§ 1 Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Organisation und die Gebühren der städtischen Feuerungskontrolle.
Zug · 7.3-2 · communal act
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1 Diese Verordnung regelt die Organisation und die Gebühren der städtischen Feuerungskontrolle.
1 Als Administrationsstelle für die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben gemäss §§ 9 ff. EG USG wird das Departement Soziales, Umwelt und Sicherheit bezeichnet.
1 Sofern die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber die notwendigen Emissionsmessungen und -kontrollen nicht durch eine anerkannte private Feuerungskontrollperson ausführen lässt, übt das Departement Soziales, Umwelt und Sicherheit die amtliche Feuerungskontrolle aus.
1 Für Emissionsmessungen und -kontrollen an Feuerungsanlagen durch das Departement Soziales, Umwelt und Sicherheit werden folgende Gebühren erhoben: a) Öl- und Gasfeuerungen (inkl. Messung, Messgerät, Anfahrt) CHF aa) Für einstufige Anlagen 95.00 bb) Für zweistufige Anlagen 145.00 cc) Administrationsgebühr 35.00 dd) Stichprobenmessung für einstufige Anlagen 95.00 ee) Stichprobenmessung für zweistufige Anlagen 145.00 b) Holzfeuerungen: CO-Messung aa) Messung inkl. Anfahrt nach Aufwand pro Std. 125.00 bb) Einsatz Messgerät pauschal 40.00 cc) Administrationsgebühr 35.00 c) Holzfeuerungen: Aschekontrollen aa) Ascheentnahme pauschal 75.00 bb) Zentralschweizer Vignette 35.00 2 Sind zusätzliche Messungen, Untersuchungen oder Kontrollen erforderlich, kann hierfür eine Gebühr nach Aufwand erhoben werden.
1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2022 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt des Kantons Zug bekannt gegeben und in die Amtliche Sammlung der Ratsbeschlüsse aufgenommen. 2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Feuerungskontrolle vom 31. März 2009[3] aufgehoben.