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23 provisions
§ 1
Regelungsbereich *
1 In der vorliegenden Verordnung werden allgemeine Bestimmungen zur
Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (PHSH) erlassen und die Studiengänge und deren Inhalte festgelegt.
2 Die Einzelheiten der Studiengänge regelt die Prorektorin bzw. der Prorektor Ausbildung durch Reglemente. *
2 Ausbildung
§ 2
Aufgabe
1 Die PHSH bildet Lehrpersonen für die Primarstufe aus und bietet Erweiterungsstudiengänge für zusätzliche Fächer und weitere Schuljahre der Primarstufe an. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
414.204 Kanton Schaffhausen
§ 3
Ziele
1 Die Ausbildungsziele der PHSH entsprechen den Anforderungen in Art. 7
des Reglements über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht
auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen (Diplomanerkennungsreglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektorenkonferenz [EDK]).
§ 4
Ausbildungsstandards
1 Die Ausbildungsstandards an der PHSH richten sich nach dem Kompetenzstrukturmodell der Pädagogischen Hochschule Zürich.
§ 5
Dauer und Gliederung des Studiums
1 Die Ausbildung an der PHSH kann als Voll- oder Teilzeitstudium oder als
berufsintegriertes Teilzeitstudium absolviert werden. *
2 Das Vollzeitstudium dauert grundsätzlich drei Jahre, aufgeteilt in sechs Semester. Im Teilzeitstudium wird nur ein Teil der Veranstaltungen besucht,
wobei sich die Ausbildungszeit entsprechend verlängert. *
3 Das berufsintegrierte Teilzeitstudium bedingt eine Anstellung in der Regel
ab dem 2. Studienjahr als Lehrperson mit einem Pensum von rund 40%. Für
Studierende mit Hochschulabschluss beträgt die Studienzeit in der Regel
drei Jahre. *
4 Die Ausbildung ist gegliedert in das 1. Studienjahr (Basis) sowie das 2. und
3. Studienjahr der jeweiligen Studiengänge gemäss § 11. Das 1. Studienjahr
wird mit dem Bestehen der entsprechenden Module und der Eignungsabklärung abgeschlossen. Das 2. und das 3. Studienjahr werden mit dem Bestehen der Module des betreffenden Studienjahres abgeschlossen. *
§ 6
Umfang und Struktur der Ausbildung
1 Entsprechend dem European Credit Transfer and Accumulation System
(ECTS) erhalten Studierende für erfolgreich absolvierte Module oder Studienleistungen Kreditpunkte gutgeschrieben. Dabei entspricht ein Kreditpunkt 30 Arbeitsstunden der Studierenden.
2 Der Umfang des Studiums zum Erwerb eines Lehrdiploms für die Primarstufe beträgt 180 Kreditpunkte. Das entspricht jenem eines Bachelorstudiums gemäss den Bologna-Richtlinien.
Kanton Schaffhausen 414.204
3 Die Module sind in ihrer Form unterschiedlich. Sie können Vorlesungen,
Seminare, Trainings, Praktika, Projektarbeiten oder selbständiges Studium
umfassen.
§ 7
Anrechnung bereits erbrachter Leistungen
1 Bereits erbrachte, für die Erlangung des Lehrdiploms relevante formale Bildungs- und Studienleistungen werden angemessen angerechnet. Die Anrechnung validierter Unterrichtspraxis an die berufspraktische Ausbildung ist
möglich.
