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20 provisions
§ 1 I. Umfang, Dauer und Übertragung der Verleihung
Umfang der Verleihung
Die Beliehene ist berechtigt
a) die Wasserkraft der Wägitaleraa unter Benützung des bestehenden Stausees
Innerthal von der maximalen Staukote dieses Sees von 901.00 m ü. M. bis
zur Kote 642.00 m ü. M. (maximale Staukote des Staubeckens Rempen)
und
b) die Wasserkraft der Wägitaleraa und des Trebsenbaches von der maximalen
Staukote des Rempenbeckens 642.00 m ü. M. bis zur Kote 444.45 m ü. M.
(Wehr im Unterwasserkanal Siebnen)
in den auf Grund der früheren Konzession der Bezirksgemeinde der March vom
20. Januar 1918 und des Nachtrages vom 14. Mai 1920 erstellten und beizubehaltenden Kraftwerkanlagen auszunützen. Die erwähnten Höhenkoten beziehen sich auf den Horizont R. P. N. 373.60 m ü. M.
Diese Anlagen, deren Ausführungspläne gemäss § 6 Abs. 4 der Konzession vom
20. Januar 1918 dem Bezirk March am 19. September 1928 übergeben wurden, umfassen im wesentlichen:
obere Stufe:
- Staumauer Innerthal mit Überlauf und Grundablass
- Wasserfassung Innerthal
- Druckstollen von der Wasserfassung Innerthal durch den rechtsseitigen
Talhang nach dem Spitzberg
- Wasserschloss am Spitzberg
- Druckleitung vom Wasserschloss nach der Zentrale Rempen
- Zentrale Rempen
untere Stufe:
- Staumauer Rempen mit Überläufen, Grundablass und Wasserfassung Rempen
- Wasserfassung im Trebsenbach mit Zuleitungsstollen zum Ausgleichsbecken
Rempen
- Druckstollen von der Wasserfassung Rempen durch den rechtsseitigen Talhang nach dem StockbergSRSZ 1.1.2015
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- Wasserschloss am Stockberg
- Druckleitung vom Wasserschloss nach der Zentrale Siebnen
- Zentrale Siebnen mit Schaltanlage
- Ausgleichsbecken mit Regulierwehr und Geschieberinne der Wägitaleraa bei
der Zentrale Siebnen
- Übertragungsleitungen zwischen den beiden Zentralen sowie zwischen den
Zentralen und den übrigen Anlageteilen.
§ 2
Änderungen und Erweiterungen
Änderungen und Erweiterungen an den bestehenden Anlagen, die den Umfang
der verliehenen Wasserkräfte beeinflussen, bedürfen der Genehmigung durch
den Bezirk March.
Die Beliehene ist unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat berechtigt, die zur Erweiterung, Änderung und zum Betrieb ihrer Anlagen notwendigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegengesetzten Nutzungsrechte auf dem Enteignungsweg zu erwerben.
§ 3
Dauer der Verleihung
Die Verleihung dauert bis 31. Dezember 2040.
Die Verleiherin anerkennt, dass sowohl die Beliehene als auch die Stadt Zürich
und die Nordostschweizerischen Kraftwerke AG Gemeinwesen sind, die gemäss
Art. 58 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte nach
Ablauf von 80 Jahren die Erneuerung der Verleihung verlangen können.
§ 4
Übertragung der Verleihung
Mit Zustimmung der Bezirksgemeinde March kann die Beliehene die Verleihung
auf eine andere juristische Person übertragen, sofern diese für die richtige Erfüllung der Konzessionsbedingungen Gewähr bietet und keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.
§ 5 II. Wirtschaftliche und administrative Bestimmungen
Konzessionsgebühr
Die Beliehene entrichtet dem Bezirk March innert 20 Tagen nach Inkrafttreten
der Verleihung (Genehmigung durch den Kantonsrat) eine einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 150 000.-.
