Law

Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen

Confederation · 732.17 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2024-11-07, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 53cf2a987cbcece120201e9c656b96ef92292ffef8537dfbcc434cd2675a66b2

Contents: 53 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Stilllegungskosten
  3. Art. 3 Entsorgungskosten
  4. Art. 4 Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten
  5. Art. 4a Vorzeitige Neuberechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten
  6. Art. 5 Verwaltungskosten der Fonds
  7. Art. 6 Beitragspflicht
  8. Art. 7 Dauer der Beitragspflicht
  9. Art. 8 Massgeblicher Zeitraum für die Beitragszahlung
  10. Art. 8a Berechnung und Bemessung der Beiträge
  11. Art. 9 Veranlagung und Zwischenveranlagung bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme
  12. Art. 9a Veranlagung und Zwischenveranlagung nach der endgültigen Ausserbetriebnahme
  13. Art. 9b Abrechnung am Ende der Beitragspflicht
  14. Art. 9c Vorzeitige endgültige Ausserbetriebnahme
  15. Art. 10 Form der Beiträge
  16. Art. 11 Versicherungsansprüche und Garantien
  17. Art. 12 Anteil der Versicherungsansprüche und Garantien
  18. Art. 13 Angesammeltes Kapital
  19. Art. 13a Rückerstattung
  20. Art. 14 Kreditrahmen
  21. Art. 14a Antrag auf Auszahlung von Fondsmitteln
  22. Art. 14b Verfahren zur Auszahlung von Fondsmitteln
  23. Art. 15 Vermögensanlage und Rechnungsführung
  24. Art. 16 Anlagebeschränkung
  25. Art. 17 Währung
  26. Art. 18 Rechnungswesen
  27. Art. 19
  28. Art. 20 Organe
  29. Art. 20a Wahl und Amtsdauer
  30. Art. 20b Vertretung in der Kommission und in den Komitees
  31. Art. 21 Grösse und Zusammensetzung der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees
  32. Art. 21a Unabhängigkeit
  33. Art. 21b Verschwiegenheit
  34. Art. 21c Entschädigung
  35. Art. 21d Ausstandsgründe
  36. Art. 22 Fach- und Arbeitsgruppen
  37. Art. 22a Gemeinsamer Auftrag
  38. Art. 23 Aufgaben der Kommission
  39. Art. 23a Aufgaben des Kommissionsausschusses und der Komitees
  40. Art. 24 Zeichnungsberechtigung
  41. Art. 25 Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Abstimmungen
  42. Art. 26 Geschäftsstelle
  43. Art. 27 Revisionsstelle
  44. Art. 28 Kosten
  45. Art. 29 Aufsicht
  46. Art. 29a Zuständigkeiten
  47. Art. 30 Berichterstattung
  48. Art. 31 Rechtsmittel
  49. Art. 32
  50. Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts
  51. Art. 33a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014
  52. Art. 33b Änderung anderer Erlasse
  53. Art. 34 Inkrafttreten

53 provisions

Art. 25 Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Abstimmungen

1 Die Kommission wird durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten oder bei Verhinderung durch die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten einberufen. Die Sitzungen finden statt, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal im Jahr, oder wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird. 2 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Anwesenden gefasst. Die Präsidentin bzw. der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 3 Beschlüsse können auf dem Zirkularweg mit dem einfachen Mehr gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder innerhalb der angesetzten Frist ihre Stimme abgeben und wenn kein Mitglied die mündliche Verhandlung des Gegenstands verlangt. Solche Beschlüsse sind im Protokoll der nächsten Kommissionssitzung festzuhalten. 4 Jedes Mitglied kann sich an einer Sitzung durch ein anderes Mitglied mit Vollmacht zur Stimmabgabe vertreten lassen. Ein Mitglied darf höchstens ein anderes Mitglied vertreten.

Art. 26 Geschäftsstelle

1 Die Geschäftsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie führt die Rechnungen und erledigt den Zahlungsverkehr, sofern die Kommission die Zuständigkeit nicht anders bestimmt. b. Sie bereitet die Sitzungen der Kommission vor und vollzieht deren Beschlüsse. c. Sie verfasst die Protokolle. 2 Die Kommission kann der Geschäftsstelle weitere Aufgaben zuweisen.

Art. 27 Revisionsstelle

1 Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anwendbar. 2 Die Revisionsstelle erstattet der Kommission und dem UVEK zuhanden des Bundesrats über das Ergebnis der Prüfung Bericht. 3 Sie bestätigt nach Vorliegen neuer Kostenstudien und vor der Beitragsveranlagung die Plausibilität des finanzmathematischen Modells, prüft dessen korrekte Funktionsweise sowie die Übernahme der Daten aus den Kostenstudien. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).

Art. 28 Kosten

Die Taggelder und Reiseentschädigungen für die Mitglieder der Kommission sowie die Kosten der Geschäftsstelle, der Revisionsstelle und der Fachleute sowie für die von der Kommission erteilten Aufträge gehen zu Lasten der Fonds.

Art. 29 Aufsicht

Die Fonds unterstehen der Aufsicht des Bundesrats. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).

Art. 29a Zuständigkeiten

1 Der Bundesrat hat folgende Zuständigkeiten: a. Er wählt die Mitglieder der Kommission und deren Präsidentin oder Präsidenten sowie deren Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten. b. Er wählt die Revisionsstelle. c. Er genehmigt die Jahresberichte. d. Er erteilt der Kommission Entlastung. e. Stellt er Fehlentwicklungen fest, so kann er namentlich Mitglieder der Kommission und die Revisionsstelle abberufen oder ersetzen. 2 Das UVEK hat folgende Zuständigkeiten: a. Es erlässt ein Reglement über die Organisation der Fonds, die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage sowie über den Anlagerahmen. b. und c. ... d. Es legt auf Vorschlag der Kommission das Anforderungsprofil für die Mitglieder der Kommission, die Vorsitzenden des Anlage- und des Kostenkomitees und für deren Mitglieder sowie das Mitglied nach Artikel 23 Buchstabe qbis fest. 3 Das BFE ist zuständig für Vorbereitung und Vollzug der Entscheidungen des Bundesrats und des UVEK. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 821). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019 (AS 2019 4213). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 821).

Art. 30 Berichterstattung

Die Kommission stellt dem UVEK zuhanden des Bundesrats und den beitragspflichtigen Eigentümern die Jahresberichte für jeden Fonds zu. Diese enthalten die Jahresrechnungen und die Berichte der Revisionsstelle und informieren über die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage.

Art. 31 Rechtsmittel

Das Verfahren für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen der Fonds richtet sich nach der Gesetzgebung über das Bundesverwaltungsverfahren und die Bundesrechtspflege.

Art. 32

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231).

Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Stilllegungsfondsverordnung vom 5. Dezember 1983; 2. Entsorgungsfondsverordnung vom 6. März 2000; 3. Reglement des UVEK vom 21. Februar 1985 für den Stilllegungsfonds für Kernanlagen; 4. Reglement des UVEK vom 15. Oktober 2001 für den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke. [AS 1983 1871; 1996 2782; 2001 78; 2006 4705 Ziff. II 59] [AS 2000 1027; 2006 4705 Ziff. II 60] [AS 1985 327; 1994 1757; 1996 3433; 2004 643] [AS 2002 66; 2004 645]

Art. 33a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014

Die fünfjährige Veranlagungsperiode nach Artikel 9 Absatz 1 wird nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. Juni 2014 dieser Verordnung weitergeführt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231).

Art. 33b Änderung anderer Erlasse

… Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). Die Änderung kann unter AS 2015 4043 konsultiert werden.

Art. 34 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.

← Find another law