2 Die an der PHSH erworbenen ECTS-Kreditpunkte können während sechs
Jahren angerechnet werden. In begründeten Fällen kann diese Frist durch
die Prorektorin bzw. den Prorektor Ausbildung verlängert werden. *
3 Die Anrechnung von Vorleistungen erfolgt für jede Studentin bzw. jeden
Studenten individuell. Die Prorektorin bzw. der Prorektor Ausbildung legt das
Vorgehen und den Referenzrahmen für die Anrechnung in einem Reglement
§ 8 fest. *
Diplom
1 Die PHSH stellt die folgenden Lehr- und Bachelordiplome aus: *
a) * …
b) Lehrdiplom für die Primarstufe Schuljahre 1 bis 5
c) Lehrdiplom für die Primarstufe Schuljahre 3 bis 8
2 Die Diplomurkunden werden gemäss den Vorgaben in Art. 17 des Diplomanerkennungsreglements EDK ausgestellt.
3 Das Lehrdiplom berechtigt zur Führung eines Titels gemäss Art. 18 des Diplomanerkennungsreglements EDK.
§ 9
Mobilitätssemester
1 Die Studierenden haben nach vorrangiger Genehmigung durch die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung die Möglichkeit, für ein sachverwandtes
Studium ein Mobilitätssemester an einer Hochschule in der Schweiz oder im
Ausland zu absolvieren. *
2 … *
414.204 Kanton Schaffhausen
§ 10
Studienunterbruch
1 Studierende können das Studium aus wichtigen Gründen wie Krankheit,
Schwangerschaft, Militär- oder Zivildienst für zwei Semester unterbrechen.
Der Unterbruch kann in begründeten Fällen verlängert werden. *
2 Gesuche sind schriftlich und unter Nachweis des Urlaubsgrundes so früh
als möglich bei der Prorektorin bzw. beim Prorektor Ausbildung einzureichen. *
3 Studieninhalte *
§ 11
Studiengänge *
1 Die PHSH bietet die nachfolgenden Studiengänge an: *
a) * Pirmarstufe Schuljahre 1-5
b) * Primarstufe Schuljahre 3-8
c)–e) * …
2 Die Studiengänge beinhalten folgende Ausbildungsbereiche: *
a) Fachausbildung: Fachwissenschaften, Fachdidaktik
b) Erziehungswissenschaften: Bildung und Erziehung, Beziehungsgestaltung – Führung – Kommunikation, Gesellschaft und Bildung
c) berufspraktische Ausbildung
d) Forschung und Entwicklung
§ 12 e) Bachelorarbeit
Vertiefungsmodule *
1 Die Studierenden können durch die Wahl von Vertiefungsmodulen in ihrer
Ausbildung Schwerpunkte setzen. Die gewählten Vertiefungsbereiche können die nachfolgenden Ziele verfolgen: *
a) Vertiefung in einem Ausbildungsbereich
b) Zusatzqualifikation für besondere Aufgaben innerhalb des Schulbereichs
c) Förderung der Studien- oder Berufsmobilität (z.B. durch das Absolvieren von Modulen an einer anderen Hochschule)
2 Die Studierenden wählen Module aus dem Vertiefungsangebot der PHSH.
Die Prorektorin bzw. der Prorektor Ausbildung kann auch an anderen Hochschulen absolvierte Module im Vertiefungsbereich anrechnen. *
§ 13 Kanton Schaffhausen 414.204
Wahl von Studiengang, Pflichtwahlfächern, Vertiefungsmodulen
und freiwilligen Angeboten *
1 Die Wahl des Studiengangs erfolgt bei der Anmeldung an die PHSH. Bis
Ende der dritten Woche des ersten Semesters ist ein Wechsel des Studiengangs ohne Studienzeitverlängerung möglich. *
2 Die Wahl der Pflichtwahlfächer beim Studiengang Primarstufe Schuljahre 3
bis 8 erfolgt bei der Anmeldung an die PHSH. Bis Ende der dritten Woche
des ersten Semesters ist ein Wechsel von Fächern ohne Studienzeitverlängerung möglich. *
3 Für die Wahl von Vertiefungsmodulen und freiwilligen Angeboten haben
sich die Studierenden semester-, jahresweise oder für die gesamte Ausbildungsdauer schriftlich anzumelden. Die Wahlentscheide sind grundsätzlich
verbindlich.
