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Sonderbauvorschriften «ETH Zürich, Campus Hönggerberg»

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 B. Bau- und Nutzungsvorschriften
  6. Art. 6 «ETH Zürich, C ampus Hönggerberg» 700.250
  7. Art. 7
  8. Art. 7des kann oder darf, ist im Sinne von
  9. Art. 8 Baubereich I bis XVI mit Höhenkoten

9 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

1 Die Sonderbauvorschriften schaffen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Weiterentwicklung des ETH Campus Hönggerberg als Ort der Forschung, der Lehre und des Wissensaustauschs zwischen Wissenschaft, Bevölkerung und Wirtschaft mit nationaler und internationaler Ausstrahlung. 2 Es werden insbesondere die Grundlagen für städtebaulich, architektonisch und ökologisch qualitätsvolle Gebäude und Aus senräume im Kontext von Bestand und Landschaftsraum geschaffen.

Art. 2

1 Die Sonderbauvorschriften bestehen aus diesen Vorschriften samt Plan im Massstab 1 : 2000 und den Gestaltungsrichtlinien (Anhang 1). 2 Die Sonderbauvorschriften gelten für das im Plan bezeichnete Gebiet.

Art. 3

1 Solange die Sonderbauvorschriften in Kraft sind, finden die Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO)3 im Geltungsbereich keine Anwendung; Gleiches gilt für die Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung, PPV)4, sofern nachfolgend nicht darauf verwiesen wird. 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 212 vom 11. März 2020. 3 vom 23. Oktober 1991, AS 700.100. 4 vom 11. Dezember 1996, AS 741.500. Zweck Bestandteile und Geltungsbereich Geltendes Recht 2Sonderbauvorschriften «ETH Zürich, C ampus Hönggerberg»700.250 2 Für die Sonderbauvorschriften gelten die Baubegriffe gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG)5 samt zugehöriger Verordnungen in der Fassung bis 28. Februar 2017. 3 Die Wirkung der Verkehrsbaulinien bezüglich der Gebäudehöhe gemäss § 279 Abs. 2 PBG ist im Geltungsbereich während der Geltungsdauer der Sonderbauvorschriften suspendiert. 4 Die Wirkung der Verkehrsbaulinien an der Wolfgang-Pauli- Strasse ist im Geltungsbereich während der Geltungsdauer der Sonderbauvorschriften suspendiert.

Art. 4

1 Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, dienen die Gestaltungsrichtlinien (Anhang 1) als Vorgaben für das Bauen nach den Sonderbauvorschriften. 2 Von den Gestaltungsrichtlinien darf vorbehältlich der übrigen Bestimmungen der Sonderbauvorschriften aus wichtigen Gründen abgewichen werden; die baurechtliche Bewilligung solcher Abweichungen setzt voraus, dass insgesamt eine mindestens gleichwertige Lösung erzielt und in geeigneter Weise sichergestellt wird.

Art. 5 B. Bau- und Nutzungsvorschriften

1 Im Geltungsbereich sind Hochschulnutzungen zulässig, wie insbesondere Forschung und Lehre. 2 Folgende Nutzungen sind zulässig, sofern sie der Hochschulnutzung nicht entgegenstehen: a. Wohnen, insbesondere für Studierende, Dozierende, Mitarbeitende und Gäste der ETH; nicht zulässig ist Wohnnutzung im Baubereich XV. b. Nutzungen, die dem ETH-Betrieb und dem Wohnen im Geltungsbereich dienen, wie beispielsweise Gastronomie, Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs, Kinderbetreuung, Freizeit, Erholung und Sport und dergleichen; c. Kongresse und andere Veranstaltungen; d. Betriebe, deren Ziel es ist, wissenschaftliche Erkenntnisse in die Praxis umzusetzen, wie beispielsweise Spin Off Betriebe; e. experimentelle Nutzungen zu Zwecken der Forschung und Lehre. 5 vom 7. September 1975, LS 700.1. Gestaltungsrichtlinien Nutzweise 3Sonderbauvorschriften

Art. 6 «ETH Zürich, C ampus Hönggerberg» 700.250

In Erdgeschossen von Gebäuden entlang der im Plan mit «Publikumsorientierte Erdgeschossnutzung» bezeichneten Bereiche ist mindestens die erste Raumtiefe publikumsorientiert zu nutzen.