§ 6
Wasserzins
Für die Zeit ab 1. Januar 1961 entrichtet die Beliehene dem Bezirk March unter
Vorbehalt von Abs. 2 den nach der jeweiligen eidgenössischen Gesetzgebung
(Art. 49 und 51 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte) höchstzulässigen Wasserzins. Dieser berechnet sich nach der jeweils gelten-
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den bundesrätlichen Verordnung über die Berechnung der Wasserzinse (zurzeit
Verordnung vom 12. Febr. 1918 / 30. Dez. 1953).
Von dem derart ermittelten Betrag wird die nach jeweils geltendem kantonalen
Wasserrechtsgesetz dem Kanton Schwyz zu entrichtende Wasserkraftsteuer
abgezogen.
Die Bezahlung erfolgt jährlich im ersten Monat nach Ablauf des Betriebsjahres.
Die Beliehene hat auf ihre Kosten die für die Berechnung des Wasserzinses
erforderlichen Messanlagen einzurichten und zu betreiben. Bezirksrat March und
Regierungsrat Schwyz sind befugt, jederzeit die Messanlagen und deren Ergebnisse überprüfen zu lassen.
§ 7
Energieversorgung des Bezirkes March
Die Beliehene hat während der Dauer der Verleihung die Wiederverkäufer im
Bezirk March zu den Bedingungen des Wiederverkäufertarifs der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich mit elektrischer Energie zu beliefern. Sie erstellt und
unterhält die erforderlichen technischen Einrichtungen bis zu den Messstellen
auf der Hochspannungsseite der Transformatorenstationen der einzelnen Wiederverkäufer.
Bei Zusammenschluss der Wiederverkäufer im Bezirk March kann für diese die
Verleiherin die Übergabe des betriebsbereiten Hochspannungsnetzes oder ein
Mitbenützungsrecht an demselben verlangen, wofür die Beliehene Gewähr leistet. Die Wahl zwischen den beiden Varianten steht der Beliehenen zu. Den für
die Übernahme und das Mitbenützungsrecht zu entrichtenden Preis setzt, wenn
keine gütliche Übereinkunft erfolgt, eine Schätzungskommission fest, welche
aus je einem vom Bezirksrat March und der Beliehenen bestellten Experten und
einem von diesen ernannten Obmann besteht; erfolgt über die Nomination des
Obmannes keine Einigung, wird dieser durch den Präsidenten des Bundesgerichtes bezeichnet. Der allfällige Zusammenschluss der Wiederverkäufer bedingt
den geänderten Verhältnissen angepasste, zu Lasten des Bezirkes gehende
Messeinrichtungen. Für die Tarifierung ist der Wiederverkäufertarif der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich unter Berücksichtigung des Gesamtbezuges aller
Wiederverkäufer im Bezirk March massgebend.
§ 8
Gratisenergie für Bezirksspital
Die Beliehene liefert dem Bezirksspital March Gratisenergie bis 300 000 kWh
im Jahr, wovon höchstens 60 % im Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März).
Die Höchstleistung beträgt 150 kW. Diese Gratisenergie darf nicht für eine
allgemeine elektrische Raumheizung verwendet werden.
Die Lieferung erfolgt an die spitaleigene Transformatorenstation mit Messung
auf der Hochspannungsseite.
§ 9
Strassen und Brücken
Bis Ende 1964 ersetzt die Beliehene auf ihre Kosten die auf der rechten Seeseite vorhandenen Holzbrücken durch neue, 6 m breite Brücken in Eisenbeton-,
Stahl- oder ähnlicher Massivkonstruktion.SRSZ 1.1.2015
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Der Schutz der beiden Seestrassen und der Stockerlistrecke vor Steinschlag und
Lawinen sowie der Unterhalt der Verbauungen und Kunstbauten an den beiden
Seestrassen und der Stockerlistrecke obliegen der Beliehenen.
