9 provisions
Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
1 Die Sonderbauvorschriften schaffen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Weiterentwicklung des
ETH Campus Hönggerberg als Ort der Forschung, der Lehre
und des Wissensaustauschs zwischen Wissenschaft, Bevölkerung und Wirtschaft mit nationaler und internationaler Ausstrahlung.
2 Es werden insbesondere die Grundlagen für städtebaulich, architektonisch und ökologisch qualitätsvolle Gebäude und Aus
senräume im Kontext von Bestand und Landschaftsraum geschaffen.
Art. 2
1 Die Sonderbauvorschriften bestehen aus diesen Vorschriften samt Plan im Massstab 1 : 2000 und den Gestaltungsrichtlinien (Anhang 1).
2 Die Sonderbauvorschriften gelten für das im Plan bezeichnete
Gebiet.
Art. 3
1 Solange die Sonderbauvorschriften in Kraft sind, finden
die Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich
(BZO)3 im Geltungsbereich keine Anwendung; Gleiches gilt für
die Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung, PPV)4, sofern nachfolgend nicht darauf verwiesen
wird.
1 AS 101.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 212 vom 11. März 2020.
3 vom 23. Oktober 1991, AS 700.100.
4 vom 11. Dezember 1996, AS 741.500.
Zweck
Bestandteile
und Geltungsbereich
Geltendes
Recht
2Sonderbauvorschriften
«ETH Zürich, C ampus Hönggerberg»700.250
2 Für die Sonderbauvorschriften gelten die Baubegriffe gemäss
Planungs- und Baugesetz (PBG)5 samt zugehöriger Verordnungen in der Fassung bis 28. Februar 2017.
3 Die Wirkung der Verkehrsbaulinien bezüglich der Gebäudehöhe gemäss § 279 Abs. 2 PBG ist im Geltungsbereich während
der Geltungsdauer der Sonderbauvorschriften suspendiert.
4 Die Wirkung der Verkehrsbaulinien an der Wolfgang-Pauli-
Strasse ist im Geltungsbereich während der Geltungsdauer der
Sonderbauvorschriften suspendiert.
Art. 4
1 Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes
bestimmen, dienen die Gestaltungsrichtlinien (Anhang 1) als Vorgaben für das Bauen nach den Sonderbauvorschriften.
2 Von den Gestaltungsrichtlinien darf vorbehältlich der übrigen
Bestimmungen der Sonderbauvorschriften aus wichtigen Gründen abgewichen werden; die baurechtliche Bewilligung solcher
Abweichungen setzt voraus, dass insgesamt eine mindestens
gleichwertige Lösung erzielt und in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Art. 5 B. Bau- und Nutzungsvorschriften
1 Im Geltungsbereich sind Hochschulnutzungen zulässig,
wie insbesondere Forschung und Lehre.
2 Folgende Nutzungen sind zulässig, sofern sie der Hochschulnutzung nicht entgegenstehen:
a. Wohnen, insbesondere für Studierende, Dozierende, Mitarbeitende und Gäste der ETH; nicht zulässig ist Wohnnutzung im Baubereich XV.
b. Nutzungen, die dem ETH-Betrieb und dem Wohnen im Geltungsbereich dienen, wie beispielsweise Gastronomie, Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs, Kinderbetreuung, Freizeit, Erholung und Sport und dergleichen;
c. Kongresse und andere Veranstaltungen;
d. Betriebe, deren Ziel es ist, wissenschaftliche Erkenntnisse
in die Praxis umzusetzen, wie beispielsweise Spin Off
Betriebe;
e. experimentelle Nutzungen zu Zwecken der Forschung und
Lehre.
5 vom 7. September 1975, LS 700.1.
Gestaltungsrichtlinien
Nutzweise
3Sonderbauvorschriften
Art. 6 «ETH Zürich, C ampus Hönggerberg» 700.250
In Erdgeschossen von Gebäuden entlang der im Plan mit
«Publikumsorientierte Erdgeschossnutzung» bezeichneten Bereiche ist mindestens die erste Raumtiefe publikumsorientiert zu
nutzen.
Art. 7
Im Geltungsbereich beträgt die zulässige oberirdische
Baumasse gesamthaft höchstens 1 900 000 m3.
Art. 8 1 Die maximale oberirdische Ausdehnung der Gebäude
(Gebäudemantel) wird durch die im Plan festgelegten Baubereiche und durch folgende maximale Höhenkoten bestimmt:
Baubereich Standardhöhe
Kote Höhenakzent
Kote
I 552 m ü. M. 605 m ü. M.
II 550 m ü. M. 605 m ü. M.
III 552 m ü. M. 575 m ü. M.
IV 547 m ü. M. –
V 553 m ü. M. –
VI 553 m ü. M. –
VII 542 m ü. M. –
VIII 537 m ü. M. –
IX 544 m ü. M. –
X – 582 m ü. M.
XI 535 m ü. M. –
XII 550 m ü. M. –
XIII 540,5 m ü. M. –
XIV 545 m ü. M. –
XV – 575 m ü. M.
XVl 530 m ü. M. 550 m ü. M.
2 Gebäude sind unter Vorbehalt von Art. 9 innerhalb dieses Gebäudemantels anzuordnen.
3 Auf die Baubereichsbegrenzung darf gebaut werden.
4 Im Baubereich I sind Bauten und Anlagen im Zusammenhang
mit Nutzungen gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. e temporär bis zu höchstens sechs Monaten unter Einhaltung der materiellen Vorschriften ohne Bewilligung der Baubehörde zulässig; solche Bauten
und Anlagen sind vorab Schutz & Rettung (SRZ), Feuerpolizei,
anzuzeigen.
Art. 9 Folgende Gebäude und Gebäudeteile dürfen ausgenommen entlang der Hauptachse über den oberirdischen Gebäudemantel nach Art. 8 hinausragen oder ausserhalb erstellt werden:
Publikumsorientierte
Erdgeschossnutzung
Nutzungsmass
Gebäudemantel
Abweichungen
vom Gebäudemantel
4Sonderbauvorschriften
«ETH Zürich, C ampus Hönggerberg»700.250
a. unterirdische Gebäude und Gebäudeteile, vorbehältlich
Art. 23;
b. untergeordnete, eingeschossige Gebäude, die dem ETH-
Betrieb dienen;
c. einzelne oberirdische Vorsprünge und Vordächer mit mindestens einem Vertikalabstand von 3 m ab dem gestalteten
Terrain bis höchstens 1,5 m Ausladung ab der Baubereichsbegrenzung;
d. gedeckte Wegverbindungen sowie untergeordnete, eingeschossige Gebäude und Anlagen, die dem Verkehr oder
der Ver- und Entsorgung dienen;
e. Standplätze für mobile Verkaufswagen.
Art. 10 1 Über die tatsächliche Gebäudehöhe hinaus sind nur
technisch bedingte Aufbauten wie Kamine, Lüftungsrohre,
Sende und Empfangsanlagen, Oberlichter, Absturzsicherungen, Anlagen zur Gebäudesicherung (wie Blitzableiter), Anlagen
zur Fassadenreinigung sowie Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie und dergleichen zulässig.
2 Für Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie gilt eine
maximale Höhe von 1,2 m.
3 Bei Gebäuden, die die Standardhöhe gemäss Art. 8 einhalten,
sind über die tatsächliche Gebäudehöhe hinaus neben den in
Abs. 1 und 2 genannten Aufbauten auch Liftaufbauten und Treppenhäuser zulässig.
Art. 11 Die Zahl der Geschosse ist im Rahmen des PBG6 frei.
Art. 12 1 Hochhäuser sind an den im Plan als Höhenakzente
bezeichneten Lagen innerhalb der Höhenkoten gemäss Art. 8
zulässig.
2 Innerhalb der Standardhöhenkote gemäss Art. 8 sind Hochhäuser nur im Baubereich I zulässig.
3 Massgebend für den Nachweis des Schattenwurfs ist ein Vergleichsprojekt, das durch die Baubereichsbegrenzungen dieser
Sonderbauvorschriften begrenzt wird; das Vergleichsprojekt hat
eine Gebäudehöhe von 25 m ab dem gewachsenen Boden und
eine Firsthöhe von 7 m einzuhalten.
6 vom 7. September 1975, LS 700.1.
Dachaufbauten
Geschosszahl
Hochhäuser
5Sonderbauvorschriften
«ETH Zürich, C ampus Hönggerberg» 700.250
Art. 13 1 Im gesamten Geltungsbereich gelten folgende Regelungen:
a. Die geschlossene Bauweise ist zulässig.
b. Unter Vorbehalt einwandfreier hygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse dürfen die kantonalen Grenz-, Gebäude-, Strassen- und Wegabstände innerhalb des Geltungsbereichs unterschritten werden.
c. Es kommen keine Mehrhöhen und Mehrlängenzuschläge
zur Anwendung.