Art. 7

Im Geltungsbereich beträgt die zulässige oberirdische Baumasse gesamthaft höchstens 1 900 000 m3. Art. 8 1 Die maximale oberirdische Ausdehnung der Gebäude (Gebäudemantel) wird durch die im Plan festgelegten Baubereiche und durch folgende maximale Höhenkoten bestimmt: Baubereich Standardhöhe Kote Höhenakzent Kote I 552 m ü. M. 605 m ü. M. II 550 m ü. M. 605 m ü. M. III 552 m ü. M. 575 m ü. M. IV 547 m ü. M. – V 553 m ü. M. – VI 553 m ü. M. – VII 542 m ü. M. – VIII 537 m ü. M. – IX 544 m ü. M. – X – 582 m ü. M. XI 535 m ü. M. – XII 550 m ü. M. – XIII 540,5 m ü. M. – XIV 545 m ü. M. – XV – 575 m ü. M. XVl 530 m ü. M. 550 m ü. M. 2 Gebäude sind unter Vorbehalt von Art. 9 innerhalb dieses Gebäudemantels anzuordnen. 3 Auf die Baubereichsbegrenzung darf gebaut werden. 4 Im Baubereich I sind Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit Nutzungen gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. e temporär bis zu höchstens sechs Monaten unter Einhaltung der materiellen Vorschriften ohne Bewilligung der Baubehörde zulässig; solche Bauten und Anlagen sind vorab Schutz & Rettung (SRZ), Feuerpolizei, anzuzeigen. Art. 9 Folgende Gebäude und Gebäudeteile dürfen ausgenommen entlang der Hauptachse über den oberirdischen Gebäudemantel nach Art. 8 hinausragen oder ausserhalb erstellt werden: Publikumsorientierte Erdgeschossnutzung Nutzungsmass Gebäudemantel Abweichungen vom Gebäudemantel 4Sonderbauvorschriften «ETH Zürich, C ampus Hönggerberg»700.250 a. unterirdische Gebäude und Gebäudeteile, vorbehältlich Art. 23; b. untergeordnete, eingeschossige Gebäude, die dem ETH- Betrieb dienen; c. einzelne oberirdische Vorsprünge und Vordächer mit mindestens einem Vertikalabstand von 3 m ab dem gestalteten Terrain bis höchstens 1,5 m Ausladung ab der Baubereichsbegrenzung; d. gedeckte Wegverbindungen sowie untergeordnete, eingeschossige Gebäude und Anlagen, die dem Verkehr oder der Ver- und Entsorgung dienen; e. Standplätze für mobile Verkaufswagen. Art. 10 1 Über die tatsächliche Gebäudehöhe hinaus sind nur technisch bedingte Aufbauten wie Kamine, Lüftungsrohre, Sende und Empfangsanlagen, Oberlichter, Absturzsicherungen, Anlagen zur Gebäudesicherung (wie Blitzableiter), Anlagen zur Fassadenreinigung sowie Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie und dergleichen zulässig. 2 Für Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie gilt eine maximale Höhe von 1,2 m. 3 Bei Gebäuden, die die Standardhöhe gemäss Art. 8 einhalten, sind über die tatsächliche Gebäudehöhe hinaus neben den in Abs. 1 und 2 genannten Aufbauten auch Liftaufbauten und Treppenhäuser zulässig. Art. 11 Die Zahl der Geschosse ist im Rahmen des PBG6 frei. Art. 12 1 Hochhäuser sind an den im Plan als Höhenakzente bezeichneten Lagen innerhalb der Höhenkoten gemäss Art. 8 zulässig. 2 Innerhalb der Standardhöhenkote gemäss Art. 8 sind Hochhäuser nur im Baubereich I zulässig. 3 Massgebend für den Nachweis des Schattenwurfs ist ein Vergleichsprojekt, das durch die Baubereichsbegrenzungen dieser Sonderbauvorschriften begrenzt wird; das Vergleichsprojekt hat eine Gebäudehöhe von 25 m ab dem gewachsenen Boden und eine Firsthöhe von 7 m einzuhalten. 6 vom 7. September 1975, LS 700.1. Dachaufbauten Geschosszahl Hochhäuser 5Sonderbauvorschriften «ETH Zürich, C ampus Hönggerberg» 700.250 Art. 13 1 Im gesamten Geltungsbereich gelten folgende Regelungen: a. Die geschlossene Bauweise ist zulässig. b. Unter Vorbehalt einwandfreier hygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse dürfen die kantonalen Grenz-, Gebäude-, Strassen- und Wegabstände innerhalb des Geltungsbereichs unterschritten werden. c. Es kommen keine Mehrhöhen und Mehrlängenzuschläge zur Anwendung. 2 Zudem sind folgende spezifische Bestimmungen zu Abständen einzuhalten: a. Verläuft zwischen oberirdischen Gebäuden ein Erschliessungsweg Typ A gemäss Art. 27, haben sie einen Gebäudeabstand von mindestens 12 m zueinander einzuhalten; davon ausgenommen ist der Erschliessungsweg zwischen Baubereich VI und VII. b. Verläuft zwischen oberirdischen Gebäuden ein Erschliessungsweg Typ B gemäss Art. 27, haben sie einen Gebäudeabstand von mindestens 30 m zueinander einzuhalten. c. Oberirdische Gebäude im Baubereich I, zwischen denen die Querachse verläuft, haben einen Gebäudeabstand von mindestens 20 m zueinander einzuhalten. d. Über die im Plan mit «Eingeschränkte eingeschossige Überbaubarkeit» bezeichnete Linie ist ein oberirdisches Zusammenbauen nur eingeschossig auf der Ebene des Eingangsgeschosses auf höchstens einem Viertel der Fassadenlänge zulässig; massgebend ist die Fassadenlänge des kürzeren Gebäudes. Art. 14 1 Gebäudeteile sind im Eingangsgeschoss mindestens auf die im Plan eingetragene Arkadenlinie zurückzusetzen, wobei eine lichte Höhe von mindestens 3,5 m einzuhalten ist. 2 Abstützungen der über der Arkade liegenden Geschosse sind zulässig. Art. 15 1 Abgrabungen für Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Garagen sind zulässig. 2 Im Übrigen sind nur geringfügige Abgrabungen und Aufschüttungen zulässig. Abstände Arkadenlinie Abgrabungen 6Sonderbauvorschriften «ETH Zürich, C ampus Hönggerberg»700.250 3 Zwecks Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung und insbesondere zur Sicherstellung eines harmonischen Geländeverlaufs können weitergehende Terrainveränderungen bewilligt werden. 4 Die Gebäudehöhe muss auch vom gestalteten Terrain aus eingehalten werden. Art. 16 1 Der nicht als begehbare Terrasse genutzte Bereich von Flachdächern ist ökologisch wertvoll zu begrünen, auch dort, wo Solaranlagen installiert sind. 2 Die Pflicht, ökologisch wertvoll zu begrünen, besteht, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. C. Freiraum Art. 17 1 In den Baubereichen I, II und XIV gilt eine Freiflächenziffer von 20 Prozent. 2 Im Baubereich I kann die Fläche des Flora Ruchat Roncati Gartens an die Freiflächenziffer angerechnet werden. 3 Zwischen den Baubereichen I und II darf jeweils maximal ein Fünftel der zu erstellenden Freifläche transferiert werden. 4 Öffentlich dauerhaft zugängliche und gut erreichbare Freiflächen auf Dachflächen können der Freiflächenziffer angerechnet werden. Art. 18 Die im Plan bezeichneten Aussenräume, die Hauptachse, die Querachse, der Ringerschliessungsbereich, die Erschliessungswege und die Park- und Gartenanlagen sind unter Anwendung von Art. 4 zu gestalten. Art. 19 Die Versiegelung von Flächen ist auf das notwendige Minimum zu beschränken. Art. 20 Bei Pflanzmassnahmen ist mindestens folgende Überdeckung vorzusehen: a. für grosskronige Bäume 1,5 m; b. für mittelkronige Bäume 1,2 m; c. für kleinkronige Bäume und Grosssträucher 1 m; d. für Sträucher 0,8 m. Dachbegrünung Freiflächenziffer Aussenraum- Gestaltung Versiegelung Überdeckung für Pflanzen 7Sonderbauvorschriften «ETH Zürich, C ampus Hönggerberg» 700.250 Art. 21 1 Im Baubereich I ist südlich der Querachse ein zusammenhängender Freiraum von mindestens 1800 m2 zu erstellen. 2 Der bestehende Flora Ruchat Roncati Garten ist gemäss Planeintrag zu erweitern; die Gestaltung hat unter Einbezug der gartendenkmalpflegerischen Belange zu erfolgen. Art. 22 Die im Plan als Portal-Platz bezeichneten Bereiche sind als öffentlich zugängliche Freiräume zu gestalten; das Erstellen der dafür notwendigen Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 9 ist zulässig. Art. 23 1 Die im Plan bezeichneten Freiraumbereiche A und B sind mit Ausnahme der in Abs. 2–4 genannten Bauten und Anlagen von oberirdischen und unterirdischen Bauten und Anlagen freizuhalten. 2 In allen Freiraumbereichen sind folgende Anlagen zulässig: a. bestehende Strassen; b. Fuss und Velowege; c. unterirdische Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie. 3 Im Freiraumbereich A sind zudem unterirdische technische Verbindungen zwischen den Baubereichen I, ll, III, IV, V, VI und XVI sowie Retentions- und Versickerungsanlagen zur Entsorgung von Regenwasser zulässig; nicht zulässig sind raumwirksame Infrastrukturelemente wie Einzäunungen, Stützmauern und dergleichen. 