Die Beliehene leistet folgende Beiträge:
a) an den Unterhalt
- der Strasse Siebnen - Staumauer Innerthal jährlich 25 % der Gesamtkosten
- der rechts- und linksseitigen Seestrasse (inkl. Fahrbahn auf den gemäss
Abs. 1 zu erstellenden Massivbrücken) jährlich 40 % der Gesamtkosten;
b) an den Ausbau der Stockerli- und Rempenstrecke der Strasse Siebnen -
Innerthal und der Rempenbrücke (s. Übersichtsplan Nr. 10 143 vom
28. Dezember 1926) 40 % der Gesamtkosten.
Für den Ausbau der Rempenbrücke ist von der Beliehenen ein Projekt mit Kostenvoranschlag einzuholen und innert Jahresfrist ab Inkrafttreten dieser Verleihung dem Bezirksrat zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
Projekte des Bezirkes March für den Ausbau der Stockerli- und Rempenstrecke
sowie für die Unterhaltsmassnahmen an der Strasse Siebnen - Innerthal und den
beidseitigen Seestrassen werden vom Bezirksrat der Beliehenen zur Stellungnahme unterbreitet.
Die Beliehene unterhält die Geländer entlang den Seestrassen samt Brücken,
entlang der Stockerli- und Rempenstrecke sowie der Rempenbrücke.
Die weitere Benützung der von der Beliehenen gemäss den früheren Konzessionsbedingungen erstellten Anschlüsse der alten Fuss-, Fahr-, Reist- und Winterwege an die Bezirksstrassen bleibt gewährleistet.
Der Bezirk March hat das Recht der Entnahme des für den Unterhalt der beiden
Seestrassen nötigen Kieses aus dem See, ebenso der Kanton Schwyz für den
Unterhalt einer allfällig später zu erstellenden Pragelstrasse. Sollte trotz Ausnützung der hiezu günstigen Jahreszeit die aus dem See erhältliche Kiesmenge zum
Unterhalt der Strassen nicht genügen, so hat die Beliehene für die Kosten besonderer vom Bezirk March zu erstellender Kiesgewinnungsanlagen bis zum
Maximum von Fr. 10 000.- aufzukommen.
§ 10
Holzablagerungsplätze
Die zweckmässige Benutzung der gemäss den früheren Konzessionsbedingungen
von der Beliehenen geschaffenen Holzablagerungsplätze bleibt gewährleistet.
§ 11
Sitz der Beliehenen
Die Beliehene hat Gesellschaftssitz in der Gemeinde Schübelbach zu nehmen.
§ 12 III. Öffentliche Interessen
Haftung
Sämtliche Werkanlagen sind nach den Regeln der Technik stets in gutem Zustand zu erhalten. Bezirksrat und Regierungsrat sind berechtigt, jederzeit durch
ihre Organe den Unterhaltszustand der Kraftwerkanlagen überprüfen zu lassen.
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Die Beliehene haftet für jeden Schaden, der nachweisbar infolge des Baues oder
Betriebes der Wasserkraftanlagen an der Gesundheit oder am Eigentum Dritter
oder an öffentlichem Eigentum entsteht. Sie ist auch zur Beseitigung der Ursachen des Schadens verpflichtet. Die Beliehene ist insbesondere verpflichtet, die
Besitzer der Ufergrundstücke längs des Stausees für alle Nachteile zu entschädigen, welche denselben aus der Einstauung erwachsen. Rutschungen und
Anbrüche der Uferhalden, die infolge des Staus entstehen, hat die Beliehene auf
ihre Kosten zu beheben und zu befestigen.
§ 13
Fischerei
Die Ausübung der Fischerei auf dem Stausee Innerthal und dem Rempenseeli
ist nach Massgabe des eidgenössischen und kantonalen Rechtes gestattet; eine
Pflicht zum Fischeinsatz besteht für die Beliehene nicht.
§ 14
Benützungsrechte am Stausee Innerthal
Die Errichtung von Badanstalten am Stausee Innerthal, die Schiffahrt und die
Eisgewinnung sind unter den mit der Beliehenen näher zu vereinbarenden Bedingungen gestattet.
