Rechtsnatur und Sitz
1 Die «Ost – Ostschweizer Fachhochschule» ist eine selbständige öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (nachfolgend: Hochschule) und dem Recht auf Selbstverwaltung.
2 Sitz der Hochschule ist St. Gallen.
3 Die Hochschule betreibt an den Standorten Buchs, Rapperswil und St. Gallen Lehre und Forschung. Die Hochschule kann im Rahmen des Leistungsauftrags an weiteren Standorten tätig sein.
Art. 2
Trägerschaft
1 Träger der Hochschule sind die Kantone St. Gallen, Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie das Fürstentum Liechtenstein.
2 Der Vereinbarung können mit Zustimmung aller bisherigen Träger weitere
Kantone als Träger beitreten.
3 Träger, die der Vereinbarung später beitreten, sind bezüglich Rechte und
Pflichten den Kantonen Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell
Innerrhoden und Thurgau sowie dem Fürstentum Liechtenstein gleichgestellt.
Art. 3
Zweck
1 Die Hochschule bietet im Sinn des einschlägigen Bundesrechts sowie der
massgebenden interkantonalen Vereinbarungen Lehre, Forschung und
Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen an. Sie fördert
dabei den Austausch von Wissen, Können und Technologie zum Nutzen von
Wirtschaft und Gesellschaft.
2 Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung durch praxisorientierte Studiengänge auf berufliche
Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern (Leistungsbereich «Lehre»);
SBE 2019 42 1
b. Ergänzung der Studiengänge nach Buchstabe a dieser Bestimmung durch ein Weiterbildungsangebot (Leistungsbereich «Weiterbildung»);
c. Durchführung anwendungsorientierter Forschungs- und Entwicklungsarbeiten (Leistungsbereich «Forschung»);
d. Dienstleistungen für Dritte (Leistungsbereich «Dienstleistung»).
Art. 4
Zusammenarbeit
1 Die Hochschule kann mit anderen in- und ausländischen Bildungs- und
Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten.
2 Sie fördert den Austausch von studierenden, lehrenden und forschenden
Personen aus dem In- und Ausland.
3 Soweit diese Vereinbarung nicht berührt wird, kann die Regierung des
Kantons St. Gallen auf Antrag des Hochschulrates mit Gebietskörperschaften, die nicht Träger der Hochschule sind, Vereinbarungen abschliessen,
insbesondere zur Regelung von Beiträgen an die Kosten der Hochschule,
Rechten der Studierenden aus diesen Gebietskörperschaften und Vertretungen in den Standortbeiräten.
Art. 5
Freiheit von Lehre und Forschung
1 Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
Art. 6
Akademische Grade und Diplome
1 Die Hochschule verleiht akademische Grade und Diplome.
Art. 7
Hochschulstatut
1 Das Hochschulstatut regelt:
a. die Organisation der Hochschule;
b. die Aufgaben der Organe;
c. das Verfahren für die Wahl der Dozierenden;
d. die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule.
2 Es wird vom Hochschulrat erlassen und von der Regierung des Kantons
St. Gallen genehmigt.
3 Das Hochschulstatut geht anderen Erlassen der Hochschule vor.
Art. 8
Steuerbefreiung
1 Die Hochschule ist von Staats- und Gemeindesteuern der Träger befreit
für:
a. Gewinn und Kapital;
b. Zuwendungen.
Art. 9
Anwendbares Recht
1 Soweit diese Vereinbarung oder ihr nachfolgende Erlasse nichts anderes
bestimmen, untersteht die Hochschule dem Recht des Kantons St. Gallen.
2. Zuständigkeiten
Art. 10
Innerkantonale oder innerstaatliche Kompetenzordnung
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung richtet sich nach der innerkantonalen
oder innerstaatlichen Kompetenzordnung des einzelnen Trägers.
2 Das zuständige Organ des einzelnen Trägers genehmigt Anpassungen des
Zuschlags zu den Beiträgen nach Interkantonaler Fachhochschulvereinbarung1) (FHV) nach Artikel 36 dieses Erlasses.
Art. 11
Kantonsrat St. Gallen
1 Der Kantonsrat St. Gallen hat die Oberaufsicht über die Hochschule.
2 Er:
a. beschliesst den Trägerbeitrag des Kantons St. Gallen;
b. nimmt Kenntnis vom Leistungsauftrag;
c. nimmt Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.
Gallen;
d. nimmt im Rahmen des Geschäftsberichts der Regierung Kenntnis
von der Geschäftsführung der Hochschule.
