§ 1 (vom 7. Juni 1998)1
Über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen, die für das Gebiet des Kantons oder eines Teils davon Geltung haben, entscheidet der Regierungsrat.
Zürich · 235.3 · statute
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In force since 1999-01-01, as the publisher states.
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Über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen, die für das Gebiet des Kantons oder eines Teils davon Geltung haben, entscheidet der Regierungsrat.
Die zuständige Direktion leitet das Verfahren und erlässt die Kostenverfügungen.
Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt gebührenfrei. Die Kosten für die Veröffentlichung des Antrages und des Entscheides sowie weitere Kosten werden den Vertragsparteien zu gleichen Teilen auferlegt.
1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. 2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens2. 1 OS 54, 668. 2 In Kraft seit 1. Januar 1999 (OS 54, 913).