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Organisationsverordnung der Finanzdirektion

Zürich · 172.110.3 · ordinance

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Contents: 31 provisions
  1. § 1 Gliederung
  2. § 2 Aufgaben
  3. § 3 Unterstellungen
  4. § 6 Compliancebeauftragter
  5. § 7 Aufgaben
  6. § 9 Leitung
  7. § 11 Organisationsreglemente
  8. § 12 Entscheide
  9. § 13 b. als Rechtsmittelinstanz
  10. § 14 Ausgaben
  11. § 15 b. Bewilligung
  12. § 16 Unterschrift
  13. § 17 Personalgeschäfte
  14. § 18 Geschäftsleitungssitzungen
  15. § 19 Amtsrapporte
  16. § 20 Chefgespräche
  17. § 21 von Geschäften
  18. § 22 Stellungnahmen
  19. § 24 und Projekte
  20. § 25 Angelegenheiten
  21. § 27 Prinzip
  22. § 28 Personalauskünfte
  23. § 29 Grundsatz
  24. § 30 Tragweite
  25. § 31 Öffentlichkeitsarbeiten
  26. § 32 -konferenzen
  27. § 33 der BVK
  28. § 34 Informationszugang
  29. § 35 Ausführungsbestimmungen
  30. § 36 Organisationsreglemente
  31. § 37 Inkrafttreten

31 provisions

§ 1 Gliederung

Die Finanzdirektion (FD) besteht aus der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher, den ihr oder ihm direkt unterstellten Einzelpersonen und den folgenden Verwaltungseinheiten12: a. Generalsekretariat (GS), b. Finanzverwaltung (FV), c. Steueramt (STA), d. Personalamt (PA), e. Amt für Informatik (AFI), f. Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale (KDMZ). B. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher

§ 2 Aufgaben

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt die oberste Verantwortung für die Führung und Steuerung der Direktion und deren Aufgabenerfüllung. 2 Sie oder er a. stellt die Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates in der Direktion sicher, b. legt die Legislaturziele und die ordentliche Aufgaben- und Finanzplanung der Direktion fest, c. genehmigt Planungen und Anträge der Verwaltungseinheiten, 172.110.3 Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD) d. weist den Verwaltungseinheiten Aufgaben und Kompetenzen zu, e. beaufsichtigt die Verwaltungseinheiten, f. gewährleistet die Vollzugs- und Rechtspflegeaufgaben der Direktion, g. führt die direkt Unterstellten und legt die Führungs- und Controllinginstrumente der Direktion fest.

§ 3 Unterstellungen

Der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher direkt unterstellt sind:12 a. die Direktionsassistentin oder der Direktionsassistent, b. die oder der Compliancebeauftragte, c. die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten gemäss §§ 9 und 10 (Amtschefinnen und Amtschefs sowie Generalsekretärin oder Generalsekretär). Direktionsassistentin oder Direktionsassistent § 4.12 Die Direktionsassistentin oder der Direktionsassistent unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher in administrativen Belangen einschliesslich der Terminplanung. § 5.13 Compliancebeauftragte oder

§ 6 Compliancebeauftragter

1 Die oder der Compliancebeauftragte unterstützt die Direktionen und die Staatskanzlei in ihren Bemühungen zur Compliance und koordiniert diese. 2 Sie oder er erfüllt zu diesem Zweck insbesondere die folgenden Aufgaben: a. Erarbeitung von Weisungen und Reglementen oder Unterstützung der Direktionen und der Staatskanzlei bei deren Erarbeitung, b. Hinwirkung auf die Erarbeitung von Compliance-Prozessen und Entwicklung entsprechender Massnahmen, c. Durchführung interner Schulungen, d. Beantwortung von Anfragen. C. Verwaltungseinheiten