2 Zudem sind folgende spezifische Bestimmungen zu Abständen
einzuhalten:
a. Verläuft zwischen oberirdischen Gebäuden ein Erschliessungsweg Typ A gemäss Art. 27, haben sie einen Gebäudeabstand von mindestens 12 m zueinander einzuhalten;
davon ausgenommen ist der Erschliessungsweg zwischen
Baubereich VI und VII.
b. Verläuft zwischen oberirdischen Gebäuden ein Erschliessungsweg Typ B gemäss Art. 27, haben sie einen Gebäudeabstand von mindestens 30 m zueinander einzuhalten.
c. Oberirdische Gebäude im Baubereich I, zwischen denen
die Querachse verläuft, haben einen Gebäudeabstand von
mindestens 20 m zueinander einzuhalten.
d. Über die im Plan mit «Eingeschränkte eingeschossige
Überbaubarkeit» bezeichnete Linie ist ein oberirdisches Zusammenbauen nur eingeschossig auf der Ebene des Eingangsgeschosses auf höchstens einem Viertel der Fassadenlänge zulässig; massgebend ist die Fassadenlänge des
kürzeren Gebäudes.
Art. 14 1 Gebäudeteile sind im Eingangsgeschoss mindestens
auf die im Plan eingetragene Arkadenlinie zurückzusetzen, wobei eine lichte Höhe von mindestens 3,5 m einzuhalten ist.
2 Abstützungen der über der Arkade liegenden Geschosse sind
zulässig.
Art. 15 1 Abgrabungen für Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Garagen sind zulässig.
2 Im Übrigen sind nur geringfügige Abgrabungen und Aufschüttungen zulässig.
Abstände
Arkadenlinie
Abgrabungen
6Sonderbauvorschriften
«ETH Zürich, C ampus Hönggerberg»700.250
3 Zwecks Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung und insbesondere zur Sicherstellung eines harmonischen
Geländeverlaufs können weitergehende Terrainveränderungen
bewilligt werden.
4 Die Gebäudehöhe muss auch vom gestalteten Terrain aus eingehalten werden.
Art. 16 1 Der nicht als begehbare Terrasse genutzte Bereich von
Flachdächern ist ökologisch wertvoll zu begrünen, auch dort, wo
Solaranlagen installiert sind.
2 Die Pflicht, ökologisch wertvoll zu begrünen, besteht, soweit
dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
C. Freiraum
Art. 17 1 In den Baubereichen I, II und XIV gilt eine Freiflächenziffer von 20 Prozent.
2 Im Baubereich I kann die Fläche des Flora Ruchat Roncati
Gartens an die Freiflächenziffer angerechnet werden.
3 Zwischen den Baubereichen I und II darf jeweils maximal ein
Fünftel der zu erstellenden Freifläche transferiert werden.
4 Öffentlich dauerhaft zugängliche und gut erreichbare Freiflächen auf Dachflächen können der Freiflächenziffer angerechnet
werden.
Art. 18 Die im Plan bezeichneten Aussenräume, die Hauptachse, die Querachse, der Ringerschliessungsbereich, die Erschliessungswege und die Park- und Gartenanlagen sind unter
Anwendung von Art. 4 zu gestalten.
Art. 19 Die Versiegelung von Flächen ist auf das notwendige
Minimum zu beschränken.
Art. 20 Bei Pflanzmassnahmen ist mindestens folgende Überdeckung vorzusehen:
a. für grosskronige Bäume 1,5 m;
b. für mittelkronige Bäume 1,2 m;
c. für kleinkronige Bäume und Grosssträucher 1 m;
d. für Sträucher 0,8 m.
Dachbegrünung
Freiflächenziffer
Aussenraum-
Gestaltung
Versiegelung
Überdeckung
für Pflanzen
7Sonderbauvorschriften
«ETH Zürich, C ampus Hönggerberg» 700.250
Art. 21 1 Im Baubereich I ist südlich der Querachse ein zusammenhängender Freiraum von mindestens 1800 m2 zu erstellen.
2 Der bestehende Flora Ruchat Roncati Garten ist gemäss
Planeintrag zu erweitern; die Gestaltung hat unter Einbezug der
gartendenkmalpflegerischen Belange zu erfolgen.
Art. 22 Die im Plan als Portal-Platz bezeichneten Bereiche sind
als öffentlich zugängliche Freiräume zu gestalten; das Erstellen
der dafür notwendigen Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 9
ist zulässig.
Art. 23 1 Die im Plan bezeichneten Freiraumbereiche A und B
sind mit Ausnahme der in Abs. 2–4 genannten Bauten und Anlagen von oberirdischen und unterirdischen Bauten und Anlagen
freizuhalten.
2 In allen Freiraumbereichen sind folgende Anlagen zulässig:
a. bestehende Strassen;
b. Fuss und Velowege;
c. unterirdische Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer
Energie.
3 Im Freiraumbereich A sind zudem unterirdische technische Verbindungen zwischen den Baubereichen I, ll, III, IV, V, VI und XVI
sowie Retentions- und Versickerungsanlagen zur Entsorgung
von Regenwasser zulässig; nicht zulässig sind raumwirksame
Infrastrukturelemente wie Einzäunungen, Stützmauern und dergleichen.
4 Im Freiraumbereich B sind zudem Anlagen für Forschung und
Lehre sowie Sportanlagen ohne raumwirksame Infrastrukturelemente wie Ballfänge, Einzäunungen, Belichtungsmasten und
dergleichen zulässig.
D. Gestaltung
Art. 24 Bauten, Anlagen und Aussenraum sind für sich und in
ihrem Zusammenhang mit der baulichen, stadträumlichen und
landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen
Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird; dies gilt auch für Materialien, Farben, Reklameanlagen und Beleuchtung.
Parkanlagen
Portal-Plätze
Freiraum
bereiche
Gestaltung
8Sonderbauvorschriften
«ETH Zürich, Campus Hönggerberg»700.250
E. Erschliessung und Parkierung
Art. 25 1 Die Erschliessung für den Fuss und Veloverkehr ist auf
das übergeordnete Fuss und Velowegenetz auszurichten.
2 Der Geltungsbereich ist für den Fuss und Veloverkehr durchlässig zu gestalten.
Art. 26 1 Der Ringerschliessungsbereich dient der Erschliessung
der Baubereiche, dem Aufenthalt und der Erholung.
2 Spätestens mit Realisierung eines Bauvolumens von 1 500 000 m3
ist mindestens ein Viertel sowie mit Realisierung eines Bauvolumens von 1 640 000 m3 sind mindestens drei Viertel des Ringerschliessungsbereichs zu erstellen.
3 Die Fertigstellung des Ringerschliessungsbereichs hat spätestens mit Realisierung eines Bauvolumens von 1 850 000 m3 zu
erfolgen.
Art. 27 An den im Plan als «Erschliessungsweg Typ A» oder
«Erschliessungsweg Typ B» bezeichneten Stellen sind in den
Baubereichen mindestens 4 m breite Wegverbindungen zu erstellen und ins Wegenetz zu integrieren.
Art. 28 1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt
über die im Plan bezeichneten Anschlussstellen.
2 Die Hauptachse und der Ringerschliessungsbereich dienen
dem öffentlichen Verkehr, Taxivorfahrten, dem Veloverkehr und
dem Zubringerdienst.
3 Untergeordnete Zufahrten sind auch ausserhalb der im Plan
bezeichneten Anschlussstellen zulässig.
4 Standorte und Dimensionierung der Abstellflächen für Taxivorfahrten, Anlieferung und dergleichen werden durch die Baubewilligungsbehörde bestimmt.
Art. 29 1 Die Anzahl Abstellplätze für Personenwagen, für Motorräder und für leichte Zweiräder bemisst sich nach der zum
Zeitpunkt eines Bauentscheids geltenden PPV7, vorbehältlich
Abs. 3.
2 Die Anzahl der mindestens erforderlichen Abstellplätze für Personenwagen gemäss der zum Zeitpunkt eines Bauentscheids
geltenden PPV darf gestützt auf ein Mobilitätskonzept unterschritten werden.
7 vom 11. Dezember 1996, AS 741.500.
Fuss und
Veloverkehr
Ringerschliessungsbereich
Erschliessungswege
Erschliessung
für Motorfahrzeuge
Parkierung
9Sonderbauvorschriften
«ETH Zürich, C ampus Hönggerberg» 700.250
3 Der Normalbedarf der Abstellplätze für Personenwagen und für
leichte Zweiräder für Sport und Freizeitanlagen beträgt für Personenwagen und leichte Zweiräder jeweils ein Abstellplatz pro
zehn Garderobenkästen.
4 Unter Vorbehalt der Abstellplätze gemäss Art. 28 Abs. 4 sind
alle Abstellplätze für Personenwagen in unterirdischen oder
überdeckten Parkierungsanlagen anzulegen.
5 Der Zeitpunkt der Errichtung und die Dimensionierung einer
neuen Parkierungsanlage sind freigestellt.
6 In Betrieb genommen werden dürfen aber die neuen Parkplätze
nur in dem Umfang, wie neue parkplatzberechtigte Nutzungen
realisiert werden und den neuen Nutzungen nicht überzählige
bestehende Parkplätze zur Verfügung gestellt werden können.
