Art. 3des
Bundesgesetzes über die politischen
Rechte vom 17. Dezember 197624 hat und ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst.70 a BGFA40 abgeschlossen hat.55
Wahl der
Beisitzenden
der Arbeitsgerichte
§ 12. 1 Nach der Gesamterneuerung des Bezirksgerichts werden
die Beisitzenden der Arbeitsgerichte gewählt. Der Kantonsrat legt auf
Antrag des Obergerichts deren Zahl für jedes Bezirksgericht fest.
2 Je die Hälfte der Beisitzenden sind Vertreterinnen und Vertreter
der Arbeitgeber- bzw. der Arbeitnehmerseite. Die Beisitzenden werden nach Möglichkeit gleichmässig aus folgenden Berufsgruppen vorgeschlagen:
a. Baugewerbe und Handwerksbetriebe,
b. Industriebetriebe,
c. Dienstleistungsbetriebe, Handel und Gastgewerbe.
3 Das Bezirksgericht holt Vorschläge entsprechender Verbände ein,
die es nach Möglichkeit berücksichtigt. Es reicht dem Bezirksrat je einen
vollständigen Wahlvorschlag für die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerseite ein.
4 Die Beisitzenden sind in mehreren Bezirken wählbar.
5 Das weitere Verfahren richtet sich nach §§ 53 ff. GPR.
Wahl der
Beisitzenden
der Mietgerichte
§ 13. 1 Nach der Gesamterneuerung des Bezirksgerichts werden
die Beisitzenden der Mietgerichte gewählt. Der Kantonsrat legt auf
Antrag des Obergerichts deren Zahl für jedes Bezirksgericht fest.
2 Je die Hälfte der Beisitzenden sind Vertreterinnen und Vertreter
der Vermieter- bzw. der Mieterseite. Je zwei Beisitzende sind Verpachtende und Pachtende aus dem Bereich der Landwirtschaft.
3 Das Bezirksgericht holt Vorschläge entsprechender Verbände
ein, die es nach Möglichkeit berücksichtigt. Es reicht dem Bezirksrat je
einen vollständigen Wahlvorschlag für die Vermieter- und die Mieterseite ein.
4 Die Beisitzenden sind in mehreren Bezirken wählbar.
5 Das weitere Verfahren richtet sich nach §§ 53 ff. GPR.
Besetzung
des Gerichts
§ 14. Das Bezirksgericht entscheidet in Dreierbesetzung (Kollegialgericht). Vorbehalten sind die dem Einzelgericht zugewiesenen
Geschäfte.
b. Als
Arbeitsgericht
§ 15. 1 Das Arbeitsgericht wird mit einer Präsidentin oder einem
Präsidenten und je einer Beisitzenden oder einem Beisitzenden aus
der Gruppe der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden besetzt.
Vorbehalten sind die dem Einzelgericht zugewiesenen Geschäfte.
2 Die Beisitzenden werden unter Berücksichtigung ihrer Sachkunde
beigezogen.
c. Als
Mietgericht
§ 16. 1 Das Mietgericht wird mit einer Präsidentin oder einem
Präsidenten und zwei Beisitzenden besetzt. Vorbehalten sind die dem
Einzelgericht zugewiesenen Geschäfte.
2 Bei Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen für Wohn-
und Geschäftsräume werden je eine Beisitzende oder ein Beisitzender
aus der Gruppe der Vermietenden und der Mietenden beigezogen.
3 Bei Streitigkeiten aus landwirtschaftlicher Pacht werden je eine
Beisitzende oder ein Beisitzender aus der Gruppe der Verpachtenden
und der Pachtenden beigezogen.
Juristisches und
administratives
Personal
§ 17. 1 Die Bezirksgerichte stellen die Leitenden und die übrigen
Gerichtsschreiberinnen oder -schreiber sowie das administrative Personal an.
2 Das Obergericht bestimmt die Zahl dieser Stellen.
Geschäftsordnung
§ 18. 1 Die Bezirksgerichte erlassen eine Geschäftsordnung. Sie
können darin Geschäfte der Justizverwaltung ständigen Kommissionen,
einzelnen Mitgliedern oder Angestellten zur Erledigung übertragen.
2 Die Geschäftsordnungen sind dem Obergericht zur Genehmigung
vorzulegen.
B. Zuständigkeit des Kollegialgerichts
Als Zivilgericht§ 19. Das Bezirksgericht entscheidet erstinstanzlich Streitigkeiten, für die das ordentliche Verfahren gilt, sofern nicht ein anderes
Gericht zuständig ist.
a. Im
a. Im
b. Als
Arbeitsgericht
§ 20. 1 Das Bezirksgericht entscheidet als Arbeitsgericht erstinstanzlich:
a. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden,
b. Streitigkeiten zwischen Verleihenden und Arbeitnehmenden,
c. Streitigkeiten aus dem Vermittlungsverhältnis zwischen Vermittlerinnen oder Vermittlern und Stellensuchenden,
d. Klagen von Organisationen gemäss Art. 7 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 199523,
e. Streitigkeiten nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember
199339 (Art. 243 Abs. 2 Bst.70 e ZPO).
2 Ist für eine Streitigkeit auch ein anderes Gericht zuständig, können die Parteien schriftlich dessen Zuständigkeit vereinbaren. Der Ausschluss des Arbeitsgerichts darf nicht im Voraus vereinbart werden.
c. Als
Mietgericht
§ 21. 1 Das Mietgericht entscheidet erstinstanzlich Streitigkeiten
a. aus Miet- (Art. 253 a OR26) und aus Pachtverhältnissen (Art. 276
OR26) für Wohn- und Geschäftsräume,
b. aus landwirtschaftlicher Pacht gemäss Art. 17 Abs. 2, 26 und 28 des
Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche
Pacht27.
2 Ist für eine Streitigkeit auch ein anderes Gericht zuständig, können die Parteien schriftlich dessen Zuständigkeit vereinbaren. Der
Ausschluss des Mietgerichts darf nicht im Voraus vereinbart werden.
Als Strafgericht § 22. Das Bezirksgericht beurteilt erstinstanzlich alle Straftaten,
die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Gerichts fallen.
b. Als
Jugendgericht
§ 23. Das Bezirksgericht entscheidet als Jugendgericht gemäss
JStPO.
C. Zuständigkeit des Einzelgerichts
Als Zivilgericht § 24. Das Einzelgericht entscheidet erstinstanzlich über:
a. Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ZPO,
die nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind,
b. Klagen aus dem SchKG29 gemäss Art. 198 Bst.70 e Ziff. 2–8 ZPO,
c. Angelegenheiten und Streitigkeiten im summarischen Verfahren
(2. Teil, 5. Titel ZPO, Art. 248 ff. ZPO), die keiner anderen Instanz
zugewiesen sind,
a. Im
a. Im
d. besondere eherechtliche Verfahren, Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten, Verfahren bei eingetragener Partnerschaft (2. Teil 6.–8. Titel ZPO, Art. 271 ff. ZPO) und Klagen aus
Verwandtenunterstützung,
e. die Vollstreckung (2. Teil 10. Titel ZPO), insbesondere die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer
Entscheide.
b. Als
Arbeitsgericht
§ 25. Die Präsidentin oder der Präsident des Arbeitsgerichts
entscheidet als Einzelgericht Streitigkeiten gemäss § 20 bis zu einem
Streitwert von Fr. 30 000. Sie oder er ist berechtigt und bei Streitwerten
von mindestens Fr. 15 000 auf Verlangen einer Partei verpflichtet, die
Streitigkeit dem Kollegialgericht zu unterbreiten.
c. Als
Mietgericht
§ 26. Die Präsidentin oder der Präsident des Mietgerichts entscheidet als Einzelgericht Streitigkeiten gemäss § 21 bis zu einem
Streitwert von Fr. 30 000. Sie oder er ist berechtigt und bei Streitwerten
von mindestens Fr. 15 000 auf Verlangen einer Partei verpflichtet, die
Streitigkeit dem Kollegialgericht zu unterbreiten.
Als Strafgericht§ 27. 1 Das Einzelgericht beurteilt erstinstanzlich:
a. Übertretungen,
b.53 Verbrechen und Vergehen, ausser die Staatsanwaltschaft beantragt:
1. eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr,
2. eine Verwahrung nach Art. 64 StGB31,
3. eine Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59
StGB31,
4. eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB31,
5. einen Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bei gleichzeitig
zu widerrufenden bedingten Sanktionen oder
6. eine Landesverweisung von mehr als zehn Jahren,
c.70 Einsprachen gegen Straf- und Einziehungsbefehle sowie gegen Entscheide auf Einziehung in Einstellungsverfügungen.
2 Hält das Einzelgericht eine Strafe oder Massnahme für angezeigt,
welche die Staatsanwaltschaft bei ihm nicht hätte beantragen können,
so überweist es die Akten entsprechend Art. 334 StPO dem Kollegialgericht. Eine Rückweisung findet nicht statt.
b. Jugendgerichtspräsident
§ 28. Die Präsidentin oder der Präsident des Jugendgerichts beurteilt als Einzelgericht Einsprachen gegen Strafbefehle, die Übertretungen zum Gegenstand haben.
a. Im
c. Zwangsmassnahmengericht
§ 29. 1 Das Einzelgericht eines Bezirksgerichts im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft oder
der Übertretungsstrafbehörde ist Zwangsmassnahmengericht gemäss
StPO33 und JStPO34, 70
a. in Haftverfahren,
b. im Anwendungsbereich
1. der stationären Begutachtung (Art. 186 StPO),
2. des Verkehrs zwischen Verteidigung und inhaftierter Person
(Art. 235 Abs. 4 StPO),
3.70 der Entsiegelung im Vorverfahren und im Verfahren vor dem
erstinstanzlichen Gericht (Art. 248 a Abs. 1 Bst. a StPO),
4. der Friedensbürgschaft (Art. 373 StPO),
5.69 der gerichtlichen Genehmigung von internationalen Rechtshilfeersuchen um Zwangsmassnahmen im Ausland (Art. 55 a
StPO).
2 Die Mitglieder der Bezirksgerichte sind für diese Funktion im
ganzen Kantonsgebiet einsetzbar. Das Obergericht kann für dieselbe
Funktion Ersatzmitglieder für das ganze Kantonsgebiet einsetzen.
3 Das Obergericht regelt den Einsatz in einer Verordnung.
Weitere
Zuständigkeiten
§ 30.41 Das Einzelgericht entscheidet gemäss § 62 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012
(EG KESR)16 über Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB25).
b. Rechtshilfe § 31. 1 Das Einzelgericht behandelt Rechtshilfebegehren in Zivilsachen.
2 Zuständig ist das Einzelgericht am Ort, an dem die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll.
3 Die interkantonale Rechtshilfe in Strafsachen richtet sich nach § 150
dieses Gesetzes und nach Art. 43 ff. StPO, die internationale Rechtshilfe
nach § 29 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 dieses Gesetzes, Art. 54 ff. StPO und dem
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen35.70
c. Amtshilfe an
Schiedsgerichte
§ 32. Dem Einzelgericht obliegen die Amtshilfe gemäss Art. 183
Abs. 2, Art. 184 Abs. 2 und Art. 185 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)30 sowie die
Unterstützung des Schiedsgerichts bei den Verfahrenshandlungen
(Art. 356 Abs. 2 Bst.70 c ZPO).
d. Zwangsmassnahmen des Verwaltungsrechts
§ 33. 1 Das Einzelgericht ist Haftrichterin oder -richter gemäss
Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 200617 und gemäss Polizeigesetz vom
23. April 200718.
a. Fürsorgerische
Unterbringung
2 Die Mitglieder der Bezirksgerichte sind für die Funktion als Haftrichterin und -richter im ganzen Kantonsgebiet einsetzbar. Das Obergericht kann für dieselbe Funktion Ersatzmitglieder für das ganze
Kantonsgebiet einsetzen.
