Fachorgane – Kantonale Kommission
1 Im Bereich des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten hat die kantonale Öffentlichkeits-, Datenschutz- und Mediationskommission folgende
Aufgaben:
a) Sie stellt die Koordination zwischen der Ausübung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten und den Erfordernissen des Datenschutzes sicher.
b) Sie leitet die Tätigkeit der oder des Beauftragten.
bbis) …
c) Sie äussert sich zu Vorhaben, insbesondere Erlassentwürfen, die sich
auf das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten auswirken.
cbis) Sie erlässt die Entscheide über das Zugangsrecht nach Artikel 33a.
d) Sie übt die Oberaufsicht über die Fachorgane der Gemeinden aus; diese
Organe geben ihr einen Tätigkeitsbericht ab.
e) Sie evaluiert regelmässig die Wirksamkeit und die Kosten der Umsetzung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten und hält das Ergebnis in ihrem Bericht an den Grossen Rat fest.
Art. 41
Fachorgane – Die oder der Öffentlichkeits- und Datenschutzbeauftragte
1 …
2 Nach diesem Gesetz hat der oder die Beauftragte im Sinne von Artikel 52
des Gesetzes vom 12. Oktober 2023 über den Datenschutz 7) insbesondere
folgende Aufgaben:
a) die Bevölkerung und die Personen, die ihr Recht geltend machen möchten, über die Art, das Zugangsrecht auszuüben, zu informieren;
b) die Information der öffentlichen Organe über die Anforderungen, die
mit der Einführung des Zugangsrechts verbunden sind, und die entsprechende Ausbildung zu gewährleisten;
c) die Schlichtungsaufgaben, die ihr oder ihm durch dieses Gesetz übertragen werden, auszuüben;
d) die Arbeiten auszuführen, die ihr oder ihm von der Kommission übertragen werden;
e) das Endergebnis der wichtigsten Fälle, in denen ein Schlichtungsverfahren durchgeführt oder ein Entscheid erlassen wurde, zu veröffentlichen;
f) der Kommission über ihre oder seine Tätigkeit und Feststellungen Bericht zu erstatten.
3 Die oder der Beauftragte holt die Informationen ein, die für die Erfüllung
ihrer oder seiner Aufgaben nötig sind. Das Amtsgeheimnis kann ihr oder ihm
nicht entgegengehalten werden; insbesondere hat sie oder er bei der Ausübung ihrer oder seiner Schlichtungsaufgaben uneingeschränkten Zugang zu
allen amtlichen Dokumenten.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 42
Übergangsrecht – Register der Interessenbindungen
1 Die betreffenden Organe verfügen über eine Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, um das in den Artikeln 13 und 14 erwähnte Register
der Interessenbindungen einzurichten.
Art. 42a
Übergangsrecht zur Änderung vom 12. Oktober 2023 – Dienstverhältnis der oder des Beauftragten
1 Bei Inkrafttreten des Gesetzes passt die Anstellungsbehörde den Arbeitsvertrag der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers im Einklang mit der Personalgesetzgebung an die Anforderungen des neuen Gesetzes an.
2 Wird der Vorschlag zur Umwandlung des Arbeitsvertrags abgelehnt, so
wird die Situation gemäss den Bestimmungen über die Abschaffung von Stellen im Sinne der Personalgesetzgebung geregelt.
7) SGF 17.1
Art. 43 ...
Art. 44
Änderung bisherigen Rechts
1 Die folgenden Gesetze werden gemäss dem Anhang 8), der Bestandteil dieses Gesetzes ist, geändert:
1. das Grossratsgesetz vom 6. September 2006 (GRG) (SGF 121.1);
2. das Gesetz vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates
und der Verwaltung (SVOG) (SGF 122.0.1);
3. das Gesetz vom 20. November 1975 über die Oberamtmänner (SGF
122.3.1);
4. das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG) (SGF
122.70.1);
5. das Gesetz vom 22. November 1949 über die Gerichtsorganisation
(GOG; SGF 131.0.1);
6. das Gesetz vom 14. November 2007 über die Organisation des
Kantonsgerichts (KGOG) (SGF 131.1.1);
7. das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG; SGF
140.1);
8. das Gesetz vom 19. September 1995 über die Agglomerationen (AggG)
(SGF 140.2);
9. das Gesetz vom 25. November 1994 über den Datenschutz (DSchG)
(SGF 17.1);
10. das Gesetz vom 7. November 2003 über die amtliche Vermessung
(AVG) (SGF 214.6.1);
11. das Gesetz vom 2. Oktober 1991 über die kulturellen Institutionen des
Staates (KISG; SGF 481.0.1);
12. das Gesetz vom 7. November 1991 über den Schutz der Kulturgüter
(KGSG; SGF 482.1);
13. das Gesetz vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei (PolG;
SGF 551.1);
14. das Gesetz vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates (FHG) (SGF 610.1);
15. das Gesetz vom 23. Februar 1984 über die Enteignung (EntG; SGF
76.1);
16. das Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen (GBO;
SGF 917.1);
8) Anhang mit den Änderungen in der SGF nicht wiedergegeben.
17. das Gesetz vom 22. November 1988 über die Freiburger Kantonalbank
(FKBG; SGF 961.1).