7 Der Gebrauch von überzähligen neuen Parkplätzen zu Parkierungszwecken ist durch bauliche Massnahmen zu verhindern.
Art. 30 1 Für alle Abstellplätze für Personenwagen in den unterirdischen und überdeckten Parkierungsanlagen gemäss Art. 29
Abs. 1 ist die durchschnittliche Zahl der Einfahrten pro Tag auf
insgesamt 2000 begrenzt.
2 Der Durchschnitt dieser Einfahrten wird innerhalb und ausserhalb der Semesterzeit je separat ermittelt.
3 Bei Abstellplätzen für Personenwagen mit Fahrtenbegrenzung
entfällt die Pflicht einer nutzungsbezogenen Zuordnung; Mehrfachnutzungen sind zulässig.
4 Zur Kontrolle der Fahrtenbegrenzung ist der Stadt zuhanden
des Tiefbauamts jährlich Bericht zu erstatten; der Bericht beinhaltet neben den Ergebnissen zur Fahrtenerhebung die vorgesehenen Massnahmen zur Einhaltung der Fahrtenzahl.
F. Umwelt
Art. 31 Im Geltungsbereich gilt die Empfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 Lärmschutzverordnung (LSV)8.
Art. 32 Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf
den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 Verordnung
über den Natur- und Heimatschutz9 zu optimieren.
8 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41.
9 vom 16. Januar 1991, SR 451.1.
Fahrten
begrenzung
Lärmschutz
Ökologischer
Ausgleich
10Sonderbauvorschriften
«ETH Zürich, C ampus Hönggerberg»700.250
Art. 33 Aufgrund der besonderen topografischen Lage sind insbesondere bei der Ausgestaltung von Hochhäusern die Anliegen des Vogelschutzes zu berücksichtigen.
Art. 34 1 Neubauten müssen mindestens dem Grenzwert für
den gewichteten Energiebedarf (Endenergie) für Raumwärme,
Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung des Minergie P Standards für Neubauten10 oder eines energetisch gleichwertigen
Standards entsprechen, sofern für die betreffende Gebäude
kategorie ein solcher Standard festgelegt ist.
2 Als Alternative müssen die Anforderungen der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich11, Ausgabe
2009, Abschnitt II, Teil 1, an den winterlichen Wärmeschutz um
mindestens 30 Prozent unterschritten werden.
3 Andere Nachweise sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Berechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter thermischer Gesamtenergieverbrauch auf Stufe Gebäude oder Areal
(Wärme und Kälte) auftritt.
4 Umbauten müssen dem Grenzwert für den gewichteten Energiebedarf (Endenergie) für Raumwärme, Warmwasser, Lüftung
und Klimatisierung des Minergie Standards für Umbauten12 entsprechen oder haben die Anforderungen der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich, Ausgabe 2009,
Abschnitt II, Teil 1, um mindestens 20 Prozent zu unterschreiten.
5 Dabei ist auch der für Neubauten zulässige Höchstanteil an
nicht erneuerbaren Energien einzuhalten.
6 Die Vorgaben gemäss Abs. 4 und 5 gelten, soweit deren Einhaltung technisch und betrieblich möglich, wirtschaftlich tragbar
sowie mit den Schutzzielen vereinbar ist.
7 Massgebend sind die Standards des Vereins Minergie oder vergleichbare Standards im Zeitpunkt der Baueingabe; der Stadtrat ist befugt, bei Änderungen der Minergie-Standards oder der
Wärmedämmvorschriften die jeweils aktuelle Fassung für massgeblich zu erklären.
8 Beim Ersatz bestehender Energiebereitstellungsanlagen des
Energieverbunds Hönggerberg sind basierend auf § 78a Abs. 1
10 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Bäumleingasse 22, 4051 Basel.
Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung
Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich.
11 Anhang Ziff. 1.11 zur Besonderen Bauverordnung I (BBV I) vom 6. Mai 1981,
LS 700.21.
12 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Bäumleingasse 22, 4051 Basel.
Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung
Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich.
Vogelschutz
Energie
11Sonderbauvorschriften
«ETH Zürich, C ampus Hönggerberg» 700.250
PBG nur Systeme zulässig, die ohne fossile Energieträger betrieben werden; ausgenommen davon ist der Energiebedarf zu
Forschungszwecken.
Art. 35 1 Die Bauten, Anlagen und Freiräume sind so zu gestalten, dass eine übermässige Erwärmung der Umgebung möglichst vermieden werden kann.
2 Es ist aufzuzeigen, welche Auswirkungen die geplanten Neubauten und Veränderungen im Freiraum auf das Lokalklima
haben und mit welchen kompensatorischen Massnahmen zur
Hitzeminderung beigetragen werden kann.
Art. 36 Die Ausgestaltung und der Betrieb von Beleuchtungen
zum und im Freiraum haben den grundsätzlichen Anforderungen zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen von Bund und
Kanton und den Grundsätzen des «Plan Lumière» der Stadt zu
entsprechen.
Art. 37 1 Das in den Geltungsbereichen anfallende unverschmutzte Regenwasser ist, soweit dies technisch möglich und
wirtschaftlich tragbar ist, gemäss Ziffer 2.73 des Anhangs zur
Besonderen Bauverordnung13 in geeigneter Weise über Versickerungs und Retentionsflächen dem Grundwasser zuzuführen.
2 Regenwasser, das nicht zur Versickerung gebracht werden
Art. 7des kann oder darf, ist im Sinne von
Bundesgesetzes über
den Schutz der Gewässer14 abzuleiten.
3 Mit dem ersten Baugesuch für einen Neubau ist der zuständigen
Behörde ein Entwässerungskonzept für den gesamten Geltungsbereich einzureichen, das auch die Retentionsflächen bestimmt.
G. Schlussbestimmungen
Art. 38 Mit Inkrafttreten dieser Sonderbauvorschriften werden
die «Sonderbauvorschriften für das Gebiet ETH Zürich, Standort Hönggerberg (Science City)»15 aufgehoben.
Art. 39 Der Stadtrat setzt diese Sonderbauvorschriften nach
Rechtskraft der Genehmigung durch die zuständige Direktion in
Kraft.16
13 vom 6. Mai 1981, LS 700.21.
14 vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
15 vom 31. Januar 2007, AS 700.250.
16 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 9. September
2021; Inkrafttreten 31. Januar 2022 (STRB Nr. 1222/2021).
Lokalklima
Lichtemissionen
Entwässerung,
Retention
Aufhebung
Sonderbauvorschriften
Inkrafttreten
Ringerschliessungsbereich (Lage schematisch) Art. 18 | 26
HG8185
HG7445
HG7533
HG6658
HG7294
HG7449
HG74
HG7432
HG5718
HG5719
HG6051
HG6052
HG6053
HG6827
HG136
HG139
HG5328
HG5450
HG5596
HG7351
HG5597
HG5598
HG5599
HG1488
HG1489
HG1490
HG1491
HG1492
AF787
AF793
AF794
AF807
AF788
HG7972
HG7978
AF801
AF3984
AF3995
AF3983
AF4489
HG8301
HG8300
HG7443
HG7446
HG7731
HG7352
HG7353
HG7354
HG1493
HG1495
HG6825
HG1482
HG1483
HG1484
HG1485
HG7448
HG7941
HG1486
HG1487
HG1480
HG1481
HG6446
HG6646
HG6647
HG6645
HG7824
HG7825
HG1500
HG1501
HG1502
HG1862
HG1982
HG4675
HG7891
HG115
HG116
HG117
HG8308
HG8307
HG8264
HG8246
HG8248
HG8245
HG6655
HG6659
HG7447
HG8438
HG8439
HG8440 HG8441
HG6648
HG6651
HG6828
HG7112
HG7113
HG7439
HG7779
HG1861
HG1865
HG1984
HG4177
HG4251
HG1863
HG4255
HG1478
HG1479
HG7728
HG7729
HG7442
HG7433
HG6652
HG4229
HG7940
HG8183
HG7979
HG113
HG7438
HG4402
HG4527
HG5783
HG5784
HG6823
HG8247
HG8253
HG8254
HG8250
HG8222
HG8252
HG6224
HG6440
HG6443
HG6444
HG6445
HG6226
HG6177
HG6931
HG7340
HG7341
HG7342
HG7344
HG7345
HG7941
HG7442
(HG8418)
(HG842
HG6656
HG6657
HG7731
HG8306
26801679
26800933
26801677
26801510
26802611
26802620
26802423
26802642
26802607
26801764
26801765
26801681
26801682
Am Hönggerberg
Gsteigstrasse
Wolfgang-Pauli-Strasse
Varlinweg
Giacomettistrasse
Obere
Bläsistrasse
Appenzellerweg
Gsteigstrasse
Kappeliholzstrasse
Kappenbühlstrasse
Kappenbühlweg
Gsteigstrasse
Emil-Klöti-Strasse
Tobelholzweg
Mittelwaldstrasse
Sonderistrasse
Nötzlistrasse
Emil-Klöti-Strasse
Albert-Einstein-Strasse
Emil-Klöti-Strasse
Emil-Klöti-Strasse
Vogtsrain
Ferdinand-Hodler-Strasse
Segantinistrasse
Einsteinbrücke
Laura-Hezner-Weg
Hönggerbergring
Beno-Eckmann-Weg
Peter-Debye-Weg
Othmar-Ammann-Weg
Paul-Feyer
Mittelwaldstrasse
Vogtsrain
Vogtsrain
14a
Halleren
Holderbachtel
Rohr
Grund
Grund
26802608
26802609
26802610
26800079
26800077
26802605
26802606
26802277
26800075
26802278
26802174
26802175
26801501
26801502
26801503
26801599
2680149926801498
26800342
26801948
26801950
26802268
26800720
26801306
26801941
26801815
26801489
26800065
26801495
26802041
26802168
26801800
26800511
26800930
26800929
26800399
26801678
26801680
26801683
26801707
26801714
26800338
26802463
26800023
26800879
26800078
26801762
26801426
26801424
26801804
26801805
26801706
26801487
26802279
26802274
26802591
26802592
26802618
26802619
26802272
26802066
26802169
26800071
26802671
26800583
26802118
26802131
26802132
26801690
26802687
26800855
26802269
26802117
26802652
26800080
26801801
26800081
26802701
26802694
26802777
26802768
5 1
11a
1a
100g
100h
100k
102a
102c
100i
5a
9a
11a
15a
38a
38b
1a
100a
100c
100e
65a
73a
77a 77b
77c
75a
2a
6a
10a
5a
15a
110a
43a
62a
100f
100n
100p
20a
18a
16a
50a
51a
102b
26a
P
A P
H H
29 30
Stadt Zürich
Sonderbauvorschriften
«ETH Zürich, Campus Hönggerberg»
Zürich - Höngg, Kanton Zürich
Situationsplan 1 : 2000
Vom
Gemeinderat festgesetzt mit GRB
Nr
. .