3 Das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich
a. entscheidet, wenn das Bundesrecht die richterliche Anordnung
oder Überprüfung ausländerrechtlicher Zwangsmassnahmen vorsieht,
b. ist Haftrichterin oder -richter gemäss Gesetz über den Beitritt
zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von
Sportveranstaltungen vom 18. Mai 200921,
c.43 ist zuständig für die Verlängerung der Löschungsfrist in Fällen
erheblicher Wiederholungsgefahr gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b der
Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten
vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)20.
3. Abschnitt: Das Obergericht
A. Organisation
Mitglieder§ 34. 1 Das Obergericht besteht aus einer vollamtlichen Präsidentin oder einem vollamtlichen Präsidenten sowie vollamtlichen und teilamtlichen Mitgliedern. Diese bilden die Plenarversammlung.
2 Wählbar als Mitglied ist, wer ein juristisches Studium gemäss Art. 7
Abs. 1 Bst. a BGFA40 abgeschlossen hat.71
3 Der Kantonsrat legt nach Anhörung des Obergerichts die gesamten Stellenprozente der Mitglieder fest.
4 Mit der Wahl setzt er den Beschäftigungsgrad fest.
5 Das Obergericht kann den Beschäftigungsgrad einzelner Mitglieder mit deren Einverständnis im Rahmen der gesamten Stellenprozente
verändern. Mit dem Ausscheiden eines betroffenen Mitglieds oder mit
dem Ablauf der Amtsdauer erlischt die Veränderung.68
Ersatzmitglieder
§ 35. Der Kantonsrat legt die Zahl der Ersatzmitglieder fest. Für
die Wahl der Hälfte der Ersatzmitglieder steht dem Obergericht ein
Vorschlagsrecht zu.
Handelsrichter§ 36. 1 Der Kantonsrat legt die Zahl der Handelsrichterinnen und
-richter fest.
2 Die Kantonsratskommission gemäss Art. 75 Abs. 1 Satz 2 KV
schreibt die Stellen öffentlich aus und prüft die Kandidaturen.
3 . . .47
Präsidien § 37. Die Plenarversammlung wählt nach der Gesamterneuerung
für den Rest des Kalenderjahres und je am Jahresende für das folgende
Jahr eines seiner Mitglieder als Präsidentin oder Präsidenten sowie die
erforderlichen Vizepräsidentinnen und -präsidenten.
Kammern,
Handels- und
Zwangsmassnahmengericht
§ 38. 1 Das Obergericht bildet zur Behandlung der einzelnen
Rechtsstreitigkeiten Kammern und das Handelsgericht. Das Handelsgericht besteht aus Mitgliedern des Obergerichts sowie den Handelsrichterinnen und -richtern.
2 Das Obergericht bestimmt zu den Zeitpunkten gemäss § 37
a. die Mitglieder der Kammern,
b. die Mitglieder des Handelsgerichts sowie dessen Präsidentin oder
Präsidenten und dessen Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten,
c. ein Mitglied, das die Aufgaben gemäss § 47 (Zwangsmassnahmengericht) erfüllt, und dessen Stellvertretung.
Besetzung § 39. 1 Die Kammern des Obergerichts entscheiden in Dreierbesetzung, soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz Fünferbesetzung vorschreibt.
2 Das Handelsgericht wird, unter Vorbehalt von § 45, für die Behandlung der einzelnen Rechtsstreitigkeiten mit zwei Mitgliedern des
Obergerichts und mit drei Handelsrichterinnen oder -richtern besetzt,
die unter Berücksichtigung ihrer Sachkunde bezeichnet werden.
Lohn der
Mitglieder und
Entschädigung
der Ersatzmitglieder
§ 40. Der Kantonsrat regelt die Entlöhnung der Mitglieder und
die Entschädigung der Ersatzmitglieder des Obergerichts.
Juristisches und
administratives
Personal
§ 41. Das Obergericht stellt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär, die stellvertretenden Generalsekretärinnen oder -sekretäre, die Leitenden und die übrigen Gerichtsschreiberinnen oder -schreiber sowie das administrative Personal an.
Verordnung
über die
Organisation
§ 42. 1 Die Plenarversammlung erlässt eine Verordnung über die
Organisation des Obergerichts.
2 Geschäfte der Justizverwaltung können ständigen Kommissionen,
einzelnen Mitgliedern oder Angestellten zur Erledigung übertragen
werden.
B. Zuständigkeit
Als einzige
Instanz in
Zivilsachen
§ 43. Das Obergericht entscheidet als einzige Instanz:
a. Streitigkeiten gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst.70 f ZPO,
b. Streitigkeiten gemäss Art. 8 ZPO,
c. Streitigkeiten, in denen ein Bundesgesetz eine einzige kantonale
Instanz vorschreibt und das kantonale Recht keine andere Zuständigkeit bestimmt.
b. Handelsgericht
§ 44. Das Handelsgericht entscheidet als einzige Instanz Streitigkeiten gemäss
a. Art. 5 Abs. 1 Bst.70 a–e und h ZPO,
b. Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 Bst.70 b ZPO, deren Streitwert mindestens
Fr. 30 000 beträgt.
c. Einzelgericht
des Handelsgerichts
§ 45. Die Präsidentin oder der Präsident des Handelsgerichts oder
ein von dieser oder diesem bezeichnetes Mitglied des Handelsgerichts
entscheidet als einzige Instanz und Einzelgericht
a. Streitigkeiten gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst.70 g ZPO,
b. über Anordnungen gemäss Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 5 ZPO,
c. Streitigkeiten gemäss Art. 250 Bst.70 c ZPO, deren Streitwert mindestens Fr. 30 000 beträgt,
d. über den Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) im Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichts.
In Schiedssachen
§ 46. Das Obergericht ist das zuständige Gericht gemäss Art. 356
Abs. 1 und Abs. 2 Bst.70 a und b ZPO.
Als Zwangsmassnahmengericht
§ 47. Ein Mitglied des Obergerichts
a.44 ist unter Vorbehalt der Zuständigkeit von §§ 29 und 33 Zwangsmassnahmengericht gemäss StPO, JStPO, Polizeiorganisationsgesetz vom 29. November 200419 und Polizeigesetz18,
b. entscheidet ausserhalb von Strafverfahren über die invasive Probenahme und die Analyse der Probe zur Erstellung eines DNA-
Profils gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst.70 b* des DNA-Profil-Gesetzes vom
20. Juni 2003,
c.58 ist Genehmigungsbehörde gemäss Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs (BÜPF)38.
*Heute: Art. 6 Abs. 1.
a. Obergericht
im Allgemeinen
Als Rechtsmittelinstanz
§ 48. Das Obergericht ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz
gemäss ZPO.
b. In Strafsachen § 49. Das Obergericht ist Berufungsgericht und Beschwerdeinstanz gemäss StPO und JStPO.
c. In besonderen
Verfahren
gestützt auf das
ZGB
§ 50. Das Obergericht entscheidet Rechtsmittel gegen41
a. Entscheide des Einzelgerichts gemäss § 30 (fürsorgerische Unterbringung),
b. Entscheide des Bezirksrates als Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB; § 63
EG KESR16),
c. Entscheide der zuständigen Direktion des Regierungsrates über
Namensänderungen (§ 45 EG zum ZGB15).
d. In verwaltungsrechtlichen
Verfahren
§ 51. 1 Das Obergericht entscheidet Rechtsmittel gegen Entscheide
der Bezirksgerichte gestützt auf materielles Verwaltungsrecht, sofern
dieses oder ein anderes Gesetz nichts anderes bestimmen.
2 Entscheide gemäss § 47 lit. b können beim Obergericht mit Beschwerde nach den Bestimmungen des VRG8 angefochten werden.
3 Das Obergericht ist Beschwerdeinstanz gemäss Art. 37 Abs. 3
BÜPF38. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des VRG8 ergänzend Anwendung.58
3. Teil: Schlichtungsbehörden
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung
Schlichtungsbehörden
§ 52. Schlichtungsbehörden gemäss ZPO sind:
a. die Friedensrichterinnen und -richter,
b. die Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem
Gleichstellungsgesetz,
c. die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen.
a. In Zivilsachen
2. Abschnitt: Friedensrichterinnen und Friedensrichter
Amtskreis§ 53.73 1 Jede politische Gemeinde bildet einen Friedensrichterkreis
mit mindestens einer Friedensrichterin oder einem Friedensrichter.
2 Besteht das Gemeindegebiet aus mehreren Kreisen gemäss § 3
Abs. 4 des Gemeindegesetzes vom 20. April 20155, bilden diese Friedensrichterkreise. Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung
mehrere Friedensrichterkreise zusammenschliessen.
b. Zusammenschluss mehrerer Gemeinden
§ 53 a.72 1 Mehrere Gemeinden desselben Bezirks können sich mittels Anschlussvertrag, Zusammenarbeitsvertrag oder Zweckverband zu
einem Friedensrichterkreis zusammenschliessen.
2 Die Wahl der Friedensrichterin oder des Friedensrichters erfolgt
durch die Stimmberechtigten des Friedensrichterkreises.
3 Schliessen die Gemeinden einen Zusammenarbeitsvertrag ab, legen
sie darin die Sitzgemeinde fest.
4 Schliessen sich die Gemeinden zu einem Zweckverband zusammen, holt der Regierungsrat vor der Genehmigung einen Bericht des
Obergerichts ein.
Wahl§ 54. Das GPR regelt das Wahlverfahren, die Wählbarkeit, den
Amtszwang und die Amtsdauer der Friedensrichterinnen und -richter,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Stellvertreter§ 55. 1 Das Bezirksgericht ernennt für jede Friedensrichterin und
jeden Friedensrichter eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter aus dem Bezirk als Stellvertretung.
2 Ausnahmsweise kann das Bezirksgericht aus den stimmberechtigten Kantonseinwohnerinnen und -einwohnern für eine bestimmte Zeit
eine ausserordentliche Stellvertretung bestellen.
Lohn§ 56. Die Gemeinden entlöhnen die Friedensrichterinnen und -richter und vergüten ihnen die Auslagen für Räumlichkeiten, Büromaterialien und dergleichen. Die Einnahmen der Friedensrichterinnen und
-richter fallen in die Gemeindekasse.
Zuständigkeit§ 57. Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter ist Schlichtungsbehörde gemäss ZPO, soweit nichts anderes bestimmt ist.
a. im
3. Abschnitt: Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten
nach dem Gleichstellungsgesetz
Amtskreis § 58. Im Kanton besteht eine Paritätische Schlichtungsbehörde
für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199523.
Organisation,
Wahl
§ 59. 1 Die Schlichtungsbehörde besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertretung und weiteren 16 Mitgliedern, und zwar
gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern der privaten oder öffentlichen Arbeitgebenden und deren Verbände sowie der Verbände der
Arbeitnehmenden.
2 Das Obergericht wählt auf die Amtsdauer seiner Mitglieder die
Mitglieder der Schlichtungsbehörde. Die privaten und öffentlichen
Arbeitgebenden und die Verbände unterbreiten dem Obergericht
Wahlvorschläge. Sie achten dabei auf eine gleichmässige Vertretung
von Frauen und Männern.
