergemeinde Riehen erhebt eine Steuer auf dem Einkommen, dem Vermögen und auf
den Grundstückgewinnen der natürlichen Personen.
§ 3
Anwendung kantonalen Rechts
1 Das Steuergesetz und die darauf erlassenen Verordnungen sind sinngemäss anwendbar, soweit diese
Ordnung und die darauf erlassenen Reglemente nichts anderes vorschreiben.
2 Wo das Steuergesetz Kompetenzen an den Regierungsrat delegiert, ist im Rahmen der Riehener Steuerhoheit der Gemeinderat zuständig, soweit diese Ordnung und die darauf erlassenen Reglemente
nichts anderes vorschreiben. Solange der Gemeinderat diese Kompetenzen nicht wahrnimmt, sind die
Verordnungen und Beschlüsse des Regierungsrats sinngemäss anwendbar.
3 Wo das Steuergesetz Kompetenzen an die Steuerverwaltung delegiert, ist im Rahmen der Riehener
Steuerhoheit die Gemeindeverwaltung zuständig, soweit diese Ordnung und die darauf erlassenen Reglemente nichts anderes vorschreiben.
B. Die einzelnen Steuern
I. Die Einkommens- und Vermögenssteuer *
1. Steuerpflicht
§ 4
Grundsatz
1 Steuerpflichtig sind natürliche Personen mit persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit zur
Einwohnergemeinde Riehen.
2 Natürliche Personen mit persönlicher Zugehörigkeit zu einer anderen Einwohnergemeinde des
Kantons Basel-Stadt sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in Riehen nur steuerpflichtig, wenn
sie an hier gelegenen Grundstücken Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende
persönliche Nutzungsrechte haben.
3 Im Übrigen gelten für die Steuerpflicht die §§ 3–13 des Steuergesetzes sinngemäss.
1) SG 640.100.
2) SG 170.100.
3) RiE 111.100.
§ 5 Steuern RiE 640.100
Besteuerung nach dem Aufwand und Steuerbefreiung
1 Für die Besteuerung nach dem Aufwand sowie die Steuerbefreiung gelten die §§ 14 und 15 des Steuergesetzes sinngemäss.
§ 6
Steuererleichterungen
1 Für Personenunternehmen, die neu gegründet werden, ihren Sitz in den Kanton verlegen oder deren
betriebliche Tätigkeit wesentlich ändert, und die dem wirtschaftlichen Interesse der Einwohnergemeinde Riehen oder des Kantons Basel-Stadt dienen, kann der Gemeinderat Steuererleichterungen für
das Gründungsjahr oder das Jahr der Sitzverlegung und die neun folgenden Jahre gewähren.
2 Der Gemeinderat setzt in seinem Entscheid die Bedingungen der Steuererleichterungen fest. Er kann
die Steuererleichterungen auf den Zeitpunkt der Gewährung widerrufen, wenn diese Bedingungen
nicht eingehalten werden.
3 Gegen den Entscheid des Gemeinderats kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.
2. Steuerbare Einkünfte
§ 7 *
1 Die Ermittlung des steuerbaren Einkommens und Vermögens richtet sich nach den §§ 17–35 bzw.
den §§ 45–48 des Steuergesetzes.
3. Steuerberechnung
§ 8 * Grundsatz
1 Die Berechnung der Steuern richtet sich nach den §§ 36–39 bzw. den §§ 49–52 des Steuergesetzes
unter Beachtung von § 9 dieser Steuerordnung.
2 Für die Bemessung der kommunalen Steuern ist die rechtskräftige Veranlagung der kantonalen Steuer massgebend.
§ 9
Steuerfuss
1 Der Steuerfuss der Einkommenssteuer und der Steuerfuss der Vermögenssteuer bestimmen sich gemäss § 2 Abs. 2 des Steuergesetzes. *
2 Der Einwohnerrat beschliesst den Steuerfuss jeweils vor Beginn der neuen Steuerperiode. Dieser Beschluss unterliegt dem Referendum. *
