Art. 1 Zweck
Mit dieser Verordnung sollen Trockenwiesen und ‑weiden (Trockenwiesen) von nationaler Bedeutung unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Land- und Waldwirtschaft geschützt und gefördert werden.
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Mit dieser Verordnung sollen Trockenwiesen und ‑weiden (Trockenwiesen) von nationaler Bedeutung unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Land- und Waldwirtschaft geschützt und gefördert werden.
1 Das Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwieseninventar) umfasst die in Anhang 1 aufgezählten Objekte. 2 Die Umschreibung der Objekte ist Bestandteil dieser Verordnung, jedoch Gegenstand einer separaten Veröffentlichung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5409).
1 Die Umschreibung der Objekte wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) durch Verweis veröffentlicht (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004). Sie ist in elektronischer Form zugänglich. 2 Das Trockenwieseninventar kann unentgeltlich beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) und bei den zuständigen kantonalen Stellen eingesehen werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5409). SR 170.512 www.bafu.admin.ch > Themen > Biodiversität > Ökologisch wertvolle Lebensräume fördern und vernetzen > Biotope von nationaler Bedeutung > Trockenwiesen und -weiden
1 Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Nutzungsberechtigten, insbesondere die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, an. 2 Weisen Objekte einen räumlichen Bezug zu Konzepten und Sachplänen des Bundes auf, so hören die Kantone auch die zuständigen Bundesstellen an. 3 Ist der genaue Grenzverlauf noch nicht festgelegt, so trifft die zuständige kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Objekt. Einen Antrag stellen kann, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweist.
1 Die Kantone können nach Anhören des BAFU Vorranggebiete bezeichnen. Diese umfassen ein Objekt oder mehrere nahe beieinander liegende Objekte sowie angrenzende natürliche oder naturnahe Lebensräume und Strukturelemente. Die Vorranggebiete stellen Lebensräume von hohem ökologischem Wert für Pflanzen- und Tierarten von Trockenwiesen dar. 2 Weisen Vorranggebiete einen räumlichen Bezug zu Konzepten und Sachplänen des Bundes auf, so hören die Kantone auch die zuständigen Bundesstellen an. 3 Die Vorranggebiete werden in Plänen und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens nach der Raumplanungsgesetzgebung regeln, in geeigneter Weise berücksichtigt. 4 Die Kantone melden die Vorranggebiete dem BAFU; dieses veröffentlicht eine Liste der Vorranggebiete. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5409).
1 Die Objekte sind ungeschmälert zu erhalten. Das Schutzziel umfasst insbesondere: a. die Erhaltung und Förderung der spezifischen Pflanzen- und Tierwelt sowie ihrer ökologischen Grundlagen; b. die Erhaltung der für die Trockenwiesen typischen Eigenart, Struktur und Dynamik; c. eine nachhaltig betriebene Land- und Waldwirtschaft. 2 In Vorranggebieten sind die ökologische Qualität der an die Objekte angrenzenden natürlichen und naturnahen Lebensräume und Strukturelemente sowie deren Vernetzung zu fördern, damit die spezifische Funktionsfähigkeit der Objekte verbessert werden kann. 3 Die objektspezifischen Schutzziele sind in der Umschreibung der Objekte nach Artikel 3 festgehalten.
1 Ein Abweichen vom Schutzziel ist nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor Naturgefahren oder einem andern überwiegenden öffentlichen Interesse von nationaler Bedeutung dienen. Verursacherinnen und Verursacher sind zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten. 2 In Vorranggebieten darf zudem vom Schutzziel abgewichen werden, wenn das Vorhaben die Voraussetzungen nach der Raumplanungsgesetzgebung erfüllt und die Fläche und die Qualität der Trockenwiesen insgesamt wiederhergestellt oder gesteigert werden.