§ 7 Aufgaben

Die Verwaltungseinheiten a. erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch das übergeordnete Recht, durch den Anhang zu dieser Verordnung oder durch schriftliche Weisung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers zugewiesen sind, a. Verwaltungseinheiten im Allgemeinen b. erledigen Aufträge der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers, c. wirken bei der Vorbereitung von sie betreffenden Regierungsgeschäften mit, d. wirken bei Gesetzgebungsvorhaben und anderen Projekten mit oder leiten solche. b. Generalsekretariat im Besonderen § 8.12 1 Das Generalsekretariat erfüllt die Aufgaben einer Verwaltungseinheit gemäss § 7. 2 Es ist zudem allgemeine Stabsstelle und Dienstleistungszentrum der Direktion und17 a. unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher bei ihren oder seinen Aufgaben, b. führt eine Geschäftskontrolle über die Direktionsgeschäfte, c. unterstützt und begleitet die Verwaltungseinheiten bei ihren Aufgaben und bringt dabei insbesondere die Sicht der Direktion ein, d. ist Ansprechstelle in der Direktion für Rechtsfragen (ausserhalb der Zuständigkeitsbereiche der anderen Verwaltungseinheiten), Direktionscontrolling (ohne Personalbelange) und Direktionslogistik sowie für grundsätzliche Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich der Direktion, e. ist Ansprechstelle in der kantonalen Verwaltung für das interne Kontrollsystem (IKS), f. unterstützt die Verwaltungseinheiten bei Informationssicherheitsfragen, insbesondere in Projekten sowie bei Massnahmen und Vorfällen, g. steuert das Risikomanagement der Direktion und entwickelt es weiter, h. vertritt die Direktion in den Koordinationsorganen der Direktionen gemäss §§ 68 ff. VOG RR sowie in Organen juristischer Personen, Kommissionen und Arbeitsgruppen, soweit die Vertretung nicht von der Direktionsvorsteherin oder vom Direktionsvorsteher wahrgenommen wird oder einer anderen Verwaltungseinheit übertragen wird, i. ist Ansprechstelle in der Direktion für Information und Kommunikation und gewährleistet die Information und Kommunikation innerhalb und ausserhalb der Direktion, j. erfüllt Aufgaben der Direktion, die keiner anderen Verwaltungseinheit zugewiesen sind. 3 Der Aufgabenbereich Personal ist als Ausnahme gemäss § 62 Abs. 2 VOG RR4 dem Personalamt statt dem Generalsekretariat zugewiesen. 172.110.3 Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD) 4 Die Direktionsassistentin oder der Direktionsassistent und die oder der Compliancebeauftragte sind dem Generalsekretariat organisatorisch angegliedert.

§ 9 Leitung

Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit trägt die Verantwortung für die Führung, Steuerung und Aufgabenerfüllung in ihrer oder seiner Verwaltungseinheit. Sie oder er erfüllt insbesondere die folgenden Aufgaben: a. Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates und der Direktion in der Verwaltungseinheit, b. Planung der Aufgaben und Steuerung der Aufgabenerfüllung der Verwaltungseinheit, c. Personalführung in der Verwaltungseinheit, d. Regelung der organisatorischen Belange und Festlegung von Prozessen in der Verwaltungseinheit, e. Qualitätsmanagement in der Verwaltungseinheit, f. Aufgaben gemäss Weisung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers, g. Zusammenarbeit innerhalb und ausserhalb der Verwaltung, sofern diese nicht in die Zuständigkeit der Direktion fällt, h. Repräsentationsaufgaben. b. Generalsekretariat im Besonderen § 10.12 1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär erfüllt mit Bezug auf das Generalsekretariat die Aufgaben der Leiterin oder des Leiters einer Verwaltungseinheit gemäss § 9. 2 Darüber hinaus erfüllt sie oder er insbesondere die folgenden Aufgaben: a. Unterstützung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers bei ihren oder seinen Aufgaben, b. Geschäftszuteilung sowie Geschäfts- und Fristenkontrolle für die Direktionsgeschäfte, c. Regelung des Zugriffs auf die Datenbanken des Regierungsrates und der Direktion, soweit dieser nicht durch Regierungsratsbeschluss geregelt ist, d. Regelung der organisatorischen Belange und Festlegung von Prozessen in der Direktion, in Absprache mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher, e. Koordination der Zusammenarbeit unter den Verwaltungseinheiten der Direktion sowie mit den anderen Direktionen und der Staatskanzlei. a. Verwaltungseinheiten im Allgemeinen 3 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär vertritt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher innerhalb der Direktion und ist insoweit weisungsberechtigt gegenüber den anderen Verwaltungseinheiten und gegenüber den Mitarbeitenden, die dem Generalsekretariat organisatorisch angegliedert sind. Auf besondere Ermächtigung hin oder bei Dringlichkeit vertritt sie oder er die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher auch ausserhalb der Direktion und beim Beschluss über Ausgaben.

