Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Nummer 13b (Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen. 2. Nach Nummer 13d (Beschluss 2004/9/EG der Kommission) wird Folgendes eingefügt: "13e. 32016 L 0097: Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19), geändert durch: - 32018 L 0411: Richtlinie (EU) 2018/411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 28) Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke "Mitgliedstaat(en)" und "zuständige Behörden" neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden. b) In der Richtlinie enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese Rechtsakte in das Abkommen übernommen wurden. c) In Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 4, Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 und Art. 9 Abs. 2 wird nach dem Wort ‚EIOPA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. d) In Art. 5 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 5 werden nach dem Wort ‚EIOPA‘ die Wörter ,die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt."