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Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend den Bereich der Musikschulen

Bern · 105.235.1-21 · intercantonal agreement

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Artikel 3des
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6

7 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Vereinbarung enthält die Bestimmungen, die im Bereich der Musikschulen die finanziellen, administrativen und rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde Moutier») zum Kanton Jura regeln. 2 Sie regelt insbesondere die Rechtsordnung, die auf das Angebot der Musikschule des Berner Juras und deren Finanzierung anwendbar ist.

Art. 2

Begriffe 1 Als «Übergangsphase» gilt die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Juli 2026. 2 Als «subventionierte Schülerinnen und Schüler aus der Gemeinde Moutier» gelten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Sinne von Artikel 9 des bernischen Musikschulgesetzes vom 8. Juni 2011 (MSG)2), die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Wechsels der Gemeinde Moutier zum Kanton Jura (nachstehend: «Zeitpunkt des Kantonswechsels») in der Gemeinde Moutier haben. 1) BSG 105.234-1 2) BSG 432.31 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 25-121 105.235.1-21 2

Art. 3

Grundsätze der Kontinuität 1 Die Gemeinde Moutier tritt ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels gemäss

Artikel 3des

Moutier-Konkordats von der bernischen zur jurassischen Rechtsordnung über, mit Ausnahme, während der Übergangsphase, des Angebots betreffend die Musikschule des Berner Juras und deren Finanzierung. 2 Die Musikschule des Berner Juras erteilt während der Übergangsphase den Musikunterricht für die subventionierten Schülerinnen und Schüler aus der Gemeinde Moutier.

Art. 4

Abschluss des Schuljahres 1 Subventionierte Schülerinnen und Schüler aus der Gemeinde Moutier, die zum Zeitpunkt des Kantonswechsels die Musikschule des Berner Juras besuchen, können das Schuljahr 2025/2026 an dieser Schule beenden.

Art. 5

Finanzierung 1 Während der Übergangsphase geht der kantonale Anteil an der Finanzierung der Musikschule des Berner Juras in Bezug auf die subventionierten Schülerinnen und Schüler aus der Gemeinde Moutier zulasten des Kantons Jura. 2 Mit Ausnahme der Räumlichkeiten, die in der Verantwortung der Gemeinde Moutier verbleiben, geht der Gemeindeanteil an der Finanzierung der Musikschule des Berner Juras in Bezug auf die subventionierten Schülerinnen und Schüler aus der Gemeinde Moutier während der Übergangsphase zulasten des Kantons Jura. Der Gemeindeanteil wird durch den Leistungsvertrag zwischen dem Verein «École de musique du Jura bernois» und dem Verein «Jura bernois.Bienne» geregelt. 3 Die Abrechnungen zwischen der Musikschule des Berner Juras und dem Kanton Jura erfolgen spätestens am 30. November 2026.

Art. 6

Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 3 105.235.1-21 Bern, 26. November 2025 / Delsberg, 25. November 2025 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer Im Namen der Regierung des Kantons Jura Der Präsident: Courtet Der Staatsschreiber: Maître 105.235.1-21 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 26.11.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-121 5 105.235.1-21 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 26.11.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-121

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