Angliederung,
Geschäftsführung
§ 60. 1 Die Schlichtungsbehörde ist administrativ dem Bezirksgericht Zürich angegliedert.
2 Die oder der Vorsitzende führt die Schlichtungsbehörde.
Besetzung § 61. Die Schlichtungsbehörde wird für jede Verhandlung mit der
oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung sowie je einem Mitglied aus Kreisen der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden
besetzt. Beide Geschlechter sind vertreten. Bei der Besetzung ist der
rechtlichen Natur des Arbeitsverhältnisses Rechnung zu tragen.
Zuständigkeit § 62. Die Schlichtungsbehörde ist zuständig für Streitigkeiten
nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199523.
4. Abschnitt: Paritätische Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen
Amtskreis § 63. Jeder Bezirk hat eine Paritätische Schlichtungsbehörde in
Miet- und Pachtsachen.
Wahl § 64. 1 Das Bezirksgericht wählt auf die Amtsdauer seiner Mitglieder
a. aus seinen Gerichtsschreiberinnen oder -schreibern die Vorsitzenden,
b. die weiteren Mitglieder.
2 Die Verbände unterbreiten Wahlvorschläge für die weiteren Mitglieder.
3 Das Amt eines Mitglieds der Schlichtungsbehörde ist unvereinbar
mit demjenigen eines Mitglieds des Mietgerichts.
Angliederung,
Geschäftsführung
§ 65. 1 Die Schlichtungsbehörde ist administrativ dem Bezirksgericht angegliedert.
2 Das Bezirksgericht regelt die Geschäftsführung der Schlichtungsbehörde.
Zuständigkeit§ 66. 1 Die Schlichtungsbehörde ist zuständig für Streitigkeiten
aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen.
2 Sie behandelt Gesuche um Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen gestützt auf Art. 259 g und 288 OR26. Hinterlegungsstelle ist die
Kasse des Bezirksgerichts.
4. Teil: Justizverwaltung sowie Aufsicht über Gerichte,
Schlichtungsbehörden und weitere Behörden
1. Abschnitt: Justizverwaltung
A. Wahl- und Abstimmungsverfahren
§ 67. Soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich
das Verfahren für Wahlen und Abstimmungen bei Geschäften der
Justizverwaltung nach den entsprechenden Bestimmungen für die
Gemeindebehörden.
B. Oberste kantonale Gerichte
Allgemeines§ 68. 1 Die obersten kantonalen Gerichte sind in ihrer Justizverwaltung unabhängig.
2 Sie arbeiten bei der Planung, dem Bau und dem Unterhalt von
Liegenschaften mit der für das Bauwesen zuständigen Direktion
zusammen. Die obersten kantonalen Gerichte und der Regierungsrat
regeln die Einzelheiten durch eine gemeinsame Verordnung.
Gerichtsübergreifende Justizverwaltungsorgane
§ 69. Gerichtsübergreifende Justizverwaltungsorgane sind:
a. der Plenarausschuss der Gerichte,
b. die Verwaltungskommission der Gerichte.
Plenarausschuss
der Gerichte
§ 70. 1 Mitglieder des Plenarausschusses sind:
a. die Mitglieder der Verwaltungskommission der Gerichte oder
deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
b. sechs von der Plenarversammlung delegierte Mitglieder des Obergerichts,
c. vier von der Plenarversammlung delegierte Mitglieder des Verwaltungsgerichts,
d. vier von der Plenarversammlung delegierte Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts.
2 Die Einberufung des Plenarausschusses erfolgt auf Beschluss der
Verwaltungskommission durch deren Präsidentin oder Präsidenten.
3 Der Plenarausschuss verhandelt und beschliesst unter dem Vorsitz der Präsidentin, des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des
Vizepräsidenten der Verwaltungskommission. Jedes oberste kantonale
Gericht muss mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. Die Sekretärin oder der Sekretär der Verwaltungskommission führt das Protokoll.
4 Die Generalsekretärinnen und -sekretäre der obersten kantonalen Gerichte nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
5 Wahlen und Beschlüsse des Plenarausschusses bedürfen der Zustimmung von mindestens neun seiner Mitglieder.
Verwaltungskommission
der Gerichte
§ 71. 1 Die Verwaltungskommission der Gerichte setzt sich zusammen aus den Präsidentinnen und Präsidenten der obersten kantonalen Gerichte. Die Präsidentinnen und Präsidenten können sich bei
Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Gerichts an den Kommissionssitzungen vertreten lassen.
2 Die Kommission wählt die Präsidentin oder den Präsidenten
sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
3 Die Generalsekretärinnen und -sekretäre der obersten kantonalen Gerichte nehmen an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teil. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des
Gerichts, dem die Präsidentin oder der Präsident angehört, ist Kommissionssekretärin oder Kommissionssekretär und führt das Protokoll.
Bei Verhinderung der Kommissionssekretärin oder des Kommissionssekretärs bestimmt die Präsidentin oder der Präsident die Stellvertretung.
4 Die Kommission ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn alle
obersten kantonalen Gerichte vertreten sind. Wahlen und Beschlüsse
der Kommission bedürfen der Zustimmung der Mehrheit ihrer Mitglieder.
5 Die Präsidentin oder der Präsident versammelt die Kommission,
so oft die Geschäfte es erfordern und wenn ein anderes Mitglied es
verlangt.
Zuständigkeiten der gerichtsübergreifenden
Justizverwaltungsorgane
§ 72. Die gerichtsübergreifenden Justizverwaltungsorgane sind für
die Justizverwaltung aller Gerichte des Kantons und der ihnen unterstellten Behörden und Amtsstellen zuständig, soweit dieses oder ein
anderes Gesetz es vorsieht.
b. Plenarausschuss
§ 73. 1 Der Plenarausschuss erlässt Verordnungen
a. gemäss § 56 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 27. September 19989,
b. über die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen10,
c. über die Gerichtsauditorinnen und -auditoren13,
d. betreffend die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht Dritter11.
2 Der Plenarausschuss und der Regierungsrat können über das
Dolmetscherwesen eine Verordnung12 erlassen.
c. Verwaltungskommission
§ 74. 1 Die Verwaltungskommission der Gerichte bereitet die Geschäfte des Plenarausschusses vor und stellt diesem Antrag.
2 Sie besorgt den Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regierungsrat in Geschäften, welche die kantonale Justiz als Ganzes betreffen.
3 Sie kann bei Einstimmigkeit zu Geschäften, namentlich zu Gesetzesentwürfen, die für die kantonale Justiz als Ganzes bedeutsam sind,
Stellung nehmen.
Controlling und
Rechnungslegung,
Ausgabenbewilligung
§ 75. 1 Die Gerichte sind dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) vom 9. Januar 200622 und den Ausführungserlassen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
2 Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und das Sozialversicherungsgericht führen je eine eigene Rechnung. Sie unterbreiten dem
Kantonsrat jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Leistungen und Finanzen, einen Budgetentwurf sowie einen Bericht über ihre
Tätigkeit mit Einschluss der Rechnung.
3 Sie sind bezüglich Ausgabenkompetenzen dem Regierungsrat
gleichgestellt. §§ 19–25 CRG22 gelten sinngemäss.
a. Allgemeines
C. Obergericht und Bezirksgerichte
Obergericht § 76. 1 Dem Obergericht untersteht die gesamte Justizverwaltung,
soweit sie nicht anderen Behörden vorbehalten ist.
2 Es erlässt die dazu erforderlichen Verordnungen und Anweisungen.
Leitung
des Gerichts
§ 77. 1 Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts besorgt
die Geschäftsleitung.
2 Sie oder er überwacht die Pflichterfüllung der Mitglieder des
Gerichts und der Gerichtskanzlei und sorgt für beförderliche Erledigung der Geschäfte.
Stabsstellen § 78. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Obergerichts sowie die Leitenden Gerichtsschreiberinnen oder -schreiber
sind Stabsstellen des jeweiligen Gerichts. Sie leiten die juristische und
die administrative Kanzlei.
2. Abschnitt: Aufsicht
A. Zuständige Aufsichtsbehörden
Oberaufsicht
des Kantonsrates
§ 79. 1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Verwaltung
der Zivil- und Strafrechtspflege aus. Das Obergericht erstattet ihm
jährlich Bericht.
2 Der Rechenschaftsbericht des Obergerichts umfasst
a. seine Tätigkeit und diejenige der angegliederten Kommissionen,
b. die Tätigkeit aller unter seiner unmittelbaren und mittelbaren Aufsicht stehenden Behörden und Ämter,
c. den Gang der Zivil- und Strafrechtspflege im Allgemeinen.
Aufsicht des
Obergerichts
§ 80. 1 Das Obergericht beaufsichtigt
a. seine Kammern und das Handelsgericht sowie die angegliederten
Kommissionen,
b. die ihm unterstellten Gerichte,
c. die Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem
Gleichstellungsgesetz.
2 Es beaufsichtigt mittelbar oder unmittelbar die der Aufsicht der
Bezirksgerichte unterstellten Behörden und Ämter. Es schafft besondere Inspektorate für die Aufsicht über die Notariate, die Grundbuch-
und Konkursämter sowie die Gemeindeammann- und Betreibungsämter.
3 Die Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem
Gleichstellungsgesetz erstattet dem Obergericht jährlich Bericht über
ihre Tätigkeit.
Aufsicht der
Bezirksgerichte
§ 81. 1 Die Bezirksgerichte beaufsichtigen in erster Instanz:
a. die Friedensrichterämter,
b. die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen,
c. die Gemeindeammann- und Betreibungsämter,
d. die Notariate,
e. die Grundbuch- und Konkursämter.
2 Sie erstatten dem Obergericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit
und diejenige der Behörden und Ämter gemäss Abs. 1 lit. a–c.
B. Aufsichtsbeschwerde
Zulässigkeit und
Zuständigkeit
§ 82. 1 Verletzen Mitglieder von Gerichts- und Schlichtungsbehörden sowie von angegliederten Kommissionen Amtspflichten, kann
bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben
werden.
2 Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen.
Verfahren§ 83. 1 Die Aufsichtsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen. Sie hat
einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
2 Die Aufsichtsbehörde stellt die Aufsichtsbeschwerde, wenn sie
sich nicht sofort als unbegründet erweist, den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung und weiteren beteiligten Personen zur schriftlichen Beantwortung zu.
3 Die Aufsichtsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes
wegen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung, insbesondere über
das Beweisverfahren, sind sinngemäss anwendbar.
Weiterzug§ 84. Gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte kann
innert zehn Tagen seit der Mitteilung Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht erhoben werden. Art. 319 ff. ZPO sind sinngemäss anwendbar.
Anwendung
auf andere
Verfahren
§ 85. Die §§ 83 und 84 sind auf Beschwerdeverfahren anwendbar, die auf anderen kantonalen oder auf eidgenössischen Erlassen
beruhen, soweit diese eine Aufsicht durch richterliche Behörden vorsehen und nicht eigene Verfahrensvorschriften enthalten.
5. Teil: Strafverfolgungsbehörden
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Strafverfolgungsbehörden
§ 86. 1 Strafverfolgungsbehörden sind:
a. die Polizei,
b. im Verfahren gegen Erwachsene:
1. die Statthalterämter und die vom Regierungsrat bezeichneten
Gemeinden,
2. die Staatsanwaltschaften,
3. die Oberstaatsanwaltschaft,
c. im Verfahren gegen Jugendliche:
1. die Jugendanwaltschaften,
2. die Oberjugendanwaltschaft.