§ 15
Bachverbauungen
An die Kosten der noch erforderlichen Verbauungen am Schlieren-, Laui- und
Kirchbach, die von der Wuhrkorporation Innerthal durchgeführt werden, leistet
die Beliehene im Rahmen des gemäss der eidgenössischen und kantonalen
Wasserbaupolizeigesetzgebung festgelegten Perimeters Beiträge.
§ 16 IV. Hinfall der Verleihung, Heimfallrecht
Erlöschen der Verleihung
Die Verleihung erlischt:
a) durch Ablauf ihrer Dauer,
b) durch ausdrücklichen Verzicht seitens der Beliehenen.
§ 17
Verwirkung der Verleihung
Der Bezirksrat March kann die Verleihung als verwirkt erklären:
a) wenn die Beliehene den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn binnen
angemessener Frist nicht wieder aufnimmt,
b) wenn die Beliehene wichtige Verleihungspflichten trotz Mahnung gröblich
verletzt.
§ 18
Heimfall und Rückkauf
Falls die Beliehene nicht auf Grund von Art. 58 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte die Erneuerung der VerleihungSRSZ 1.1.2015
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verlangt und bewilligt erhält, geht nach Ablauf der Verleihungsdauer und ebenso
nach dem vorzeitigen Hinfall der Verleihung im Sinne der vorstehenden §§ 16
lit. b und 17 die Wasserwerkanlage unentgeltlich je zur Hälfte ins Eigentum des
Bezirkes March und des Kantons Schwyz über.
Zur Wasserwerkanlage gehören das Areal des Stausees Innerthal und des Rempenbeckens, die Staumauern Schräh und Rempen, die Grundablässe, Überläufe,
Wasserfassungen in den Staubecken, in der Aa und im Trebsenbach, die Zuleitungen, Stollen, Wasserschlösser, Druckleitungen und Maschinenhäuser, der
Ausgleichsweiher bei der Zentrale Siebnen, der Ablaufkanal samt Wehr.
Die Turbinen und alle Einrichtungen zur Umwandlung der an den Turbinen
gewonnenen mechanischen Energie in elektrische sind dem Bezirk und dem
Kanton auf Verlangen gegen angemessene, den dannzumaligen Sachwert nicht
übersteigende Entschädigung abzutreten.
§ 19 V. Schlussbestimmungen
Streitigkeiten
Ergibt sich über die der Beliehenen in wirtschaftlicher Hinsicht obliegenden
Verpflichtungen eine Streitigkeit, so entscheidet hierüber, sofern der Streitwert
Fr. 10 000.- nicht übersteigt, ein Schiedsgericht, bestehend aus einem Obmann
und zwei Mitgliedern. Der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes ist zu
ersuchen, den Obmann des Schiedsgerichtes zu bezeichnen. Der Bezirksrat und
die Beliehene ernennen je ein Mitglied des Schiedsgerichtes.
Wenn binnen einer Frist von vier Wochen seit Anrufung des Schiedsgerichtes der
Bezirk oder die Beliehene den von ihnen zu ernennenden Schiedsrichter nicht
bezeichnet haben, so wird derselbe vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes gewählt.
Das Verfahren des Schiedsgerichtes richtet sich nach der jeweils geltenden
schwyzerischen beziehungsweise eidgenössischen Zivilprozessgesetzgebung.
Übersteigt der Streitwert Fr. 10 000.-, so entscheidet über die Streitigkeit als
einzige Instanz das Bundesgericht.
§ 20
Inkrafttreten der Verleihung
Diese Verleihung tritt nach Beschlussfassung durch die Bezirksgemeinde March,
die nachherige Genehmigung durch den Kantonsrat des Kantons Schwyz und die
nachher innert 20 Tagen abzugebende Annahmeerklärung der Beliehenen auf
den Tag der kantonsrätlichen Genehmigung in Kraft.
Sie ersetzt die Konzession vom 20. Januar 1918, 3 die mit allen späteren Abänderungen auf den Tag des Inkrafttretens aufgehoben wird.
1 GS 14-512.
2 GS 5-594, 9-131, 14-480.
3 GS 9-251, 737.