3 Wird der Steuerfussbeschluss des Einwohnerrats vom Volk verworfen, so fasst der Einwohnerrat
einen neuen Beschluss. *
4. Zeitliche Grundlagen
§ 10 *
1 Die zeitlichen Grundlagen richten sich nach den §§ 40–44 bzw. den §§ 53–57 des Steuergesetzes.
§ 11 II. Die Grundstückgewinnsteuer
Grundsatz
1 Die Besteuerung der Grundstückgewinne richtet sich nach den §§ 102–110 des Steuergesetzes.
2 Für die Bemessung der kommunalen Steuer ist die rechtskräftige Veranlagung der kantonalen Steuer
massgebend. *
§ 12 Steuern RiE 640.100
Steuersatz
1 Der Steuerfuss der Grundstückgewinnsteuer bestimmt sich gemäss § 2 Abs. 2 des Steuergesetzes. Er
beträgt 50%. *
C. Organisation, Verfahren und Steuerbezug
§ 13 (C.)1. Steuererhebung
1 Die Gemeindeverwaltung ist für den Vollzug dieser Ordnung zuständig.
§ 14 (C.)2. Veranlagung der Steuer
Grundsatz
1 Für die Veranlagung der Steuer sind die §§ 137–148 des Steuergesetzes sinngemäss anwendbar.
§ 15
Einspracheverfahren
1 Über Einsprachen gegen die Steuerberechnung oder sonstige Verfügungen der Gemeindeverwaltung,
die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieser Ordnung erfolgen, entscheidet die Gemeindeverwaltung.
2 Die Bemessungsgrundlage (§§ 7 und 11) ist im Rahmen des kantonalen Veranlagungsverfahrens anzufechten.
3 Im Übrigen gelten für das Einspracheverfahren die §§ 160–163 des Steuergesetzes sinngemäss.
§ 16
Rekursverfahren
1 Gegen Einspracheentscheide der Gemeindeverwaltung kann Rekurs bei der kantonalen Steuerrekurskommission gemäss den §§ 164–170 des Steuergesetzes erhoben werden.
2 Der weitere Rechtsweg richtet sich nach den §§ 171 und 172 des Steuergesetzes.
§ 17
Änderungen rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
1 Änderungen rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide richten sich nach den §§ 173–176 des Steuergesetzes.
§ 18
Erhebung von Nachsteuern
1 Die Erhebung von Nachsteuern erfolgt in sinngemässer Anwendung der §§ 177–179 des Steuergesetzes.
2 Ein für die Kantonssteuer eingeleitetes Nachsteuerverfahren gilt auch für die kommunalen Steuern
als eingeleitet. *
3 Die Gemeindeverwaltung erhebt die Nachsteuern aufgrund der Ergebnisse des kantonalen Verfahrens.
(C.)3. Steuerbezug
§ 19 * Grundsatz
1 Die kommunalen Steuern werden durch die Gemeindeverwaltung in Rechnung gestellt und bezogen.
2 Bezug und Sicherung der kommunalen Steuern erfolgen gemäss den §§ 194 und 196–206 des Steuergesetzes.
§ 20 Steuern RiE 640.100
Dateneinsicht durch die Gemeindeverwaltung
1 Der Gemeinderat bestimmt, wer gemäss § 139 des Steuergesetzes bei der kantonalen Steuerverwaltung Einsicht in die Daten der in Riehen steuerpflichtigen Personen nehmen kann.
§ 21
Fälligkeit der Steuern
1 Die Fälligkeiten der Gemeindesteuern richten sich nach § 194 des Steuergesetzes.
§ 22
Zinsausgleich
1 Der Zinsausgleich richtet sich nach § 195 Abs. 1–3 des Steuergesetzes.
2 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.
§ 23
Zinssätze
1 Der Gemeinderat legt den Vergütungs- und den Belastungszinssatz 4) jeweils für ein Kalenderjahr
fest.
§ 24 * Vorauszahlungen
1 Die Gemeindeverwaltung lädt zu Vorauszahlungen an die Einkommenssteuer und die Vermögenssteuer ein.
§ 25
Stundung und Erlass
1 Über Stundung und Erlass der kommunalen Steuern sowie der Belastungszinsen, Gebühren und Bussen entscheidet der Gemeinderat. *
2 Er kann diese Aufgaben an das für den Politikbereich Finanzen und Steuern zuständige Mitglied des
Gemeinderats oder an die Gemeindeverwaltung delegieren.
3 Im Übrigen gelten die §§ 200 und 201 des Steuergesetzes sinngemäss.
§ 26
Steuerrückerstattung
1 Die Steuerrückerstattung richtet sich nach § 202 des Steuergesetzes.
§ 27
Übrige Verfahrensbestimmungen
1 Die §§ 198 und 199 des Steuergesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung und die Bezugsverjährung sowie die §§ 203–206 des Steuergesetzes betreffend die Steuersicherung, den Arrest, das Steuerpfandrecht und das Bezugsverfahren gelten auch für die kommunalen Steuern. *
2 Die Sicherungsmassnahmen werden durch die Gemeindeverwaltung, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Steuerverwaltung, vollzogen.
§ 28 D. Steuerstrafrecht
Grundsatz
1 Für die Verletzung von Verfahrenspflichten und die Steuerhinterziehung gelten die §§ 208–214 des
Steuergesetzes.