2 Im Ordnungsbussenverfahren richtet sich die Zuständigkeit nach
den §§ 170 ff.
3 Der Regierungsrat regelt ergänzend zu den Bestimmungen dieses Gesetzes die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwaltschaften, der Oberstaatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaften und
der Oberjugendanwaltschaft.
Vertretung
des Kantons
§ 87. Der Kanton kann die Staatsanwältinnen und -anwälte sowie
die Oberstaatsanwältinnen und -anwälte mit seiner Vertretung in Zivil-
und Verwaltungssachen beauftragen.
Nebenbeschäftigung
§ 88. Oberstaatsanwältinnen und -anwälten, Oberjugendanwältinnen und -anwälten, Staatsanwältinnen und -anwälten sowie Jugendanwältinnen und -anwälten ist die berufsmässige Vertretung von Parteien vor Strafverfolgungsbehörden und Gerichten untersagt.
Offenlegung
von Interessenbindungen
§ 88 a.48 1 Für die Offenlegung von Interessenbindungen gilt § 7
sinngemäss für Oberstaatsanwältinnen und -anwälte, Staatsanwältinnen
und -anwälte, Oberjugendanwältinnen und -anwälte sowie Jugendanwältinnen und -anwälte.
2 Die Oberstaatsanwaltschaft erstellt das Register für sich und die
Staatsanwaltschaften, die Oberjugendanwaltschaft für sich und die
Jugendanwaltschaften. Sie wachen über die Einhaltung der Offenlegungspflichten.
Datenschutzberatung
§ 88 b.64 1 Die Oberstaatsanwaltschaft, die Oberjugendanwaltschaft
und die Statthalterämter bezeichnen je eine für die Datenschutzberatung
zuständige Person.
2 Diese hat folgende Aufgaben:
a. Sie berät und unterstützt die Strafverfolgungsbehörden (Oberstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaften, Oberjugendanwaltschaft und
Jugendanwaltschaften sowie Statthalterämter) bei der Bearbeitung
von Personendaten.
b. Sie nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäss § 10 Abs. 1
des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 20077 vor.
c. Sie ist Ansprechperson der oder des Beauftragten für den Datenschutz und arbeitet mit dieser oder diesem zusammen.
2. Abschnitt: Verfahren gegen Erwachsene
A. Übertretungsstrafbehörden
Zuständige
Behörden
§ 89. 1 Die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen steht
den Statthalterämtern zu.
2 Der Regierungsrat kann die Verfolgung und Beurteilung von
Übertretungen auf Gesuch hin einer Gemeinde übertragen, wenn
diese sicherstellt, dass sie dazu fachlich und organisatorisch in der Lage
ist. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Regelungen, welche die
ausschliessliche Zuständigkeit der Statthalterämter vorsehen.
3 Die Strafbefugnis der Gemeinde beträgt höchstens Fr. 500 Busse.
Die anzuordnende Ersatzfreiheitsstrafe darf zehn Tage nicht übersteigen.58
Überweisung§ 90. Die Staatsanwaltschaft kann die Akten einer Strafuntersuchung, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens eingeleitet
wurde, an die zuständige Übertretungsstrafbehörde überweisen, wenn
nur eine Übertretung vorliegt.
Rechtsmittel§ 91. Die Übertretungsstrafbehörde, die im betreffenden Fall entschieden hat, kann vor den kantonalen Instanzen Rechtsmittel erheben.
Verwendung
der Bussen
§ 92. Bussen, die von einer Gemeindebehörde ausgefällt und eingetrieben werden, fallen dieser zu.
B. Staatsanwaltschaften
Organisation § 93. 1 Die Staatsanwaltschaften bestehen aus
a. Allgemeinen Staatsanwaltschaften,
b. Besonderen Staatsanwaltschaften, die im ganzen Kantonsgebiet
für bestimmte Delikte zuständig sind.
2 Der Regierungsrat legt den Amtskreis der Allgemeinen Staatsanwaltschaften und die Zuständigkeit der Besonderen Staatsanwaltschaften fest und bestimmt die Sitze.
Ordentliche
Staatsanwälte
§ 94. 1 Die Stimmberechtigten des Bezirks wählen die Staatsanwältinnen und -anwälte auf Amtsdauer. Diese können im ganzen
Kanton eingesetzt werden.
2 Der Kantonsrat setzt die Zahl der Staatsanwältinnen und -anwälte
im Kanton fest. Bei der Festlegung der Zahl der in den Bezirken zu
wählenden Staatsanwältinnen und -anwälte berücksichtigt er insbesondere
a. die Verteilung der erfassten Straftaten auf die Bezirke,
b. den Einwohnerbestand und die Bevölkerungsentwicklung in den
Bezirken.
3 Das Gesetz über die politischen Rechte6 regelt das Wahlverfahren, die Wählbarkeit, den Amtszwang und die Amtsdauer der ordentlichen Staatsanwältinnen und -anwälte.
Ausserordentliche Staatsanwälte und
stellvertretende
Staatsanwälte
§ 95. Der Regierungsrat kann ausserordentliche Staatsanwältinnen und -anwälte und die für das Justizwesen zuständige Direktion
stellvertretende Staatsanwältinnen und -anwälte ernennen.
Leitende
Staatsanwälte
§ 96. Der Regierungsrat ernennt aus dem Kreis der ordentlichen
und ausserordentlichen Staatsanwältinnen und -anwälte die Leitenden
Staatsanwältinnen und -anwälte.
Wahlfähigkeitszeugnis
§ 97. 1 Als ordentliche, ausserordentliche und stellvertretende
Staatsanwältinnen und -anwälte können nur Personen gewählt oder
ernannt werden, die über ein Wahlfähigkeitszeugnis verfügen. Vorbehalten bleibt die Ernennung einer ausserordentlichen Staatsanwältin
oder eines ausserordentlichen Staatsanwaltes zur Durchführung einer
einzelnen Strafuntersuchung.
2 Das Wahlfähigkeitszeugnis darf im Zeitpunkt einer erstmaligen
Bewerbung nicht älter als acht Jahre sein. Bei Wiederbewerbungen ist
ein neues Wahlfähigkeitszeugnis notwendig, wenn die Aufgabe der
Tätigkeit länger als acht Jahre zurückliegt.
a. Wählbarkeitsvoraussetzungen
b. Erteilung
und Entzug
§ 98. 1 Die Oberstaatsanwaltschaft erteilt das Wahlfähigkeitszeugnis an Bewerberinnen oder Bewerber, die
a. ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst.70 a BGFA40, 55 abgeschlossen haben,
b. über mehrjährige Berufstätigkeit in Rechtspflege oder Advokatur
in der Schweiz verfügen und
c. sich während einer einjährigen Kandidatur bei einer Staatsanwaltschaft bewährt oder eine Fähigkeitsprüfung bestanden haben.
2 Sie entscheidet auf Bericht und Antrag einer Prüfungskommission. Die für das Justizwesen zuständige Direktion ernennt die Mitglieder der Prüfungskommission.
3 In besonderen Fällen kann die Oberstaatsanwaltschaft der Bewerberin oder dem Bewerber die Kandidatur oder die Fähigkeitsprüfung
ganz oder teilweise erlassen, wenn diese oder dieser auf gleichwertige
andere Weise den Nachweis für die Fähigkeit und Eignung zur pflichtgemässen Amtsführung erbringt.
4 Die für das Justizwesen zuständige Direktion entzieht einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt das Wahlfähigkeitszeugnis vorübergehend oder dauernd, wenn diese oder dieser gestützt auf §§ 19 oder
22 des Personalgesetzes9 entlassen wird. Eine Wiedererteilung ist möglich.
c. Gebühren§ 99. 1 Für die Durchführung des Verfahrens zur Erteilung oder
zum Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses wird eine Gebühr von
Fr. 500–1000 erhoben.
2 Die Gebühr kann bei besonders hohem Aufwand bis auf das Doppelte erhöht und bei geringem Aufwand bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden.
d. Ausführungsbestimmungen
§ 100. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung folgende Bereiche näher:
a. Erteilung und Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses14, insbesondere hinsichtlich Kandidatur und Fähigkeitsprüfung sowie der Verfahren,
b. Zusammensetzung, Organisation und Besetzung der Prüfungskommission.
Assistenzstaatsanwälte
§ 101. Die Oberstaatsanwaltschaft kann Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft als Assistenzstaatsanwältinnen oder -anwälte ernennen.
Zuständigkeit§ 102. 1 Die Staatsanwältinnen und -anwälte üben die durch die
StPO der Staatsanwaltschaft übertragenen Aufgaben aus. a. Staatsanwälte
2 Die stellvertretenden Staatsanwältinnen und -anwälte können
keine
a. Strafuntersuchungen eröffnen,
b. Zwangsmassnahmen anordnen,
c. Anklagen erheben und vertreten.
3 Den Assistenzstaatsanwältinnen und -anwälten ist zusätzlich zu
den Aufgaben gemäss Abs. 2 die Befugnis zum Erlass von Strafbefehlen entzogen, sofern eine vollziehbare Freiheitsstrafe anzuordnen ist.
b. Leitende
Staatsanwälte
§ 103. 1 Die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt besorgt die Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft und vertritt diese nach aussen.
2 Die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt
a. genehmigt Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft,
b. kann Einsprache gegen Straf- und Einziehungsbefehle der Staatsanwaltschaft erheben,
c. kann vor den kantonalen Instanzen Rechtsmittel erheben.
3 Sie oder er kann die Befugnis gemäss Abs. 2 lit. c im Einzelfall
Staatsanwältinnen oder -anwälten ihrer oder seiner Amtsstelle übertragen, denen die Oberstaatsanwaltschaft allgemein die Befähigung
dazu zuerkannt hat.
C. Oberstaatsanwaltschaft
Organisation § 104. Die Oberstaatsanwaltschaft besteht aus einer vom Regierungsrat zu bestimmenden Zahl von Oberstaatsanwältinnen und -anwälten.
Ernennung § 105. 1 Der Regierungsrat ernennt die Oberstaatsanwältinnen
und -anwälte und die Leitende Oberstaatsanwältin oder den Leitenden Oberstaatsanwalt.
2 Der Regierungsrat kann ausserordentliche Oberstaatsanwältinnen und -anwälte einsetzen.
Zuständigkeit § 106. 1 Die Oberstaatsanwaltschaft plant, führt und steuert die
Erwachsenenstrafverfolgung im Kanton.
2 Die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt besorgt die Geschäftsleitung. Sie oder er vertritt die Oberstaatsanwaltschaft als oberste Strafverfolgungsbehörde nach aussen.
a. Im
b. Vertretung
des Kantons
§ 107. 1 Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt den Kanton
a. in Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgericht und vor dem
Bundesstrafgericht,
b. gegenüber den Bundesbehörden bei der Festlegung der sachlichen
Zuständigkeit sowie in Gerichtsstandskonflikten vor dem Bundesstrafgericht.
2 Sie kann die Aufgaben gemäss Abs. 1 lit. a einer Leitenden Staatsanwältin oder einem Leitenden Staatsanwalt übertragen. Die Aufgaben gemäss Abs. 1 lit. b kann sie im Einzelfall einer Staatsanwältin
oder einem Staatsanwalt übertragen.
3. Abschnitt: Verfahren gegen Jugendliche
A. Jugendanwaltschaften
Organisation§ 108. Der Regierungsrat legt den Amtskreis der Jugendanwaltschaften fest und bestimmt ihre Sitze.
