§ 1 vom 18. Dezember 1974 (Stand 1. Oktober 1975)
Regal 1 Die Einfuhr und der Verkauf von Salz und Salzgemischen mit 30 Prozent oder mehr Natriumchlorid sowie von Sole ist ein Regal.
Thurgau · 690 · statute
Ask the law about thisMore laws of ThurgauFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 89b7cf74eb411191ec0b4c8bbce6cbea9bc86b68d739d72d70ba932f08b3a0ff
Regal 1 Die Einfuhr und der Verkauf von Salz und Salzgemischen mit 30 Prozent oder mehr Natriumchlorid sowie von Sole ist ein Regal.
Konkordat 1 Der Kanton Thurgau tritt der Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 19731) bei.
Änderungen des Konkordates 1 Über Änderungen des Konkordates, soweit sie nicht die Bestimmungen über den Zweck, das Salzregal oder den Austritt betreffen, beschliesst der Grosse Rat.
Widerhandlungen 1 Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Konkordates zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu Fr. 5'000 bestraft. 2 Fehlbare haben dem Staat den Ausfall an Regalgebühren zu ersetzen. 3 Das zuständige Departement setzt den Ersatzbetrag fest.
Aufhebung bisherigen Rechtes 1 Durch dieses Gesetz wird das Gesetz betreffend den Salzverkauf vom 29. Januar 1900 aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft2). 1) RB 691 2) In Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 1975. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 18.12.1974 01.10.1975 Erstfassung ABl. 2/1975