4 Über Abmeldung bzw. Wechsel nach Ablauf der Einschreibephase entscheidet die Prorektorin bzw. der Prorektor Ausbildung endgültig auf ein
schriftlich begründetes Gesuch hin. *
4 Erstes Studienjahr *
§ 14
Inhalte *
1 Das 1. Studienjahr beinhaltet insbesondere folgende Elemente: *
1. Grundausbildung:
a) Fachausbildung: Fachwissenschaften, Fachdidaktik, praktische Grundkompetenzen
b) Erziehungswissenschaften: Bildung und Erziehung, Beziehungsgestaltung – Führung – Kommunikation
c) * berufspraktische Ausbildung
d) * …
2. Studienorientierung:
a) Überprüfung der Wahl des Studiengangs und des Fächerprofils
b) Klärung und Berufseignung
c) * Überprüfung von Grundkompetenzen
2 … *
414.204 Kanton Schaffhausen
§ 15
Prüfungen und Eignungsabklärung
1 Die Grundkompetenzen werden insbesondere in Basiskompetenzprüfungen überprüft. Einzelheiten werden von der Hochschulleitung in einem Reglement festgelegt. *
2 … *
3 Die Berufseignung wird bei allen Studierenden insbesondere im Rahmen
der berufspraktischen Ausbildung abgeklärt. *
5 Studiengang Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 *
§ 16
Fächer
1 Der Studiengang Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 umfasst alle Fächer gemäss Lehrplan Zyklus 1: *
a) Deutsch
b) Mathematik
c) Natur, Mensch, Gesellschaft
d) Bewegung und Sport
e) Bildnerisches Gestalten
f) Musik
g) Textiles und Technisches Gestalten
h) Medien und Informatik
6 Studiengang Primarstufe Schuljahre 3 bis 8
§ 17
Fächer
1 Der Studiengang Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 umfasst acht Fächer gemäss Lehrplan Zyklus 1 bzw. Zyklus 2.
2 Obligatorische Fächer sind:
a) Deutsch
b) Mathematik
c) Natur, Mensch, Gesellschaft
d) Erste Fremdsprache (Englisch oder Französisch)
e) Medien und Informatik
Kanton Schaffhausen 414.204
3 Aus den folgenden fünf Fächern sind drei Pflichtwahlfächer auszuwählen: *
a) Zweite Fremdsprache (Englisch oder Französisch)
b) Bewegung und Sport
c) Bildnerisches Gestalten
d) Musik
e) Textiles und Technisches Gestalten
Im berufsintegrierten Teilzeitstudium kann die Prorektorin oder der Prorektor
Ausbildung für Studierende mit Hochschulabschluss die Wahl von zwei
Pflichtwahlfächern genehmigen.
§ 18
Fremdsprachen
1 Für den Abschluss des Studiums müssen die Studierenden in der Fremdsprache bzw. in den Fremdsprachen ihres Profils das Zertifikat auf Niveau
C1 gemäss europäischem Sprachenportfolio vorweisen.
7 Erweiterungsstudium
§ 19
Erweiterungsstudium für zusätzliche Unterrichtsfächer für Lehrpersonen der Primarstufe
1 Mit dem Erweiterungsstudium für zusätzliche Unterrichtsfächer erweitern
Lehrpersonen der Primarstufe das Fächerprofil ihres Lehrdiploms.
2 Der Umfang der Studienleistung entspricht jenem, der für das entsprechende Fach im regulären Studium zu erbringen ist.
3 Teilnehmende des Erweiterungsstudiums absolvieren die Ausbildungseinheiten innerhalb des Bachelorstudiengangs oder innerhalb von speziellen
§ 20 Angeboten für berufstätige Lehrpersonen. *
Erweiterungsstudium für zusätzliche Schuljahre der Primarstufe
1 Mit dem Erweiterungsstudium für zusätzliche Schuljahre der Primarstufe
erweitern Lehrpersonen ihr Lehrdiplom mit zusätzlichen Schuljahren der Primarstufe.
2 Die PHSH bietet die folgenden Erweiterungsstudiengänge an:
a) Erweiterungsstudium für die Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 für Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom der Primarstufe Schuljahre 1 und 2
414.204 Kanton Schaffhausen
b) Erweiterungsstudium für die Primarstufe Schuljahre 6 bis 8 für Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom der Primarstufe Schuljahre 1 bis 5
c) * Erweiterungsstudium für die Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 für Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom der Primarstufe Schuljahre 3 bis 8
3 Der Umfang der Studienleistung entspricht jenem, der für die entsprechenden Schuljahre im regulären Studium zu erbringen ist und umfasst ca.