Ernennung§ 109. 1 Die für das Justizwesen zuständige Direktion ernennt
a. die Jugendanwältinnen und -anwälte,
b. die Leitenden Jugendanwältinnen und -anwälte.
2 Die Oberjugendanwaltschaft ernennt die stellvertretenden Jugendanwältinnen und -anwälte.
Zuständigkeit§ 110. 1 Die Jugendanwältinnen und -anwälte üben die durch die
JStPO und Art. 3 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes (JStG)32 der Untersuchungsbehörde übertragenen Aufgaben aus.
2 Führt die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt ein Verfahren
gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG32, richten sich die Kompetenzen nach Art. 352
StPO.
3 Die stellvertretenden Jugendanwältinnen und -anwälte können
keine
a. Zwangsmassnahmen anordnen,
b. Anklagen erheben und vertreten,
c. Strafbefehle erlassen, sofern anzuordnen ist:
1. eine persönliche Leistung von mehr als einem Monat,
2. eine vollziehbare Freiheitsstrafe oder
3. eine Schutzmassnahme.
a. Jugendanwälte
b. Leitende
Jugendanwälte
§ 111. Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt leitet neben der Tätigkeit als Jugendanwältin oder Jugendanwalt ihre oder seine Jugendanwaltschaft.
B. Oberjugendanwaltschaft
Organisation § 112. Die Oberjugendanwaltschaft besteht aus einer vom Regierungsrat zu bestimmenden Zahl von Oberjugendanwältinnen und
-anwälten.
Ernennung § 113. Der Regierungsrat ernennt die Oberjugendanwältinnen
und -anwälte sowie die Leitende Oberjugendanwältin oder den Leitenden Oberjugendanwalt. Er kann ausserordentliche Oberjugendanwältinnen und -anwälte einsetzen.
Zuständigkeit § 114. 1 Die Oberjugendanwaltschaft plant, führt und steuert die
Jugendstrafverfolgung im Kanton sowie die damit verbundenen Vollzugsaufgaben.
2 Sie sorgt dafür, dass Jugendanwaltschaften und die Organe der
Jugendhilfe zusammenarbeiten.
3 Sie übt im Jugendstrafverfahren diejenigen Befugnisse aus, die
im Verfahren gegen Erwachsene die Oberstaatsanwaltschaft und die
Leitenden Staatsanwältinnen und -anwälte ausüben. Dazu gehören
namentlich
a. die Vertretung des Kantons gegenüber den Bundesbehörden bei
der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit sowie in Gerichtsstandskonflikten vor dem Bundesstrafgericht,
b. die Genehmigung der Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen der Jugendanwaltschaften,
c. die Erhebung von Einsprache gegen Straf- und Einziehungsbefehle,
d. die Erhebung von Rechtsmitteln vor den kantonalen und eidgenössischen Instanzen.
4 Die Oberjugendanwaltschaft kann die Befugnisse gemäss Abs. 3
lit. b–d an Leitende Jugendanwältinnen oder -anwälte übertragen.
4. Abschnitt: Aufsicht
Aufsicht über
die Oberstaatsanwaltschaft
und die
Oberjugendanwaltschaft
§ 115. 1 Die Oberstaatsanwaltschaft und die Oberjugendanwaltschaft stehen unter der Aufsicht der für das Justizwesen zuständigen
Direktion.
2 Der Regierungsrat kann für die Oberstaatsanwaltschaft, die Oberjugendanwaltschaft und die Polizei Schwerpunkte der Strafverfolgung
festlegen.
3 Der Regierungsrat und die Direktion können der Oberstaatsanwaltschaft und der Oberjugendanwaltschaft die Weisung erteilen,
eine Strafverfolgung an die Hand zu nehmen, nicht aber sie zu unterlassen.
Aufsicht über
die Staatsanwälte und
Jugendanwälte
§ 116. 1 Die Staatsanwältinnen und -anwälte stehen unter der
Aufsicht einer Leitenden Staatsanwältin oder eines Leitenden Staatsanwaltes.
2 Die Leitenden Staatsanwältinnen und -anwälte stehen unter der
Aufsicht der Oberstaatsanwaltschaft.
3 Die Jugendanwältinnen und -anwälte stehen unter der Aufsicht
der Oberjugendanwaltschaft.
6. Teil: Verfahrensbestimmungen
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Ausserordentliche
Stellvertretung
bei Ausstand
§ 117. Die Aufsichtsbehörde bezeichnet ausserordentliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder überweist die Streitsache einem
anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit,
wenn infolge Ausstands
a. ein Gericht auch durch den Beizug von Ersatzmitgliedern nicht
besetzt werden kann, oder
b. der Beizug von Ersatzmitgliedern nicht angebracht ist.
Direkter
Datenzugriff
auf Steuerdaten
§ 118.66 Die Strafverfolgungsbehörden gemäss § 86 Abs. 1 lit. b und
c, die Strafgerichte und das Einzelgericht in Geschäften gemäss § 137
können in hängigen Verfahren Daten über das steuerbare Einkommen
und Vermögen durch direkten elektronischen Zugriff von den Gemeindesteuerämtern erheben.
2 Die zugriffsberechtigte Behörde beschränkt die Zahl der Zugriffsberechtigten.
3 Sie schützt den Zugriff und sorgt für dessen Protokollierung.
§§ 119 und 120.67
Zustellung § 121. 1 Die Zustellung auf andere Weise als durch eingeschriebene Postsendung erfolgt gegen Empfangsbestätigung. Sie kann insbesondere durch Angehörige des Gerichts, den Gemeindeammann oder
die Polizei vorgenommen werden.
2 Die Zustellung durch Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt des
Kantons Zürich.
Feiertage § 122. Als Feiertage gelten Neujahrstag, Berchtoldstag (2. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag,
1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember).
Sachverständige § 123. 1 Der Regierungsrat und das Obergericht können einzeln
oder gemeinsam durch Verordnung je in ihrem Zuständigkeitsbereich
Regelungen über die Bestellung von Sachverständigen erlassen.
2 Die Verordnung regelt insbesondere
a. die Voraussetzungen, die von den Sachverständigen zu erfüllen sind,
b. die Zuständigkeit und das Verfahren der Zulassung als Sachverständige,
c. die Auftragserteilung und -erfüllung,
d. die Entschädigung der Sachverständigen.
Minderheitsmeinung
§ 124. Entscheidet das Gericht nicht einstimmig, können die Minderheit sowie die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber ihre
abweichende Meinung mit Begründung ins Protokoll aufnehmen lassen. Diese wird den Parteien mitgeteilt.
Gerichtsberichterstattung
§ 125. Die Medien sind verpflichtet, eine vom Gericht angeordnete und formulierte Berichtigung zu ihrer Gerichtsberichterstattung
zu veröffentlichen.
2. Abschnitt: Zivilverfahren
A. Allgemeine Bestimmungen
Anwendbares
Verfahrensrecht
§ 125 a.45 Weist das kantonale Recht eine Aufgabe einem Zivilgericht zu, richtet sich das Verfahren unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung nach der ZPO und den für den Zivilprozess geltenden
Bestimmungen dieses Gesetzes.
Sachliche
Zuständigkeit
mehrerer
Gerichte
§ 126. 1 Sind für die Beurteilung einer Streitigkeit sowohl das
Arbeitsgericht, das Mietgericht als auch das Handelsgericht sachlich
zuständig, bestimmt das Obergericht das zuständige Gericht, sofern
sich die Parteien nicht auf eines der zuständigen Gerichte geeinigt
haben oder die beklagte Partei sich nicht bereits vorbehaltlos auf die
Klage eingelassen hat.
2 Die beklagte Partei muss die Einrede der fehlenden sachlichen
Zuständigkeit spätestens mit der Klageantwort erheben. Das Gericht
entscheidet nach Anhörung der Gegenpartei sofort über seine Zuständigkeit.
Entscheid über
Ausstandsbegehren
§ 127. Über streitige Ausstandsbegehren gemäss Art. 50 ZPO entscheidet46
a. das Gericht, dem die betroffene Person angehört, wenn eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber betroffen ist,
b. das Obergericht, wenn Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz betroffen sind,
c. das Bezirksgericht, wenn Mitglieder oder Ersatzmitglieder des
Bezirksgerichts, Beisitzende des Arbeits- oder des Mietgerichts,
Friedensrichterinnen, Friedensrichter oder Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen betroffen
sind,
d. das Obergericht, wenn Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Obergerichts oder Handelsrichterinnen oder -richter betroffen sind,
e. das Verwaltungsgericht, wenn das Obergericht für den Entscheid
gemäss lit. d auch durch Zuzug der Ersatzmitglieder nicht mehr
gehörig besetzt werden kann.
Unentgeltliche
Rechtspflege
vor Klageeinreichung
§ 128.46 Das Einzelgericht des in der Hauptsache örtlich zuständigen Bezirksgerichts entscheidet über Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege vor Einreichung der Klage beim Gericht.
Unentgeltliche
Mediation
§ 129. 1 Das mit dem Verfahren befasste Gericht entscheidet über
ein Gesuch um unentgeltliche Mediation.
2 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung die Voraussetzungen
für eine unentgeltliche Mediation in Familienrechtssachen festlegen.
Aktenführung
und -aufbewahrung
§ 130. 1 Das Gericht sorgt für die systematische Ablage der Akten
und deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis. Es kann in
einfachen Fällen von einem Verzeichnis absehen.
2 Originaldokumente sind den berechtigten Personen gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben, sobald die Sache rechtskräftig entschieden ist.
3 Das Obergericht regelt das Weitere in einer Verordnung.
Akteneinsicht
von Behörden
und Dritten
§ 131. 1 Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn
a. sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und
b. der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
2 Dritten steht kein Recht auf Einsicht in Gerichtsakten zu.
3 Das Gericht kann ihnen Akteneinsicht gewähren, wenn
a. sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und
b. der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Bild- und Tonaufnahmen
§ 132. Bild- und Tonaufnahmen innerhalb von Gerichtsgebäuden
sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb von Gerichtsgebäuden sind nicht gestattet.
Mitwirkung
eines Gerichtsschreibers
§ 133. 1 An den Verhandlungen und an der Entscheidfällung
nimmt unter Vorbehalt von Abs. 3 eine Gerichtsschreiberin oder ein
Gerichtsschreiber teil. Diese oder dieser führt das Protokoll und hat
beratende Stimme.
2 Die Durchführung von Vergleichsverhandlungen kann diesen
übertragen werden.
3 Auf den Beizug einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers kann verzichtet werden, wenn eine Mitwirkung für die
Protokollführung nicht erforderlich ist.
Beratung § 134. 1 Die Urteilsberatungen gemäss Art. 54 Abs. 2 ZPO sind
nicht öffentlich.
2 Das Gericht berät seine Entscheide mündlich, wenn
a. ein Mitglied des Gerichts oder die Gerichtsschreiberin oder der
Gerichtsschreiber es verlangt,
b. keine Einstimmigkeit besteht.
3 In den übrigen Fällen entscheidet das Gericht auf dem Zirkularweg.
4 Jedes Mitglied des Gerichts ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
Form der
Entscheide
§ 135. 1 Entscheidet das Gericht eine Sache materiell, fällt es ein
Urteil.
2 Die übrigen Entscheide fällt eine Kollegialbehörde durch Beschluss, eine Einzelperson durch Verfügung.
Unterzeichnung§ 136. Endentscheide in der Sache unterzeichnen im ordentlichen und vereinfachten Verfahren ein Mitglied des Gerichts und die
Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber. Andere Entscheide
unterzeichnet ein Mitglied des Gerichts oder die Gerichtsschreiberin
oder der Gerichtsschreiber.
