Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 5736dda5c92be4727af294d34ddf376bb42314cfd29edfc6ef27689d77fd1d16
25 provisions
§ 1 I. Zuständige Behörden
2 1. Verwaltungsbehörden
a) Regierungsrat
Der Regierungsrat ist die zuständige Behörde für:
1. (aufgehoben);
2. das Begehren um Vollzug einer vom Schenker im Interesse von Kanton,
Bezirk, Gemeinde oder einer andern Körperschaft oder Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts gemachten Auflage (Art. 246 Abs. 2 OR);
3. den Vollzug der Vorschriften des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, vom 28. September 1956 (Art. 5
Abs. 2, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 18);
4. den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Normalarbeitsverträgen,
deren Geltungsbereich sich nur auf den Kanton Schwyz erstreckt (Art.359a
OR);
5. die Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren (Art. 482 Abs.1 OR);
6. die Anerkennung von Pfrundanstalten und die Genehmigung der von ihnen
für die Verpfründung erlassenen Bedingungen (Art. 522 Abs. 2 OR);
7. die Genehmigung der Hausordnungen staatlich anerkannter Pfrundanstalten
(Art. 524 Abs. 3 OR);
8. die Wahl des Handelsregisterführers und seines Stellvertreters (Art. 927
Abs. 3 OR);
9. die Aufsicht über das kantonale Handelsregister (Art. 927 Abs. 3 OR);
10. die Ausfällung der in Art. 1155 Abs. 2 OR vorgesehenen Ordnungsbusse;
11. die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen sowie deren
§ 1a Ausserkraftsetzung (Art. 7 Abs. 2 und 14 Abs.1 GRA).3
4 b) Departement
Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement ist zuständig für:
1. die Bewilligung und Beaufsichtigung der berufsmässigen Ehe- und Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland (Art.
406c OR).
2. die Bewilligung zur Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten (Art.
39 KKG).
§ 2
5 2. Richterliche Behörden
Zuständigkeit und Verfahren für gerichtliche Entscheidungen beurteilen sich
nach dem Justizgesetz und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit
nichts anderes bestimmt ist.
§ 3
6 Summarisches Verfahren
Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren aufgrund des Obligationenrechts nebst den in Art. 250 ZPO erwähnten Angelegenheiten:
a) gerichtliche Hinterlegung und Herausgabe (namentlich Art. 96, 168 Abs. 3,
330 Abs. 3, 451 Abs. 1, 453, 987, 1032, 1080 OR);
b) gerichtliche Fristansetzung (namentlich Art. 38 Abs. 2, 107 Abs. 1 OR);
c) Leitung des Vorverfahrens (Art. 202 OR und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
betreffend das Verfahren bei der Gewährleistung im Viehhandel, vom 14.
November 1911);
d) Bewilligung der Selbsthilfeveräusserung (namentlich Art. 93 Abs. 1, 204
Abs. 3, 427 Abs. 3, 435, 444 Abs. 2, 445, 453 Abs. 1 OR);
e) Ernennung von Sachverständigen (Art. 204 Abs. 2, 445 Abs. 1 OR);
g) Kraftloserklärung von Wertpapieren (namentlich Art. 971, 977 Abs. 1, 1072
OR; Art. 13 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag);
h) Widerruf der Vollmachten des Vertreters der Anleihensgläubiger (Art. 1162
Abs. 3 OR).
§ 4 7
§ 5 8
§ 6 § 5bis 9
10 3. Andere Instanzen
Der Wechsel- und Checkprotest wird durch den Betreibungsbeamten erhoben
(Art. 1035, 1098 Abs. 1, 1143 Abs. 1 Ziff. 9 OR).
§ 7 Il. Freiwillige öffentliche Versteigerung
1. Bei Fahrnis
1 Die freiwillige öffentliche Fahrnisversteigerung bedarf keiner Bewilligung.
2 Der Versteigerer bestimmt die Steigerungsbedingungen, bezeichnet den Ausrufer und allenfalls den Protokollführer.
§ 8
2. Bei Grundstücken
a) Ausschreibung und Bedingungen
1 Die freiwillige öffentliche Grundstückversteigerung ist durch den Gemeindepräsidenten des Ortes der gelegenen Sache mindestens acht Tage vor dem Steigerungstag im Amtsblatt zu veröffentlichen. Der Versteigerer kann die Veröffentlichung in weiteren Publikationsorganen verlangen.