4 Im Freiraumbereich B sind zudem Anlagen für Forschung und Lehre sowie Sportanlagen ohne raumwirksame Infrastrukturelemente wie Ballfänge, Einzäunungen, Belichtungsmasten und dergleichen zulässig. D. Gestaltung Art. 24 Bauten, Anlagen und Aussenraum sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen, stadträumlichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird; dies gilt auch für Materialien, Farben, Reklameanlagen und Beleuchtung. Parkanlagen Portal-Plätze Freiraum bereiche Gestaltung 8Sonderbauvorschriften «ETH Zürich, Campus Hönggerberg»700.250 E. Erschliessung und Parkierung Art. 25 1 Die Erschliessung für den Fuss und Veloverkehr ist auf das übergeordnete Fuss und Velowegenetz auszurichten. 2 Der Geltungsbereich ist für den Fuss und Veloverkehr durchlässig zu gestalten. Art. 26 1 Der Ringerschliessungsbereich dient der Erschliessung der Baubereiche, dem Aufenthalt und der Erholung. 2 Spätestens mit Realisierung eines Bauvolumens von 1 500 000 m3 ist mindestens ein Viertel sowie mit Realisierung eines Bauvolumens von 1 640 000 m3 sind mindestens drei Viertel des Ringerschliessungsbereichs zu erstellen. 3 Die Fertigstellung des Ringerschliessungsbereichs hat spätestens mit Realisierung eines Bauvolumens von 1 850 000 m3 zu erfolgen. Art. 27 An den im Plan als «Erschliessungsweg Typ A» oder «Erschliessungsweg Typ B» bezeichneten Stellen sind in den Baubereichen mindestens 4 m breite Wegverbindungen zu erstellen und ins Wegenetz zu integrieren. Art. 28 1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt über die im Plan bezeichneten Anschlussstellen. 2 Die Hauptachse und der Ringerschliessungsbereich dienen dem öffentlichen Verkehr, Taxivorfahrten, dem Veloverkehr und dem Zubringerdienst. 3 Untergeordnete Zufahrten sind auch ausserhalb der im Plan bezeichneten Anschlussstellen zulässig. 4 Standorte und Dimensionierung der Abstellflächen für Taxivorfahrten, Anlieferung und dergleichen werden durch die Baubewilligungsbehörde bestimmt. Art. 29 1 Die Anzahl Abstellplätze für Personenwagen, für Motorräder und für leichte Zweiräder bemisst sich nach der zum Zeitpunkt eines Bauentscheids geltenden PPV7, vorbehältlich Abs. 3. 2 Die Anzahl der mindestens erforderlichen Abstellplätze für Personenwagen gemäss der zum Zeitpunkt eines Bauentscheids geltenden PPV darf gestützt auf ein Mobilitätskonzept unterschritten werden. 7 vom 11. Dezember 1996, AS 741.500. Fuss und Veloverkehr Ringerschliessungsbereich Erschliessungswege Erschliessung für Motorfahrzeuge Parkierung 9Sonderbauvorschriften «ETH Zürich, C ampus Hönggerberg» 700.250 3 Der Normalbedarf der Abstellplätze für Personenwagen und für leichte Zweiräder für Sport und Freizeitanlagen beträgt für Personenwagen und leichte Zweiräder jeweils ein Abstellplatz pro zehn Garderobenkästen. 4 Unter Vorbehalt der Abstellplätze gemäss Art. 28 Abs. 4 sind alle Abstellplätze für Personenwagen in unterirdischen oder überdeckten Parkierungsanlagen anzulegen. 5 Der Zeitpunkt der Errichtung und die Dimensionierung einer neuen Parkierungsanlage sind freigestellt. 6 In Betrieb genommen werden dürfen aber die neuen Parkplätze nur in dem Umfang, wie neue parkplatzberechtigte Nutzungen realisiert werden und den neuen Nutzungen nicht überzählige bestehende Parkplätze zur Verfügung gestellt werden können. 7 Der Gebrauch von überzähligen neuen Parkplätzen zu Parkierungszwecken ist durch bauliche Massnahmen zu verhindern. Art. 30 1 Für alle Abstellplätze für Personenwagen in den unterirdischen und überdeckten Parkierungsanlagen gemäss Art. 29 Abs. 1 ist die durchschnittliche Zahl der Einfahrten pro Tag auf insgesamt 2000 begrenzt. 2 Der Durchschnitt dieser Einfahrten wird innerhalb und ausserhalb der Semesterzeit je separat ermittelt. 3 Bei Abstellplätzen für Personenwagen mit Fahrtenbegrenzung entfällt die Pflicht einer nutzungsbezogenen Zuordnung; Mehrfachnutzungen sind zulässig. 4 Zur Kontrolle der Fahrtenbegrenzung ist der Stadt zuhanden des Tiefbauamts jährlich Bericht zu erstatten; der Bericht beinhaltet neben den Ergebnissen zur Fahrtenerhebung die vorgesehenen Massnahmen zur Einhaltung der Fahrtenzahl. F. Umwelt Art. 31 Im Geltungsbereich gilt die Empfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 Lärmschutzverordnung (LSV)8. Art. 32 Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz9 zu optimieren. 8 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41. 9 vom 16. Januar 1991, SR 451.1. Fahrten begrenzung Lärmschutz Ökologischer Ausgleich 10Sonderbauvorschriften «ETH Zürich, C ampus Hönggerberg»700.250 Art. 33 Aufgrund der besonderen topografischen Lage sind insbesondere bei der Ausgestaltung von Hochhäusern die Anliegen des Vogelschutzes zu berücksichtigen. Art. 34 1 Neubauten müssen mindestens dem Grenzwert für den gewichteten Energiebedarf (Endenergie) für Raumwärme, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung des Minergie P Standards für Neubauten10 oder eines energetisch gleichwertigen Standards entsprechen, sofern für die betreffende Gebäude kategorie ein solcher Standard festgelegt ist. 2 Als Alternative müssen die Anforderungen der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich11, Ausgabe 2009, Abschnitt II, Teil 1, an den winterlichen Wärmeschutz um mindestens 30 Prozent unterschritten werden. 3 Andere Nachweise sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Berechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter thermischer Gesamtenergieverbrauch auf Stufe Gebäude oder Areal (Wärme und Kälte) auftritt. 4 Umbauten müssen dem Grenzwert für den gewichteten Energiebedarf (Endenergie) für Raumwärme, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung des Minergie Standards für Umbauten12 entsprechen oder haben die Anforderungen der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich, Ausgabe 2009, Abschnitt II, Teil 1, um mindestens 20 Prozent zu unterschreiten. 5 Dabei ist auch der für Neubauten zulässige Höchstanteil an nicht erneuerbaren Energien einzuhalten. 6 Die Vorgaben gemäss Abs. 4 und 5 gelten, soweit deren Einhaltung technisch und betrieblich möglich, wirtschaftlich tragbar sowie mit den Schutzzielen vereinbar ist. 7 Massgebend sind die Standards des Vereins Minergie oder vergleichbare Standards im Zeitpunkt der Baueingabe; der Stadtrat ist befugt, bei Änderungen der Minergie-Standards oder der Wärmedämmvorschriften die jeweils aktuelle Fassung für massgeblich zu erklären. 8 Beim Ersatz bestehender Energiebereitstellungsanlagen des Energieverbunds Hönggerberg sind basierend auf § 78a Abs. 1 10 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Bäumleingasse 22, 4051 Basel. Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich. 11 Anhang Ziff. 1.11 zur Besonderen Bauverordnung I (BBV I) vom 6. Mai 1981, LS 700.21. 12 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Bäumleingasse 22, 4051 Basel. Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich. Vogelschutz Energie 11Sonderbauvorschriften «ETH Zürich, C ampus Hönggerberg» 700.250 PBG nur Systeme zulässig, die ohne fossile Energieträger betrieben werden; ausgenommen davon ist der Energiebedarf zu Forschungszwecken. Art. 35 1 Die Bauten, Anlagen und Freiräume sind so zu gestalten, dass eine übermässige Erwärmung der Umgebung möglichst vermieden werden kann. 2 Es ist aufzuzeigen, welche Auswirkungen die geplanten Neubauten und Veränderungen im Freiraum auf das Lokalklima haben und mit welchen kompensatorischen Massnahmen zur Hitzeminderung beigetragen werden kann. Art. 36 Die Ausgestaltung und der Betrieb von Beleuchtungen zum und im Freiraum haben den grundsätzlichen Anforderungen zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen von Bund und Kanton und den Grundsätzen des «Plan Lumière» der Stadt zu entsprechen. Art. 37 1 Das in den Geltungsbereichen anfallende unverschmutzte Regenwasser ist, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, gemäss Ziffer 2.73 des Anhangs zur Besonderen Bauverordnung13 in geeigneter Weise über Versickerungs und Retentionsflächen dem Grundwasser zuzuführen. 2 Regenwasser, das nicht zur Versickerung gebracht werden

Art. 7des kann oder darf, ist im Sinne von

Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer14 abzuleiten. 3 Mit dem ersten Baugesuch für einen Neubau ist der zuständigen Behörde ein Entwässerungskonzept für den gesamten Geltungsbereich einzureichen, das auch die Retentionsflächen bestimmt. G. Schlussbestimmungen Art. 38 Mit Inkrafttreten dieser Sonderbauvorschriften werden die «Sonderbauvorschriften für das Gebiet ETH Zürich, Standort Hönggerberg (Science City)»15 aufgehoben. Art. 39 Der Stadtrat setzt diese Sonderbauvorschriften nach Rechtskraft der Genehmigung durch die zuständige Direktion in Kraft.16 13 vom 6. Mai 1981, LS 700.21. 14 vom 24. Januar 1991, SR 814.20. 15 vom 31. Januar 2007, AS 700.250. 16 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 9. September 2021; Inkrafttreten 31. Januar 2022 (STRB Nr. 1222/2021). Lokalklima Lichtemissionen Entwässerung, Retention Aufhebung Sonderbauvorschriften Inkrafttreten Ringerschliessungsbereich (Lage schematisch) Art. 18 | 26 HG8185 HG7445 HG7533 HG6658 HG7294 HG7449 HG74 HG7432 HG5718 HG5719 HG6051 HG6052 HG6053 HG6827 HG136 HG139 HG5328 HG5450 HG5596 HG7351 HG5597 HG5598 HG5599 HG1488 HG1489 HG1490 HG1491 HG1492 AF787 AF793 AF794 AF807 AF788 HG7972 HG7978 AF801 AF3984 AF3995 AF3983 AF4489 HG8301 HG8300 HG7443 HG7446 HG7731 HG7352 HG7353 HG7354 HG1493 HG1495 HG6825 HG1482 HG1483 HG1484 HG1485 HG7448 HG7941 HG1486 HG1487 HG1480 HG1481 HG6446 HG6646 HG6647 HG6645 HG7824 HG7825 HG1500 HG1501 HG1502 HG1862 HG1982 HG4675 HG7891 HG115 HG116 HG117 HG8308 HG8307 HG8264 HG8246 HG8248 HG8245 HG6655 HG6659 HG7447 HG8438 HG8439 HG8440 HG8441 HG6648 HG6651 HG6828 HG7112 HG7113 HG7439 HG7779 HG1861 HG1865 HG1984 HG4177 HG4251 HG1863 HG4255 HG1478 HG1479 HG7728 HG7729 HG7442 HG7433 HG6652 HG4229 HG7940 HG8183 HG7979 HG113 HG7438 HG4402 HG4527 HG5783 HG5784 HG6823 HG8247 HG8253 HG8254 HG8250 HG8222 HG8252 HG6224 HG6440 HG6443 HG6444 HG6445 HG6226 HG6177 HG6931 HG7340 HG7341 HG7342 HG7344 HG7345 HG7941 HG7442 (HG8418) (HG842 HG6656 HG6657 HG7731 HG8306 26801679 26800933 26801677 26801510 26802611 26802620 26802423 26802642 26802607 26801764 26801765 26801681 26801682 Am Hönggerberg Gsteigstrasse Wolfgang-Pauli-Strasse Varlinweg Giacomettistrasse Obere Bläsistrasse Appenzellerweg Gsteigstrasse Kappeliholzstrasse Kappenbühlstrasse Kappenbühlweg Gsteigstrasse Emil-Klöti-Strasse Tobelholzweg Mittelwaldstrasse Sonderistrasse Nötzlistrasse Emil-Klöti-Strasse Albert-Einstein-Strasse Emil-Klöti-Strasse Emil-Klöti-Strasse Vogtsrain Ferdinand-Hodler-Strasse Segantinistrasse Einsteinbrücke Laura-Hezner-Weg Hönggerbergring Beno-Eckmann-Weg Peter-Debye-Weg Othmar-Ammann-Weg Paul-Feyer Mittelwaldstrasse Vogtsrain Vogtsrain 14a Halleren Holderbachtel Rohr Grund Grund 26802608 26802609 26802610 26800079 26800077 26802605 26802606 26802277 26800075 26802278 26802174 26802175 26801501 26801502 26801503 26801599 2680149926801498 26800342 26801948 26801950 26802268 26800720 26801306 26801941 26801815 26801489 26800065 26801495 26802041 26802168 26801800 26800511 26800930 26800929 26800399 26801678 26801680 26801683 26801707 26801714 26800338 26802463 26800023 26800879 26800078 26801762 26801426 26801424 26801804 26801805 26801706 26801487 26802279 26802274 26802591 26802592 26802618 26802619 26802272 26802066 26802169 26800071 26802671 26800583 26802118 26802131 26802132 26801690 26802687 26800855 26802269 26802117 26802652 26800080 26801801 26800081 26802701 26802694 26802777 26802768 5 1 11a 1a 100g 100h 100k 102a 102c 100i 5a 9a 11a 15a 38a 38b 1a 100a 100c 100e 65a 73a 77a 77b 77c 75a 2a 6a 10a 5a 15a 110a 43a 62a 100f 100n 100p 20a 18a 16a 50a 51a 102b 26a P A P H H 29 30 Stadt Zürich Sonderbauvorschriften «ETH Zürich, Campus Hönggerberg» Zürich - Höngg, Kanton Zürich Situationsplan 1 : 2000 Vom Gemeinderat festgesetzt mit GRB Nr . . vom .... Im Namen des Gemeinderats Die Präsidentin / Der Präsident: Von der Baudirektion genehmigt mit BDV Nr. ....................... vom ................................. Für die Baudirektion: ......................................................................Die Sekretärin / Der Sekretär ................................................................. In Kraft gesetzt mit STRB Nr. ............. vom ............................. auf den ............................... Freiraumbereiche A und B Art. 23 Hauptachse (Lage schematisch) Art. 18 Querachse (Lage schematisch) Art. 13 Abs. 2| 18 Portal-Platz (Lage schematisch) Art. 22 Festlegungen SBV Geltungsbereich Art. 2