60 Kreditpunkte.
4 Das Erweiterungsstudium findet grundsätzlich im Teilzeitstudium statt und
dauert in der Regel vier Semester, wobei Studierende phasenweise vollzeitlich beansprucht sind. Eine Verlängerung der Studienzeit ist möglich. *
5 … *
§ 21
Zulassung zur Erweiterung der Lehrbefähigung
1 Zum Erwerb einer Lehrbefähigung für zusätzliche Fächer wird zugelassen,
wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe
Schuljahre 3 bis 8 verfügt.
2 Personen, welche die unter Abs. 1 erwähnten Zulassungsbedingungen
nicht erfüllen, jedoch über eine entsprechende Bewilligung des Erziehungsdepartements des Kantons Schaffhausen verfügen, können zum Erweiterungsstudium für zusätzliche Fächer zugelassen werden. Diese erhalten
nach Abschluss des Erweiterungsstudiums ausschliesslich eine im Kanton
Schaffhausen anerkannte Lehrbefähigung im gewählten Fach für die Schuljahre 3 bis 8.
3 Zum Erwerb einer Lehrbefähigung für weitere Schuljahre oder einen weiteren Zyklus der Primarstufe wird zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe verfügt.
§ 22
Erweiterungsdiplom
1 Ein erfolgreich abgeschlossenes Erweiterungsstudium führt zu einem Erweiterungsdiplom «Lehrbefähigung für das entsprechende Unterrichtsfach
bzw. die entsprechenden Schuljahre der Primarstufe». Das Diplom ergänzt
das von der EDK anerkannte Lehrdiplom der Primarstufe.
2 Die Diplomurkunde wird gemäss Art. 19 des Diplomanerkennungsreglements EDK ausgestellt.
Kanton Schaffhausen 414.204
8 Schluss- und Übergangsbestimmungen *
§ 23
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. August 2020 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
§ 24 * Übergangsbestimmung
1 Studierende, die sich am 1. Februar 2023 im Basisstudium befinden,
schliessen dieses und das Diplomstudium nach neuem Recht ab.
2 Studierende, die sich am 1. Februar 2023 im Diplomstudium befinden,
schliessen dieses nach bisherigem Recht ab.
1) Amtsblatt 2020, S. 1465.
414.204 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.08.2020 01.08.2020 Erlass Erstfassung Abl. 2020, S. 1465
16.01.2023 01.02.2023 § 5 Abs. 3 geändert Abl. 2023, S. 176
16.01.2023 01.02.2023 § 8 Abs. 1, a) aufgehoben Abl. 2023, S. 176
16.01.2023 01.02.2023 § 9 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2023, S. 176
16.01.2023 01.02.2023 § 12 Abs. 1 geändert Abl. 2023, S. 176
16.01.2023 01.02.2023 § 14 Abs. 1, 2., c) geändert Abl. 2023, S. 176
16.01.2023 01.02.2023 Titel 5 geändert Abl. 2023, S. 176
16.01.2023 01.02.2023 § 16 Abs. 1 geändert Abl. 2023, S. 176
16.01.2023 01.02.2023 § 20 Abs. 2, c) geändert Abl. 2023, S. 176
16.01.2023 01.02.2023 Titel 8 geändert Abl. 2023, S. 176
16.01.2023 01.02.2023 § 24 eingefügt Abl. 2023, S. 176
22.02.2023 01.02.2023 § 15 Abs. 1 geändert Abl. 2023, S. 379
22.02.2023 01.02.2023 § 15 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2023, S. 379
01.09.2025 01.09.2025 Ingress geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 1 Titel geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 1 Abs. 2 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 2 Abs. 1 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 5 Abs. 1 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 5 Abs. 2 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 5 Abs. 3 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 5 Abs. 4 eingefügt 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 7 Abs. 2 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 7 Abs. 3 eingefügt 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 8 Abs. 1 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 9 Abs. 1 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 10 Abs. 1 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 10 Abs. 2 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 Titel 3 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 11 Titel geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 11 Abs. 1 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 11 Abs. 1, a) geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 11 Abs. 1, b) geändert 2025-15
Kanton Schaffhausen 414.204