vom
....
Im Namen des Gemeinderats
Die Präsidentin / Der Präsident:
Von der Baudirektion genehmigt mit BDV Nr. ....................... vom .................................
Für die Baudirektion:
......................................................................Die Sekretärin / Der Sekretär
.................................................................
In Kraft gesetzt mit STRB Nr. ............. vom ............................. auf den ...............................
Freiraumbereiche A und B Art. 23
Hauptachse (Lage schematisch) Art. 18
Querachse (Lage schematisch) Art. 13 Abs. 2| 18
Portal-Platz (Lage schematisch) Art. 22
Festlegungen SBV
Geltungsbereich Art. 2
Art. 8 Baubereich I bis XVI mit Höhenkoten
Erschliessungsweg Typ A (Lage schematisch) Art. 13 Abs. 2 | 18 | 27
Höhenakzent mit Höhenkoten (Lage schematisch) Art. 8
Publikumsorientierte Erdgeschossnutzung (Lage schematisch) Art. 6
Wald
Gewässer
Bestehende / gemäss Masterplan 2040 abzubrechende Bauten
Verkehrsbaulinie
Waldabstandslinie
Waldfeststellungslinie
Parkanlage neu (Lage schematisch) Art. 21 Abs. 1
H
Orientierender Inhalt
P
Anschluss öffentlicher Verkehr (Lage schematisch) Art. 28
Haltestelle öffentlicher Verkehr
Anschluss MIV: P = Parkieren (Lage schematisch) Art. 28
Anschluss MIV: A = Anlieferung (Lage schematisch) Art. 28A
Parkanlage Erweiterung Art. 21 Abs. 2
Park- oder Gartenanlage Art. 18
Verkehrsbaulinie suspendiert Art. 3 Abs. 4
Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler
Bedeutung, Höngg, Kreis 10 Gemeinde Zürich, Kanton Zürich: Baugruppe,
Erhaltungsziel A;
Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen von kommunaler
Bedeutung der Stadt Zürich
Bestehende unterirdische Parkierungsanlage MIV der ETH
Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte der Stadt Zürich
Arkadenlinie Art. 14
Eingeschränkte eingeschossige Überbaubarkeit Art. 13 Abs. 2
Erschliessungsweg Typ B (Lage schematisch) Art. 13 Abs. 2 | 18 | 27
P
Erstellungsdatum: 2. Dezember 2019
mit Änderungen GR bis: 11. November 2020
Druckdatum: 16. November 2020
Inventarobjekte, die gemäss Masterplan 2040 erhalten werden
Dokument:
Layoutebene:
Grundlage:
29563_05A_201117_SBV_Plan.vwx
01 SBV_Plan
29563_29A_161108_Plangrundlagen
3166 11. November 2020
0186/21 9. September 2021
1222 1. Dezember 2021 31. Januar 2022
Gustave-Naville-Weg
5 3 1
HG1718
HG1693
HG1694
HG1752
HG1753
HG7456
HG1581
HG1583 HG1584
HG1585
HG2486
HG6215
HG1691
HG1717
HG1719
HG7451
HG6316
HG6492
HG7130HG7132
HG7429
HG8093
HG8136
HG8134
HG1720
HG1739
HG2379
HG7455
HG7453
HG1675
HG1676
HG1677
HG1678
HG1679
HG1680
HG1681
HG1575
HG1576
HG8132
HG7454
HG2485
HG1723
HG1737 HG1738
HG1740
HG1742
HG1749
HG1750
HG1751
AF2566
AF2567
AF4081
AF4190
AF4436
AF4437
AF3903
AF3462
AF472
AF473
AF474
AF475
AF479
HG8092
AF469
AF470 AF471
HG6503
HG7311
HG7310
HG1747
HG1748
HG1829
HG1832
HG7591
HG6317
HG7755
HG7756
HG1722
HG1607
HG1764
HG1762
HG1721
HG1744
HG6502
HG1716
HG1766
HG1772
HG1773
HG1774
HG1778
HG1781
HG1784
HG1786
HG1788
HG1789
HG2359
HG1743
HG1754
HG1756
HG1757
HG1760
HG1761
HG1763
HG1765
HG1767
HG1768
HG1601
AF4497
HG1582
HG1590
HG1592
HG1595
HG1598
HG1770
HG1771
HG2358
AF3500
AF3501
AF3503
AF4123
AF4130
AF4131
AF4201
AF4200
AF3459
AF3460
AF4191
AF3471
AF3472
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AF3489
AF3490
AF3492
AF3493
AF3495
AF3496
AF3497
AF3498
AF3499
AF3485
AF3486
AF3487
AF3491
AF3494
AF3980
AF3477
AF3478
AF3479
AF3480
AF3481
AF3482
AF3483
AF3484
AF3981
AF1905
AF3604
AF3605
AF3456
AF3457
AF3458
AF3461
AF4487
AF4276
AF4488
AF4120
AF4427 AF4262
AF4263
AF4264
AF4185
AF4261
AF4184
AF3476
AF4275
AF3463
AF3464
AF3465
AF3466
AF3467
AF3468
AF3470
AF483
AF3903
AF3905
(HG8415)
HG8293
HG8294
HG8294
HG8295 HG8296
28)
HG7134
HG8136
HG8134
HG8134
HG7310
HG7757
HG6316
HG6316
(HG8377)
HG8291
HG8291
HG8291
HG8291
HG8292
HG8292
HG8292
26100208
26101850
26101865
26101317
26101933
Eichholzweg
Wässerlingweg
Glaubtenstrasse
Lebristweg
Wässerlingweg
Schauenbergstrasse
Waidbadstrasse
Wannenweg
Schafmattweg
Ottenbühlweg
Horgenweg
Lerchenhalde
Lerchenhalde
Im
Hagenbrünneli
Im
Hagenbrünneli
Schauenbergstrasse
Glaubtenstrasse
Wolfgang-Pauli-Strasse Wolfgang-Pauli-Strasse Wolfgang-Pauli-Strasse
Waidbergweg
Wässerlingweg
Eichholzweg
Lerchenberg
Schumacherweg
Glaubtenstrasse
Erchenbühlstrasse
Primelstrasse
Wannenweg
Schafmattweg
Hermine-Raths-Garten
Ernst-Laur-Hof
Wolfgang-Pauli-Strasse
Schafmattweg
Eichholzweg
Hönggerbergring
Marie-Baum-Weg
Otto-Stern-Weg
Laura-Hezner-Weg
Robert-Durrer-Weg
Robert-Gnehm-Platz
Flora-Ruchat-Roncati-Garten
Franz-Reuleaux-Weg
Tadeus-Reichstein-Weg
Zwidenweg
Hönggerbergring
Hönggerbergring
Gustave-Naville-Weg
Leopold-Ruzicka-Weg
Vladimir-Prelog-Weg
rabend-Hof
Stefano-Franscini-Platz
Schafmattstrasse
Hans-Leibundgut-Garten
Jakob-Ackeret-Weg
John-von-Neumann-Weg
Eduard-Stiefel-Weg
Albert-Steiner-Garten
Auguste-Piccard-Hof
Robert-Gnehm-Weg
Joseph-von-Deschwanden-Platz
Hönggerbergring
Hönggerbergring
Wannen
Ottenbüel
Eichholz
Wannen
Glaubten
Siebenjucharten
Ebnet
Wässerling
Horgen
Neuguet
Fart
Fart
Zwiden
Siebenjucharten
Wässerling
Wässerling
Zwiden
26102211
26100662
26101930
26101931
26101932
26100711
26100908
26800001
26800030
26800066
26101908
26101317
26101594
26101595
26101598
26101597
26101596
26101602
26101242
26101244
26100698
26100680
26101241
26100676
26100658
26100659
26100677
26100660
26101585
26101584
26101186
26101671
26100913
26101604
26101605
26101612
26101611
26101610
26101613
26101614
26101609
26101608
26101607
26101606
26101590
26101589
26101588
26101587
26101586
26100213
26101583
26101582
26101580
26101581
26101600
26101599
26101603
26101601
26101746
26101736
26101731
26101849
26101794
26101792
26101799 26101797
26101738
26101728
26101861
26101741
26101866
26101733
26101840
26101319
26101314
26101842
26101743
26101855
26101851
26101858
26101847
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26101321
26101920
26100679
26802717
73 71
7 5
6 8
39 37
30 28
3 5
43 31
49 47
29 27 25
43 45
16 18 20
105107
91 89
6 8
95 93
9 7
21 19 17 15
62a
10a
102a
1 2 3 4 5
1a 1b
1c
91a
21a
8a
91b
33 39
3a
17a19a
2b
5a
2d
2f
17b
57c
61a
57a
30a
45a
92a
17a
23a
56a
26b
ETH Hönggerberg
P
H
H
H
B
A
XIV
XV
I
II
XVI
III
XI
IX
X
XIII
550.00 m ü. M.