§ 11 Organisationsreglemente

1 Die Leiterin oder der Leiter erlässt ein Organisationsreglement für seine oder ihre Verwaltungseinheit und legt darin insbesondere fest: a. die Gliederung und Organisation der Verwaltungseinheit, b. die Unterstellungsverhältnisse, c. die Aufgaben der Gliederungseinheiten und der Direktunterstellten, d. die Kompetenzen der leitenden Mitarbeitenden (Entscheidbefugnisse, Ausgabenkompetenzen, Zeichnungsbefugnisse usw.), e. die Stellvertretung für sich selbst und die Direktunterstellten, f. die Information und Kommunikation innerhalb der Verwaltungseinheit und nach aussen, g. die nach dem übergeordneten Recht, insbesondere nach der Gesetzgebung über die Information und den Datenschutz, erforderlichen Regelungen für die Verwaltungseinheit. 2 Das Organisationsreglement des Generalsekretariats enthält auch entsprechende Regelungen für die Mitarbeitenden, die dem Generalsekretariat organisatorisch angegliedert sind.11 3 Das Organisationsreglement des Steueramtes beschränkt sich auf diejenigen Regelungen, die nicht bereits in der Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramtes vom 17. Dezember 20086 enthalten sind. 4 Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit übermittelt das Organisationsreglement und seine Änderungen spätestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär zuhanden der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers. Diese oder dieser kann jederzeit Änderungen verlangen. 5 Die Leiterin oder der Leiter macht das Organisationsreglement und seine Änderungen den Mitarbeitenden der Verwaltungseinheit in geeigneter Form bekannt. 172.110.3 Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD) 2. Teil: Kompetenzen

§ 12 Entscheide

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher entscheidet erstinstanzlich namens der Direktion. 2 Sie oder er kann Verwaltungseinheiten und Mitarbeitende ermächtigen, in bestimmten Aufgabenbereichen namens der Direktion zu entscheiden. 3 Die Verwaltungseinheiten entscheiden erstinstanzlich in eigenem Namen in den Zuständigkeitsbereichen gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung und in den anderen von der Rechtsordnung vorgesehenen Fällen. 4 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher entscheidet jedoch in jedem Fall über:15 a. den Abschluss und die Kündigung von Kapitalmarktgeschäften (ausser für Legate und Stiftungen), b. die Festlegung der Geldhandelslimiten mit möglichen Gegenparteien, c. den Abschluss und die Kündigung von derivativen Instrumenten.

§ 13 b. als Rechtsmittelinstanz

1 Das Generalsekretariat entscheidet über Rekurse und Aufsichtsbeschwerden namens der Direktion. 2 Das Steueramt erledigt das Inkasso der Gebühren und Kosten. Die Entscheide werden dem Steueramt zu diesem Zweck mitgeteilt. 3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann die Entscheidkompetenz für bestimmte Arten von Geschäften einer anderen Verwaltungseinheit, insbesondere dem Steueramt, übertragen. Entsprechende Regelungen werden im Internet veröffentlicht. c. Vertretung vor Rechtsmittelinstanzen § 13 a.7 1 Hat die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher namens der Direktion entschieden, vertritt sie oder er diese auch vor den Rechtsmittelinstanzen. Sie oder er kann eine Verwaltungseinheit zur Vertretung ermächtigen. 2 Hat eine Verwaltungseinheit namens der Direktion entschieden, vertritt sie diese auch vor den Rechtsmittelinstanzen. 3 Hat eine Verwaltungseinheit in eigenem Namen entschieden, tritt sie in eigenem Namen vor den Rechtsmittelinstanzen auf.

