Law

Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule

Bern · 432.213.12 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of BernFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 ba2599c2a27700064857181954d14ec69355a82fcfaea20413ed64c08ab277d6

Contents: 13 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 5 Art. 4a * …
  5. Art. 6
  6. Art. 7
  7. Art. 8
  8. Art. 9
  9. Art. 10
  10. Art. 11
  11. Art. 12
  12. Art. 13
  13. Art. 14

13 provisions

Art. 1

Absenzen und Dispensationen 1 Absenzen sind Abwesenheiten vom Unterricht. 2 Dispensationen sind im Voraus zu planende und mittels Gesuch zu beantragende Freistellungen für regelmässige oder für länger dauernde Abwesenheiten vom Unterricht. 3 … *

Art. 2

Nicht vorhersehbare, entschuldigte Absenzen 1 Absenzen gelten insbesondere aus folgenden Gründen als entschuldigt: a Krankheit des Kindes, b Unfall des Kindes, c Krankheit in der Familie des Kindes, d Todesfall in der Familie des Kindes, e äusserst schwierige Schulwegverhältnisse infolge schlechter Witterung.

Art. 3

Vorhersehbare, entschuldigte Absenzen 1 Vorhersehbare Absenzen können insbesondere aus folgenden Gründen als entschuldigt anerkannt werden: a Arzt- und Zahnarztbesuche, b Prüfungsaufgebote, 1) BSG 432.210 2) BSG 432.211.1 3) BSG 432.282 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 07-56 432.213.12 2 c berufswahlorientierte Veranstaltungen und Beratungen ab dem 7. Schuljahr, d Abklärungen, Beratungen und Behandlungen durch die Erziehungsberatung, den kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst oder den schulärztlichen Dienst, e bis zu zwei Tage für den Wohnungswechsel der Familie, f ärztlich verordnete Therapien. Art. 4 * Dispensationen 1 Dispensationen sind insbesondere möglich a im Rahmen der benötigten Zeit für Schnupperlehren, sofern diese nicht in der unterrichtsfreien Zeit gemacht werden können, b bis einen halben Tag pro Woche für den Besuch von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur, c * im Rahmen der benötigten Zeit für die Förderung ausserordentlicher intellektueller, sportlicher oder musischer Begabungen, insbesondere für Schülerinnen und Schüler mit qualifizierter Bestätigung des Talents gemäss Artikel 31e bis 31g VSV, d * auf Antrag der Erziehungsberatung oder des schulärztlichen Dienstes für das Fernbleiben von einzelnen Fächern aus besonderen Gründen, insbesondere wegen gesundheitlicher Einschränkungen, Lernbehinderungen oder komplexer Lernstörungen, e für das Fernbleiben aufgrund religiöser Gebote, f bis höchstens zwei Wochen pro Schuljahr für Familienferien, wenn aus beruflichen Gründen nicht mindestens vier Wochen der Ferien der Eltern mit den Schulferien zusammenfallen oder wenn aus beruflichen oder familiären Gründen der Besuch von Familienangehörigen im Ausland nicht während der Schulferien möglich ist, g bis höchstens drei Wochen pro Schuljahr für die Alpzeit. 2 Bei Vorliegen besonderer Gründe kann in Fällen von Absatz 1 Buchstabe f ausnahmsweise bis höchstens 8 Wochen pro Schuljahr vom Unterricht dispensiert werden.

Art. 5 Art. 4a * …

Befristung 1 Dispensationen für regelmässige Abwesenheiten vom Unterricht werden in der Regel befristet. 3 432.213.12

Art. 6

Nachholunterricht 1 Für verpassten Unterricht wegen Absenzen und Dispensationen wird in der Regel kein Nachholunterricht erteilt. 2 Bei länger dauernden Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall kann Nachholunterricht erteilt werden.

Art. 7

Verfahren für Absenzen 1 Die Eltern geben Absenzen, die nicht voraussehbar sind, der Klassenlehrkraft im Nachhinein bekannt. 2 Die Eltern geben Absenzen, die voraussehbar sind, vorgängig der Klassenlehrkraft bekannt. 3 Die Klassenlehrkraft kann Arztzeugnisse oder andere Bestätigungen einfordern.