Art. 12
Regierungen aller Träger
1 Die Regierungen aller Träger:
a. wählen ihre Vertretung im Hochschulrat;
b. entscheiden unter Vorbehalt der Genehmigung durch das jeweils
zuständige Organ des einzelnen Trägers über die Anpassung des
Zuschlags zu den FHV-Beiträgen nach Artikel 36 dieses Erlasses;
c. entscheiden über die Erweiterung der Trägerschaft.
2 Beschlüsse nach Absatz 1 Buchstaben b und c dieser Bestimmung kommen nur zustande, wenn ihnen alle Regierungen zustimmen.
Art. 13
Trägerkonferenz
1 Die Trägerkonferenz setzt sich aus je dem zuständigen Regierungsmitglied
der Träger zusammen. Das Regierungsmitglied des Kantons St. Gallen übernimmt den Vorsitz.
1) GS IV B/71/1
2 Die Trägerkonferenz:
a. beschliesst die Erweiterung oder Verringerung des Studienangebots im Leistungsbereich «Lehre»;
b. genehmigt Zulassungsbeschränkungen im Leistungsbereich «Lehre»;
c. beantragt die Anpassung des Zuschlags zu den FHV-Beiträgen
nach Artikel 36 dieses Erlasses;
d. berät den Antrag des Hochschulrates zum Leistungsauftrag und
nimmt Stellung zuhanden der Regierung des Kantons St. Gallen;
e. genehmigt die Mitgliedschaft in einem Fachhochschulverbund;
f. entscheidet über die Bezeichnung der Hochschule;
g. nimmt Kenntnis vom jährlichen Geschäftsbericht der Hochschule;
h. nimmt Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.
Gallen;
i. erarbeitet ein Anforderungsprofil für die Mitglieder des Hochschulrates und für das Gremium als Ganzes.
3 Beschlüsse nach Absatz 2 Buchstaben a, b, e und f dieser Bestimmung
kommen nur zustande, wenn ihnen alle Mitglieder der Trägerkonferenz zustimmen.
Art. 14
Regierung des Kantons St. Gallen
1 Die Regierung des Kantons St. Gallen übt die Aufsicht über die Hochschule
aus.
2 Sie:
a. bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten des Hochschulrates und legt die Entschädigung des Hochschulrates fest;
b. erteilt nach Beratung durch die Trägerkonferenz den Leistungsauftrag;
c. beantragt dem Kantonsrat St. Gallen den Trägerbeitrag;
d. nimmt Kenntnis vom jährlichen Geschäftsbericht der Hochschule;
e. genehmigt den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags
und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St. Gallen;
f. erlässt Vorschriften über:
1. Rechnungslegung;
2. Bildung und Verwendung von Eigenkapital;
3. Berichterstattung.
g. genehmigt Hochschulstatut und Personalreglement;
h. genehmigt die Studiengebühren im Leistungsbereich «Lehre»;
i. schliesst auf Antrag des Hochschulrates Vereinbarungen nach Artikel 4 Absatz 3 dieser Vereinbarung ab;
j. wählt die Revisionsstelle.
Art. 15
Regierungen der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie des Fürstentums Liechtenstein
1 Die Regierungen der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden,
Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie des Fürstentums Liechtenstein:
a. nehmen Kenntnis vom Leistungsauftrag;
b. nehmen Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.
Gallen.
Art. 16
Vertretung der Trägerschaft gegen aussen
1 Soweit die Hochschule in Verfahren im Rahmen der Koordination im
schweizerischen Hochschulbereich oder in Verfahren gegenüber dem Bund
durch die Trägerschaft zu vertreten ist, nimmt der Kanton St. Gallen die Vertretung wahr.
Art. 17
Organe
1 Organe der Hochschule sind:
a. der Hochschulrat;
b. die Hochschulleitung;
c. die Revisionsstelle;
d. die Rekurskommission.
Art. 18
Hochschulrat, a. Zusammensetzung
1 Der Hochschulrat besteht aus 15 Mitgliedern aus Wirtschaft, Gesellschaft,
Wissenschaft oder Bildungsverwaltungen der Träger. Von der Mitgliedschaft
im Hochschulrat ausgeschlossen sind Mitglieder der Regierungen der Träger.
2 Es wählen:
a. die Regierung des Kantons St. Gallen acht Mitglieder;
b. die Regierung des Kantons Thurgau zwei Mitglieder;
c. die Regierungen der weiteren Träger je ein Mitglied.
3 Die Regierung des Kantons St. Gallen bestimmt aus den Mitgliedern des
Hochschulrates eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Hochschulrat selbst.
4 Je eine Vertretung des Personals und der Studierendenschaft nehmen als
Beisitzerinnen oder Beisitzer an den Sitzungen des Hochschulrates teil.