§ 14 Ausgaben

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher beschliesst im Rahmen des übergeordneten Rechts über Ausgaben, soweit nicht die Verwaltungseinheiten zuständig sind. a. als erste Instanz a. Befugnisse 2 Die Verwaltungseinheiten beschliessen über: a. neue oder gebundene einmalige Ausgaben bis Fr. 500 000, b. neue oder gebundene wiederkehrende Ausgaben bis jährlich Fr. 100 000, c. gebundene wiederkehrende Ausgaben über jährlich Fr. 100 000, sofern sie zulasten eines der im Anhang 1 der Finanzcontrollingverordnung (FCV) vom 5. März 20085 aufgeführten Konten des kantonalen Kontenplans zu verbuchen sind oder aufgrund einer der im Anhang 2 der FCV aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden. 3 Diese Ausgabenkompetenzen gelten sinngemäss auch für: a. den Abschluss von Verträgen zur Umsetzung von Ausgabenbewilligungen, insbesondere die Vergabe von Aufträgen an Dritte, b. die Übertragung nicht mehr benötigter Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens ins Finanzvermögen sowie deren Veräusserung, c. den Abschluss von Verträgen, die zu Einnahmen führen. 4 Das Generalsekretariat entscheidet zudem über:12 a. die Anerkennung von Staatshaftungsbegehren, für die keine Versicherung besteht, und den Abschluss von Vergleichen über solche bis Fr. 500 000 sowie die Ablehnung von Staatshaftungsbegehren, b. die Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften und die Beantragung eines öffentlichen Inventars oder einer amtlichen Liquidation sowie die Annahme oder Ablehnung von Zuwendungen Dritter, unabhängig vom Wert der Erbschaft oder Zuwendung, c. die Übernahme oder Ablehnung der Übertragung von Aktiven aus eingestellten Konkursen.

§ 15 b. Bewilligung

1 Ausgaben werden durch Verfügung der zuständigen Stelle oder durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die berechtigte Person bewilligt. 2 Die Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die berechtigte Person gilt in den folgenden Fällen als Ausgabenbewilligung: a. Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 10 000, b. Löhne und Sozialleistungen, c. Versicherungsprämien, d. gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren, e. Rechnungen für Telefon (ohne Installationskosten und Gebührenablösungen) und Frankaturen, f. Gebühren und Spesen von Post und Banken, g. Strom-, Wasser- und Heizmaterialrechnungen, 172.110.3 Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD) h. Zahlungen aufgrund von Urteilen verwaltungsunabhängiger Gerichtsbehörden, i. Kapitalrückzahlungen und Zinszahlungen, j. interne Verrechnungen.

§ 16 Unterschrift

1 Entscheide und Ausgabenbewilligungen werden von derjenigen Person unterzeichnet, die für den Entscheid oder die Ausgabenbewilligung zuständig ist. 2 Im Übrigen ist die sachverantwortliche Person zur Unterzeichnung von Schriftstücken berechtigt, soweit diese Verordnung und das anwendbare Organisationsreglement nichts anderes vorsehen. 3 Verträge, die zu Verpflichtungen des Kantons führen, werden mit Doppelunterschrift unterzeichnet, wobei die linienvorgesetzte Person links und die sachverantwortliche Person rechts unterzeichnet.

§ 17 Personalgeschäfte

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher legt im Rahmen des übergeordneten Rechts fest, über welche Personalgeschäfte die Direktion oder die Verwaltungseinheiten entscheiden und inwieweit sie oder er über Personalgeschäfte zu informieren ist. 2 Das Personalamt unterbreitet der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher Vorschläge für eine entsprechende Regelung und allfällige Anpassungen. 3 Die Regelung wird im Intranet veröffentlicht. Handbücher zur Rechnungslegung und Steuerung § 17 a.16 1 Die Finanzverwaltung erlässt namens der Direktion die Handbücher zur Rechnungslegung und Steuerung. 2 Im Streitfall entscheidet sie namens der Direktion über deren Auslegung. 3. Teil: Zusammenarbeit A. Sitzungen

§ 18 Geschäftsleitungssitzungen

1 Zur gegenseitigen Information, Koordination und Vernetzung führt die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelmässig Geschäftsleitungssitzungen mit den Leiterinnen und Leitern aller Verwaltungseinheiten und der oder dem Kommunikationsbeauftragten durch. 2 In den Geschäftsleitungssitzungen werden insbesondere die folgenden Inhalte thematisiert: a. Führung und Aufgabenerfüllung der Direktion, b. Direktionsstrategie in den Querschnittaufgaben, c. Schwerpunktthemen, die mehrere Verwaltungseinheiten betreffen, d. Geschäftsverwaltung.