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.09.2025 01.09.2025 § 11 Abs. 1, c) aufgehoben 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 11 Abs. 1, d) aufgehoben 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 11 Abs. 1, e) aufgehoben 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 11 Abs. 2 eingefügt 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 12 Titel geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 12 Abs. 1 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 12 Abs. 2 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 13 Titel geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 13 Abs. 1 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 13 Abs. 2 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 13 Abs. 4 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 Titel 4 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 14 Titel geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 14 Abs. 1 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 14 Abs. 1, 1., c) geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 14 Abs. 1, 1., d) aufgehoben 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 14 Abs. 1, 2., c) geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 14 Abs. 2 aufgehoben 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 15 Abs. 1 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 15 Abs. 3 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 17 Abs. 3 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 19 Abs. 3 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 20 Abs. 4 geändert 2025-15
01.09.2025 01.09.2025 § 20 Abs. 5 aufgehoben 2025-15
414.204 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.08.2020 01.08.2020 Erstfassung Abl. 2020, S. 1465
Ingress 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 1 01.09.2025 01.09.2025 Titel geändert 2025-15
§ 1 Abs. 2 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 2 Abs. 1 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 5 Abs. 1 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 5 Abs. 2 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 5 Abs. 3 16.01.2023 01.02.2023 geändert Abl. 2023, S. 176
§ 5 Abs. 3 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 5 Abs. 4 01.09.2025 01.09.2025 eingefügt 2025-15
§ 7 Abs. 2 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 7 Abs. 3 01.09.2025 01.09.2025 eingefügt 2025-15
§ 8 Abs. 1 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 8 Abs. 1, a) 16.01.2023 01.02.2023 aufgehoben Abl. 2023, S. 176
§ 9 Abs. 1 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 9 Abs. 2 16.01.2023 01.02.2023 aufgehoben Abl. 2023, S. 176
§ 10 Abs. 1 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 10 Abs. 2 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
Titel 3 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 11 01.09.2025 01.09.2025 Titel geändert 2025-15
§ 11 Abs. 1 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 11 Abs. 1, a) 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 11 Abs. 1, b) 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 11 Abs. 1, c) 01.09.2025 01.09.2025 aufgehoben 2025-15
§ 11 Abs. 1, d) 01.09.2025 01.09.2025 aufgehoben 2025-15
§ 11 Abs. 1, e) 01.09.2025 01.09.2025 aufgehoben 2025-15
§ 11 Abs. 2 01.09.2025 01.09.2025 eingefügt 2025-15
§ 12 01.09.2025 01.09.2025 Titel geändert 2025-15
§ 12 Abs. 1 16.01.2023 01.02.2023 geändert Abl. 2023, S. 176
§ 12 Abs. 1 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 12 Abs. 2 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 13 01.09.2025 01.09.2025 Titel geändert 2025-15
Kanton Schaffhausen 414.204
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 13 Abs. 1 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 13 Abs. 2 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 13 Abs. 4 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
Titel 4 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 14 01.09.2025 01.09.2025 Titel geändert 2025-15
§ 14 Abs. 1 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 14 Abs. 1, 1., c) 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 14 Abs. 1, 1., d) 01.09.2025 01.09.2025 aufgehoben 2025-15
§ 14 Abs. 1, 2., c) 16.01.2023 01.02.2023 geändert Abl. 2023, S. 176
§ 14 Abs. 1, 2., c) 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 14 Abs. 2 01.09.2025 01.09.2025 aufgehoben 2025-15
§ 15 Abs. 1 22.02.2023 01.02.2023 geändert Abl. 2023, S. 379
§ 15 Abs. 1 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 15 Abs. 2 22.02.2023 01.02.2023 aufgehoben Abl. 2023, S. 379
§ 15 Abs. 3 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
Titel 5 16.01.2023 01.02.2023 geändert Abl. 2023, S. 176
§ 16 Abs. 1 16.01.2023 01.02.2023 geändert Abl. 2023, S. 176
§ 17 Abs. 3 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 19 Abs. 3 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 20 Abs. 2, c) 16.01.2023 01.02.2023 geändert Abl. 2023, S. 176
§ 20 Abs. 4 01.09.2025 01.09.2025 geändert 2025-15
§ 20 Abs. 5 01.09.2025 01.09.2025 aufgehoben 2025-15
Titel 8 16.01.2023 01.02.2023 geändert Abl. 2023, S. 176
§ 24 16.01.2023 01.02.2023 eingefügt Abl. 2023, S. 176