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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die durch private Versicherungsunternehmen betriebene Elementarschadenversicherung

Confederation · 0.961.514.1 · treaty

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 Ziel des Abkommens
  2. Art. 2 Anwendbares Recht
  3. Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich
  4. Art. 4 Räumlicher Geltungsbereich
  5. Art. 5 Leistungsbegrenzungen
  6. Art. 6 Zusammenarbeit und Gemischte Kommission
  7. Art. 7 Beilegung von Streitigkeiten
  8. Art. 8 Verhältnis zu bestehenden Abkommen
  9. Art. 9 Drittlandbeziehungen
  10. Art. 10 Entwicklung der innerstaatlichen Rechtsordnung
  11. Art. 11 Revision des Abkommens
  12. Art. 12 Kündigung des Abkommens
  13. Art. 13 Inkrafttreten

13 provisions

Art. 1 Ziel des Abkommens

Dieses Abkommen soll die Grundlage schaffen für einen gemeinsamen Solidaritätskreis betreffend die durch private Versicherungsunternehmen betriebene Elementarschadenversicherung auf den Hoheitsgebieten der Schweiz und Liechtensteins.

Art. 2 Anwendbares Recht

1 Die im Bereich der Elementarschadenversicherung in der Schweiz anwendbaren Bestimmungen von Artikel 33 und Artikel 84 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen sowie von Artikel 171–175 und 177–181 AVO gelten im Anwendungsbereich und während der Dauer dieses Abkommens in der jeweils gültigen Fassung auch in Liechtenstein. 2 Die in Artikel 33 VAG sowie in Artikel 177–181 AVO der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) zugewiesenen Prüfungs-, Genehmigungs- sowie übrigen Kompetenzen gelten in der jeweils gültigen Fassung auch gegenüber den in Liechtenstein tätigen Versicherungsunternehmen bzw. den liechtensteinischen Versicherten. Die FINMA bezieht die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) bei der Erfüllung dieser Kompetenzen durch Anhörung ein. BG vom 17. Dez. 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG; SR 961.01).

Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen findet Anwendung auf Versicherungsunternehmen im Bereich der Direktversicherung, welche die Elementarschadenversicherung in der Schweiz oder in Liechtenstein betreiben und die ihren Sitz oder eine Niederlassung auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben und nach Massgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Aufsicht über die privaten Versicherungsunternehmen unterliegen.

Art. 4 Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Versicherung von Elementarschäden an auf dem Gebiet einer Vertragspartei gelegenen Sachen (Fahrhabe und Gebäude).

Art. 5 Leistungsbegrenzungen

1 Übersteigen die von allen Versicherungsunternehmen aus einem versicherten Ereignis für einen einzelnen Versicherungsnehmer ermittelten Entschädigungen 25 Millionen Franken, so werden sie auf diese Summe gekürzt. Vorbehalten bleibt eine weitergehende Kürzung nach Absatz 2. 2 Übersteigen die von allen Versicherungsunternehmen für ein versichertes Ereignis in der Schweiz und in Liechtenstein ermittelten Entschädigungen 1 Milliarde Franken, so werden die auf die einzelnen Anspruchsberechtigten entfallenden Entschädigungen derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als diese Summe betragen. 3 Entschädigungen für Fahrhabe- und Gebäudeschäden dürfen für die Leistungsbegrenzungen nach Absatz 1 und 2 nicht zusammengerechnet werden. 4 Zeitlich und räumlich getrennte Schäden bilden ein Ereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder tektonische Ursache zurückzuführen sind. 5 Voraussetzung für die Deckung eines Ereignisses ist, dass der Versicherungsvertrag bei dessen Beginn in Kraft war. 6 Die in Absatz 1 und 2 enthaltenen Leistungsbegrenzungen entsprechen der jeweils gültigen Regelung in Artikel 176 AVO. Der formelle Nachvollzug allfälliger Änderungen dieser Bestimmung im vorliegenden Abkommen hat lediglich deklaratorische Wirkung.

Art. 6 Zusammenarbeit und Gemischte Kommission

1 Die Zusammenarbeit der Versicherungsaufsichtsbehörden der Vertragsparteien richtet sich nach Artikel 7 des Direktversicherungsabkommens. 2 Die Gemischte Kommission nach Artikel 8 des Direktversicherungsabkommens überwacht die Durchführung des Abkommens und übt die im Abkommen vorgesehenen Funktionen aus. Artikel 8 des Direktversicherungsabkommens ist sinngemäss anwendbar.

Art. 7 Beilegung von Streitigkeiten

Für die Beilegung von Streitigkeiten ist Artikel 9 des Direktversicherungsabkommens sinngemäss anwendbar.

Art. 8 Verhältnis zu bestehenden Abkommen

Dieses Abkommen ändert nichts am bestehenden Direktversicherungsabkommen.

Art. 9 Drittlandbeziehungen

Dieses Abkommen ändert nichts am Verhältnis der Versicherungsunternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums sowie zu anderen Staaten und umgekehrt.

Art. 10 Entwicklung der innerstaatlichen Rechtsordnung

1 Die Schweiz informiert Liechtenstein über die Gemischte Kommission möglichst frühzeitig, spätestens aber zwei Monate vor dem Inkrafttreten, über vorgesehene Änderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen. Liechtenstein veröffentlicht die aufgrund dieses Abkommens anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt. 2 Bei beabsichtigten grundlegenden Änderungen der innerstaatlichen schweizerischen Rechtsvorschriften bezüglich Umfang und Inhalt der Elementarschadenversicherung kommt das Verfahren zur Revision des Abkommens gemäss Artikel 11 zur Anwendung.

Art. 11 Revision des Abkommens

Wünscht eine Vertragspartei eine Revision dieses Abkommens, so richtet sie an die andere Vertragspartei den Antrag, diesbezügliche Verhandlungen zu eröffnen. Dieser Antrag wird auf diplomatischem Wege übermittelt.

Art. 12 Kündigung des Abkommens

1 Jede Vertragspartei kann das Abkommen jederzeit durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifikation ausser Kraft. 2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, innert dieser Frist die Massnahmen zur Entflechtung ihrer Elementarschadenversicherungsregimes einzuleiten.

Art. 13 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt dreissig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Massgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.

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