§ 19 Amtsrapporte

1 Zur Wahrnehmung der Führungs- und Aufsichtsfunktion führt die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelmässig Rapporte mit den Leiterinnen und Leitern der einzelnen Verwaltungseinheiten und der oder dem Compliancebeauftragten durch. An den Rapporten nehmen auch die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und bei Bedarf weitere Personen teil.12 2 In den Rapporten werden insbesondere die folgenden Inhalte thematisiert:17 a. Führungs-, Planungs- und Steuerungsaufgaben sowie Auftragserteilung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers, b. Projektkoordination und einheitliches Vorgehen bei Querschnittaufgaben in den Bereichen Personal, Finanzen, Ressourcenmanagement, Controlling, IKS, Informationssicherheit, Risikomanagement, Informationsmanagement und Kommunikation, c. Berichterstattung über die Verwaltungseinheit anhand von Führungskennzahlen des Controllings (Budget, Rechnung, Jahresbericht, Zwischenberichte, Personal- und IT-Controlling usw.) sowie über Risiken und Massnahmen der Direktion, d. Orientierung über wichtige Projekte, Entwicklungen, besondere Vorfälle und Personalia aus der Verwaltungseinheit und ihrem Umfeld.

§ 20 Chefgespräche

Für den persönlichen und vertraulichen Austausch führt die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelmässig Chefgespräche mit den Leiterinnen und Leitern der einzelnen Verwaltungseinheiten durch. B. Informationsfluss Übermittlung

§ 21 von Geschäften

1 Geschäfte werden zwischen der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher und den Verwaltungseinheiten in beiden Richtungen über das Generalsekretariat übermittelt. 2 Bei besonderer Dringlichkeit kann die Übermittlung stattdessen direkt erfolgen.12 172.110.3 Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD) Interne

§ 22 Stellungnahmen

1 Anträge an den Regierungsrat sowie Anträge an die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher werden vorab den Verwaltungseinheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereichen gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung besonders betroffen sind, zur Stellungnahme unterbreitet. 2 Die Stellungnahmen werden dem Antrag beigelegt. Koordination bei Querschnittaufgaben § 23.17 1 Die Verantwortlichen der Verwaltungseinheiten für die Querschnittaufgaben Finanzen und Controlling, Personal, Informatik, IKS, Informationssicherheit, Risikomanagement und Kommunikation sorgen für die erforderliche Koordination unter den Verwaltungseinheiten und für die erforderliche Weiterleitung von Informationen in ihrer jeweiligen Verwaltungseinheit. 2 Die Verantwortlichen im Generalsekretariat für diese Querschnittaufgaben können den Verwaltungseinheiten und deren Mitarbeitenden zum Zweck der Koordination und des Informationsflusses mit Bezug auf diese Querschnittaufgaben Weisungen erteilen. Information über Planungen

§ 24 und Projekte

1 Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit informiert die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher frühzeitig über die folgenden Geschäfte: a. grundlegende Planungen und Zielfestlegungen, b. Projekte von besonderer politischer Bedeutung, mit erheblichen organisatorischen, personellen oder finanziellen Auswirkungen oder mit erheblichem Aufwand. 2 Über Projektschritte, Zielerreichungen und den Vollzug von Aufgaben wird die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelmässig informiert. Information über besondere