SRSZ 1.2.2019 3
2 Die Steigerungsbedingungen werden vom Notar des Ortes der gelegenen Sache
aufgestellt. Sie enthalten einen genauen Auszug aus dem Grundbuch und die
Bedingungen, unter welchen der Ausruf stattfindet.
3 Die Steigerungsbedingungen sind mindestens acht Tage vor dem Steigerungstag beim zuständigen Notar oder auf der Gemeindekanzlei des Ortes der
gelegenen Sache öffentlich aufzulegen.
§ 9
b) Verfahren
1 Der Gemeindepräsident oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gemeinderates leitet die Versteigerung und ernennt den Ausrufer.
2 Der Notar oder an seiner Stelle der zuständige Gemeindeschreiber führt das
Protokoll über die Versteigerungsverhandlung, welches Aufschluss über die
Angebote, die Namen der Bieter und des Ersteigerers und die Zuschlagsumme
geben muss.
3 Mehrere Grundstücke können gemeinsam versteigert werden.
4 Die Steigerungsbedingungen sind vor der Versteigerung zu verlesen.
5 Nach dem erfolgten dritten und letzten Ausruf schlägt der Ausrufer dem Bieter,
der das höchste Angebot gemacht hat, den Steigerungsgegenstand zu.
§ 10 Ill. Miete und Pacht 11
12 1. Schlichtungsbehörden
a) Trägerschaft
1 Jeder Bezirk hat eine Schlichtungsbehörde.
2 Mehrere Bezirke können eine gemeinsame Schlichtungsbehörde führen.
§ 10a
13 b) Zusammenarbeit
1 Führen mehrere Bezirke eine gemeinsame Schlichtungsbehörde, vereinbaren
die Bezirksräte die Zusammenarbeit, den Sitz der Schlichtungsbehörde, die
anwendbare Dienst- und Gehaltsordnung, die Aufteilung der Kosten, die Haushaltsführung und die Kündigung sowie weitere Einzelheiten der Zusammenarbeit. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser hört
vorgängig das Kantonsgericht an.
2 Die Bezirksräte setzen eine gemeinsame Kommission ein. Diese bereitet die
Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der Mitglieder und Ersatzmitglieder
sowie die Ernennung der Sekretäre vor.
3 Die Bezirksräte können die Aufgabe der Kommission an die Gerichtskommission gemäss § 29b des Justizgesetzes übertragen.
§ 11
14 c) Bestand und Wahl
1 Der Bezirksrat wählt für eine vierjährige Amtsdauer den Präsidenten, den Vizepräsidenten sowie auf Vorschlag der Vermieter- und der Mieterverbände je ein
Mitglied und je ein Ersatzmitglied.
2 Er ernennt einen oder mehrere Sekretäre mit juristischer Erfahrung.
3 Führen mehrere Bezirke eine gemeinsame Schlichtungsbehörde, erfolgt die
Wahl und die Ernennung durch die Bezirksräte gemeinsam. Diese können die
Zahl der Vizepräsidenten, der Mitglieder und Ersatzmitglieder auf je zwei erhöhen. Sie hören vorgängig die Schlichtungsbehörde an.
§ 12
15 d) Besetzung
1 Die Schlichtungsbehörde amtet unter dem Vorsitz des Präsidenten oder des
Vizepräsidenten mit je einem Vertreter der Vermieter und der Mieter.
2 Der Sekretär kann mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen.
§ 13
16 e) Zuständigkeit
1 Die Schlichtungsstelle ist in den vom Bundesrecht bezeichneten Fällen zuständig.
2 Sie ist Hinterlegungsstelle für Mietzinse (Art. 259g Abs. 1 OR).
§ 14
17 f) Aufsicht
1 Die Schlichtungsbehörde steht unter der Aufsicht des Bezirksgerichtspräsidenten.
2 Führen mehrere Bezirke eine gemeinsame Schlichtungsbehörde, bezeichnet
das Kantonsgericht einen der Bezirksgerichtspräsidenten als Aufsichtsbehörde.
§ 15
18 g) Kosten
Die Kosten der Schlichtungsbehörde trägt der Bezirk.
§ 16
2. Volkswirtschaftsdepartement
Das Volkswirtschaftsdepartement
a) vollzieht das Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung, soweit dieses Gesetz und das Bundesgesetz nichts anderes vorsehen;
b) genehmigt Formulare zur Mitteilung von Kündigungen sowie Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen (Art. 266l und 269d
OR);
c) erstellt nach Anhörung des Vermieter- und des Mieterverbandes Formulare
zur Mitteilung von Kündigungen sowie Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen (Art. 9 und 19 VMWG 19);
d) veröffentlicht periodisch die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörden
(Art. 22 Abs. 2 VMWG );
e) sorgt für die Weiterbildung der Mitglieder der Schlichtungsbehörden;
f) erstattet dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Bericht über die
Tätigkeit der Schlichtungsbehörden (Art. 23 Abs. 1 VMWG).