Amtliche
Meldepflichten
§ 136 a.50 Die Gerichte melden Regelungen betreffend die elterliche Sorge über minderjährige Personen unentgeltlich der Gemeinde,
in der diese Personen als niedergelassen gemeldet sind. Die Meldung
umfasst Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen.
B. Besondere Aufgaben des Einzelgerichts
Erbrechtliche
Geschäfte
§ 137. Das Einzelgericht gemäss § 24 ist die zuständige Behörde
für
a. die Anordnung des Inventars und die Sicherstellung bei Nacherbeneinsetzung (Art. 490 ZGB25),
b.41 Massregeln zur Sicherung des Erbganges (Art. 551 ZGB), soweit
dies nicht Sache der KESB ist (§ 125 Abs. 2 EG ZGB15), sowie die
Anordnung von Erbschaftsverwaltung und Erbenaufruf (Art. 554
und 555 ZGB),
c. die Eröffnung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen
sowie die Benachrichtigung der Willensvollstreckerin oder des
Willensvollstreckers (Art. 556–558 und 517 ZGB),
d. die Ausstellung des Erbscheines an gesetzliche und eingesetzte
Erbinnen und Erben (Art. 559 ZGB),
e. die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen und die erforderlichen Anordnungen (Art. 570 und 574–576 ZGB),
f. die Anordnung des öffentlichen Inventars (Art. 580, 585 Abs. 2
und 587 ZGB) sowie des Rechnungsrufs, wenn die Erbschaft an
das Gemeinwesen fällt (Art. 592 ZGB),
g. die Anordnung der amtlichen Liquidation (Art. 595 ZGB),
h. die Bestellung einer Vertretung für die Erbengemeinschaft
(Art. 602 Abs. 3 ZGB),
i. die Mitwirkung bei der Teilung der Erbschaft und die Losbildung
(Art. 609 und 611 ZGB),
a. Aufgaben
j. die Versteigerungs- oder Teilungsart vor Anhebung des Erbteilungsprozesses (Art. 612 und 613 ZGB),
k. die Bestellung von Sachverständigen für die Feststellung des
Anrechnungswertes von Grundstücken nach Art. 618 ZGB,
l.41 Streitigkeiten gemäss § 271 EG ZGB.
b. Beauftragung
Dritter
§ 138. 1 Das Einzelgericht beauftragt die Notarin oder den Notar
mit der Durchführung der Anordnungen gemäss § 137 lit. a, b und f–j,
soweit diese nicht der Willensvollstreckerin oder dem Willensvollstrecker obliegen (Art. 554 ZGB).
2 Mit der Erbschaftsverwaltung, der amtlichen Liquidation und der
Vertretung der Erbengemeinschaft kann es auch andere geeignete
Personen betrauen.
c. Aufsicht über
Beauftragte
§ 139. 1 Das Einzelgericht beaufsichtigt die von ihm Beauftragten
und setzt ihre Entschädigung fest.
2 Es beurteilt Beschwerden und Anzeigen gegen die Willensvollstreckerinnen und Willensvollstrecker.
Obligationenrechtliche
Geschäfte
§ 140. Das Einzelgericht gemäss § 24 ist die zuständige Behörde
für
a. das Vorverfahren bei Gewährleistung im Viehhandel (Art. 202
OR26),
b. den Verkauf bei Beanstandung übersandter Kaufgegenstände
(Art. 204 OR),
c. den Verkauf und die Versteigerung von Kommissionsgut (Art. 427
und 435 OR),
d. den Verkauf und die Hinterlegung von Frachtgut (Art. 444, 445
und 453 OR),
e. die Hinterlegung der Wechselsumme mangels Vorlegung des Wechsels zur Zahlung (Art. 1032 OR).
Hinterlegung § 141. 1 Das Einzelgericht gemäss § 24 bewilligt die Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und anderen beweglichen Sachen, wenn hinreichende Gründe glaubhaft gemacht werden.
2 Es erlässt die für die Herausgabe erforderlichen Verfügungen.
Vorsorgliche
Beweisabnahme
§ 142. Das Einzelgericht gemäss § 24 nimmt vor Rechtshängigkeit vorsorglich Beweise ab (Art. 158 ZPO).
Verfahrensart § 142 a.45 Auf die Verfahren gemäss §§ 137, 139, 140 und 141 ist
das summarische Verfahren anwendbar.
C. Aufgaben des Gemeindeammanns
Amtlicher
Befund
§ 143. 1 Der Gemeindeammann nimmt auf Verlangen einen Befund über den tatsächlichen Zustand auf, soweit dieser ohne besondere
Fachkenntnisse festgestellt werden kann. Die Zuständigkeit richtet
sich nach Art. 13 ZPO.
2 Der Gemeindeammann zieht die an der Sache Beteiligten wenn
möglich zur Aufnahme des Befundes bei und wahrt ihr rechtliches
Gehör gemäss Art. 53 ZPO. Er erstellt ein Protokoll gemäss Art. 182
ZPO.
Amtliche
Zustellung von
Erklärungen
§ 144. 1 Erklärungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere Kündigungen, werden auf Verlangen durch den Gemeindeammann amtlich zugestellt.
2 Zuständig ist der Gemeindeammann am Wohn- oder Aufenthaltsort derjenigen Person, der die Erklärung zugestellt werden soll.
b. Verfahren§ 145. 1 Der Gemeindeammann stellt die Erklärung innert dreier
Arbeitstage nach Eingang des Begehrens der Adressatin oder dem
Adressaten persönlich zu.
2 Im Einvernehmen mit der gesuchstellenden Person kann die
Zustellung an eine andere Person erfolgen, wenn die Adressatin oder
der Adressat nicht erreichbar ist.
3 Die gesuchstellende Person kann gegen doppelte Gebühr verlangen, dass die Zustellung schon am nächsten Arbeitstag erfolgt.
c. Annahmepflicht
§ 146. Die Annahme einer amtlich zugestellten Erklärung darf
nicht verweigert werden. Der Empfängerin oder dem Empfänger steht
es frei, der gesuchstellenden Person auf demselben Weg eine Gegenerklärung zukommen zu lassen.
Hilfsperson
des Gerichts
§ 147. 1 Der Gemeindeammann kann vom Gericht beauftragt
werden mit
a. Bekanntmachungen nach Art. 259 ZPO,
b. der Vollstreckung von Anordnungen gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst.70 d
und e ZPO.
2 Er kann den Vollzug von einem Kostenvorschuss abhängig machen und nötigenfalls die Hilfe der Polizei beanspruchen.
Organisation§ 147 a.56 Die Aufgaben des Gemeindeammanns werden von der
Betreibungsbeamtin oder vom Betreibungsbeamten erfüllt.
a. Zulässigkeit
3. Abschnitt: Strafverfahren
A. Grundsätze, Zuständigkeiten
Strafverfahren
gegen Beamte
§ 148.46 Das Obergericht entscheidet über die Ermächtigung zur
Strafverfolgung von Beamten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im
Amt begangener Verbrechen oder Vergehen. Vorbehalten bleibt die
Zuständigkeit des Kantonsrates.
Aufgaben in
Zuständigkeitsfragen
§ 149. 1 Kommt die Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen
Kantons infrage und können sich die beteiligten Strafverfolgungsbehörden nicht einigen, unterbreitet
a. die Staatsanwältin, der Staatsanwalt oder die Übertretungsstrafbehörde die Akten der Oberstaatsanwaltschaft,
b. die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt die Akten der Oberjugendanwaltschaft.
2 Streitigkeiten über die Trennung von Verfahren gemäss Art. 11
JStPO entscheidet das Obergericht als Beschwerdeinstanz.
B. Rechtshilfe, Datenschutz und Akteneinsicht52
Interkantonale
Rechtshilfe
§ 150. 1 Die Strafbehörden können anderen Kantonen in Strafsachen des kantonalen Rechts Rechtshilfe gewähren.
2 Die nationale Rechtshilfe wird von der am Ort der vorzunehmenden Verfahrenshandlung zuständigen Strafbehörde geleistet:
a. im Vorverfahren gegen Erwachsene bei Verbrechen oder Vergehen von den Staatsanwaltschaften,
b. in der Untersuchung gegen beschuldigte Jugendliche von der Jugendanwaltschaft,
c. im Übertretungsstrafverfahren von den Statthalterämtern,
d. im Gerichtsverfahren vom Bezirksgericht als Einzelgericht gemäss
§ 31.
3 Benachrichtigungen gemäss Art. 52 Abs. 2 StPO und Gesuche gemäss Art. 53 StPO erfolgen an die Oberstaatsanwaltschaft, in Jugendstrafverfahren an die Oberjugendanwaltschaft.
Mitteilungsrechte und
-pflichten
§ 151. 1 Strafbehörden dürfen andere Behörden über von ihnen
geführte Verfahren informieren, wenn die Voraussetzungen von § 17
des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 20077 erfüllt sind.
2 Mitteilungsrechte und -pflichten nach besonderen Bestimmungen
bleiben vorbehalten.
Zugriff auf
Daten der
Staatsanwaltschaften und
Jugendanwaltschaften
§ 151 a.51 1 Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaften gewähren sich gegenseitig direkten elektronischen Zugriff auf Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, von hängigen und abgeschlossenen Verfahren.
2 Zusätzlich gewähren sie diesen Zugriff:
a. der Kantonspolizei und den kommunalen Polizeien,
b. der für den Justizvollzug zuständigen Amtsstelle,
c. der für das Bürgerrechtswesen zuständigen kantonalen Amtsstelle.
b. Voraussetzungen
und Umfang
des Zugriffs
§ 151 b.51 1 Der Zugriff ist zulässig, wenn die Daten der berechtigten Amtsstelle wesentliche Aufschlüsse geben können.
2 Der Regierungsrat stellt sicher, dass
a. der Zugriff der berechtigten Amtsstelle auf die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Daten beschränkt ist und
b. der Untersuchungszweck durch den Zugriff nicht gefährdet wird.
3 Er regelt die Einzelheiten des Zugriffs auf die Daten, erlässt
Datensicherheitsvorschriften und regelt die Zugriffsrechte. Für Amtsstellen gemäss § 151 a Abs. 2 lit. b und c beschränkt sie den Zugriff auf
Findmittel.
Aktenaufbewahrung
§ 151 c.51 1 Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaften bewahren ihre Akten nach Abschluss des Verfahrens während mindestens 15 Jahren auf. Längere Fristen gemäss Art. 103 StPO bleiben vorbehalten.
2 Der Regierungsrat beschränkt durch Verordnung die Zugriffsrechte auf die Akten für die Zeit nach Ablauf von zehn Jahren.
Akteneinsicht§ 151 d.65 1 Die Akten abgeschlossener Strafverfahren können eingesehen werden:
a. von Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten, wenn diese ein
Interesse glaubhaft machen und keine überwiegenden öffentlichen
oder privaten Interessen entgegenstehen,
b. von anderen Behörden, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger
Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen
entgegenstehen.
a. Zugriffsberechtigte
2 Dritten steht kein Recht auf Einsicht in Akten abgeschlossener
Strafverfahren zu. Die zuständige Strafbehörde kann ihnen Akteneinsicht gewähren, wenn
a. sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse
geltend machen und
b. der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten
Interessen entgegenstehen.