§ 25 Angelegenheiten

1 Alle Mitarbeitenden der Direktion informieren umgehend ihre Vorgesetzte oder ihren Vorgesetzten über ausserordentliche Vorfälle in ihrem Aufgabenbereich, wenn diese a. einen dringenden Handlungs- oder Koordinationsbedarf auslösen können, b. von besonderer Tragweite oder von politischer Bedeutung sein können. 2 In ihrem Aufgaben- und Entscheidungsbereich nehmen sie vorab mit ihren Vorgesetzten Rücksprache, wenn politisch sensible Entscheidungen oder Entscheidungen von besonderer Tragweite anstehen oder wenn andere Verwaltungseinheiten von den Entscheidungen wesentlich betroffen sein können. 3 Bei Praxisänderungen oder -festlegungen von besonderer politischer Bedeutung sowie bei anderen Angelegenheiten von besonderer politischer Bedeutung ist vorab Rücksprache mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher zu nehmen. 4 Über Fälle von möglicherweise strafbarem oder anderweitigem grobem Fehlverhalten informieren die Vorgesetzten oder aus zwingenden Gründen die Mitarbeitenden selber unverzüglich die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher. Gegenseitigkeitsprinzip § 26.17 1 Die Mitarbeitenden kommunizieren aktiv und holen sich die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Informationen. 2 Sie legen anderen Mitarbeitenden auf Verlangen alle Informationen offen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Im Streitfall entscheidet die oder der nächsthöhere gemeinsame Vorgesetzte. Vorbehalten bleiben Geheimhaltungspflichten des übergeordneten Rechts. Vier-Augen-

§ 27 Prinzip

Wichtige Entscheidungen, insbesondere solche mit wesentlichen rechtlichen oder finanziellen Auswirkungen, werden nach dem Vier-Augen-Prinzip vorbereitet, soweit keine gleichwertigen allgemeinen Vorkehren bestehen.

§ 28 Personalauskünfte

1 Die zuständige Abteilung des Personalamtes steht den Mitarbeitenden für personalrechtliche Fragen und für die persönliche Beratung direkt zur Verfügung. 2 Die Anfragen werden vertraulich behandelt. 4. Teil: Aussenkontakte

§ 29 Grundsatz

1 Die Verwaltungseinheiten äussern sich zu Geschäften und Vorkommnissen aus ihrem Zuständigkeitsbereich gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht. 2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bezeichnet eine Kommunikationsbeauftragte oder einen Kommunikationsbeauftragten.17 Geschäfte von besonderer

§ 30 Tragweite

1 Zu Geschäften von besonderer Tragweite äussert sich ausschliesslich die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher oder die oder der Kommunikationsbeauftragte. 172.110.3 Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD) 2 Als Geschäfte von besonderer Tragweite gelten insbesondere: a. Geschäfte, die über das eigene Fachgebiet hinausgehen, b. Geschäfte, die eine politische Komponente beinhalten, c. Geschäfte, die nicht eingeschätzt werden können (insbesondere hinsichtlich ihrer politischen oder fachlichen Bedeutung), d. Interviews und grössere Publikationen, e.9 Personalgeschäfte, f. Krisensituationen. Medienanfragen und

§ 31 Öffentlichkeitsarbeiten

1 Die Verwaltungseinheiten informieren die Kommunikationsbeauftragte oder den Kommunikationsbeauftragten unverzüglich über eingegangene Medienanfragen und anstehende Öffentlichkeitsarbeiten. 2 Die oder der Kommunikationsbeauftragte übernimmt die Beantwortung der Medienanfragen und die Öffentlichkeitsarbeiten in der Regel selber. Bei Geschäften ohne besondere Tragweite kann sie oder er dies im Einzelfall oder allgemein für bestimmte Fälle der zuständigen Verwaltungseinheit überlassen. Medienmitteilungen und

§ 32 -konferenzen

1 Medienmitteilungen und Medienkonferenzen werden von der oder dem Kommunikationsbeauftragten koordiniert. 2 Sie oder er holt dafür vorab das Einverständnis der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers ein und besorgt die Koordination mit der Kommunikationsabteilung des Regierungsrates. Kommunikation mit dem Kantonsrat, Parteien, Verbänden und

§ 33 der BVK

Die Kommunikation mit dem Kantonsrat, politischen Parteien, Interessenverbänden und dem Stiftungsrat der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich erfolgt über die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher oder in ihrem oder seinem Auftrag. Gesuche um

§ 34 Informationszugang

1 Die Verwaltungseinheiten behandeln Gesuche um Informationszugang gemäss dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 12. Februar 20072 in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung. 2 Betrifft ein Gesuch Belange der gesamten Direktion oder die Zuständigkeitsbereiche mehrerer Verwaltungseinheiten, wird es vom Generalsekretariat behandelt. 3 Die Verwaltungseinheiten informieren das Generalsekretariat jährlich über die von ihnen behandelten Gesuche. 5. Teil: Schlussbestimmungen

§ 35 Ausführungsbestimmungen

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann ausführende oder ergänzende Weisungen zu dieser Verordnung erlassen.