§ 17 SRSZ 1.2.2019 5
3. Richterliche Berichterstattung
Die richterlichen Behörden lassen dem eidgenössischen und dem kantonalen Volkswirtschaftsdepartement je ein Doppel ihrer Urteile über angefochtene
Mietzinse und andere Forderungen aus Mietvertrag zukommen (Art. 23 Abs. 2
VMWG).
§ 18 20
§ 18a 21
§ 18b 22
§ 18c 23
§ 18e § 18d 24
25
§ 19 IV. Bestimmungen zu den Ergänzungs- und Ausführungserlassen 26
27 1. Zuständigkeit
a) Kantonsgericht als einzige Instanz
1 Das Kantonsgericht ist einzige kantonale Instanz gemäss Art. 5 der Schweizerischen Zivilprozessordnung.
2 Die summarischen Verfahren können präsidial behandelt werden.
§ 20a § 20 28
29 c) Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz Beschwerden gegen Verfügungen des kantonalen Handelsregisters.
§ 22 § 21 30
31
§ 22a V. Reisenden- und Marktgewerbe 32
33 Zuständige Behörde
Die vom Regierungsrat bezeichnete Amtsstelle
a) ist die zuständige kantonale Behörde nach dem Bundesgesetz über das
Gewerbe der Reisenden vom 23. März 2001;34
b) vollzieht die für das Reisenden- und Schaustellergewerbe sowie für Zirkusse
geltenden Vorschriften der Bundesgesetzgebung, soweit diese nicht den
Bund als zuständig erklärt.
§ 22b
35 Marktaufsicht
1 Der Gemeinderat beaufsichtigt das Marktgewerbe. Die Polizeiorgane vollziehen
die Aufsicht.
2 Er bewilligt die Ansetzung von Jahr-, Monats- und Wochenmärkten und legt
unter Vorbehalt der Zustimmung der Strassenträger und Grundeigentümer das
Marktgelände fest.
3 Er erlässt nach Massgabe des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom
6. Oktober 199536 ein Marktreglement, das der Genehmigung des Regierungsrates bedarf. Darin regelt er namentlich:
a) die Marktorganisation;
b) die Standplatzbenutzung;
c) die Betriebszeiten;
d) die Benutzungsgebühren;
e) die Verwaltungsmassnahmen.
VI. Schlussbestimmungen 37
§ 24 § 23 38
39 2. Referendum, Genehmigung
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Der Regierungsrat holt die Genehmigung des Bundesrates ein.
§ 25 40 41 3. Veröffentlichung, Aufhebung bisherigen Rechts
1 Dieses Gesetz wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkraftsetzung durch
den Regierungsrat in die Gesetzsammlung aufgenommen.42
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Vollzugsverordnung vom 29. Juni
1971 zum Schweizerischen Obligationenrecht und den dazugehörenden Ergänzungs- und Ausführungserlassen 43 aufgehoben.
3 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 4. September 1996
werden aufgehoben:
a) Kantonale Vollzugsverordnung zu den Bundesgesetzen über das Urheberrecht, den gewerblichen Rechtsschutz, den unlauteren Wettbewerb und die
Kartelle vom 10. September 1970;44
b) Regierungsratsbeschluss über den Vollzug des Bundesgesetzes über die
Anlagefonds vom 24. April 1967.45
§ 26 SRSZ 1.2.2019 7
46 4. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Juli 1990
1 Vor dem 10. Juli 1990 eingeleitete Verfahren werden nach den bisherigen
Bestimmungen beendet.
2 Bis zur Neuwahl der Schlichtungsbehörden gemäss § 14, längstens jedoch bis
31. Oktober 1990, nehmen die bisherigen Schlichtungsstellen die Aufgaben der
Schlichtungsbehörden wahr.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. September 1996
1 Die vierjährige Amtsdauer nach § 11 gilt ab der nächsten Gesamtneuwahl der
Schlichtungsbehörden. Vizepräsidenten und Sekretäre sind auf den Zeitpunkt
des Inkrafttretens 47 dieser Änderung einzusetzen.
2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängigen Verfahren werden von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden in Anwendung des
neuen Rechts erledigt.
