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17 provisions
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung bezweckt die Unterstützung von kommunalen Projekten
zur Anpassung an den Klimawandel, welche die gesundheitlichen Risiken für
besonders gefährdete Personen in öffentlich zugänglichen Räumen bei starker
Hitze verringern.
2 Öffentlich zugängliche Räume sind unter anderem:
a) Parks;
b) Sportplätze;
c) Freiluftbäder;
d) Fusswege;
e) Schulhöfe;
f) Spielplätze;
g) Treffpunkte für besonders gefährdete Personen.
3 Es besteht kein Anspruch auf Beiträge nach dieser Verordnung.
Art. 2
Beitragsberechtigte Objekte
1 Beitragsberechtigt sind:
a) Begrünung im Siedlungsraum;
b) schattenspendende Einrichtungen im Siedlungsraum;
Projekte zur Anpassung an starke Hitze, Unterstützung – V 815.14
c) Entsiegelungsmassnahmen;
d) Wasserinfrastrukturen für Freizeitaktivitäten und Landschaftsgestaltung;
e) temporäre Einrichtungen zur Schaffung von Frischeinseln;
f) Beratung für differenzierte Pflege;
g) partizipative Projekte.
Art. 3
Begünstigte
1 Die Subventionen können Gemeinden oder Gemeindeverbänden gewährt
werden.
Art. 4
Zuständigkeit
1 Das Amt für Umwelt (AfU) ist im Rahmen seiner Kompetenzen gemäss Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staats und auf Gutachten des Amts
für Gesundheit für die Behandlung der Gesuche und die Gewährung der Subventionen zuständig.
Art. 5
Verfahren
1 Das AfU legt die Modalitäten des Gesuchverfahrens fest.
2 Die Gesuche können bis am 1. Dezember 2026 eingereicht werden.
3 Für ein Projekt mit mehreren beitragsberechtigten Massnahmen muss ein
Sammelgesuch eingereicht werden.
4 Die Gemeinde oder der Gemeindeverband kann auf der Grundlage dieser
Verordnung für denselben Raum nur einen einzigen Beitrag erhalten.
Art. 6
Kontrolle
1 Auf Antrag des AfU erstellen die Begünstigten einen Bericht über die Umsetzung.
2 Für die Verwaltung der Subventionen und die Nachkontrolle gelten die Bestimmungen der Subventionsgesetzgebung.
Art. 7
Widerruf des Entscheids und Rückforderung der Subvention
1 Das AfU kann in Übereinstimmung mit dem Subventionsgesetz den Entscheid über die Gewährung widerrufen, die gewährte Subvention kürzen
und/oder die Subvention ganz oder teilweise zurückfordern.
Art. 8 Projekte zur Anpassung an starke Hitze, Unterstützung – V 815.14
Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung
1 Ein Projekt ist beitragsberechtigt, wenn es hauptsächlich den Personen zugutekommt, die am meisten durch starke Hitze gefährdet sind, d. h. einer der
folgenden Bevölkerungsgruppen:
a) Kinder;
b) Seniorinnen und Senioren;
c) Personen mit chronischen Krankheiten.
2 Beitragsberechtigt sind einzig Massnahmen, die ausserhalb eines Gebäudes
umgesetzt werden.
Art. 9
Höchstbetrag pro beitragsberechtigtes Projekt
1 Die Höhe der Subvention für ein einzelnes Projekt ist auf 20'000 Franken
begrenzt.
2 Die Subvention darf ein Drittel der Gesamtkosten der beitragsberechtigten
Anlagen nicht übersteigen.
Art. 10
Begrünung im Siedlungsraum
1 Beitragsberechtigt sind die Anpflanzung von Bäumen oder Hecken im Siedlungsraum und die Begrünung von Fassaden und Dächern.
2 Die Anpflanzung von Bäumen oder Hecken kann mit bis zu 1500 Franken
pro gepflanzten Baum und mit bis zu 150 Franken pro Laufmeter gepflanzter
Hecke unterstützt werden.
3 Die Begrünung von Fassaden kann mit bis zu 200 Franken pro Laufmeter
unterstützt werden.
4 Die Begrünung von Dächern kann mit bis zu 80 Franken pro Quadratmeter
unterstützt werden.
5 Projekte zur Begrünung von Fassaden oder zur Anpflanzung von Bäumen
oder Hecken im Siedlungsraum müssen die Empfehlungen der kantonalen
Biodiversitätsstrategie berücksichtigen.
Art. 11
Schattenspendende Einrichtungen im Siedlungsraum
1 Entfernbare oder dauerhafte bauliche Beschattungseinrichtungen können
mit bis zu 2000 Franken pro Struktur unterstützt werden.
2 Bauliche Beschattungseinrichtungen sind beitragsberechtigt, wenn Begrünungslösungen nicht zumutbar oder zu komplex sind.
Art. 12 Projekte zur Anpassung an starke Hitze, Unterstützung – V 815.14
Entsiegelungsmassnahmen
1 Der Ersatz eines wasserundurchlässigen durch einen durchlässigen Belag
kann mit bis zu 50 Franken pro verlegten Quadratmeter unterstützt werden.
Art. 13
Wasserinfrastrukturen für Freizeitaktivitäten und Landschaftsgestaltung
1 Landschaftliche Gestaltungsmassnahmen zur Bewirtschaftung des Regenwassers, Trinkbrunnen oder Erfrischungsvorrichtungen (Wasserspiegel,
Springbrunnen usw.) können mit bis zu 10'000 Franken unterstützt werden.
2 Die landschaftlichen Gestaltungsmassnahmen zur Bewirtschaftung des Regenwassers müssen den Empfehlungen der kantonalen Biodiversitätsstrategie
entsprechen.
Art. 14
Temporäre Einrichtungen zur Schaffung von Frischeinseln
1 Temporäre städtische Einrichtungen wie Klimapavillons, Mikrooasen oder
städtische Baumschulen können mit bis zu 2000 Franken pro Anlage oder Installation unterstützt werden.
Art. 15
Beratung bezüglich differenzierter Pflege
1 Beratungsleistungen zur Erstellung eines Pflegehefts, das die differenzierte
Bewirtschaftung von Grünflächen integriert, können mit bis zu 2000 Franken
pro Studie unterstützt werden.
2 Die Beratung erfolgt durch ein Kompetenzzentrum, ein Planungsbüro oder
einen Verband, das oder der im Bereich Raumplanung, Umwelt, Natur und
Landschaft spezialisiert ist.
Art. 16
Partizipative Projekte
1 Projekte zur Einführung eines partizipativen Ansatzes, welche die Konsultation und die Entscheidungsfindung bezüglich der Gestaltung eines öffentlich
zugänglichen Raums erleichtern, können mit bis zu 4000 Franken pro Projekt
unterstützt werden.
2 Das Gesuch umfasst mindestens eine Beschreibung des Projekts, seiner Organisation und seiner Ziele, sowie Angaben zu den verantwortlichen Personen und ein Budget.
Art. 17
Gültigkeit der Massnahme
1 Die Massnahme gilt bis spätestens am 31. Dezember 2026 oder bis die dafür
bereitgestellten Mittel aufgebraucht sind.
Projekte zur Anpassung an starke Hitze, Unterstützung – V 815.14
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.06.2024 Erlass Grunderlass 04.06.2024 2024_044
31.03.2026 Art. 5 Abs. 2 geändert 01.07.2026 2026_033
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 04.06.2024 04.06.2024 2024_044
Art. 5 Abs. 2 geändert 31.03.2026 01.07.2026 2026_033