§ 36 Organisationsreglemente

Die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten übermitteln der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär zuhanden der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers bis spätestens 30. September 2016 ein Organisationsreglement gemäss § 11, das spätestens auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt werden kann.

§ 37 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft. 2 Die Organisationsverordnung der Finanzdirektion vom 15. Oktober 2014 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben. 1 OS 71, 44; Begründung siehe ABl 2015-12-24. 2 LS 170.4. 3 LS 172.1. 4 LS 172.11. 5 LS 611.2. 6 LS 631.51. 7 Eingefügt durch Vfg. vom 30. September 2016 (OS 71, 470; ABl 2016-10-07). In Kraft seit 1. Januar 2017. 8 Fassung gemäss Vfg. vom 30. September 2016 (OS 71, 470; ABl 2016-10-07). In Kraft seit 1. Januar 2017. 9 Eingefügt durch Vfg. vom 18. August 2017 (OS 72, 448; ABl 2017-08-25). In Kraft seit 1. Januar 2018. 10 Fassung gemäss Vfg. vom 18. August 2017 (OS 72, 448; ABl 2017-08-25). In Kraft seit 1. Januar 2018. 11 Eingefügt durch Vfg. vom 26. November 2021 (OS 77, 59; ABl 2021-12-03). In Kraft seit 1. März 2022. 12 Fassung gemäss Vfg. vom 26. November 2021 (OS 77, 59; ABl 2021-12-03). In Kraft seit 1. März 2022. 13 Aufgehoben durch Vfg. vom 26. November 2021 (OS 77, 59; ABl 2021-12-03). In Kraft seit 1. März 2022. 14 Fassung gemäss Vfg. vom 24. Februar 2025 (OS 80, 54; ABl 2025-02-28). In Kraft seit 1. April 2025. 15 Eingefügt durch Vfg. vom 27. November 2025 (OS 81, 39; ABl 2025-12-05). In Kraft seit 1. März 2026. 16 Eingefügt durch Vfg. vom 3. März 2026 (OS 81, 127; ABl 2026-03-13). In Kraft seit 1. Juni 2026. 17 Fassung gemäss Vfg. vom 14. April 2026 (OS 81, 259; ABl 2026-04-24). In Kraft seit 1. Juli 2026. 172.110.3 Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD) Anhang Zuständigkeitsbereiche der Verwaltungseinheiten gemäss § 7 OV FD Bereich Zuständigkeit Zuständigkeitsbereiche der Direktion gemäss Anhang 1 VOG RR 1. Finanz- und Rechnungswesen Finanzverwaltung (direktionsübergreifend und direktionsintern) Finanzcontrolling Finanzverwaltung (direktionsübergreifend) Generalsekretariat (direktionsintern) 2.10 Vermögensverwaltung und Tresorerie Finanzverwaltung 3. Steuerwesen und Steuerverwaltung Steueramt 4. Finanzpolitik einschliesslich Finanz- und Lastenausgleich Finanzverwaltung mit Bund und Kantonen 5. Versicherungswesen und Staatshaftung Generalsekretariat 6.7 Erbschaften und Zuwendungen Dritter Generalsekretariat 7.8 Salzregal Generalsekretariat 8.14 Notariatswesen Generalsekretariat 9.12 Gemeinnütziger Fonds Generalsekretariat 10. Zentrales Personalwesen Personalamt 11. Personalvorsorge Personalamt 12. Zentrale Beschaffung von Drucksachen und Material Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale 13.10 Querschnittdienstleistungen in den Bereichen: – Personalwesen und Personalentwicklung Personalamt – Rechnungswesen Finanzverwaltung – Informatik Amt für Informatik Bereich Zuständigkeit Weitere Zuständigkeitsbereiche der Direktion12 Rekurse und Aufsichtsbeschwerden Generalsekretariat (oder andere Verwaltungseinheit gemäss besonderer Regelung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers) Übernahme von Aktiven aus eingestellten Konkursen Generalsekretariat Erlass von Darlehen und Löschung von Pfandrechten Generalsekretariat Kommunikation Generalsekretariat Compliance Compliancebeauftragte/r

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