.00 m
ü
.00 m ü
. M.
575.00 m ü. M.
. M.
.00 m
ü
.50 m ü
. M.
.00 m
ü
.00 m
ü
. M.
VII
.00 m
ü
IV
.00 m
ü
V
XII
.00 m ü
. M.
VI
.00 m
ü
VIII
47 50
10 102
0 5010 100 Meter20 30 40
N
Koordinatenpunkte (LV95)
Punkt Nr. E - Koordinate N - Koordinate
1 2’680’976.45 1’251’552.15
2 2’680’849.30 1’251’045.04
3 2’680’842.03 1’251’048.48
4 2’680’635.56 1’251’146.26
5 2’680’617.74 1’251’108.11
6 2’680’543.62 1’251’142.73
7 2’680’561.84 1’251’181.17
8 2’680’377.24 1’251’268.59
9 2’680’601.77 1’251’720.11
10 2’680’611.62 1’251’726.14
11 2’680’597.06 1’251’689.99
12 2’680’762.27 1’251’611.88
13 2’680’677.35 1’251’433.01
14 2’680’682.99 1’251’430.33
15 2’680’694.51 1’251’424.87
16 2’680’685.12 1’251’404.97
17 2’680’676.42 1’251’409.07
18 2’680’664.13 1’251’383.04
19 2’680’661.30 1’251’384.37
20 2’680’637.91 1’251’395.42
21 2’680’621.38 1’251’360.61
22 2’680’595.49 1’251’372.93
23 2’680’570.06 1’251’319.64
24 2’680’617.79 1’251’297.05
25 2’680’568.27 1’251’192.30
26 2’680’396.89 1’251’273.32
27 2’680’417.23 1’251’316.37
28 2’680’394.97 1’251’326.89
29 2’680’533.71 1’251’620.36
30 2’680’539.76 1’251’617.50
31 2’680’551.53 1’251’642.39
32 2’680’570.25 1’251’633.51
33 2’680’652.28 1’251’615.00
34 2’680’705.01 1’251’589.96
35 2’680’643.22 1’251’459.83
36 2’680’590.49 1’251’484.87
37 2’680’756.62 1’251’701.24
38 2’680’849.82 1’251’656.99
39 2’680’832.50 1’251’620.51
40 2’680’828.64 1’251’612.38
41 2’680’735.44 1’251’656.64
42 2’680’823.42 1’251’582.94
43 2’680’868.43 1’251’561.58
44 2’680’872.80 1’251’570.78
45 2’680’886.55 1’251’564.26
46 2’680’868.07 1’251’525.33
47 2’680’897.66 1’251’511.28
48 2’680’908.99 1’251’535.16
49 2’680’916.14 1’251’550.21
50 2’680’967.08 1’251’507.59
51 2’681’005.27 1’251’489.46
52 2’680’974.14 1’251’423.89
53 2’680’954.02 1’251’381.50
54 2’680’915.83 1’251’399.63
55 2’680’935.95 1’251’442.02
56 2’680’821.36 1’251’496.42
57 2’680’780.42 1’251’410.21
58 2’680’748.58 1’251’425.33
59 2’680’748.13 1’251’342.21
60 2’680’716.29 1’251’357.33
61 2’680’684.32 1’251’372.51
62 2’680’791.46 1’251’598.12
63 2’680’869.82 1’251’405.00
64 2’680’888.27 1’251’396.24
65 2’680’897.98 1’251’391.63
66 2’680’884.62 1’251’363.50
67 2’680’874.97 1’251’368.08
68 2’680’856.47 1’251’376.87
69 2’680’924.64 1’251’356.34
70 2’680’962.95 1’251’338.15
71 2’680’946.19 1’251’302.86
72 2’680’907.88 1’251’321.05
73 2’680’840.10 1’251’376.19
74 2’680’872.77 1’251’360.68
75 2’680’853.83 1’251’320.78
76 2’680’851.90 1’251’316.67
77 2’680’928.94 1’251’280.14
78 2’680’907.58 1’251’235.05
79 2’680’829.42 1’251’271.79
80 2’680’822.85 1’251’257.83
81 2’680’792.00 1’251’272.33
82 2’680’776.69 1’251’294.56
83 2’680’765.50 1’251’310.82
84 2’680’775.73 1’251’332.65
85 2’680’795.41 1’251’334.22
86 2’680’664.95 1’251’347.08
87 2’680’732.45 1’251’315.03
88 2’680’715.15 1’251’278.59
89 2’680’877.80 1’251’201.36
90 2’680’817.65 1’251’074.70
91 2’680’639.90 1’251’159.11
92 2’680’654.56 1’251’189.98
93 2’680’602.16 1’251’214.86
94 2’680’583.35 1’251’172.63
95 2’680’630.93 1’251’150.04
96 2’680’613.85 1’251’114.09
97 2’680’566.28 1’251’136.68
98 2’680’955.92 1’251’285.98
99 2’681’020.72 1’251’255.20
100 2’680’975.77 1’251’160.53
101 2’680’910.96 1’251’191.30
102 2’680’929.80 1’251’724.29
103 2’680’895.88 1’251’652.79
104 2’680’973.73 1’251’615.82
105 2’680’970.81 1’251’609.68
106 2’680’984.07 1’251’603.39
107 2’680’986.98 1’251’609.52
108 2’681’068.30 1’251’570.87
109 2’680’821.16 1’251’336.28
Anhang 1 zu den Sonderbauvorschriften
«ETH Zürich, Campus Hönggerberg»
Zürich - Höngg, Kanton Zürich
Gestaltungsrichtlinien
Erstellungs- und Druckdatum: 2. Dezember 2019
INHALT
1 Einleitung 3
1.1 Zweck 3
1.2 Rechtsgrundlage 3
1.3 Elemente des Freiraumgerüsts 3
2 Freiraumgerüst 5
2.1 Hauptachse 6
2.2 Querachse 10
2.3 Ringerschliessungsbereich 14
2.3.1 Allgemein 14
2.3.2 Übergang nach Norden / Belvedere 16
2.3.3 Übergang zum Wald Ost 19
2.3.4 Übergang zum offenen Land 22
2.3.5 Übergang nach Westen 26
2.3.6 Übergang nach Norden 29
2.4 Erschliessungswege 32
2.5 Park- und Gartenanlagen 35
2.5.1 Albert-Steiner-Garten 35
2.5.2 Flora-Ruchat-Roncati-Garten, Parkerweiterung 38
2.5.3 Neue Parkanlage (Square) 41
1 EINLEITUNG 3
1 EINLEITUNG
1.1 Zweck
Zweck der Gestaltungsrichtlinien ist die Sicherung der freiräumlichen Qualität innerhalb des Geltungsbereichs der Sonderbauvorschriften «ETH Zürich, Campus Hönggerberg» (SBV).
Ziel ist es, dass der gesamte Aussenraum des Campus Hönggerberg als ein Ganzes von hoher Qualität wahrgenommen
wird. Dabei sind die konkreten Bauprojekte für Gebäude, Erschliessung oder Freiräume grundsätzlich im Sinne des Nachhaltigkeitsbegriffs des Bundes1 zu konzipieren.
Die Gestaltungsrichtlinien dienen Bauherrschaft, Architekten
und Landschaftsarchitekten als Projektierungsvorgabe. Weiter
dienen sie der Baubewilligungsbehörde (Bausektion der Stadt
Zürich) als Basis für die Beurteilung.
Die Gestaltungsrichtlinien zu den einzelnen Elementen des
Freiraumgerüstes bestehen aus einem erläuternden, beschreibenden Teil und den konkreten Vorgaben zur Umsetzung (Text
und Pläne). Die in den Situationsplänen und Schnitten dargestellten Vorgaben sind schematisch zu verstehen.
