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5 provisions
Art. 1
1 Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuerpflichtigen abzuschliessen und von einer durch Gesetz oder Verordnung eingeräumten Befugnis zum Abschluss solcher Abkommen fortan keinen Gebrauch zu machen.
2 Befristete Steuerabkommen, die vor dem Beitritt des Kantons zum Konkordat abgeschlossen worden sind, verlieren nach Ablauf der im Abkommen festgelegten Frist ihre Gültigkeit; sie dürfen nicht erneuert oder verlängert werden. Unbefristete Abkommen dürfen für den Rest des Jahres,
in welchem der Kanton den Beitritt zum Konkordat erklärt hat, und die
zehn folgenden Jahre bestehen bleiben.
3 Statthaft ist die Einräumung gesetzlich vorgesehener Erleichterungen bei
der Besteuerung:
a) von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen
und daselbst keine Erwerbstätigkeit ausüben, für den Rest des Jahres
des Einzuges und das folgende Jahr; sind diese Personen Ausländer
und nicht in der Schweiz geboren, so dürfen ihnen auch weiterhin
Steuererleichterungen gewährt werden, wobei jedoch ihre Steuerleistung nicht geringer sein darf als der Betrag, der in Anwendung der
bestehenden Gesetze geschuldet ist für Grundeigentum in der
1) Inkrafttreten des Konkordates unter den zuerst beteiligten Kantonen am 6. Oktober 1949; nach dem Beitritt der übrigen Kantone hat der Bundesrat auf Grund
der Beitrittserklärung der Regierung das Konkordat für den Kanton Graubünden
im Verhältnis zu allen übrigen schweizerischen Kantonen auf den 28. Mai 1963
in Kraft gesetzt
720.110 Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen
Schweiz, schweizerische Vermögenswerte (Wertpapiere, Anteilscheine, Rechte, Forderungen, Guthaben) und in der Schweiz gelegene Fahrnis;
b) von Industrieunternehmungen, welche neu eröffnet und im wirtschaftlichen Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest des
Jahres, in welchem der Geschäftsbetrieb eröffnet wird, und die neun
folgenden Jahre;
c) von Unternehmungen, an deren Kapital eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft beteiligt ist oder die vorwiegend öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen.
4 Die Kantone verpflichten sich, bei Nachlass-, Erbschafts-, Schenkungs-
und Handänderungssteuern im einzelnen Fall keine besonderen Abmachungen zu treffen, die mit ihrer Gesetzgebung im Widerspruch stehen.
5 Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausländischen Staaten,
dem Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen, amtlichen oder privaten internationalen Institutionen und dem Personal der
bei diesen Organisationen bestellten Vertretungen gewährt werden.
Art. 2
Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone und die
in den Kantonen bestehenden steuerberechtigten Selbstverwaltungskörper,
wie Bezirke, Kreise und Gemeinden, und die von ihnen erhobenen Steuern.
Art. 3
1 Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte Steuereinschätzung einer aus ihrem Kantonsgebiet wegziehenden steuerpflichtigen
natürlichen oder juristischen Person dem Kanton des neuen Wohnsitzes
(Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung zu melden.
2 Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder
der neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die natürliche
oder juristische Person vorher unterstand, auf Verlangen die neue Steuereinschätzung bekanntgeben.
3 Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und deren
Unterstellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer juristischen
Person (zum Beispiel Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kanton melden, dessen Hoheit das Steuerobjekt bisher unterworfen war.
Art. 4
1 Die Aufsicht über die Durchführung des Konkordates und die Entscheidung über Zuwiderhandlungen gegen das Konkordat wird einer von der
Finanzdirektorenkonferenz gewählten Konkordatskommission übertragen.
Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen 720.110
2 Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Entschädigungen der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkordatskommission und die Kostentragung für deren Entscheidungen.
3 Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton
oder einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen
nicht in Übereinstimmung mit den vorstehenden Regeln besteuert oder der
vereinbarten Meldepflicht nicht nachkommt, so erhebt er Beschwerde bei
der Konkordatskommission. Diese stellt nach Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens fest, ob eine Verletzung des Konkordates vorliegt.
4 Wird durch Entscheid der Konkordatskommission festgestellt, dass die
Behörden oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden die Bestimmungen des Konkordates verletzt haben, so wird der
dem Konkordat widersprechende Verwaltungsakt aufgehoben. Überdies
hat der fehlbare Kanton eine von der Konkordatskommission auszufällende Busse zu bezahlen.
5 Die Geldbusse beträgt:
a) bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 1 je nach der Schwere des Verschuldens den ein- bis dreifachen Betrag des dem Steuerpflichtigen
gewährten Steuervorteils, mindestens aber 1000 Franken und höchstens 10 000 Franken, bei Wiederholung kann die Busse auf 50 000
Franken erhöht werden;
b) bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 3 je nach der Schwere des Verschuldens mindestens 100 Franken und höchstens 500 Franken.
6 Die Entscheide der Konkordatskommission sind endgültig und vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt; sie sind von der Konkordatskommission zu vollziehen.
7 Die Geldbussen werden in einen von der Finanzdirektorenkonferenz verwalteten Fonds gelegt. Über die Verwendung beschliesst die Konferenz
nach Anhörung der Regierungen der am Konkordat beteiligten Kantone.
Art. 5
1 Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der
Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzessammlung in Kraft. 1)
2 Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone sind berechtigt, unter
Beobachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalenderjahres vom Konkordat zurückzutreten.
3 Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu
richten zur Weiterleitung an die Finanzdirektorenkonferenz, die Konkordatskommission und die Konkordatskantone.
1) Vgl. Fussnote zum Ingress
720.110 Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen
Schlussprotokoll.
In Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen wirtschaftlichen
Verhältnisse ist es zum Zwecke der Bekämpfung des Wohnungsmangels
gestattet, für den Neubau von Wohnungen vorübergehend gesetzliche
Steuererleichterungen zu gewähren.