Art. 8

Verfahren für Dispensationen 1 Die Eltern reichen Dispensationsgesuche spätestens vier Wochen im Voraus schriftlich und begründet bei der Schulleitung ein. Für die Dispensation für Schnupperlehren kann das Gesuch kurzfristiger eingereicht werden. * 2 Die Schulleitung kann Beweise oder Bestätigungen für die Begründung einfordern. 3 … *

Art. 9

Unentschuldigte Absenzen und nicht gewährte Dispensationen 1 Sind Absenzen nicht gemäss Artikel 2 oder 3 begründet oder werden sie nicht ordnungsgemäss der Klassenlehrkraft bekannt gegeben, gelten sie als unentschuldigt. 2 Wird eine Dispensation nicht gewährt und bleibt das Kind dennoch dem Unterricht fern, gilt dies als unentschuldigte Absenz. 3 Es sind die Massnahmen gemäss VSG zu ergreifen.

Art. 10

Absenzenkontrolle 1 Alle Absenzen und Dispensationen eines Schuljahres werden in der Absenzenkontrolle festgehalten. 2 Die Klassenlehrkraft führt die Absenzenkontrolle. 432.213.12 4

Art. 11

Beurteilungsbericht 1 Alle Absenzen und Dispensationen werden in den Beurteilungsbericht eingetragen, ausser a * Dispensationen für Schnupperlehren, für Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur, für Prüfungen, für Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungen, für Berufsinformationsanlässe, für die Förderung ausserordentlicher intellektueller, sportlicher oder musischer Begabungen oder für andere Anlässe mit unterrichtsnahen Inhalten, b Absenzen wegen freier Halbtage gemäss Artikel 27 Absatz 3 VSG, c Absenzen wegen Unterrichtsausschluss gemäss Artikel 28 Absatz 5 VSG. 1 … *

Art. 12

Änderung eines Erlasses 1 Folgender Erlass wird geändert: Direktionsverordnung vom 7. Mai 2002 über Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS)4):

Art. 13

Aufhebung eines Erlasses 1 Die Weisungen vom 1. Juli 1993 über Absenzen und Dispensationen an der Volksschule werden aufgehoben.

Art. 14

Inkrafttreten und Befristung * 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2007 in Kraft. 2 Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 4a gelten bis am 14. Februar 2022. * Bern, 16. März 2007 Der Erziehungsdirektor: Pulver 4) Aufgehoben durch DirektionsV vom 14. 5. 2013 über die Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule, BSG 432.213.11 5 432.213.12 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 16.03.2007 01.08.2007 Erlass Erstfassung 07-56 17.12.2007 01.02.2008 Art. 4 geändert 08-12 23.06.2008 01.08.2008 Art. 8 Abs. 3 aufgehoben 08-71 19.01.2022 10.01.2022 Art. 1 Abs. 3 eingefügt 22-005 19.01.2022 10.01.2022 Art. 4a eingefügt 22-005 19.01.2022 10.01.2022 Art. 14 Titel geändert 22-005 19.01.2022 10.01.2022 Art. 14 Abs. 2 eingefügt 22-005 22.06.2022 01.08.2022 Ingress geändert 22-054 22.06.2022 01.08.2022 Art. 4 Abs. 1, c geändert 22-054 22.06.2022 01.08.2022 Art. 4 Abs. 1, d geändert 22-054 22.06.2022 01.08.2022 Art. 8 Abs. 1 geändert 22-054 22.06.2022 01.08.2022 Art. 11 Abs. 1, a geändert 22-054 22.06.2022 01.08.2022 Titel 1 aufgehoben 22-054 432.213.12 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 16.03.2007 01.08.2007 Erstfassung 07-56 Ingress 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-054 Art. 1 Abs. 3 19.01.2022 10.01.2022 eingefügt 22-005 Art. 4 17.12.2007 01.02.2008 geändert 08-12 Art. 4 Abs. 1, c 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-054 Art. 4 Abs. 1, d 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-054 Art. 4a 19.01.2022 10.01.2022 eingefügt 22-005 Art. 8 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-054 Art. 8 Abs. 3 23.06.2008 01.08.2008 aufgehoben 08-71 Art. 11 Abs. 1, a 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-054 Titel 1 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-054 Art. 14 19.01.2022 10.01.2022 Titel geändert 22-005 Art. 14 Abs. 2 19.01.2022 10.01.2022 eingefügt 22-005

← Find another law