Die Karten-Icons zu den Freiraumelementen am Beginn des
jeweiligen Kapitels dienen der Orientierung. Sie markieren
nicht abschliessend den Geltungsbereich des jeweiligen Kapitels.
1.2 Rechtsgrundlage
Die Gestaltungs-Richtlinien stützen sich auf Art. 2 und 4 der
Sonderbauvorschriften «ETH Zürich, Campus Hönggerberg»
(SBV).
1.3 Elemente des Freiraumgerüsts
Die Gestaltung und Nutzung der Freiräume richtet sich nach
den Sonderbauvorschriften und diesen Richtlinien. Die Gestaltung folgender Freiräume steht dabei im Vordergrund:
- Hauptachse
- Querachse
- Ringerschliessungsbereich
- Erschliessungswege
- Park- und Gartenanlagen
1 gemäss Weisungen nachhaltiges Immobilienmanagement vom
EFD, 21.12.2015
Qualitätssicherung
Grundlage für Projektierung und
Projektbeurteilung
Gliederung der Vorgaben
Karten-Icons
SBV
1 EINLEITUNG 4
Die durch die vorliegenden Gestaltungsrichtlinien nicht speziell
geregelten Freiräume sind unter Anwendung des allgemeinen
Gestaltungsartikels (Art. 24 SBV) so zu gestalten, dass eine
besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird.
übrige Freiräume
2 FREIRAUMGERÜST 5
2 FREIRAUMGERÜST
Abbildung aus Freiraumkonzept ETH Campus Hönggerberg,
Schmid Landschaftsarchitekten, 2017
2 FREIRAUMGERÜST 6
2.1 Hauptachse
Die Wolfgang-Pauli-Strasse ist die Hauptachse des Campus
Hönggerberg. Hier fährt der öffentliche Verkehr und die Fussgänger bewegen sich auf den breiten seitlichen Bereichen unter grossgewachsenen Bäumen. Die Lage der Bäume orientiert
sich jeweils an den hinter liegenden Gebäuden. Bei Einmündungen von Wegen und Plätzen werden die Baumreihen jeweils unterbrochen, damit die angrenzenden Freiräume von der
Hauptachse aus erlebt werden können. Die Hauptachse dient
zudem einer verbesserten Orientierung, da die meisten untergeordneten Erschliessungswege direkt an diese Achse angebunden werden.
Ausser bei den Haltestellen sind die Fahrspuren niveaulos zu
überqueren. Der Raum soll seitlich von Fassade zu Fassade
gelesen werden können. Er ist nicht nur Bewegungsraum, sondern genauso Aufenthaltsraum, insbesondere in der Nähe der
angrenzenden Gebäude. Aussenbereiche von gastronomischen Einrichtungen und Läden sowie mobile Verpflegungsstände beleben die Achse. Im Kreuzungsbereich der Querachse werden die heute bestehenden Natursteinbeläge nach Möglichkeit erhalten und wenn nötig ergänzt. Die Hauptachse findet
ihren Abschluss jeweils bei den Portalplätzen im Norden und
Süden des Campus.
2 FREIRAUMGERÜST 7
Vorgabe: Grundfunktion / -anforderung
- zentrale Fussgänger- und Orientierungsachse mit vorwiegend öffentlichem Verkehrsträger
- Teil der regionalen Veloroute
- Notzufahrt und untergeordneter Zubringerdienst
- publikumsorientierte Aussenbereiche der angrenzenden
Erdgeschosse (Gastro und Aufenthalt)
- Gestaltung möglichst von Fassade zu Fassade
- 3 Fahrspuren mit attraktiven seitlichen Fussgängerbereichen
(möglichst absatzlos)
- grundsätzlich direkte An- und Einbindung der Erdgeschosse
- Grossbäume einheitlicher Art (bspw. Platane, Linde oder
Tulpenbaum) in Reihen im Fussgängerbereich und mit Bezug zur jeweiligen Gebäudefassade
- Setzung der Grossbäume mit einem Regelabstand von 4 m
zum Strassenabschluss
- 4.0 m hoch aufgeastet
- Asphalt als Grundbelag, Erhalt / Ergänzung Natursteinbelag
möglich
- breite Natursteinabschlüsse (mind. 30 cm) zur Fahrbahn mit
minimalem Höhenversatz
- Baumscheiben überfahrbar mit mind. 6 m2
- Im Grundsatz gilt: zurückhaltender Einsatz von Möblierungselementen und diese auf die Fluchten der Baumreihen abstimmen
- Beleuchtung gemäss «Beleuchtung gemäss Masterplan Beleuchtung ETH»
- Signaletik gemäss Signaletikkonzept ETH
- Masten und Fahrleitungen VBZ (Trolleybus)
- Bushaltestellen
- Veloabstellplätze (dezentral)
- weitere Möblierungselemente wie Sitzbänke, Trinkbrunnen,
Abfallbehälter und dergleichen
- Abschluss bzw. Auftakt der Hauptachse, Ort mit Aufenthaltscharakter, Option für ÖV-Wendeschlaufe bei Portalplatz-Süd
- Vegetation: standortgerechte Bäume, unterschiedliche Arten
und Wuchsformen möglich
Funktion
Zonierung
Vegetation
Materialisierung
Möblierung
Portal-Plätze:
(Ergänzung)
2 FREIRAUMGERÜST 8
Hauptachse
möglicher
Neubau gem.
Masterplan 2040
2 FREIRAUMGERÜST 9
Vorgabe Regelsituation und Regelschnitt Zoom (schematisch):
Hauptachse
2 FREIRAUMGERÜST 10
2.2 Querachse
Die Querachse ist im Gegensatz zur Hauptachse nicht ein rein
lineares Element, sondern aufgrund der Lage der angrenzenden Gebäude sowie der Höhenversätze nur partiell überblickbar. In Ost-West-Ausrichtung reiht sich eine Kette von Baumplätzen entlang der Querachse des Campus auf. Sie sind wie
Intarsien in den Bewegungsraum eingelegt. Die Querachse
wird beidseitig vom Ring begrenzt und in der Mitte durch die
Hauptachse unterteilt.
Die Baumplätze sind unterschiedlich dimensioniert und mit
diversen Baumarten in freier Anordnung bepflanzt. Die Grünflächen sind in der Regel durch Naturstein- oder Betonbeläge
vom Asphaltbelag abgegrenzt. Wenn die Topografie oder die
darunter liegenden Unterbauungen es erfordern, sind auch
Betonmauern möglich. Ziel ist es, dass diese Plätze der Entwässerung des Meteorwassers der angrenzenden befestigten
Platz- und Wegflächen dienen.
Die Baumplätze, mit ihren vorgelagerten Bereichen, wie auch
die angrenzenden Erdgeschosse eignen sich gut für verschiedene Nutzungsanlagerungen. Dies im Sinne von mobilen Verpflegungsstandorten, Gastrobereichen oder dem Aufenthalt
unter Bäumen.
2 FREIRAUMGERÜST 11
Vorgabe: Grundfunktion / -anforderung
- Sekundäre Fussgänger- und Orientierungsachse
- Orte mit Aufenthaltscharakter
- Veloverbindung
- Notzufahrt und untergeordneter Zubringerdienst
- publikumsorientierte Aussenbereiche der angrenzenden Erdgeschosse (Gastro und Aufenthalt)
- Anbindung ans übergeordnete Fusswegnetz ausserhalb des
Rings
- Ziel ist es, dass Rasen- und Wiesenflächen sowohl der Versickerung als auch der Retention von Regenabwassers dienen
- Aneinanderreihung von Baumplätzen, dazwischen Bewegungsraum
- standortgerechte Bäume in freier Anordnung, unterschiedliche Arten und Wuchsformen
- Befahrbarer Belag, Erhalt / Ergänzung Natursteinbelag möglich
- Naturstein oder Beton (-mauern) als Umfassung der Baumplätze
- Baumplätze in der Regel mit unversiegeltem Belag (Chaussierung, Rasen, Wiese)
- Im Grundsatz gilt: zurückhaltender Einsatz von Möblierungselementen
- Mastleuchten mit mehreren Spots zur situativen Ausleuchtung; Beleuchtung gemäss «Masterplan Beleuchtung ETH»
- Signaletik gemäss Signaletikkonzept ETH
- Veloabstellplätze (dezentral)
- weitere Möblierungselemente wie Sitzbänke, Trinkbrunnen,
Abfallbehälter, Beschattungselemente und dergleichen
- Anschlüsse in Bereichen für mobile Verpflegungsstände
(Hotspots)
Funktion
Zonierung
Vegetation
Materialisierung
Möblierung
2 FREIRAUMGERÜST 12
Querachse
2 FREIRAUMGERÜST 13
Vorgabe Situation und Schnitt (schematisch): Querachse /
Hauptachse, Bereich Stefano-Franscini-Platz / Joseph-von-
Deschwanden-Platz
2 FREIRAUMGERÜST 14
2.3 Ringerschliessungsbereich
2.3.1 Allgemein
Der Ring ist weitgehend der räumliche Abschluss des Campus.