2 Das Strafmass richtet sich nach den im kantonalen Verfahren angewandten Kriterien.
§ 29
Verfahren und Bezug
1 Für das Verfahren kommen die §§ 216–222 des Steuergesetzes sinngemäss zur Anwendung.
2 Ein für die Kantonssteuer eingeleitetes Steuerstrafverfahren gilt auch für die kommunalen Steuern als
eingeleitet. *
4) Für die Zinssätze siehe Anhang, Ziff. 4.
Steuern RiE 640.100
§ 30 E. Schlussbestimmungen
Ausführungsbestimmungen
1 Der Gemeinderat kann, auch wenn es nicht ausdrücklich vorgesehen ist, die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu dieser Ordnung erlassen.
2 Er kann Gebühren für Mahnungen, Bescheinigungen und andere Verfahrensmassnahmen der
Gemeindeverwaltung festsetzen.
§ 31
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Ordnung ersetzt die Steuerordnung der Gemeinde Riehen vom 22. August 2001.
§ 32
Übergangsbestimmungen
1 Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die Einkommenssteuern der Steuerperiode 2003 und
für die Grundstückgewinnsteuer auf die steuerbaren Tatbestände, die sich im Kalenderjahr 2003 verwirklicht haben.
2 Die Berechnung der Steuern für die Steuerperiode 2003 erfolgt unter Berücksichtigung von § 239a
des Steuergesetzes.
3 Einsprachen gegen Verfügungen der Gemeindeverwaltung im Zusammenhang mit der Berechnung
der Steuern der Steuerperioden 2002 und früher sind unter Vorbehalt von § 15 Abs. 2 an die
Gemeindeverwaltung zu richten.
4 In Fällen, in denen altes Recht anzuwenden ist, werden die nach altem Recht formulierten, steuerrechtlich relevanten Aufgaben und Befugnisse der Steuerkommission durch die Gemeindeverwaltung
wahrgenommen.
5 Die Beurteilung von Steuerstraftaten, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung begangen wurden, erfolgt
nach altem Recht, sofern sich das neue Recht für die steuerpflichtige Person nicht als milder erweist.
6 Der Bezug der Gemeindesteuern, insbesondere die Fälligkeiten und der Zinsausgleich, bis und mit
Steuerperiode 2002 richtet sich nach altem Recht.
§ 33
Wirksamkeit
1 Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat und dem
Referendum.
2 Sie wird rückwirkend am 1. Januar 2003 wirksam. 5)
5) Publiziert am 10. 5. 2003.
Steuern RiE 640.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.03.2003 01.01.2003 Erlass Erstfassung KB 10.05.2003
29.04.2003 keine Angabe Erlasstitel geändert -
28.11.2007 01.01.2008 § 2 totalrevidiert -
28.11.2007 01.01.2008 Titel I. geändert -
28.11.2007 01.01.2008 § 7 totalrevidiert -
28.11.2007 01.01.2008 § 8 totalrevidiert -
28.11.2007 01.01.2008 § 9 Abs. 1 geändert -
28.11.2007 01.01.2008 § 9 Abs. 3 geändert -
28.11.2007 01.01.2008 § 10 totalrevidiert -
28.11.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 2 geändert -
28.11.2007 01.01.2008 § 18 Abs. 2 geändert -
28.11.2007 01.01.2008 § 19 totalrevidiert -
28.11.2007 01.01.2008 § 24 totalrevidiert -
28.11.2007 01.01.2008 § 25 Abs. 1 geändert -
28.11.2007 01.01.2008 § 27 Abs. 1 geändert -
28.11.2007 01.01.2008 § 29 Abs. 2 geändert -
27.08.2008 03.11.2008 § 9 Abs. 2 geändert -
27.03.2019 20.06.2019 § 12 Abs. 1 geändert KB 30.03.2019
15.12.2021 01.01.2023 § 9 Abs. 3 geändert KB 18.12.2021
Steuern RiE 640.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.03.2003 01.01.2003 Erstfassung KB 10.05.2003
Erlasstitel 29.04.2003 keine Angabe geändert -
§ 2 28.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
Titel I. 28.11.2007 01.01.2008 geändert -
§ 7 28.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 8 28.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 9 Abs. 1 28.11.2007 01.01.2008 geändert -
§ 9 Abs. 2 27.08.2008 03.11.2008 geändert -
§ 9 Abs. 3 28.11.2007 01.01.2008 geändert -
§ 9 Abs. 3 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 10 28.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 11 Abs. 2 28.11.2007 01.01.2008 geändert -
§ 12 Abs. 1 27.03.2019 20.06.2019 geändert KB 30.03.2019
§ 18 Abs. 2 28.11.2007 01.01.2008 geändert -
§ 19 28.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 24 28.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 25 Abs. 1 28.11.2007 01.01.2008 geändert -
§ 27 Abs. 1 28.11.2007 01.01.2008 geändert -
§ 29 Abs. 2 28.11.2007 01.01.2008 geändert -
Steuerordnung Anhang RiE 640.100
Anhang
1. Übergangsbestimmung aus Abschn. II des ERB vom 28. 11. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008), betr. §§ 2,
Titel I., 7, 8, 9 Abs. 1 und 3, 10, 11 Abs. 2, 12, 18 Abs. 2, 19, 24, 25 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 29 Abs. 2
1 Diese Änderungen und Ergänzungen finden erstmals Anwendung auf die periodischen Steuern der
Steuerperiode 2008 und für die Grundstückgewinnsteuer auf die Steuertatbestände, die sich im Jahre
2008 verwirklicht haben.