5 Bei Änderungen in der Zusammensetzung der Trägerschaft passen die Regierungen die Zusammensetzung des Hochschulrates an.
Art. 19
Hochschulrat, b. Stellung und Aufgaben
1 Der Hochschulrat ist oberstes Organ der Hochschule.
2 Er:
a. verantwortet die strategische Führung und die Umsetzung des
Leistungsauftrags;
b. stellt die Qualität sicher;
c. erlässt Hochschulstatut, Personalreglement, Studienreglement,
Gebührenordnung und weitere Vollzugsvorschriften zu dieser Vereinbarung;
d. beantragt den Leistungsauftrag und den Trägerbeitrag des
Kantons St. Gallen
e. beschliesst den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags
und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St. Gallen;
f. beschliesst Budget und Jahresrechnung sowie den Geschäftsbericht;
g. kann der Trägerkonferenz zur Erweiterung oder Verringerung des
Studienangebots im Leistungsbereich «Lehre» Antrag stellen;
h. erlässt Zulassungsbeschränkungen im Leistungsbereich «Lehre»;
i. ist zuständig für die Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Hochschulleitung;
j. regelt die Verleihung, Führung und Aberkennung von Professorentiteln der Dozierenden;
k. wählt die Mitglieder der Standortbeiräte und der Rekurskommission;
l. entscheidet vorbehältlich der Genehmigung durch die Trägerkonferenz über die Mitgliedschaft in einem Fachhochschulverbund;
m. stellt der Regierung des Kantons St. Gallen Antrag betreffend den
Abschluss von Vereinbarungen nach Artikel 4 Absatz 3 dieser Vereinbarung;
n. wählt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Personalvertretung die Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 11 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge2).
Art. 20
Standortbeiräte, a. Zusammensetzung
1 Der Hochschulrat wählt für die Standorte in Buchs, Rapperswil und St. Gallen je einen Standortbeirat von fünf bis sieben Mitgliedern, davon wenigstens ein Mitglied des Hochschulrates.
2 Der Standortbeirat konstituiert sich selbst.
3 Die Rektorin oder der Rektor und ein weiteres Mitglied der Hochschulleitung sind Beisitzerinnen oder Beisitzer ohne Stimmrecht.
Art. 21
Standortbeiräte, b. Stellung und Aufgaben
1 Die Standortbeiräte sind dem Hochschulrat zugeordnet.
2) SR 831.40
2 Sie:
a. stellen die Verankerung des Standorts in der Region sicher;
b. bringen die Interessen des Standorts in die Hochschule ein;
c. werden in die Erarbeitung der Hochschulstrategie einbezogen;
d. werden bei der Veränderung der Zuordnung von Studiengängen
zu Standorten angehört;
e. eruieren im Kontakt mit den Anspruchsgruppen deren Bedürfnisse.
3 Die Standortbeiräte können in Belangen, die ihren Standort betreffen, dem
Hochschulrat Anträge stellen.
Art. 22
Amtsdauer und Amtszeitbeschränkung für den Hochschulrat
und die Standortbeiräte
1 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Ihr Beginn richtet sich nach den massgebenden Bestimmungen im Kanton St. Gallen3).
2 Die Wiederwahl ist zweimal möglich.
3 Die Mitgliedschaft endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres.
Art. 23
Hochschulleitung
1 Die Hochschulleitung führt die Hochschule operativ.
2 Die Rektorin oder der Rektor der Hochschule leitet die Hochschule und
vertritt sie nach aussen.
3 Organisation und Aufgaben der Hochschulleitung werden im Hochschulstatut geregelt.
Art. 24
Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen und die Jahresrechnung
der Hochschule, erstattet dem Hochschulrat Bericht und stellt Antrag auf
Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung.
2 Ist die Finanzkontrolle des Kantons St. Gallen Revisionsstelle, erfüllt sie besondere Aufträge in sachgemässer Anwendung der Vorschriften zur Finanzkontrolle im Kanton St. Gallen.
3. Studium und Studierendenschaft
Art. 25
Zulassung, a. Grundsatz
1 Die Zulassung zu den Studiengängen richtet sich nach den Bestimmungen
des Bundesrechts sowie der massgebenden interkantonalen Vereinbarungen.