Er ist sowohl Teil der Strasseninfrastruktur als auch des Bewegungs- und Erholungsraums. Eine durchgehende, asphaltierte
Fahrbahn führt um den gesamten Campus und vernetzt sich
mit den von aussen wie auch von innen zuführenden Erschliessungswegen und Strassen. In regelmässigen Abständen
in Reihe gesetzte Bäume entlang der Fahrbahn umgreifen als
räumliches Strukturelement den Ring. Sowohl im Süden als
auch im Norden wird der Ring zweireihig als Allee ausgebildet.
Im Bereich des nördlichen Belvedere verstärken die Parkbäume des Bestands die beiden neu gesetzten Baumreihen und
bilden zusammen eine räumlich wirksame Einheit. Der Ring ist
durchgängig mit einer oder mehreren einheimischen und
standortgerechten Baumarten aus dem umgebenden Landschaftsraum bepflanzt.
Die asphaltierte Fahrbahn variiert je nach örtlicher Gegebenheit in seiner Breite. Sie wird durch chaussierte Aufenthaltsbereiche flankiert. Bei einer stärkeren verkehrlichen Beanspruchung auch ein asphaltiertes Trottoir. Der Ring ist nie ausschliesslich Strasse für Fahrzeuge, sondern immer auch Aufenthalts-, Bewegungs- und Erholungsraum für Fussgänger und
Velofahrende.
2 FREIRAUMGERÜST 15
Vorgabe: Grundfunktion / -anforderung
- Übergang Campus - Landschaft
- Bewegungsraum und Infrastrukturring
- Aufenthalt, Erholung, Aussicht
- kommunaler Fussweg und kommunale Veloroute
- Zubringerdienst und Notzufahrten, Ausweichroute ÖV-Bus
- Er unterteilt sich in folgende Abschnitte:
Belvedere, Übergang zum Wald Ost, Übergang zum offenen
Land, am Obsthain und Übergang West
- Fahrbahn (Breite 5.00 – 7.00 m); Ziel ist eine Entwässerung
über die Schulter
- Ausweich- und Fussgängerbereich mit Baumreihe
- Trottoir im Bereich der ÖV-Ausweichroute
- hochstämmige Baumreihen (einfach, doppelt, dreireihig)
- kräftige, einheimische und standortgerechte Landschaftsbäume; Arten bspw. Quercus robur, Tilia cordata
- Fahrbahn asphaltiert
- Ausweich- und Fussgängerbereiche chaussiert
- Im Grundsatz gilt: zurückhaltender Einsatz von Möblierungselementen
- Beleuchtung gemäss «Masterplan Beleuchtung ETH»
- Signaletik gemäss Signaletikkonzept ETH
- weitere Möblierungselemente wie Sitzbänke, Trinkbrunnen,
Abfallbehälter und dergleichen
- Anschlüsse in Bereichen für mobile Verpflegungsstände
(Hotspots)
Funktion
Zonierung
Vegetation
Materialisierung
Möblierung
2 FREIRAUMGERÜST 16
2.3.2 Übergang nach Norden / Belvedere
Das Belvedere ist ein attraktiver Aufenthaltsort und eignet sich
bestens für temporäre Aktionen und mobile Gastronomie. Der
bestehende, wertvolle Eichenbestand am Rande des Campus
wird als unregelmässige Reihe Teil des Baumrings und vermittelt zum Steinerschen Garten. Der Ring erfährt in diesem
Bereich eine breite Ausweitung im Sinne einer Terrasse (Belvedere), welche mit einer dreireihigen Baumreihe bespielt wird.
Es entsteht ein grosszügiger Aussichtsort in die Parklandschaft
Richtung Affoltern und mit Blick ins Furttal. Der chaussierte
längliche Baumplatz wird zur Landschaft hin mit einer niederen
Mauer begrenzt, um das abfallende Gelände aufzufangen. Der
Übergangsbereich zu den bestehenden Magerwiesen ist als
Magerstandort auszubilden.
2 FREIRAUMGERÜST 17
Belvedere
x
x
2 FREIRAUMGERÜST 18
Vorgabe Regelsituation und Regelschnitt, Zoom (schematisch):
Belvedere
2 FREIRAUMGERÜST 19
2.3.3 Übergang zum Wald Ost
Die östliche Flanke des Rings führt in die Nähe des angrenzenden, bewaldeten Käferbergs und wird wenig befahren. Der
Baumring wird hier einseitig geführt und spielt zusammen mit
den locker stehenden vorhandenen Baumgruppen und Solitären im Übergang zum Wald sowie mit den Baumgruppen des
Steinerschen Gartens. Im Osten vernetzen sich die Elemente
der Erholungslandschaft wie Wander- und Velowege, Spielplatz am Waldrand mit den Einrichtungen des Campus wie die
Sportinstallationen und Experimentierfelder der ETH im Freiraumbereich B.
2 FREIRAUMGERÜST 20
Übergang Wald Ost
2 FREIRAUMGERÜST 21
Vorgabe Regelsituation und Regelschnitt, Zoom (schematisch):
Übergang zum Wald Ost
2 FREIRAUMGERÜST 22
2.3.4 Übergang zum offenen Land Süd
Die topografischen Verhältnisse führen zu einer heterogenen
Ausgestaltung dieses Abschnittes. Der Ringschluss ist sorgfältig in die Topografie einzulegen. Wo es die Verhältnisse zulassen wird die Erschliessung von einer zweireihigen Baumreihe
begleitet. Unter dem Blätterdach sind Aufenthaltsorte angeordnet, welche mit Sitzbänken abseits des belebten Campus einen
ruhigen Erholungsraum bieten. Der Blick wird in die offene
Landschaft mit den bewirtschafteten Feldern, Wiesen und einzelnen Gehölzen der Bachgräben gelenkt. Die eigentliche
Fahrbahn ist weitgehend auf ein Minimum von 5 Metern Breite
bemessen, da der wenige Verkehr bei einem Kreuzungsmanöver auf die chaussierten Bankette ausweichen kann.
2 FREIRAUMGERÜST 23
Ring zum offenen Land
2 FREIRAUMGERÜST 24
Vorgabe Regelsituation und Regelschnitt, Zoom (schematisch):
Übergang zum offenen Land Süd, östlich der Wolfgang-Pauli-
Strasse
2 FREIRAUMGERÜST 25
Vorgabe Regelsituation und Regelschnitt, Zoom (schematisch):
Übergang zum offenen Land Süd, westlich der Wolfgang-Pauli-
Strasse
2 FREIRAUMGERÜST 26
2.3.5 Übergang nach Westen
Die Westflanke des Rings ist stark von den angrenzenden Verkehrsanlagen der Emil-Klöti-Strasse geprägt. Aufgrund der
Nähe der Campusbauten zur Fahrbahn ist die durchgehende
Baumreihe aussenseitig geführt und wird durch den dahinterliegenden Baumbestand des Strassengrüns begleitet. Der Ring
folgt der bestehenden Topografie und ist auf der Höhe der
Tiefgarageneinfahrt niveaubündig. Die an dieser Stelle endende Querachse liegt ein Stockwerk höher und wird über eine
grosszügige Fussgänger- und Velobrücke, die über die Emil-
Klöti-Strasse führt, mit den Wegen des Hönggerbergs vernetzt.
Die Fahrbahn wird aufgrund des erhöhten Verkehrs einseitig
mit einem Trottoir begleitet.
2 FREIRAUMGERÜST 27
Übergang nach Westen
2 FREIRAUMGERÜST 28
Vorgabe Regelsituation und Regelschnitt, Zoom (schematisch):
Übergang nach Westen
2 FREIRAUMGERÜST 29
2.3.6 Übergang nach Norden
Im Norden im Bereich der Anknüpfung an die Glaubten- und
Schafmattstrasse ist die Geometrie der Fahrbahn auf die Busse des ÖV und die Lastwagen der Langholztransporte abgestimmt. Der Fussgängerverkehr ist ähnlich wie bei der Westseite des Rings gering. Einseitig begleitet ein asphaltiertes Trottoir
die Fahrbahn. Die Alleebäume des Rings werden an dieser
Stelle zweiseitig geführt. Der Übergangsbereich zu den bestehenden Magerwiesen ist als Magerstandort auszubilden.
2 FREIRAUMGERÜST 30
Übergang nach Norden
2 FREIRAUMGERÜST 31
Vorgabe Regelsituation und Regelschnitt, Zoom (schematisch):
Übergang nach Norden
2 FREIRAUMGERÜST 32
2.4 Erschliessungswege
Die Erschliessungswege bilden neben der Haupt- und Querachse das primäre orthogonale Erschliessungsgerüst im inneren Campus. Sie übernehmen eine wichtige Funktion zur Orientierung auf dem Campus und zur Adressierung der anliegenden Gebäude. Primär dienen sie dem Fuss- und Veloverkehr sekundär auch teilweise dem Zubringerdienst (zu den
Erschliessungswegen im Albert Steiner Garten vgl. nachfolgend Ziff. 2.5).
In der Regel sind diese Achsen 12 Meter breit und mit einem 4
Meter befahrbaren Bereich ausgestattet. Links und rechts der
Erschliessung nehmen grosszügige Vorzonen Ausstattungselemente wie Velostellplätze, Signaletikstelen, Wegebeleuchtung und Sitzbänke auf, die einem einfachen Gestaltungskonzept folgen. Zudem bilden diese Vorzonen Übergänge zu den
Erdgeschossen. Je nach Situation sind diese Vorzonen auch
begrünt.
2 FREIRAUMGERÜST 33
Vorgabe: Grundfunktion / -anforderung
- innere Erschliessung des Campus
- Aufenthalts-, Bewegungsraum zu Fuss und per Velo
- Adressierung und Orientierung
- Gesamtbreite in der Regel 12.00 m
- befahrbarer Bereich 4.00m
- beidseitige situativ gestaltete Vorzonen
- Vorzonen Begrünung möglich
- Gehölzpflanzungen in den Vorzonen stehen im Einklang mit
Adressbildung und Orientierung
- Fahrbereich befahrbarer Belag
- Vorzonen situationsabhängig
- Im Grundsatz gilt: zurückhaltender Einsatz von Möblierungselementen
- situationsabhängig
Funktion
Zonierung
Vegetation
Materialisierung
Möblierung
2 FREIRAUMGERÜST 34
Erschliessungswege
2 FREIRAUMGERÜST 35
2.5 Park- und Gartenanlagen
2.5.1 Albert-Steiner-Garten
Der Albert-Steiner-Garten ist Zeugnis der ersten Ausbauetappe
und wurde von Willi Neukom in enger Kooperation mit Albert
Steiner, der den städtebaulichen und architektonischen Anfang
des Campus gelegt hat, gestaltet. So besteht auch eine enge
Beziehung zwischen Gebäuden und Aussenraum. Das Grün im
Stile des abstrakten Naturalismus mit einem Mix einheimischer
Waldbäume und solchen ausländischer Provenienz dringt fingerförmig zwischen die Gebäude und darüber hinaus. Der Vegetationsbestand zeichnet eine stilisierte Wildnis mit Rasenflächen und folgenden Gehölzen: Pinus sylvestris, Pinus nigra,
Acer cappadocicum, Acer zoeschense, Quercus robur, Parrotia
persica, Larix decidua, Liquidambar styraciflua, Fagus, Fraxinus, Nothofagus. Gräser und vorwiegend immergrüne Sträucher komplettieren die Vegetation.
Als Gegensatz zum naturalistischem Vegetationsbild nimmt ein
geometrisch gestaltetes Gerüst mit Wasserbecken und Mauern
sowie mitten durchführende, gedeckte Passerellen Bezug auf
die locker in einem orthogonalen System gesetzten Gebäude.
Erhalt, Unterhalt und Funktionalität werden mittels Parkpflegewerk geregelt, welches den Umgang mit dem inventarisierten
Steinerschen Garten im Unterhalt aufzeigt2.
2 Johannes Stoffler im Auftrag der ETH Zürich und in Abstimmung
mit der Gartendenkmalpflege/GSZ, 2017
2 FREIRAUMGERÜST 36
Grundfunktion / -anforderung
- zentrale Grünanlage der ersten Bauetappe
- Erholung, Aufenthalt und Treffpunkt
- Arbeiten im Freien
- Ort für Freiluftausstellungen
- Beitrag zur Verbesserung des Mikroklimas
- Verzahnung mit umliegendem Bewegungsraum und der
Landschaft
- grüne Grundfläche mit eingelassenen Wegen, Plätzen und
Terrassen
- gedeckte Laubengänge
- grosser Löschteich
- Garten- und Parkgehölze
- Rasen, Wiese
- Staudenrabatten
- Beton- oder Natursteinbeläge für Wege und Plätze
- Pollerleuchten
- Parkbänke, freie Bestuhlung
- Tische und Bänke bei gastronomischen Einrichtungen
- Signaletik gemäss Signaletikkonzept ETH
- Eingriffe in Abstimmung mit der Gartendenkmalpflege der
Stadt Zürich
Funktion
Zonierung
Vegetation
Materialisierung
Möblierung
Koordination
2 FREIRAUMGERÜST 37
Situation und Regelschnitt (schematisch) :
Albert-Steiner-Garten
x
x
2 FREIRAUMGERÜST 38
2.5.2 Flora-Ruchat-Roncati-Garten, Parkerweiterung
Flora-Ruchat-Roncati-Garten
Der Flora-Ruchat-Roncati-Garten hat seinen Ursprung in der
zweiten Ausbauetappe und seine primäre Ausgestaltung wurde
ebenfalls von Willi Neukom getätigt. Im Gegensatz zum stilisierten Vegetationsbild des Steinerschen Gartens stand hier
bereits von Anfang an ein ökologisches Anliegen im Vordergrund. Die Natur wird hier stärker nach funktional-ökologischen
als nach malerischen Gesichtspunkten gestaltet. Vorwiegend
einheimische Gehölze wie Larix decidua, Carpinus betulus,
Alnus glutinosa, Betula pubescens, Prunus avium, Malus sp.,
Populus tremula, Acer campestre stehen in hohen Wiesen. Ein
amorpher Teich beherbergt Insekten und Amphibien. Es ist
eine nach Innen gekehrte, ruhige Welt mit Vögeln und Schmetterlingen.
Parkerweiterung
Der Flora-Ruchat-Roncati-Garten erfährt mit der Erstellung des
Gebäudes HPQ eine Erweiterung von Fassade zu Fassade der
angrenzenden Gebäude. So entsteht ein eindrücklicher Kontrast zur bebauten Umwelt der Campusgebäude.
Die unterbaute Parkerweiterung ist im Einklang mit der bestehenden Gartenanlage zu gestalten. Mit sorgfältig eingelassenen Wegen, welche zu den einzelnen Gebäuden führen und
Plätzen unter Bäumen bildet diese Oase eine wichtige Ergänzung als Erholungsraum auf dem Campus.
2 FREIRAUMGERÜST 39
Grundfunktion / -anforderung
(für Parkerweiterung Vorgabe)
- Erholung, Aufenthalt und Rückzugsort
- Arbeiten im Freien
- Naturbeobachtung
- Regulierung des Stadtklimas
- dient der Retention von Regenwasser
- topografisch bewegte Wiese als Grundfläche
- partielle Rasenflächen
- Wege und Plätze
- Teiche
- einheimische Garten- und Parkgehölze
- Wiese, Rasen
- Teichufervegetation
- Beton- oder Natursteinbeläge für Wege und Plätze
- Pollerleuchten
- Parkbänke, freie Bestuhlung
- Signaletik gemäss Signaletikkonzept ETH
- Eingriffe in Abstimmung mit der Gartendenkmalpflege der
Stadt Zürich
Funktion
Zonierung
Vegetation
Materialisierung
Möblierung
Koordination
2 FREIRAUMGERÜST 40
Ausschnitt Situation und Regelschnitt (schematisch):
Flora-Ruchat-Roncati-Garten mit Erweiterung
2 FREIRAUMGERÜST 41
2.5.3 Neue Parkanlage (Square)
Der Square wird die jüngste Grünanlage des Campus werden.
Er liegt an der Schnittstelle zwischen den Wohngebäuden und
dem Gebäude HIL inmitten des noch zu entwickelnden Südwestbereichs auf dem Campus. Aufgrund seiner zentralen Lage nimmt er eine wichtige integrierende Funktion ein und ist
von allen Seiten erreichbar. Die Erdgeschosse der umliegenden Gebäude orientieren sich durch grosszügige Vorzonen
zum Park. Die Anlage wird allseits über den befestigten Bewegungsraum an- und eingebunden.
Die Grünanlage selber ist ein grünes, baumbestandenes Carré,
weniger Rückzugsort, denn belebter öffentlicher Raum, mit
einem umlaufenden befestigten, multifunktionalen Übergangsbereich. Parkwege führen vom Rand in den zentralen Bereich
der Anlage und bilden in deren Mitte eine platzartige Ausweitung. Kräftige Parkbäume bilden einen Kranz mit einer offenen
Mitte. Die Bäume haben einen grosszügigen Wurzelbereich
aufzuweisen -auch dort, wo die Anlage unterbaut ist.
2 FREIRAUMGERÜST 42
Vorgabe: Grundfunktion / -anforderung
- zwischen Quartierpark und Quartierplatz
- Erholung, Aufenthalt und Treffpunkt
- Arbeiten im Freien
- Spiel und Bewegung
- Regulierung des Stadtklimas
- dient der Retention von Regenwasser
- umlaufender befestigter Vorbereich
- grünes Carré mit Baumkranz
- Garten- und Parkgehölze
- Rasen
- Wege aus Beton, Naturstein oder Chaussierung
- Pollerleuchten
- Parkbänke, freie Bestuhlung
- Signaletik gemäss Signaletikkonzept ETH
Funktion
Zonierung
Vegetation
Materialisierung
Möblierung
2 FREIRAUMGERÜST 43
Vorgabe Situation und Schnitt (schematisch):
Neue Parkanlage (Square)