Art. 8 Baubereich I bis XVI mit Höhenkoten

Erschliessungsweg Typ A (Lage schematisch) Art. 13 Abs. 2 | 18 | 27 Höhenakzent mit Höhenkoten (Lage schematisch) Art. 8 Publikumsorientierte Erdgeschossnutzung (Lage schematisch) Art. 6 Wald Gewässer Bestehende / gemäss Masterplan 2040 abzubrechende Bauten Verkehrsbaulinie Waldabstandslinie Waldfeststellungslinie Parkanlage neu (Lage schematisch) Art. 21 Abs. 1 H Orientierender Inhalt P Anschluss öffentlicher Verkehr (Lage schematisch) Art. 28 Haltestelle öffentlicher Verkehr Anschluss MIV: P = Parkieren (Lage schematisch) Art. 28 Anschluss MIV: A = Anlieferung (Lage schematisch) Art. 28A Parkanlage Erweiterung Art. 21 Abs. 2 Park- oder Gartenanlage Art. 18 Verkehrsbaulinie suspendiert Art. 3 Abs. 4 Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung, Höngg, Kreis 10 Gemeinde Zürich, Kanton Zürich: Baugruppe, Erhaltungsziel A; Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen von kommunaler Bedeutung der Stadt Zürich Bestehende unterirdische Parkierungsanlage MIV der ETH Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte der Stadt Zürich Arkadenlinie Art. 14 Eingeschränkte eingeschossige Überbaubarkeit Art. 13 Abs. 2 Erschliessungsweg Typ B (Lage schematisch) Art. 13 Abs. 2 | 18 | 27 P Erstellungsdatum: 2. Dezember 2019 mit Änderungen GR bis: 11. November 2020 Druckdatum: 16. November 2020 Inventarobjekte, die gemäss Masterplan 2040 erhalten werden Dokument: Layoutebene: Grundlage: 29563_05A_201117_SBV_Plan.vwx 01 SBV_Plan 29563_29A_161108_Plangrundlagen 3166 11. November 2020 0186/21 9. September 2021 1222 1. Dezember 2021 31. Januar 2022 Gustave-Naville-Weg 5 3 1 HG1718 HG1693 HG1694 HG1752 HG1753 HG7456 HG1581 HG1583 HG1584 HG1585 HG2486 HG6215 HG1691 HG1717 HG1719 HG7451 HG6316 HG6492 HG7130HG7132 HG7429 HG8093 HG8136 HG8134 HG1720 HG1739 HG2379 HG7455 HG7453 HG1675 HG1676 HG1677 HG1678 HG1679 HG1680 HG1681 HG1575 HG1576 HG8132 HG7454 HG2485 HG1723 HG1737 HG1738 HG1740 HG1742 HG1749 HG1750 HG1751 AF2566 AF2567 AF4081 AF4190 AF4436 AF4437 AF3903 AF3462 AF472 AF473 AF474 AF475 AF479 HG8092 AF469 AF470 AF471 HG6503 HG7311 HG7310 HG1747 HG1748 HG1829 HG1832 HG7591 HG6317 HG7755 HG7756 HG1722 HG1607 HG1764 HG1762 HG1721 HG1744 HG6502 HG1716 HG1766 HG1772 HG1773 HG1774 HG1778 HG1781 HG1784 HG1786 HG1788 HG1789 HG2359 HG1743 HG1754 HG1756 HG1757 HG1760 HG1761 HG1763 HG1765 HG1767 HG1768 HG1601 AF4497 HG1582 HG1590 HG1592 HG1595 HG1598 HG1770 HG1771 HG2358 AF3500 AF3501 AF3503 AF4123 AF4130 AF4131 AF4201 AF4200 AF3459 AF3460 AF4191 AF3471 AF3472 AF3488 AF3489 AF3490 AF3492 AF3493 AF3495 AF3496 AF3497 AF3498 AF3499 AF3485 AF3486 AF3487 AF3491 AF3494 AF3980 AF3477 AF3478 AF3479 AF3480 AF3481 AF3482 AF3483 AF3484 AF3981 AF1905 AF3604 AF3605 AF3456 AF3457 AF3458 AF3461 AF4487 AF4276 AF4488 AF4120 AF4427 AF4262 AF4263 AF4264 AF4185 AF4261 AF4184 AF3476 AF4275 AF3463 AF3464 AF3465 AF3466 AF3467 AF3468 AF3470 AF483 AF3903 AF3905 (HG8415) HG8293 HG8294 HG8294 HG8295 HG8296 28) HG7134 HG8136 HG8134 HG8134 HG7310 HG7757 HG6316 HG6316 (HG8377) HG8291 HG8291 HG8291 HG8291 HG8292 HG8292 HG8292 26100208 26101850 26101865 26101317 26101933 Eichholzweg Wässerlingweg Glaubtenstrasse Lebristweg Wässerlingweg Schauenbergstrasse Waidbadstrasse Wannenweg Schafmattweg Ottenbühlweg Horgenweg Lerchenhalde Lerchenhalde Im Hagenbrünneli Im Hagenbrünneli Schauenbergstrasse Glaubtenstrasse Wolfgang-Pauli-Strasse Wolfgang-Pauli-Strasse Wolfgang-Pauli-Strasse Waidbergweg Wässerlingweg Eichholzweg Lerchenberg Schumacherweg Glaubtenstrasse Erchenbühlstrasse Primelstrasse Wannenweg Schafmattweg Hermine-Raths-Garten Ernst-Laur-Hof Wolfgang-Pauli-Strasse Schafmattweg Eichholzweg Hönggerbergring Marie-Baum-Weg Otto-Stern-Weg Laura-Hezner-Weg Robert-Durrer-Weg Robert-Gnehm-Platz Flora-Ruchat-Roncati-Garten Franz-Reuleaux-Weg Tadeus-Reichstein-Weg Zwidenweg Hönggerbergring Hönggerbergring Gustave-Naville-Weg Leopold-Ruzicka-Weg Vladimir-Prelog-Weg rabend-Hof Stefano-Franscini-Platz Schafmattstrasse Hans-Leibundgut-Garten Jakob-Ackeret-Weg John-von-Neumann-Weg Eduard-Stiefel-Weg Albert-Steiner-Garten Auguste-Piccard-Hof Robert-Gnehm-Weg Joseph-von-Deschwanden-Platz Hönggerbergring Hönggerbergring Wannen Ottenbüel Eichholz Wannen Glaubten Siebenjucharten Ebnet Wässerling Horgen Neuguet Fart Fart Zwiden Siebenjucharten Wässerling Wässerling Zwiden 26102211 26100662 26101930 26101931 26101932 26100711 26100908 26800001 26800030 26800066 26101908 26101317 26101594 26101595 26101598 26101597 26101596 26101602 26101242 26101244 26100698 26100680 26101241 26100676 26100658 26100659 26100677 26100660 26101585 26101584 26101186 26101671 26100913 26101604 26101605 26101612 26101611 26101610 26101613 26101614 26101609 26101608 26101607 26101606 26101590 26101589 26101588 26101587 26101586 26100213 26101583 26101582 26101580 26101581 26101600 26101599 26101603 26101601 26101746 26101736 26101731 26101849 26101794 26101792 26101799 26101797 26101738 26101728 26101861 26101741 26101866 26101733 26101840 26101319 26101314 26101842 26101743 26101855 26101851 26101858 26101847 26800067 26102243 26101321 26101920 26100679 26802717 73 71 7 5 6 8 39 37 30 28 3 5 43 31 49 47 29 27 25 43 45 16 18 20 105107 91 89 6 8 95 93 9 7 21 19 17 15 62a 10a 102a 1 2 3 4 5 1a 1b 1c 91a 21a 8a 91b 33 39 3a 17a19a 2b 5a 2d 2f 17b 57c 61a 57a 30a 45a 92a 17a 23a 56a 26b ETH Hönggerberg P H H H B A XIV XV I II XVI III XI IX X XIII 550.00 m ü. M. .00 m ü .00 m ü . M. 575.00 m ü. M. . M. .00 m ü .50 m ü . M. .00 m ü .00 m ü . M. VII .00 m ü IV .00 m ü V XII .00 m ü . M. VI .00 m ü VIII 47 50 10 102 0 5010 100 Meter20 30 40 N Koordinatenpunkte (LV95) Punkt Nr. E - Koordinate N - Koordinate 1 2’680’976.45 1’251’552.15 2 2’680’849.30 1’251’045.04 3 2’680’842.03 1’251’048.48 4 2’680’635.56 1’251’146.26 5 2’680’617.74 1’251’108.11 6 2’680’543.62 1’251’142.73 7 2’680’561.84 1’251’181.17 8 2’680’377.24 1’251’268.59 9 2’680’601.77 1’251’720.11 10 2’680’611.62 1’251’726.14 11 2’680’597.06 1’251’689.99 12 2’680’762.27 1’251’611.88 13 2’680’677.35 1’251’433.01 14 2’680’682.99 1’251’430.33 15 2’680’694.51 1’251’424.87 16 2’680’685.12 1’251’404.97 17 2’680’676.42 1’251’409.07 18 2’680’664.13 1’251’383.04 19 2’680’661.30 1’251’384.37 20 2’680’637.91 1’251’395.42 21 2’680’621.38 1’251’360.61 22 2’680’595.49 1’251’372.93 23 2’680’570.06 1’251’319.64 24 2’680’617.79 1’251’297.05 25 2’680’568.27 1’251’192.30 26 2’680’396.89 1’251’273.32 27 2’680’417.23 1’251’316.37 28 2’680’394.97 1’251’326.89 29 2’680’533.71 1’251’620.36 30 2’680’539.76 1’251’617.50 31 2’680’551.53 1’251’642.39 32 2’680’570.25 1’251’633.51 33 2’680’652.28 1’251’615.00 34 2’680’705.01 1’251’589.96 35 2’680’643.22 1’251’459.83 36 2’680’590.49 1’251’484.87 37 2’680’756.62 1’251’701.24 38 2’680’849.82 1’251’656.99 39 2’680’832.50 1’251’620.51 40 2’680’828.64 1’251’612.38 41 2’680’735.44 1’251’656.64 42 2’680’823.42 1’251’582.94 43 2’680’868.43 1’251’561.58 44 2’680’872.80 1’251’570.78 45 2’680’886.55 1’251’564.26 46 2’680’868.07 1’251’525.33 47 2’680’897.66 1’251’511.28 48 2’680’908.99 1’251’535.16 49 2’680’916.14 1’251’550.21 50 2’680’967.08 1’251’507.59 51 2’681’005.27 1’251’489.46 52 2’680’974.14 1’251’423.89 53 2’680’954.02 1’251’381.50 54 2’680’915.83 1’251’399.63 55 2’680’935.95 1’251’442.02 56 2’680’821.36 1’251’496.42 57 2’680’780.42 1’251’410.21 58 2’680’748.58 1’251’425.33 59 2’680’748.13 1’251’342.21 60 2’680’716.29 1’251’357.33 61 2’680’684.32 1’251’372.51 62 2’680’791.46 1’251’598.12 63 2’680’869.82 1’251’405.00 64 2’680’888.27 1’251’396.24 65 2’680’897.98 1’251’391.63 66 2’680’884.62 1’251’363.50 67 2’680’874.97 1’251’368.08 68 2’680’856.47 1’251’376.87 69 2’680’924.64 1’251’356.34 70 2’680’962.95 1’251’338.15 71 2’680’946.19 1’251’302.86 72 2’680’907.88 1’251’321.05 73 2’680’840.10 1’251’376.19 74 2’680’872.77 1’251’360.68 75 2’680’853.83 1’251’320.78 76 2’680’851.90 1’251’316.67 77 2’680’928.94 1’251’280.14 78 2’680’907.58 1’251’235.05 79 2’680’829.42 1’251’271.79 80 2’680’822.85 1’251’257.83 81 2’680’792.00 1’251’272.33 82 2’680’776.69 1’251’294.56 83 2’680’765.50 1’251’310.82 84 2’680’775.73 1’251’332.65 85 2’680’795.41 1’251’334.22 86 2’680’664.95 1’251’347.08 87 2’680’732.45 1’251’315.03 88 2’680’715.15 1’251’278.59 89 2’680’877.80 1’251’201.36 90 2’680’817.65 1’251’074.70 91 2’680’639.90 1’251’159.11 92 2’680’654.56 1’251’189.98 93 2’680’602.16 1’251’214.86 94 2’680’583.35 1’251’172.63 95 2’680’630.93 1’251’150.04 96 2’680’613.85 1’251’114.09 97 2’680’566.28 1’251’136.68 98 2’680’955.92 1’251’285.98 99 2’681’020.72 1’251’255.20 100 2’680’975.77 1’251’160.53 101 2’680’910.96 1’251’191.30 102 2’680’929.80 1’251’724.29 103 2’680’895.88 1’251’652.79 104 2’680’973.73 1’251’615.82 105 2’680’970.81 1’251’609.68 106 2’680’984.07 1’251’603.39 107 2’680’986.98 1’251’609.52 108 2’681’068.30 1’251’570.87 109 2’680’821.16 1’251’336.28 Anhang 1 zu den Sonderbauvorschriften «ETH Zürich, Campus Hönggerberg» Zürich - Höngg, Kanton Zürich Gestaltungsrichtlinien Erstellungs- und Druckdatum: 2. Dezember 2019 INHALT 1 Einleitung 3 1.1 Zweck 3 1.2 Rechtsgrundlage 3 1.3 Elemente des Freiraumgerüsts 3 2 Freiraumgerüst 5 2.1 Hauptachse 6 2.2 Querachse 10 2.3 Ringerschliessungsbereich 14 2.3.1 Allgemein 14 2.3.2 Übergang nach Norden / Belvedere 16 2.3.3 Übergang zum Wald Ost 19 2.3.4 Übergang zum offenen Land 22 2.3.5 Übergang nach Westen 26 2.3.6 Übergang nach Norden 29 2.4 Erschliessungswege 32 2.5 Park- und Gartenanlagen 35 2.5.1 Albert-Steiner-Garten 35 2.5.2 Flora-Ruchat-Roncati-Garten, Parkerweiterung 38 2.5.3 Neue Parkanlage (Square) 41 1 EINLEITUNG 3 1 EINLEITUNG 1.1 Zweck Zweck der Gestaltungsrichtlinien ist die Sicherung der freiräumlichen Qualität innerhalb des Geltungsbereichs der Sonderbauvorschriften «ETH Zürich, Campus Hönggerberg» (SBV). Ziel ist es, dass der gesamte Aussenraum des Campus Hönggerberg als ein Ganzes von hoher Qualität wahrgenommen wird. Dabei sind die konkreten Bauprojekte für Gebäude, Erschliessung oder Freiräume grundsätzlich im Sinne des Nachhaltigkeitsbegriffs des Bundes1 zu konzipieren. Die Gestaltungsrichtlinien dienen Bauherrschaft, Architekten und Landschaftsarchitekten als Projektierungsvorgabe. Weiter dienen sie der Baubewilligungsbehörde (Bausektion der Stadt Zürich) als Basis für die Beurteilung. Die Gestaltungsrichtlinien zu den einzelnen Elementen des Freiraumgerüstes bestehen aus einem erläuternden, beschreibenden Teil und den konkreten Vorgaben zur Umsetzung (Text und Pläne). Die in den Situationsplänen und Schnitten dargestellten Vorgaben sind schematisch zu verstehen. Die Karten-Icons zu den Freiraumelementen am Beginn des jeweiligen Kapitels dienen der Orientierung. Sie markieren nicht abschliessend den Geltungsbereich des jeweiligen Kapitels. 1.2 Rechtsgrundlage Die Gestaltungs-Richtlinien stützen sich auf Art. 2 und 4 der Sonderbauvorschriften «ETH Zürich, Campus Hönggerberg» (SBV). 1.3 Elemente des Freiraumgerüsts Die Gestaltung und Nutzung der Freiräume richtet sich nach den Sonderbauvorschriften und diesen Richtlinien. Die Gestaltung folgender Freiräume steht dabei im Vordergrund: - Hauptachse - Querachse - Ringerschliessungsbereich - Erschliessungswege - Park- und Gartenanlagen 1 gemäss Weisungen nachhaltiges Immobilienmanagement vom EFD, 21.12.2015 Qualitätssicherung Grundlage für Projektierung und Projektbeurteilung Gliederung der Vorgaben Karten-Icons SBV 1 EINLEITUNG 4 Die durch die vorliegenden Gestaltungsrichtlinien nicht speziell geregelten Freiräume sind unter Anwendung des allgemeinen Gestaltungsartikels (Art. 24 SBV) so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. übrige Freiräume 2 FREIRAUMGERÜST 5 2 FREIRAUMGERÜST Abbildung aus Freiraumkonzept ETH Campus Hönggerberg, Schmid Landschaftsarchitekten, 2017 2 FREIRAUMGERÜST 6 2.1 Hauptachse Die Wolfgang-Pauli-Strasse ist die Hauptachse des Campus Hönggerberg. Hier fährt der öffentliche Verkehr und die Fussgänger bewegen sich auf den breiten seitlichen Bereichen unter grossgewachsenen Bäumen. Die Lage der Bäume orientiert sich jeweils an den hinter liegenden Gebäuden. Bei Einmündungen von Wegen und Plätzen werden die Baumreihen jeweils unterbrochen, damit die angrenzenden Freiräume von der Hauptachse aus erlebt werden können. Die Hauptachse dient zudem einer verbesserten Orientierung, da die meisten untergeordneten Erschliessungswege direkt an diese Achse angebunden werden. Ausser bei den Haltestellen sind die Fahrspuren niveaulos zu überqueren. Der Raum soll seitlich von Fassade zu Fassade gelesen werden können. Er ist nicht nur Bewegungsraum, sondern genauso Aufenthaltsraum, insbesondere in der Nähe der angrenzenden Gebäude. Aussenbereiche von gastronomischen Einrichtungen und Läden sowie mobile Verpflegungsstände beleben die Achse. Im Kreuzungsbereich der Querachse werden die heute bestehenden Natursteinbeläge nach Möglichkeit erhalten und wenn nötig ergänzt. Die Hauptachse findet ihren Abschluss jeweils bei den Portalplätzen im Norden und Süden des Campus. 2 FREIRAUMGERÜST 7 Vorgabe: Grundfunktion / -anforderung - zentrale Fussgänger- und Orientierungsachse mit vorwiegend öffentlichem Verkehrsträger - Teil der regionalen Veloroute - Notzufahrt und untergeordneter Zubringerdienst - publikumsorientierte Aussenbereiche der angrenzenden Erdgeschosse (Gastro und Aufenthalt) - Gestaltung möglichst von Fassade zu Fassade - 3 Fahrspuren mit attraktiven seitlichen Fussgängerbereichen (möglichst absatzlos) - grundsätzlich direkte An- und Einbindung der Erdgeschosse - Grossbäume einheitlicher Art (bspw. Platane, Linde oder Tulpenbaum) in Reihen im Fussgängerbereich und mit Bezug zur jeweiligen Gebäudefassade - Setzung der Grossbäume mit einem Regelabstand von 4 m zum Strassenabschluss - 4.0 m hoch aufgeastet - Asphalt als Grundbelag, Erhalt / Ergänzung Natursteinbelag möglich - breite Natursteinabschlüsse (mind. 30 cm) zur Fahrbahn mit minimalem Höhenversatz - Baumscheiben überfahrbar mit mind. 6 m2 - Im Grundsatz gilt: zurückhaltender Einsatz von Möblierungselementen und diese auf die Fluchten der Baumreihen abstimmen - Beleuchtung gemäss «Beleuchtung gemäss Masterplan Beleuchtung ETH» - Signaletik gemäss Signaletikkonzept ETH - Masten und Fahrleitungen VBZ (Trolleybus) - Bushaltestellen - Veloabstellplätze (dezentral) - weitere Möblierungselemente wie Sitzbänke, Trinkbrunnen, Abfallbehälter und dergleichen - Abschluss bzw. Auftakt der Hauptachse, Ort mit Aufenthaltscharakter, Option für ÖV-Wendeschlaufe bei Portalplatz-Süd - Vegetation: standortgerechte Bäume, unterschiedliche Arten und Wuchsformen möglich Funktion Zonierung Vegetation Materialisierung Möblierung Portal-Plätze: (Ergänzung) 2 FREIRAUMGERÜST 8 Hauptachse möglicher Neubau gem. Masterplan 2040 2 FREIRAUMGERÜST 9 Vorgabe Regelsituation und Regelschnitt Zoom (schematisch): Hauptachse 2 FREIRAUMGERÜST 10 2.2 Querachse Die Querachse ist im Gegensatz zur Hauptachse nicht ein rein lineares Element, sondern aufgrund der Lage der angrenzenden Gebäude sowie der Höhenversätze nur partiell überblickbar. In Ost-West-Ausrichtung reiht sich eine Kette von Baumplätzen entlang der Querachse des Campus auf. Sie sind wie Intarsien in den Bewegungsraum eingelegt. Die Querachse wird beidseitig vom Ring begrenzt und in der Mitte durch die Hauptachse unterteilt. Die Baumplätze sind unterschiedlich dimensioniert und mit diversen Baumarten in freier Anordnung bepflanzt. Die Grünflächen sind in der Regel durch Naturstein- oder Betonbeläge vom Asphaltbelag abgegrenzt. Wenn die Topografie oder die darunter liegenden Unterbauungen es erfordern, sind auch Betonmauern möglich. Ziel ist es, dass diese Plätze der Entwässerung des Meteorwassers der angrenzenden befestigten Platz- und Wegflächen dienen. Die Baumplätze, mit ihren vorgelagerten Bereichen, wie auch die angrenzenden Erdgeschosse eignen sich gut für verschiedene Nutzungsanlagerungen. Dies im Sinne von mobilen Verpflegungsstandorten, Gastrobereichen oder dem Aufenthalt unter Bäumen. 2 FREIRAUMGERÜST 11 Vorgabe: Grundfunktion / -anforderung - Sekundäre Fussgänger- und Orientierungsachse - Orte mit Aufenthaltscharakter - Veloverbindung - Notzufahrt und untergeordneter Zubringerdienst - publikumsorientierte Aussenbereiche der angrenzenden Erdgeschosse (Gastro und Aufenthalt) - Anbindung ans übergeordnete Fusswegnetz ausserhalb des Rings - Ziel ist es, dass Rasen- und Wiesenflächen sowohl der Versickerung als auch der Retention von Regenabwassers dienen - Aneinanderreihung von Baumplätzen, dazwischen Bewegungsraum - standortgerechte Bäume in freier Anordnung, unterschiedliche Arten und Wuchsformen - Befahrbarer Belag, Erhalt / Ergänzung Natursteinbelag möglich - Naturstein oder Beton (-mauern) als Umfassung der Baumplätze - Baumplätze in der Regel mit unversiegeltem Belag (Chaussierung, Rasen, Wiese) - Im Grundsatz gilt: zurückhaltender Einsatz von Möblierungselementen - Mastleuchten mit mehreren Spots zur situativen Ausleuchtung; Beleuchtung gemäss «Masterplan Beleuchtung ETH» - Signaletik gemäss Signaletikkonzept ETH - Veloabstellplätze (dezentral) - weitere Möblierungselemente wie Sitzbänke, Trinkbrunnen, Abfallbehälter, Beschattungselemente und dergleichen - Anschlüsse in Bereichen für mobile Verpflegungsstände (Hotspots) Funktion Zonierung Vegetation Materialisierung Möblierung 2 FREIRAUMGERÜST 12 Querachse 2 FREIRAUMGERÜST 13 Vorgabe Situation und Schnitt (schematisch): Querachse / Hauptachse, Bereich Stefano-Franscini-Platz / Joseph-von- Deschwanden-Platz 2 FREIRAUMGERÜST 14 2.3 Ringerschliessungsbereich 2.3.1 Allgemein Der Ring ist weitgehend der räumliche Abschluss des Campus. Er ist sowohl Teil der Strasseninfrastruktur als auch des Bewegungs- und Erholungsraums. Eine durchgehende, asphaltierte Fahrbahn führt um den gesamten Campus und vernetzt sich mit den von aussen wie auch von innen zuführenden Erschliessungswegen und Strassen. In regelmässigen Abständen in Reihe gesetzte Bäume entlang der Fahrbahn umgreifen als räumliches Strukturelement den Ring. Sowohl im Süden als auch im Norden wird der Ring zweireihig als Allee ausgebildet. Im Bereich des nördlichen Belvedere verstärken die Parkbäume des Bestands die beiden neu gesetzten Baumreihen und bilden zusammen eine räumlich wirksame Einheit. Der Ring ist durchgängig mit einer oder mehreren einheimischen und standortgerechten Baumarten aus dem umgebenden Landschaftsraum bepflanzt. Die asphaltierte Fahrbahn variiert je nach örtlicher Gegebenheit in seiner Breite. Sie wird durch chaussierte Aufenthaltsbereiche flankiert. Bei einer stärkeren verkehrlichen Beanspruchung auch ein asphaltiertes Trottoir. Der Ring ist nie ausschliesslich Strasse für Fahrzeuge, sondern immer auch Aufenthalts-, Bewegungs- und Erholungsraum für Fussgänger und Velofahrende. 2 FREIRAUMGERÜST 15 Vorgabe: Grundfunktion / -anforderung - Übergang Campus - Landschaft - Bewegungsraum und Infrastrukturring - Aufenthalt, Erholung, Aussicht - kommunaler Fussweg und kommunale Veloroute - Zubringerdienst und Notzufahrten, Ausweichroute ÖV-Bus - Er unterteilt sich in folgende Abschnitte: Belvedere, Übergang zum Wald Ost, Übergang zum offenen Land, am Obsthain und Übergang West - Fahrbahn (Breite 5.00 – 7.00 m); Ziel ist eine Entwässerung über die Schulter - Ausweich- und Fussgängerbereich mit Baumreihe - Trottoir im Bereich der ÖV-Ausweichroute - hochstämmige Baumreihen (einfach, doppelt, dreireihig) - kräftige, einheimische und standortgerechte Landschaftsbäume; Arten bspw. Quercus robur, Tilia cordata - Fahrbahn asphaltiert - Ausweich- und Fussgängerbereiche chaussiert - Im Grundsatz gilt: zurückhaltender Einsatz von Möblierungselementen - Beleuchtung gemäss «Masterplan Beleuchtung ETH» - Signaletik gemäss Signaletikkonzept ETH - weitere Möblierungselemente wie Sitzbänke, Trinkbrunnen, Abfallbehälter und dergleichen - Anschlüsse in Bereichen für mobile Verpflegungsstände (Hotspots) Funktion Zonierung Vegetation Materialisierung Möblierung 2 FREIRAUMGERÜST 16 2.3.2 Übergang nach Norden / Belvedere Das Belvedere ist ein attraktiver Aufenthaltsort und eignet sich bestens für temporäre Aktionen und mobile Gastronomie. Der bestehende, wertvolle Eichenbestand am Rande des Campus wird als unregelmässige Reihe Teil des Baumrings und vermittelt zum Steinerschen Garten. Der Ring erfährt in diesem Bereich eine breite Ausweitung im Sinne einer Terrasse (Belvedere), welche mit einer dreireihigen Baumreihe bespielt wird. Es entsteht ein grosszügiger Aussichtsort in die Parklandschaft Richtung Affoltern und mit Blick ins Furttal. Der chaussierte längliche Baumplatz wird zur Landschaft hin mit einer niederen Mauer begrenzt, um das abfallende Gelände aufzufangen. Der Übergangsbereich zu den bestehenden Magerwiesen ist als Magerstandort auszubilden. 2 FREIRAUMGERÜST 17 Belvedere x x 2 FREIRAUMGERÜST 18 Vorgabe Regelsituation und Regelschnitt, Zoom (schematisch): Belvedere 2 FREIRAUMGERÜST 19 2.3.3 Übergang zum Wald Ost Die östliche Flanke des Rings führt in die Nähe des angrenzenden, bewaldeten Käferbergs und wird wenig befahren. Der Baumring wird hier einseitig geführt und spielt zusammen mit den locker stehenden vorhandenen Baumgruppen und Solitären im Übergang zum Wald sowie mit den Baumgruppen des Steinerschen Gartens. Im Osten vernetzen sich die Elemente der Erholungslandschaft wie Wander- und Velowege, Spielplatz am Waldrand mit den Einrichtungen des Campus wie die Sportinstallationen und Experimentierfelder der ETH im Freiraumbereich B. 2 FREIRAUMGERÜST 20 Übergang Wald Ost 2 FREIRAUMGERÜST 21 Vorgabe Regelsituation und Regelschnitt, Zoom (schematisch): Übergang zum Wald Ost 2 FREIRAUMGERÜST 22 2.3.4 Übergang zum offenen Land Süd Die topografischen Verhältnisse führen zu einer heterogenen Ausgestaltung dieses Abschnittes. Der Ringschluss ist sorgfältig in die Topografie einzulegen. Wo es die Verhältnisse zulassen wird die Erschliessung von einer zweireihigen Baumreihe begleitet. Unter dem Blätterdach sind Aufenthaltsorte angeordnet, welche mit Sitzbänken abseits des belebten Campus einen ruhigen Erholungsraum bieten. Der Blick wird in die offene Landschaft mit den bewirtschafteten Feldern, Wiesen und einzelnen Gehölzen der Bachgräben gelenkt. Die eigentliche Fahrbahn ist weitgehend auf ein Minimum von 5 Metern Breite bemessen, da der wenige Verkehr bei einem Kreuzungsmanöver auf die chaussierten Bankette ausweichen kann. 2 FREIRAUMGERÜST 23 Ring zum offenen Land 2 FREIRAUMGERÜST 24 Vorgabe Regelsituation und Regelschnitt, Zoom (schematisch): Übergang zum offenen Land Süd, östlich der Wolfgang-Pauli- Strasse 2 FREIRAUMGERÜST 25 Vorgabe Regelsituation und Regelschnitt, Zoom (schematisch): Übergang zum offenen Land Süd, westlich der Wolfgang-Pauli- Strasse 2 FREIRAUMGERÜST 26 2.3.5 Übergang nach Westen Die Westflanke des Rings ist stark von den angrenzenden Verkehrsanlagen der Emil-Klöti-Strasse geprägt. Aufgrund der Nähe der Campusbauten zur Fahrbahn ist die durchgehende Baumreihe aussenseitig geführt und wird durch den dahinterliegenden Baumbestand des Strassengrüns begleitet. Der Ring folgt der bestehenden Topografie und ist auf der Höhe der Tiefgarageneinfahrt niveaubündig. Die an dieser Stelle endende Querachse liegt ein Stockwerk höher und wird über eine grosszügige Fussgänger- und Velobrücke, die über die Emil- Klöti-Strasse führt, mit den Wegen des Hönggerbergs vernetzt. Die Fahrbahn wird aufgrund des erhöhten Verkehrs einseitig mit einem Trottoir begleitet. 2 FREIRAUMGERÜST 27 Übergang nach Westen 2 FREIRAUMGERÜST 28 Vorgabe Regelsituation und Regelschnitt, Zoom (schematisch): Übergang nach Westen 2 FREIRAUMGERÜST 29 2.3.6 Übergang nach Norden Im Norden im Bereich der Anknüpfung an die Glaubten- und Schafmattstrasse ist die Geometrie der Fahrbahn auf die Busse des ÖV und die Lastwagen der Langholztransporte abgestimmt. Der Fussgängerverkehr ist ähnlich wie bei der Westseite des Rings gering. Einseitig begleitet ein asphaltiertes Trottoir die Fahrbahn. Die Alleebäume des Rings werden an dieser Stelle zweiseitig geführt. Der Übergangsbereich zu den bestehenden Magerwiesen ist als Magerstandort auszubilden. 