1 Die Kantone treffen nach Anhören der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie der Nutzungsberechtigten die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Dabei achten sie auf die Erhaltung und Förderung einer angepassten, nachhaltigen land- und waldwirtschaftlichen Nutzung. 2 Die Massnahmen sind Gegenstand von Vereinbarungen zwischen der kantonal zuständigen Behörde und den Betroffenen. Ist der Abschluss einer Vereinbarung nicht möglich, so werden die Massnahmen angeordnet. 3 Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass: a. Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens nach der Raumplanungsgesetzgebung regeln, diese Verordnung in geeigneter Weise berücksichtigen; b. nur Bauten und Anlagen errichtet und Bodenveränderungen vorgenommen werden, die dem Schutzziel nicht widersprechen; c. bestehende und neue Nutzungen, insbesondere die Nutzung durch die Land- und Waldwirtschaft und durch den Tourismus sowie die Nutzung zur Erholung, mit dem Schutzziel in Einklang stehen; d. Strukturelemente der Objekte erhalten und, soweit es dem Schutzziel dient, verbessert oder neu geschaffen werden; e. seltene und gefährdete Pflanzen- und Tierarten sowie ihre Lebensgemeinschaften gefördert werden.
Die Massnahmen nach den Artikeln 4 Absatz 1 und 8 müssen innert zehn Jahren nach Aufnahme der Objekte in Anhang 1 getroffen werden.
Solange die Kantone keine Schutz- und Unterhaltsmassnahmen getroffen haben, sorgen sie mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür, dass sich der Zustand der Objekte nicht verschlechtert.
Die Kantone sorgen dafür, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit möglich beseitigt werden.
1 Die Behörden und Amtsstellen des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe sind bei ihrer Tätigkeit zur schutzzielgerechten Erhaltung der Objekte verpflichtet. 2 Sie treffen die Massnahmen nach den Artikeln 8, 10 und 11 in Bereichen, in denen sie nach der Spezialgesetzgebung zuständig sind.
Solange die Kantone die nach den Artikeln 4 Absatz 1 und 8 erforderlichen Massnahmen nicht getroffen haben, erstatten sie dem BAFU alle zwei Jahre am Jahresende Bericht über den Stand des Schutzes der Objekte.
1 Das BAFU berät und unterstützt die Kantone bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung. 2 Die Abgeltungen des Bundes für die Massnahmen nach den Artikeln 4, 8, 10 und 11 richten sich nach den Artikeln 18 und 19 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV). 3 Umfassen Objekte nach dieser Verordnung Flächen, die nach den Artikeln 55–62 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 zu Beiträgen berechtigen sind, so werden für diese Flächen anstelle der Beiträge für die regelmässige Pflege nach den Artikeln 18 und 19 NHV Beiträge nach der Direktzahlungsverordnung gewährt. SR 451.1 SR 910.13 Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 6 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
Die zuständigen Stellen arbeiten bei der Festlegung der Schutz-, Unterhalts- und Aufwertungsmassnahmen eng mit den Fachstellen für Land- und Waldwirtschaft zusammen.
Das BAFU erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft eine Vollzugshilfe zu den Schutz- und Unterhaltsmassnahmen nach dieser Verordnung.
1 Ein Objekt ist aus dem Trockenwieseninventar zu entlassen, wenn die Erfüllung des Schutzziels aufgrund fortgeschrittener Vergandung nicht mehr gewährleistet werden kann. 2 Vor der Entlassung eines Objekts sind die betroffenen Kantone anzuhören; diese hören die Betroffenen nach Artikel 4 Absatz 1 an.
… Die Änderungen können unter AS 2010 283 konsultiert werden.
1 Der Schutz der in Anhang 2 aufgezählten Objekte richtet sich bis zum Entscheid über ihre Aufnahme in Anhang 1 nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a NHV sowie nach Artikel 10 der vorliegenden Verordnung. 2 Die Umschreibung dieser Objekte ist in elektronischer Form und unentgeltlich zugänglich. SR 451.1 www.bafu.admin.ch/tww
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft.