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6 provisions
§ 1
Zuständigkeit
1 Der Schulpsychologische Dienst ist Ansprechpartner für Eltern und ihre Kinder mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft einerseits, für Lehrpersonen und
Schulbehörden andererseits.
2 Er unterstützt die Volksschule (Regel- und Sonderschulen) und die Sekundarstufe II in ihrem Bildungsauftrag.
§ 2
Auftrag
1 Der Schulpsychologische Dienst berät und unterstützt Schülerinnen und
Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte in Fragen des Lernens, des Verhaltens und der Entwicklung.
2 Er berät Schulleitungen oder Behörden in schulpsychologischen Fragestellungen mit fachlichem Rat.
3 Er vermittelt zwischen individuellen Bildungsbedürfnissen und schulischen
Angeboten dort, wo die subjektive Situation einer Schülerin oder eines Schülers dies erfordert.
4 Er stellt seine Bemühungen in den Dienst positiver Schullaufbahnen und beantragt mit Zustimmung der Inhaber der elterlichen Sorge bei den zuständigen
Behörden die notwendigen Massnahmen.
5 Er gewährleistet als kantonale Fachstelle eine kantonsweit einheitliche Anwendung der Indikationsstellungen.
§ 3
Grundsätze der Tätigkeit
1 Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen arbeiten fachlich selbständig.
2 Sie entscheiden über die zur Beratung notwendigen psychologischen Abklärungen und Methoden.
3 Die Inanspruchnahme schulpsychologischer Leistungen ist in der Regel freiwillig und kostenlos. *
1) GS 29.276, SGS 100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0636
2 645.21
4 Die Anmeldung einer Schülerin oder eines Schülers erfolgt durch die Erziehungsberechtigten, mit deren Einwilligung durch die Lehrperson oder Dritte.
4bis Bei angeordneten Abklärungen erfolgt die Anmeldung durch das Amt für
Volksschulen *
5 Urteilsfähige Jugendliche können sich auch selbst anmelden.
6 Über den Umgang mit persönlichen Daten gelten die kantonalen Bestimmungen des Datenschutzes.
§ 4
Qualitätssicherung
1 Die interne Qualitätssicherung wird durch regelmässigen fachlichen Austausch sichergestellt.
2 Die externe Qualitätssicherung geschieht durch Supervision und Fortbildung.
3 Der Schulpsychologische Dienst arbeitet nach ethischen und fachlichen
Richtlinien der Föderation Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP)
§ 5
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung 23. April 19912) über die Tätigkeit des Schulpsychologischen
Dienstes vom wird aufgehoben.
§ 6
In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt am 1 August 2008 in Kraft.
2) GS 30.572, SGS 645.21
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0636
3 645.21
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.04.2008 01.08.2008 Erlass Erstfassung GS 36.0636
22.06.2021 01.08.2021 § 3 Abs. 3 geändert GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 3 Abs. 4bis eingefügt GS 2021.058
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0636
4 645.21
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 22.04.2008 01.08.2008 Erstfassung GS 36.0636
§ 3 Abs. 3 22.06.2021 01.08.2021 geändert GS 2021.058
§ 3 Abs. 4bis 22.06.2021 01.08.2021 eingefügt GS 2021.058
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0636