2 Für die Steuerperiode 2008 legt der Gemeinderat einen provisorischen Steuerfuss für die periodischen
Steuern fest.
2. Übergangsbestimmung aus Abschn. II des ERB vom 27. 08. 2008 (wirksam seit 3. 11. 2008),
Den definitiven Steuerfuss für die periodischen Steuern der Steuerperiode 2008 legt der Einwohnerrat
vor Ablauf der Steuerperiode fest.
3. Fussnote zu § 9 Abs. 2, Steuerfuss
§ 9 Abs. 2: Der Steuerfuss der Einkommenssteuer wurde wie folgt festgelegt:
- für das Fälligkeits- und Veranlagungsjahr 2021 (= Steuerperiode 2020) für die Einkommenssteuer
auf 40 % und für die Vermögenssteuer auf 46 % der vollen Kantonssteuer (ERB vom 18. 12. 2019,
KB 21.12.2019).
- für das Fälligkeits- und Veranlagungsjahr 2022 (= Steuerperiode 2021) für die Einkommenssteuer
auf 40 % und für die Vermögenssteuer auf 46 % der vollen Kantonssteuer (ERB vom 16. 12. 2020,
KB 19.12.2020).
- für das Fälligkeits- und Veranlagungsjahr 2023 (= Steuerperiode 2022) für die Einkommenssteuer
auf 40 % und für die Vermögenssteuer auf 46 % der vollen Kantonssteuer (ERB vom 15. 12. 2021,
KB 18.12.2021).
- für das Fälligkeits- und Veranlagungsjahr 2024 (= Steuerperiode 2023) für die Einkommenssteuer
auf 40 % und für die Vermögenssteuer auf 46 % der vollen Kantonssteuer (ERB vom 14. 12. 2022,
KB 17.12.2022).
- für das Fälligkeits- und Veranlagungsjahr 2025 (= Steuerperiode 2024) für die Einkommenssteuer
auf 40 % und für die Vermögenssteuer auf 46 % der vollen Kantonssteuer (ERB vom 13. 12. 2023,
KB 16.12.2023).
- für das Fälligkeits- und Veranlagungsjahr 2026 (= Steuerperiode 2025) für die Einkommenssteuer
auf 40 % und für die Vermögenssteuer auf 46 % der vollen Kantonssteuer (ERB vom 29.01.2025,
KB 01.02.2025).
- für das Fälligkeits- und Veranlagungsjahr 2027 (= Steuerperiode 2026) für die Einkommenssteuer
auf 40 % und für die Vermögenssteuer auf 46 % der vollen Kantonssteuer (ERB vom 17.12.2025,
KB 20.12.2025).
4. Fussnote zu § 23, Vergütungs- und Belastungszinssatz
§ 23: Der Vergütungs- und Verzugszinssatz ist wie folgt festgelegt worden:
- für 2020 auf 1,0 % Vergütungszins, auf 3,5 % Belastungszins (GB vom 10. 12. 2019,
KB 14.12.2019).
- für 2021 auf 1,0 % Vergütungszins, auf 3,5 % Belastungszins (GB vom 8. 12. 2020,
KB 12.12.2020).
- für 2022 auf 1,0 % Vergütungszins, auf 3,0 % Belastungszins (GB vom 14. 12. 2021,
KB 18.12.2021).
- für 2023 auf 1,5 % Vergütungszins, auf 3,5 % Belastungszins (GB vom 22.11.2022,
KB 21.12.2022).
- für 2024 auf 2,0 % Vergütungszins, auf 3,5 % Belastungszins (GB vom 28.11.2023,
KB 02.12.2023).
- für 2025 auf 1,5 % Vergütungszins, auf 3.5 % Belastungszins (GB vom 26.11.2024,
KB 30.11.2024).
- für 2026 auf 1,0 % Vergütungszins, auf 3,5 % Belastungszins (GB vom 25.11.2025,
KB 29.11.2025).