Zugriff auf
Daten der Statthalterämter,
Übertretungsstrafbehörden
der Gemeinden
und Polizeien
§ 151 e.63 Die Statthalterämter und die Polizeien sowie die Übertretungsstrafbehörden der Gemeinden und die Polizeien gewähren sich
gegenseitig direkten elektronischen Zugriff auf Daten, einschliesslich
Personendaten und besonderer Personendaten, von hängigen und abgeschlossenen Verfahren. Der Zugriff der berechtigten Amtsstelle ist
auf die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Daten beschränkt.
C. Allgemeine Verfahrensvorschriften
Entscheid
über Ausstandsbegehren
§ 152. Ausstandsbegehren gegen Angehörige der Polizei behandeln
a. im Verfahren gegen Erwachsene die Oberstaatsanwaltschaft,
b. im Jugendstrafverfahren die Oberjugendanwaltschaft.
Protokollführung
§ 153. Die Protokollführung erfolgt bei den Strafbehörden unter
Beizug einer Protokollführerin oder eines Protokollführers. Bei der
Polizei, bei den Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaften sowie
bei den Übertretungsstrafbehörden kann die oder der Einvernehmende das Protokoll selbst führen.
D. Parteien und andere Verfahrensbeteiligte
Parteirechte
von anderen
Behörden
§ 154. Behörden und Amtsstellen, die in Wahrung der ihrem
Schutz anvertrauten Interessen Strafanzeige erstattet haben, können
gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen Beschwerde
erheben.
Bestellung
der amtlichen
Verteidigung
und des unentgeltlichen
Rechtsbeistands
§ 155. 1 Im Vorverfahren werden die amtliche Verteidigung und
die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand für die Privatklägerschaft wie folgt bestellt:
a. im Verfahren gegen Erwachsene von der Oberstaatsanwaltschaft,
b. im Jugendstrafverfahren von der Oberjugendanwaltschaft.
2 In dringenden Fällen kann die amtliche Verteidigung bestellt werden:
a. im Verfahren gegen Erwachsene durch die untersuchungsführende
Staatsanwältin oder den untersuchungsführenden Staatsanwalt,
b. im Jugendstrafverfahren durch die untersuchungsführende Jugendanwältin oder den untersuchungsführenden Jugendanwalt.
3 In den Fällen von Abs. 2 ist die Bestellung der Oberstaatsanwaltschaft, im Jugendstrafverfahren der Oberjugendanwaltschaft zur Genehmigung zu unterbreiten.
Mediation im
Jugendstrafverfahren
§ 156. 1 Eine Stelle der für das Justizwesen zuständigen Direktion
führt die Mediationsverfahren nach Art. 17 JStPO durch. Ausnahmsweise kann die Jugendanwaltschaft oder das Gericht eine andere geeignete Organisation oder Person mit der Durchführung einer Mediation
beauftragen.
2 Der Kanton trägt die Kosten des Mediationsverfahrens.
3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
E. Beweise
Delegation von
Einvernahmen
§ 157. 1 Die Person, welche die Untersuchung führt, kann die
Durchführung von Einvernahmen folgenden Mitarbeitenden ihrer
Amtsstelle übertragen:
a. Assistenzstaatsanwältinnen und -anwälten,
b. stellvertretenden Jugendanwältinnen und -anwälten,
c. sachverständigen Personen.
2 Die Oberstaatsanwaltschaft, im Jugendstrafverfahren die Oberjugendanwaltschaft, bezeichnen im Einvernehmen mit den Polizeikommandos diejenigen Mitarbeitenden der Polizei, die Zeuginnen
und Zeugen einvernehmen können.
Aufbewahrung
und Verwendung von
Beweismitteln
§ 157 a.51 1 Die Verwaltung, Aufbewahrung und weitere Verwendung von Beweismitteln und beschlagnahmten Gegenständen oder
Vermögenswerten können der Kantonspolizei übertragen werden.
2 Das Obergericht und der Regierungsrat regeln die Einzelheiten
durch eine gemeinsame Verordnung.
Ausserprozessualer
Personenschutz
§ 158. 1 Die zuständigen Stellen der für die Sicherheit und für das
Justizwesen zuständigen Direktionen sowie die für die Stadtpolizei
Zürich zuständigen Stellen treffen für Personen, die ausserhalb eines
Verfahrens gefährdet sind, die geeigneten Schutzmassnahmen.
2 Gefährdete Personen können insbesondere mit einer Legende
gemäss Art. 288 Abs. 1 StPO und den dafür notwendigen Urkunden
ausgestattet werden. Art. 289 StPO findet sinngemäss Anwendung.
F. Vorladungen, Belohnungen, Zwangsmassnahmen
Vorladungen § 159. Die für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zuständigen Strafbehörden können Mitarbeitende ihrer Amtsstelle mit dem
Erlass von Vorladungen beauftragen.
Belohnungen § 160. Die Polizei kann Belohnungen für die Mithilfe der Öffentlichkeit bei der Fahndung aussetzen.
Fesselung als
sitzungspolizeiliche Massnahme
§ 161. Eine beschuldigte Person darf nur gefesselt werden, wenn
a. Fluchtgefahr besteht,
b. sie sich selber oder Dritte gefährdet,
c. Gefahr besteht, dass sie Beweismittel beiseite schafft oder zerstört.
Vorläufige Festnahme bei
Übertretungen
§ 162. Soll eine gemäss Art. 217 Abs. 3 StPO vorläufig festgenommene Person länger als drei Stunden festgehalten werden, ist dies von
einer Polizeioffizierin oder einem Polizeioffizier anzuordnen.
Vollzug der
Untersuchungs-
und Sicherheitshaft
§ 163. Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen über
den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Das Disziplinarrecht des Strafvollzugs ist sinngemäss anwendbar.
Hausdurchsuchung
§ 164. Findet eine Hausdurchsuchung in Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der zu durchsuchenden Räume statt, kann der
Gemeindeammann als geeignete Person im Sinne von Art. 245 Abs. 2
StPO beigezogen werden.
Aussonderung
zum Schutz
von Berufsgeheimnissen
§ 165. Die Aussonderung gemäss Art. 271 Abs. 1 StPO erfolgt
unter der Leitung des Mitglieds des Obergerichts, das die Aufgaben
gemäss § 47 erfüllt.
Stellung von
verdeckten
Ermittlern
§ 166. Der Regierungsrat regelt die personalrechtliche Stellung
der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler in einer Verordnung.
G. Vorverfahren
Anzeigepflichten und -rechte
§ 167. 1 Behörden und Angestellte des Kantons und der Gemeinden zeigen strafbare Handlungen, die sie bei Ausübung ihrer Amtstätigkeit wahrnehmen, an. Ausgenommen von dieser Pflicht, aber zur
Anzeige berechtigt, sind Personen, deren berufliche Aufgabe ein persönliches Vertrauensverhältnis zu Beteiligten oder deren Angehörigen
voraussetzt.
2 Vorbehalten bleiben Anzeigepflichten und -rechte sowie Befreiungen von der Anzeigepflicht für Behörden, Angestellte und Private
gemäss anderen Erlassen des Bundes und des Kantons.
Antragsrecht
bei Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten
§ 168. Bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten können gemäss Art. 217 Abs. 2 StGB Strafantrag stellen:41
a. die zuständige KESB,
b. die kostentragende Fürsorgebehörde,
c. die für das Sozialwesen zuständige Direktion,
d. die Jugendhilfestellen.
H. Berufungsanmeldung
§ 169. Staatsanwältinnen und -anwälte sowie Jugendanwältinnen
und -anwälte, die gemäss Art. 231 Abs. 2 StPO die Fortsetzung der
Sicherheitshaft beantragen, sind zur Berufungsanmeldung gemäss
Art. 399 Abs. 1 StPO berechtigt.
4. Abschnitt: Ordnungsbussenverfahren
Bundesrechtliche
Ordnungsbussen60
§ 170.61 Der Regierungsrat übt die Befugnisse aus, welche die Bundesgesetzgebung bei durch Ordnungsbussen zu ahndenden Delikten
den Kantonen zuweist.
Kantonalrechtliche
Ordnungsbussen
§ 171.61 1 Der Regierungsrat bezeichnet die Übertretungen des kantonalen Rechts, bei denen das Ordnungsbussenverfahren angewendet
wird, und bestimmt den Bussenbetrag.
2 Die Vorschriften des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 201637
finden im kantonalrechtlichen Ordnungsbussenverfahren sinngemäss
Anwendung.
Erhebung
der bundes-
und kantonalrechtlichen
Ordnungsbussen
§ 172.61 1 Der Regierungsrat bezeichnet die für die Erhebung von
Ordnungsbussen zuständigen Organe des Kantons und der Gemeinden.
2 Er kann Gemeinden ohne eigenes Polizeikorps zur Erhebung von
Ordnungsbussen betreffend ruhenden Verkehr im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195836 auf ihrem Gebiet ermächtigen.
3 Er regelt die Anforderungen an die für die Erhebung von Ordnungsbussen zuständigen Organe und dazu ermächtigten Gemeinden
sowie die Zulässigkeit der Beauftragung von Dritten. Er kann eine Bewilligungspflicht vorsehen.
Verwendung
der bundes-
und kantonalrechtlichen Ordnungsbussen
§ 173.61 Die Ordnungsbussen fallen demjenigen Gemeinwesen zu,
dessen Organ sie erhoben hat. Wird das ordentliche Strafverfahren
durchgeführt, gilt § 92.
§ 174.62
Gemeinderechtliche
Ordnungsbussen60
§ 175. 1 Für gemeinderechtliche Übertretungen gelten §§ 171 f.
sinngemäss. An die Stelle des Regierungsrates tritt der Gemeindevorstand. Die Ordnungsbussen fallen den Gemeinden zu.61
2 Von den Gemeindevorständen57 aufgestellte Bussenlisten werden
durch das Statthalteramt auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit überprüft und genehmigt.
Übertragung
der Abwicklung
des Ordnungsbussenverfahrens
§ 175 a.60 Organe des Kantons und der Gemeinden können der
Kantonspolizei gegen Verrechnung der Kosten die Abwicklung des Ordnungsbussenverfahrens übertragen.
5. Abschnitt: Besondere Verfahren gestützt auf das ZGB
Entscheide
betreffend
Namensänderungen
§ 176.41 1 Gegen Entscheide der zuständigen Direktion des Regierungsrates betreffend Namensänderungen sind die Rechtsmittel der
ZPO zulässig.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO und
den für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmungen dieses
Gesetzes.
§§ 177–198.42
7. Teil: Verfahrenskosten, Rechnungswesen
Gebührenverordnungen
§ 199. 1 Das Obergericht erlässt Gebührenverordnungen für die
Gerichte und die Schlichtungsbehörden sowie für die Aufgaben des
Gemeindeammanns. Es legt die Verordnungen dem Kantonsrat zur
Genehmigung vor.59
2 Der Regierungsrat erlässt für die Oberstaatsanwaltschaft, die
Staatsanwaltschaften, die Oberjugendanwaltschaft, die Jugendanwaltschaften und die Statthalterämter Gebührenverordnungen.
3 Grundlagen für die Festsetzung der Gebühren sind:
a. der Streitwert oder das tatsächliche Streitinteresse,
b. der Zeitaufwand der entscheidenden Behörde, in Strafverfahren
auch der Zeitaufwand der Strafverfolgungsbehörden,
c. die Schwierigkeit des Falls.