2 Der Hochschulrat kann ergänzende Zulassungsvoraussetzungen vorsehen.
3) Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes über die Amtsdauer (sGS 117.1)
Art. 26
Zulassung, b. Beschränkung
1 Der Hochschulrat kann unter Vorbehalt der Genehmigung der Trägerkonferenz nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b dieses Erlasses für einzelne Studiengänge befristete Zulassungsbeschränkungen erlassen, wenn:
a. die Aufnahmekapazität ausgeschöpft ist;
b. ein ordnungsgemässes Studium nicht mehr sichergestellt ist;
c. die finanziellen Mittel für eine Erhöhung der Aufnahmekapazität
nicht vorhanden sind;
d. keine anderen geeigneten Massnahmen zur Verfügung stehen.
2 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienbewerberinnen und -bewerber. Die Eignung wird vor der Aufnahme des Studiums durch ein vom Hochschulrat festgelegtes Eignungsverfahren und nach
Studienbeginn durch Vorprüfungen abgeklärt.
3 Unabhängig von befristeten Zulassungsbeschränkungen kann der Hochschulrat den Anteil der ausländischen Studierenden ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz im Verhältnis zur Zahl der immatrikulierten
Studierenden generell beschränken.
Art. 27
Studienreglement
1 Das Studienreglement regelt:
a. die Zulassung von Studierenden zu Lehrveranstaltungen und zu
Prüfungen;
b. die Studienformen und den Studienumfang;
c. die erforderlichen Studienleistungen;
d. die Diplome und Titel.
Art. 28
Gebühren, a. Grundsatz
1 Die Hochschule kann Gebühren erheben für:
a. die Immatrikulation;
b. die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Studiengebühren);
c. Prüfungen;
d. besondere Leistungen der Hochschule.
2 Der Hochschulrat erlässt eine Gebührenordnung.
3 Die Gebühren für immatrikulierte Studierende im Leistungsbereich «Lehre»
bedürfen der Genehmigung der Regierung des Kantons St. Gallen.
4 Die Hochschule kann in besonderen Fällen die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.
Art. 29
Gebühren, b. Höchstbeiträge
1 Die Studiengebühren nach Artikel 28 Absatz 3 dieses Erlasses betragen
höchstens:
a. für Schweizer Studierende oder für ausländische Studierende, die
zur Zeit der Erlangung des anerkannten Berufsmaturitätszeugnisses oder gleichwertigen Ausweises Wohnsitz in der Schweiz oder
im Fürstentum Liechtenstein hatten, den anrechenbaren Höchstbetrag nach Artikel 10 FHV, jedoch höchstens 4000 Franken je
Studienjahr;
b. für ausländische Studierende, die zur Zeit der Erlangung des anerkannten Berufsmaturitätszeugnisses oder gleichwertigen Ausweises Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des Fürstentums
Liechtenstein hatten oder einen damaligen Wohnsitz in der
Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein nicht nachweisen können, den Beitrag nach Artikel 9 FHV.
Art. 30
Titel und Titelschutz
1 Wer die Studienangebote an der Hochschule erfolgreich abschliesst, ist
zum Führen des entsprechenden Titels berechtigt.
2 Ein unrechtmässig erworbener Titel wird durch die Instanz entzogen, die
ihn verliehen hat.
3 Der Kanton St. Gallen regelt den Titelschutz, soweit dieser nicht durch die
Bundesgesetzgebung oder im Rahmen der schweizerischen Hochschulkoordination geregelt ist.
Art. 31
Studierendenschaft
1 Die immatrikulierten Studierenden bilden die Studierendenschaft.
2 Sie hat Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung.
3 Der Hochschulrat legt Rechte und Pflichten, Ausgestaltung der Mitwirkung
sowie Rahmenbedingungen für die Organisation im Hochschulstatut fest.
Art. 32
Disziplinarordnung für Teilnehmende an Lehrveranstaltungen
sowie für Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur
Hochschule
1 Der Hochschulrat regelt die Disziplinarordnung für Teilnehmende an Lehrveranstaltungen sowie für Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung
zur Hochschule.
2 Er kann als schwerste Disziplinarmassnahme den endgültigen Ausschluss
vom Studium an der Hochschule vorsehen.
4. Betrieb
4.1. Leistungsauftrag und Finanzierung
Art. 33
Leistungsauftrag
1 Der Leistungsauftrag konkretisiert die Aufgaben der Hochschule nach Artikel 3 dieses Erlasses und nach dem Hochschulstatut.
2 Im Leistungsauftrag werden insbesondere festgelegt:
a. Entwicklungsschwerpunkte;
b. zu erbringende Leistungen und Kriterien zur Zielerfüllung;
c Bedarf an öffentlichen Mitteln.
3 Er wird für vier Jahre erteilt und auf Beginn des dritten Kalenderjahres nach
Beginn der Amtsdauer für die Behörden des Kantons St. Gallen erneuert.
4 Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten
Dauer erneuert, gilt der bisherige Leistungsauftrag bis zur Erneuerung weiter.