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
16-549 mit Änderungen vom 14. September 1978 (EG zum ZGB, GS 17-97), vom 28. April 1983
(GS 17-426), vom 16. März 1988 (GS 17-765), vom 10. Juli 1990 (GS 18-63), vom 9. Dezember 1992 (GS 18-324), vom 4. September 1996 (GS 19-146, GS 19-149), vom 27. Oktober
1999 (GS 19-447), vom 18. September 2001 (GS 20-179), vom 12. März 2008 (GS 22-4), vom
22. Dezember 2009 (GS 22-88), vom 18. November 2009 (Justizverordnung, GS 22-82u), vom
17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 25. Oktober
2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafverfolgungsbehörden, GS 25-9h) und vom 14. März 2018 (KRB betr. die Zusammenarbeit der Justizbehörden der Gemeinden und Bezirke, GS 25-25e).
2 Überschrift in der Fassung vom 27. Oktober 1999; Ziffer 1 aufgehoben am 10. Juli 1990; Ziffer
10 in der Fassung vom 22. Dezember 2009 und Ziffer 11 neu eingefügt am 4. September 1996.
3 SR 211.213.15.
4 Fassung vom 18. September 2001.
5 Fassung vom 18. November 2009.
6 Fassung vom 18. November 2009; Bst. f aufgehoben am 25. Oktober 2017, bisherige Bst. g
und h werden zu Bst. f und g.
7 Aufgehoben am 18. November 2009.
8 Aufgehoben am 18. November 2009.
9 Aufgehoben am 27. Oktober 1999.
10 Abs. 1 am 9. Dezember 1992 aufgehoben.
11 Abschnitt III. in der Fassung vom 4. September 1996.
12 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom 14. März 2018.
13 Neu eingefügt am 14. März 2018.
14 Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 14. März 2018.
15 Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018.
16 Abs. 1 in der Fassung vom 18. November 2009; Überschrift in der Fassung vom 14. März
2018.
17 Überschrift in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 14. März 2018.
18 Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018.
19 SR 221.213.11.
20 Aufgehoben am 18. November 2009.
21 Aufgehoben am 18. November 2009.
22 Aufgehoben am 18. November 2009.
23 Aufgehoben am 18. November 2009.
24 Aufgehoben am 18. November 2009.
25 Aufgehoben am 18. November 2009.
26 Abschnitt IV. neu eingefügt am 4. September 1996.
27 Abs. 1 in der Fassung vom 18. November 2009; Abs. 2 neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
28 Aufgehoben am 18. November 2009.
29 Neu eingefügt am 22. Dezember 2009.
30 Aufgehoben am 18. November 2009.
31 Aufgehoben am 18. November 2009.
32 Neu eingefügt am 12. März 2008.
33 Neu eingefügt am 12. März 2008.
34 SR 943.1.
35 Neu eingefügt am 12. März 2008.
36 SR 943.02.
37 Fassung vom 12. März 2008.
38 Aufgehoben am 17. Dezember 2013.
39 IV. und §§ 19, 20, 21 Abs. 1 u. 2 und 22 wurden zu V. und §§ 23, 24, 25 Abs. 1 u. 2 und 26
(Änderung vom 4. September 1996); Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
40 IV. und §§ 19, 20, 21 Abs. 1 u. 2 und 22 wurden zu V. und §§ 23, 24, 25 Abs. 1 u. 2 und 26
(Änderung vom 4. September 1996).
41 Abs. 3 neu eingefügt am 4. September 1996; Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
42 Am 1. Januar 1975 in Kraft getreten (GS 16-614); Änderungen vom 16. März 1988 am 1. Februar 1989 (GS 17-765), vom 4. September 1996 am 1. Januar 1997 (Abl 1996 1571), vom 27.
Oktober 1999 am 1. Januar 2000 (Abl 1999 1846), vom 18. September 2001 am 1. Januar
2004 (Abl 2003 1666), vom 12. März 2008 am 22. April 2008 (Abl 2008 1058), vom 22.
Dezember 2009 am 1. Januar 2010 (Abl 2010 4), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011
(Abl 2010 1508), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25.
Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl 2018 83) und vom 14. März 2018 am 1. Januar 2019
(Abl 2018 2836) in Kraft getreten.
43 GS 16-63, 108.
44 GS 15-781.
45 GS 15-398.
46 IV. und §§ 19, 20, 21 Abs. 1 u. 2 und 22 wurden zu V. und §§ 23, 24, 25 Abs. 1 u. 2 und 26
(Änderung vom 4. September 1996).
47 Am 1. Januar 1997 in Kraft getreten (Abl 1996 1571).