Kostenfreiheit§ 200. Keine Gerichtskosten werden auferlegt:
a. dem Kanton in Zivilverfahren,
b. Angestellten, wenn wegen ihrer Amtstätigkeit Aufsichtsbeschwerde
erhoben wurde oder wenn über ihren Ausstand zu entscheiden ist.
Rechnungswesen
§ 201. 1 Die Gerichtskasse besorgt das Rechnungswesen für ihr
Gericht.
2 Das Obergericht kann durch Verordnung das Rechnungswesen
für die Bezirksgerichte und das Obergericht ganz oder teilweise zusammenfassen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die für das
Rechnungswesen zuständigen Stellen der Oberstaatsanwaltschaft, der
Staatsanwaltschaften, der Oberjugendanwaltschaft und der Jugendanwaltschaften.
4 Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter und die Übertretungsstrafbehörden besorgen ihr Rechnungswesen selbst.
5 Durch gemeinsame Verordnung können mehrere oder alle obersten kantonalen Gerichte ihr Rechnungswesen ganz oder teilweise
zusammenfassen.
6 Die obersten kantonalen Gerichte und der Regierungsrat können
durch gemeinsame Verordnung das Rechnungswesen von Gerichten
und Verwaltungsstellen ganz oder teilweise zusammenfassen.
8. Teil: Begnadigung
Gesuch § 202. Das Begnadigungsgesuch ist beim Regierungsrat einzureichen. Es hemmt die Vollstreckung des Urteils nicht.
Verfahren § 203. 1 Der Regierungsrat führt das Verfahren durch. Er kann
ein Begnadigungsverfahren von sich aus einleiten.
2 Er hört die Oberstaatsanwaltschaft an. Er kann eine Vernehmlassung des erkennenden Gerichts und weiterer Stellen einholen.
Entscheid § 204. 1 Der Regierungsrat entscheidet über die Abweisung eines
Begnadigungsgesuchs. Er unterrichtet die Justizkommission des Kantonsrates über die Gründe der Abweisung.
2 Über eine Begnadigung entscheidet der Kantonsrat auf Antrag
des Regierungsrates.
3 Entscheide über Begnadigungsgesuche werden nicht begründet.
Rechtsfolgen § 205. Eine Begnadigung hat keinen Einfluss auf die zivilrechtlichen Folgen der Straftat.
9. Teil: Übergangsbestimmungen
Erstinstanzliche
Zivilverfahren
§ 206. Zivilverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erstinstanzlich rechtshängig sind, werden vom bisher sachlich zuständigen
Gericht fortgeführt.
b. Verfahren
vor den Arbeitsgerichten
§ 207. 1 Für die Beurteilung von Streitigkeiten gemäss § 20 sind
bis zur Wahl der Beisitzenden zuständig:
a. im Bezirk Zürich und in der Stadt Winterthur die bestehenden
Arbeitsgerichte bzw. deren Einzelgerichte,
b. im übrigen Kantonsgebiet die Bezirksgerichte.
2 Die Wahl der Beisitzenden für den Rest der laufenden Amtsdauer erfolgt so bald als möglich. Am Bezirksgericht Zürich amten die
gewählten Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter für den Rest der
laufenden Amtsdauer.
Wahlfähigkeitszeugnis für
Staatsanwälte
§ 208. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Wahlfähigkeitszeugnisse für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind jenen
gleichgestellt, die aufgrund dieses Gesetzes erteilt werden.
a. Im
Zuständigkeit
der Gemeinden
für Übertretungen
§ 209. Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben die Gemeinden
ohne Erteilung einer Bewilligung gemäss § 89 Abs. 2 während eines
Jahres für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen zuständig.
Geschworenengericht
§ 210. Die Bestimmungen über das Geschworenengericht, seine
Mitglieder und sein Personal, insbesondere über Wahl, Organisation
und Entlöhnung, bleiben bis zur Erledigung sämtlicher Verfahren
durch das Gericht anwendbar.
Kassationsgericht
§ 211. 1 Das Kassationsgericht übt seine Rechtsprechungstätigkeit bis zum 30. Juni 2012 aus.
2 Gerichtsleitung und Administration bleiben längstens bis zum
31. Dezember 2012 im Amt, um die zur Auflösung des Gerichts noch
notwendigen administrativen Arbeiten zu erledigen. Sie werden dafür
nach Aufwand entschädigt.
3 Die Bestimmungen über das Kassationsgericht, seine Mitglieder
und sein Personal, insbesondere über Wahl, Organisation und Entlöhnung, bleiben bis zu den Zeitpunkten gemäss Abs. 1 und 2 anwendbar.
4 Die Geschäftsleitung des Kantonsrates legt die Abfindungen für
die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kassationsgerichts fest.
Zuständigkeit
des Obergerichts für
Verfahren des
Kassationsgerichts
§ 212. 1 Das Obergericht ist für die Weiterführung und Erledigung eines Verfahrens zuständig, wenn
a. das Bundesgericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Entscheid des Kassationsgerichts aufhebt und das Verfahren zur neuen
Beurteilung zurückweist,
b. es am 30. Juni 2012 beim Kassationsgericht noch hängig ist.
2 Das Obergericht ist zuständig für die Behandlung und Erledigung
von ab dem 1. Juli 2012
a. nachträglich erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden,
b. eingereichten Revisionsbegehren gegen Entscheide des Kassationsgerichts.
3 Das Obergericht entscheidet in Fünferbesetzung.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2015
(OS 71, 439)
Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 30. November 2015 als Mitglied eines Bezirksgerichts gewählt ist, kann wiedergewählt werden, auch wenn diese Person die Voraussetzung gemäss § 8
Abs. 2 nicht erfüllt.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Mai 2025 (OS 80, 289)
Hat der Regierungsrat mehrere Kreise einer Gemeinde zu einem
Friedensrichterkreis zusammengeschlossen, bleibt dieser bis zur nächsten Änderung der Gemeindeordnung bestehen. Die Gemeinde legt die
Friedensrichterkreise mit der nächsten Änderung der Gemeindeordnung
in dieser fest.
1 OS 65, 520.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 ABl 2009, 1489.
4 ABl 2010, 513.
5 LS 131.1.
6 LS 161.
7 LS 170.4.
8 LS 175.2.
9 LS 177.10.
10 LS 211.12.
11 LS 211.15.
12 LS 211.17.
13 LS 211.23.
14 LS 213.23.
15 LS 230.
16 LS 232.3.
17 LS 351.
18 LS 550.1.
19 LS 551.1.
20 LS 551.104.
21 LS 551.19.
22 LS 611.
23 SR 151.1.
24 SR 161.1.
25 SR 210.
26 SR 220.
27 SR 221.213.2.
28 SR 272.
29 SR 281.1.
30 SR 291.
31 SR 311.0.
32 SR 311.1.
33 SR 312.0.
34 SR 312.1.
35 SR 351.1.
36 SR 741.01.
37 SR 741.03.
38 SR 780.1.
39 SR 822.14.
40 SR 935.61.
41 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.
42 Aufgehoben durch Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar
2013.
43 Eingefügt durch Polizeigesetz vom 5. November 2012 (OS 68, 79; ABl 2012,
655). In Kraft seit 1. März 2013.
44 Fassung gemäss Polizeigesetz vom 5. November 2012 (OS 68, 79; ABl 2012,
655). In Kraft seit 1. März 2013.
45 Eingefügt durch G vom 27. Oktober 2014 (OS 70, 107; ABl 2014-02-14). In
Kraft seit 1. Juni 2015.
46 Fassung gemäss G vom 27. Oktober 2014 (OS 70, 107; ABl 2014-02-14). In
Kraft seit 1. Juni 2015.
47 Aufgehoben durch G vom 27. Oktober 2014 (OS 70, 107; ABl 2014-02-14). In
Kraft seit 1. Juni 2015.
48 Eingefügt durch G vom 27. Oktober 2014 (OS 70, 110; ABl 2014-02-14). In
Kraft seit 1. Juni 2015.
49 Fassung gemäss G vom 27. Oktober 2014 (OS 70, 110; ABl 2014-02-14). In
Kraft seit 1. Juni 2015.
50 Eingefügt durch G über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom
11. Mai 2015 (OS 70, 407; ABl 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2016.
§§ 118–120 werden auf den 1. Januar 2021 geändert.
51 Eingefügt durch G über die in der Direktion der Justiz und des Innern verwendeten Personendaten vom 27. Oktober 2014 (OS 71, 163; ABl 2013-11-
15). In Kraft seit 1. Juli 2016.
52 Fassung gemäss G über die in der Direktion der Justiz und des Innern verwendeten Personendaten vom 27. Oktober 2014 (OS 71, 163; ABl 2013-11-
15). In Kraft seit 1. Juli 2016.
53 Fassung gemäss G vom 7. November 2016 (OS 71, 459; ABl 2016-06-24). In
Kraft seit 7. November 2016 (ABl 2016-11-18).
54 Eingefügt durch G vom 30. November 2015 (OS 71, 439; ABl 2015-04-24). In
Kraft seit 1. Januar 2017.
55 Fassung gemäss G vom 30. November 2015 (OS 71, 439; ABl 2015-04-24). In
Kraft seit 1. Januar 2017.
56 Eingefügt durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
57 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
58 Fassung gemäss G vom 26. Februar 2018 (OS 73, 113; ABl 2017-07-14). In Kraft
seit 1. März 2018.
59 Fassung gemäss G vom 26. Februar 2018 (OS 74, 148; ABl 2017-09-15). In Kraft
seit 4. März 2019.
60 Eingefügt durch G vom 9. Dezember 2019 (OS 74, 593; ABl 2019-07-05). In
Kraft seit 1. Januar 2020.
61 Fassung gemäss G vom 9. Dezember 2019 (OS 74, 593; ABl 2019-07-05). In
Kraft seit 1. Januar 2020.
62 Aufgehoben durch G vom 9. Dezember 2019 (OS 74, 593; ABl 2019-07-05).
In Kraft seit 1. Januar 2020.
63 Eingefügt durch G vom 28. Oktober 2019 (OS 75, 236; ABl 2018-06-01). In Kraft
seit 1. Mai 2020.
64 Eingefügt durch G über die Information und den Datenschutz vom 25. November 2019 (OS 75, 263; ABl 2018-07-13). In Kraft seit 1. Juni 2020.
65 Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 25. November 2019 (OS 75, 263; ABl 2018-07-13). In Kraft seit 1. Juni 2020.
66 Fassung gemäss Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom
11. Mai 2015 (OS 70, 407; ABl 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2021.
67 Aufgehoben durch Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister
vom 11. Mai 2015 (OS 70, 407; ABl 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2021.
68 Eingefügt durch G vom 30. November 2020 (OS 76, 198; ABl 2020-02-28). In
Kraft seit 1. Juli 2021.
69 Eingefügt durch G vom 25. September 2023 (OS 78, 463; ABl 2023-03-17). In
Kraft seit 1. Januar 2024.
70 Fassung gemäss G vom 25. September 2023 (OS 78, 463; ABl 2023-03-17). In
Kraft seit 1. Januar 2024.
71 Eingefügt durch Gesetz über die Anpassung der Wählbarkeitsvoraussetzungen
für die obersten kantonalen Gerichte vom 25. September 2023 (OS 79, 217).
In Kraft seit 1. Juli 2025.
72 Eingefügt durch G vom 12. Mai 2025 (OS 80, 289; ABl 2023-11-10). In Kraft
seit 1. Januar 2026.
73 Fassung gemäss G vom 12. Mai 2025 (OS 80, 289; ABl 2023-11-10). In Kraft
seit 1. Januar 2026.