Art. 1
Zweck 1 Dieser Beschluss regelt die Verwendung von Mitteln aus der Strassenrechnung zur Finanzierung der kantonalen Aufwendungen für den öffentlichen Verkehr.
Appenzell Innerrhoden · 741.013 · other
Ask the law about thisMore laws of Appenzell InnerrhodenFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 d4e8951f9f5bba2dff9ab3e5bb0c42cd14ba7eed95cf1cc1bceac8ed64661977
Zweck 1 Dieser Beschluss regelt die Verwendung von Mitteln aus der Strassenrechnung zur Finanzierung der kantonalen Aufwendungen für den öffentlichen Verkehr.
Ausmass 1 Soweit die Erfolgsrechnung der Strassenrechnung auf der ersten Stufe einen Überschuss aufweist, dürfen Mittel aus der Strassenverkehrssteuer zur Finanzierung der kantonalen Aufwendungen für den öffentlichen Verkehr verwendet werden.
Festlegung 1 Die Standeskommission bestimmt jährlich den Anteil, der zur Finanzierung der kantonalen Aufwendungen für den öffentlichen Verkehr verwendet wird.
Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 741.013 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 17.12.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-53 Kanton Appenzell Innerrhoden 741.013 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 17.12.2019 01.01.2020 Erstfassung 2019-53