Art. 34
Finanzierung, a. allgemein
1 Die Hochschule finanziert ihre Ausgaben durch:
a. Gebühren;
b. Trägerbeiträge;
c. weitere Einnahmen.
Art. 35
Finanzierung, b. Trägerbeiträge der Kantone Schwyz, Glarus,
Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau
sowie des Fürstentums Liechtenstein
1 Die Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie das Fürstentum Liechtenstein leisten FHV-Beiträge
sowie darauf einen Zuschlag.
2 Mit dem Zuschlag wird die Beteiligung an der Trägerschaft der Hochschule
pauschal abgegolten, namentlich:
a. Restkosten der Studienangebote im Leistungsbereich «Lehre»;
b. Basisfinanzierung im Leistungsbereich «Forschung»;
c. Investitionen in Ausstattung und bauliche Infrastruktur.
3 Der Zuschlag zu den FHV-Beiträgen nach Absatz 1 dieser Bestimmung
wird je Fachbereich im Anhang zu diesem Erlass festgelegt.
Art. 36
Finanzierung, c. Anpassung des Zuschlags nach Artikel 35 dieses Erlasses
1 Der Zuschlag zu den FHV-Beiträgen nach Artikel 35 dieses Erlasses kann
angepasst werden, wenn:
a. die Bemessung der Bundesbeiträge oder der FHV-Beiträge eine
dauerhafte Veränderung erfährt;
b. das Leistungsangebot der Hochschule eine Änderung in den
Fachbereichen erfährt.
2 Die Regierungen der Träger legen auf Antrag der Trägerkonferenz durch
übereinstimmenden Beschluss die Höhe des Zuschlags sowie den Zeitpunkt
der Anpassung fest. Die Anpassung bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Organe der Träger.
Art. 37
Finanzierung, d. Trägerbeitrag des Kantons St. Gallen
1 Der Trägerbeitrag des Kantons St. Gallen:
a. stellt die Erfüllung des Leistungsauftrags sicher;
b. wird als Pauschale festgelegt und gilt auch FHV-Beiträge sowie
Standortvorteile ab;
c. wird für vier Jahre beschlossen und auf Beginn des dritten Kalenderjahres nach Beginn der Amtsdauer für die Behörden des
Kantons St. Gallen erneuert.
2 Im Finanzhaushalt des Kantons St. Gallen ist der Beitrag an die Hochschule ein Sonderkredit der Erfolgsrechnung. Er wird bei einer allgemeinen Änderung der Löhne für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen so angepasst,
dass er die zulasten des Sonderkredits gehende Lohnsumme der Mitarbeitenden der Hochschule vollständig abbildet.
3 Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig erneuert, entrichtet der Kanton
St. Gallen für ein weiteres Jahr eine Akontozahlung in der Höhe der letzten
Jahrestranche.
Art. 38
Umsetzungsautonomie der Hochschule, a. Grundsatz
1 Die Hochschule erfüllt den Leistungsauftrag und verwendet den Trägerbeitrag sowie die weiteren Mittel autonom.
2 Sie führt die Jahresrechnung nach Massgabe von Vorschriften der Regierung des Kantons St. Gallen über die Rechnungslegung.
Art. 39
Umsetzungsautonomie der Hochschule, b. unternehmerisches
Handeln
1 Die Hochschule nutzt im Rahmen der Erfüllung des Leistungsauftrags
Chancen und trägt Risiken.
2 Zur Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit bildet und verwendet
sie nach Massgabe von Vorschriften der Regierung des Kantons St. Gallen
Eigenkapital.
3 Stellen unvorhersehbare Entwicklungen oder ausserordentliche Umstände
die Erfüllung des Leistungsauftrags in Frage, beantragt die Hochschule eine
Anpassung des Leistungsauftrags oder des Trägerbeitrags des Kantons
St. Gallen.
4.2. Personal
Art. 40
Personalrecht und Personalreglement
1 Für die Arbeitsverhältnisse gilt sachgemäss das Personalrecht des
Kantons St. Gallen, vorbehältlich von Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b dieser
Vereinbarung und soweit die Hochschule keine besonderen personalrechtlichen Bestimmungen erlässt.
2 Der Hochschulrat erlässt ein Personalreglement. Es enthält besondere personalrechtliche Bestimmungen, mit denen den Verhältnissen der Hochschule Rechnung getragen wird, und regelt insbesondere das Schlichtungsverfahren in personalrechtlichen Streitigkeiten.
3 Das Personalreglement nach Absatz 2 dieser Bestimmung bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung der Regierung des Kantons St. Gallen.