2 FREIRAUMGERÜST 30 Übergang nach Norden 2 FREIRAUMGERÜST 31 Vorgabe Regelsituation und Regelschnitt, Zoom (schematisch): Übergang nach Norden 2 FREIRAUMGERÜST 32 2.4 Erschliessungswege Die Erschliessungswege bilden neben der Haupt- und Querachse das primäre orthogonale Erschliessungsgerüst im inneren Campus. Sie übernehmen eine wichtige Funktion zur Orientierung auf dem Campus und zur Adressierung der anliegenden Gebäude. Primär dienen sie dem Fuss- und Veloverkehr sekundär auch teilweise dem Zubringerdienst (zu den Erschliessungswegen im Albert Steiner Garten vgl. nachfolgend Ziff. 2.5). In der Regel sind diese Achsen 12 Meter breit und mit einem 4 Meter befahrbaren Bereich ausgestattet. Links und rechts der Erschliessung nehmen grosszügige Vorzonen Ausstattungselemente wie Velostellplätze, Signaletikstelen, Wegebeleuchtung und Sitzbänke auf, die einem einfachen Gestaltungskonzept folgen. Zudem bilden diese Vorzonen Übergänge zu den Erdgeschossen. Je nach Situation sind diese Vorzonen auch begrünt. 2 FREIRAUMGERÜST 33 Vorgabe: Grundfunktion / -anforderung - innere Erschliessung des Campus - Aufenthalts-, Bewegungsraum zu Fuss und per Velo - Adressierung und Orientierung - Gesamtbreite in der Regel 12.00 m - befahrbarer Bereich 4.00m - beidseitige situativ gestaltete Vorzonen - Vorzonen Begrünung möglich - Gehölzpflanzungen in den Vorzonen stehen im Einklang mit Adressbildung und Orientierung - Fahrbereich befahrbarer Belag - Vorzonen situationsabhängig - Im Grundsatz gilt: zurückhaltender Einsatz von Möblierungselementen - situationsabhängig Funktion Zonierung Vegetation Materialisierung Möblierung 2 FREIRAUMGERÜST 34 Erschliessungswege 2 FREIRAUMGERÜST 35 2.5 Park- und Gartenanlagen 2.5.1 Albert-Steiner-Garten Der Albert-Steiner-Garten ist Zeugnis der ersten Ausbauetappe und wurde von Willi Neukom in enger Kooperation mit Albert Steiner, der den städtebaulichen und architektonischen Anfang des Campus gelegt hat, gestaltet. So besteht auch eine enge Beziehung zwischen Gebäuden und Aussenraum. Das Grün im Stile des abstrakten Naturalismus mit einem Mix einheimischer Waldbäume und solchen ausländischer Provenienz dringt fingerförmig zwischen die Gebäude und darüber hinaus. Der Vegetationsbestand zeichnet eine stilisierte Wildnis mit Rasenflächen und folgenden Gehölzen: Pinus sylvestris, Pinus nigra, Acer cappadocicum, Acer zoeschense, Quercus robur, Parrotia persica, Larix decidua, Liquidambar styraciflua, Fagus, Fraxinus, Nothofagus. Gräser und vorwiegend immergrüne Sträucher komplettieren die Vegetation. Als Gegensatz zum naturalistischem Vegetationsbild nimmt ein geometrisch gestaltetes Gerüst mit Wasserbecken und Mauern sowie mitten durchführende, gedeckte Passerellen Bezug auf die locker in einem orthogonalen System gesetzten Gebäude. Erhalt, Unterhalt und Funktionalität werden mittels Parkpflegewerk geregelt, welches den Umgang mit dem inventarisierten Steinerschen Garten im Unterhalt aufzeigt2. 2 Johannes Stoffler im Auftrag der ETH Zürich und in Abstimmung mit der Gartendenkmalpflege/GSZ, 2017 2 FREIRAUMGERÜST 36 Grundfunktion / -anforderung - zentrale Grünanlage der ersten Bauetappe - Erholung, Aufenthalt und Treffpunkt - Arbeiten im Freien - Ort für Freiluftausstellungen - Beitrag zur Verbesserung des Mikroklimas - Verzahnung mit umliegendem Bewegungsraum und der Landschaft - grüne Grundfläche mit eingelassenen Wegen, Plätzen und Terrassen - gedeckte Laubengänge - grosser Löschteich - Garten- und Parkgehölze - Rasen, Wiese - Staudenrabatten - Beton- oder Natursteinbeläge für Wege und Plätze - Pollerleuchten - Parkbänke, freie Bestuhlung - Tische und Bänke bei gastronomischen Einrichtungen - Signaletik gemäss Signaletikkonzept ETH - Eingriffe in Abstimmung mit der Gartendenkmalpflege der Stadt Zürich Funktion Zonierung Vegetation Materialisierung Möblierung Koordination 2 FREIRAUMGERÜST 37 Situation und Regelschnitt (schematisch) : Albert-Steiner-Garten x x 2 FREIRAUMGERÜST 38 2.5.2 Flora-Ruchat-Roncati-Garten, Parkerweiterung Flora-Ruchat-Roncati-Garten Der Flora-Ruchat-Roncati-Garten hat seinen Ursprung in der zweiten Ausbauetappe und seine primäre Ausgestaltung wurde ebenfalls von Willi Neukom getätigt. Im Gegensatz zum stilisierten Vegetationsbild des Steinerschen Gartens stand hier bereits von Anfang an ein ökologisches Anliegen im Vordergrund. Die Natur wird hier stärker nach funktional-ökologischen als nach malerischen Gesichtspunkten gestaltet. Vorwiegend einheimische Gehölze wie Larix decidua, Carpinus betulus, Alnus glutinosa, Betula pubescens, Prunus avium, Malus sp., Populus tremula, Acer campestre stehen in hohen Wiesen. Ein amorpher Teich beherbergt Insekten und Amphibien. Es ist eine nach Innen gekehrte, ruhige Welt mit Vögeln und Schmetterlingen. Parkerweiterung Der Flora-Ruchat-Roncati-Garten erfährt mit der Erstellung des Gebäudes HPQ eine Erweiterung von Fassade zu Fassade der angrenzenden Gebäude. So entsteht ein eindrücklicher Kontrast zur bebauten Umwelt der Campusgebäude. Die unterbaute Parkerweiterung ist im Einklang mit der bestehenden Gartenanlage zu gestalten. Mit sorgfältig eingelassenen Wegen, welche zu den einzelnen Gebäuden führen und Plätzen unter Bäumen bildet diese Oase eine wichtige Ergänzung als Erholungsraum auf dem Campus. 2 FREIRAUMGERÜST 39 Grundfunktion / -anforderung (für Parkerweiterung Vorgabe) - Erholung, Aufenthalt und Rückzugsort - Arbeiten im Freien - Naturbeobachtung - Regulierung des Stadtklimas - dient der Retention von Regenwasser - topografisch bewegte Wiese als Grundfläche - partielle Rasenflächen - Wege und Plätze - Teiche - einheimische Garten- und Parkgehölze - Wiese, Rasen - Teichufervegetation - Beton- oder Natursteinbeläge für Wege und Plätze - Pollerleuchten - Parkbänke, freie Bestuhlung - Signaletik gemäss Signaletikkonzept ETH - Eingriffe in Abstimmung mit der Gartendenkmalpflege der Stadt Zürich Funktion Zonierung Vegetation Materialisierung Möblierung Koordination 2 FREIRAUMGERÜST 40 Ausschnitt Situation und Regelschnitt (schematisch): Flora-Ruchat-Roncati-Garten mit Erweiterung 2 FREIRAUMGERÜST 41 2.5.3 Neue Parkanlage (Square) Der Square wird die jüngste Grünanlage des Campus werden. Er liegt an der Schnittstelle zwischen den Wohngebäuden und dem Gebäude HIL inmitten des noch zu entwickelnden Südwestbereichs auf dem Campus. Aufgrund seiner zentralen Lage nimmt er eine wichtige integrierende Funktion ein und ist von allen Seiten erreichbar. Die Erdgeschosse der umliegenden Gebäude orientieren sich durch grosszügige Vorzonen zum Park. Die Anlage wird allseits über den befestigten Bewegungsraum an- und eingebunden. Die Grünanlage selber ist ein grünes, baumbestandenes Carré, weniger Rückzugsort, denn belebter öffentlicher Raum, mit einem umlaufenden befestigten, multifunktionalen Übergangsbereich. Parkwege führen vom Rand in den zentralen Bereich der Anlage und bilden in deren Mitte eine platzartige Ausweitung. Kräftige Parkbäume bilden einen Kranz mit einer offenen Mitte. Die Bäume haben einen grosszügigen Wurzelbereich aufzuweisen -auch dort, wo die Anlage unterbaut ist. 2 FREIRAUMGERÜST 42 Vorgabe: Grundfunktion / -anforderung - zwischen Quartierpark und Quartierplatz - Erholung, Aufenthalt und Treffpunkt - Arbeiten im Freien - Spiel und Bewegung - Regulierung des Stadtklimas - dient der Retention von Regenwasser - umlaufender befestigter Vorbereich - grünes Carré mit Baumkranz - Garten- und Parkgehölze - Rasen - Wege aus Beton, Naturstein oder Chaussierung - Pollerleuchten - Parkbänke, freie Bestuhlung - Signaletik gemäss Signaletikkonzept ETH Funktion Zonierung Vegetation Materialisierung Möblierung 2 FREIRAUMGERÜST 43 Vorgabe Situation und Schnitt (schematisch): Neue Parkanlage (Square)

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