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Verordnung über die Armeetiere

Confederation · 514.42 · ordinance

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Armeetiere
  3. Art. 3 Verwendung
  4. Art. 4 Kauf, Miete und Verkauf
  5. Art. 5 Abstammung
  6. Art. 6 Haltung während der Militärdienstleistung und Entschädigung
  7. Art. 7 Haftung
  8. Art. 8 Übertragung von Aufgaben
  9. Art. 9 Ausführungsbestimmungen
  10. Art. 10 Aufhebung anderer Erlasse
  11. Art. 11 Änderung eines anderen Erlasses
  12. Art. 12 Inkrafttreten

12 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt Kauf, Miete und Verkauf sowie die Verwendung von Armeetieren durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).

Art. 2 Armeetiere

In dieser Verordnung gelten als: a. Armeetiere: Tiere, die für die Ausbildung und den Einsatz in der Armee verwendet werden; b. Armeepferde: Reitpferde, Trainpferde und Maultiere, die als Armeetiere verwendet werden; c. Armeehunde: Hunde, die als Armeetiere verwendet werden.

Art. 3 Verwendung

1 Armeepferde werden als Reit-, Zug- und Tragpferde verwendet. 2 Armeehunde werden als Rettungs-, Schutz- und Spürhunde verwendet.

Art. 4 Kauf, Miete und Verkauf

1 Das VBS kann die Armeetiere bei Angehörigen der Armee kaufen oder mieten. 2 Es kann Armeetiere an Angehörige der Armee verkaufen, die für ihre militärische Tätigkeit ein Armeetier benötigen. Der Verkauf kann vom Nachweis einer Tierhalterhaftpflichtversicherung abhängig gemacht werden. 3 Der Kauf und die Miete von Armeetieren bei Dritten sowie der Verkauf und die Abgabe an Bundespersonal oder an Dritte werden vertraglich geregelt.

Art. 5 Abstammung

1 Der Verkäufer oder die Verkäuferin muss für Armeepferde deren Abstammung nachweisen. Dabei gilt: a. Reitpferde müssen aus der Schweizer Warmblutpferdezucht stammen. b. Trainpferde müssen aus der inländischen Zucht der Freibergerrasse stammen. c. Maultiere müssen von einer inländischen Freibergerstute abstammen. 2 Sind nicht genügend geeignete Armeepferde inländischer Abstammung verfügbar, so sind Armeepferde ausländischer Abstammung zulässig. 3 Für Armeehunde ist keine Abstammung nachzuweisen.

Art. 6 Haltung während der Militärdienstleistung und Entschädigung

1 Das VBS sorgt für die Unterbringung, Fütterung und Pflege der Armeetiere während der Militärdienstleistung. 2 Es entschädigt die Angehörigen der Armee für die Verwendung der Armeetiere während der Militärdienstleistung oder während angeordneten ausserdienstlichen Tätigkeiten.

Art. 7 Haftung

Der Bund haftet nach den Artikeln 135–143 MG für Schäden, die während der Militärdienstleistung von und an Armeetieren verursacht worden sind.

Art. 8 Übertragung von Aufgaben

Das VBS kann folgende Aufgaben an Dritte übertragen: a. Kauf und Ausbildung der Armeetiere; b. Haltung und Training der Armeetiere; c. tierärztliche Behandlungen, die aufwendig sind oder ausserhalb von Militärdienstleistungen vorgenommen werden müssen.

Art. 9 Ausführungsbestimmungen

1 Das VBS erlässt die Ausführungsbestimmungen. 2 Es regelt insbesondere: a. die Zuständigkeit für Kauf, Miete und Verkauf von Armeetieren; b. die Haltung der Armeetiere während der Militärdienstleistung; c. die Voraussetzungen, unter denen Tiere als Armeetiere gekauft oder gemietet werden können; d. die Ausbildung und den Einsatz der Armeetiere; e. den Anspruch auf den Kauf eines Armeetieres; f. die Halte-, Trainings- und Meldepflicht von Käuferinnen und Käufern eines Armeetieres sowie die Nutzung dieses Tieres ausserhalb von militärischen Dienstleistungen; g. die Entschädigung an Angehörige der Armee.

Art. 10 Aufhebung anderer Erlasse

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 17. Februar 1999 über die Armeepferde; 2. Verordnung vom 10. Juni 1996 über die Mietpferde in Ausbildungsdiensten. [AS 1999 1331] [AS 1996 1850, 2006 4705 Ziff. II 40, 2007 4477 Ziff. IV 13]

Art. 11 Änderung eines anderen Erlasses

… Die Änderung kann unter AS 2014 771 konsultiert werden.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 14. April 2014 in Kraft.

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