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5 provisions
§ 1 vom 11. März 1997 (Stand 1. Januar 2013)
Beschlussfassung
1 Die beteiligten Gemeinden stimmen gemäss dem in ihrer Gemeindeordnung festgelegten Abstimmungsverfahren über die Vereinigung ab.
§ 2 * Schulkommission
1 Der Präsident oder die Präsidentin der Schulkommission ist durch die Stimmberechtigten zu wählen.
2 Erfüllt die Politische Gemeinde Aufgaben der Sekundarschulgemeinde, gehört zusätzlich je ein Mitglied der Schulbehörde der beteiligten Primarschulgemeinden der
§ 3 Schulkommission an. *
Vertretung in der Vorsteherschaft der Oberstufengemeinde
1 Gehört eine Politische Gemeinde, die die Aufgaben der Primarschulgemeinde übernommen hat, einer Sekundarschulgemeinde an, delegiert der Gemeinderat aus den
Mitgliedern der Schulkommission einen Vertreter oder eine Vertreterin in die Schulbehörde der Sekundarschulgemeinde. *
§ 4 * Vertretungsrecht
1 Das Vertretungsrecht der Schulleitungen und in Gemeinden ohne eingesetzte
Schulleitung jenes der Lehrerschaft besteht für Sitzungen der Schulkommission.
§ 5 * Gemeindeordnung
§ 3des
Gesetzes über die Gemeinden1)
vorgeschriebenen Bereichen zusätzlich die folgenden Regelungen zu treffen:
1. Anzahl der Mitglieder der Schulkommission und das Wahlverfahren;
2. Bereiche, die der Schulkommission zum Entscheid zustehen, soweit dies nicht
in § 6 dieser Verordnung vorgeschrieben ist.
1) RB 131.1
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
410.31 RRV Vereinigung Schulgemeinden und Politische Gemeinden
§ 6
Aufgaben der Schulkommission
1 Die Schulkommission überwacht die Schulführung.
2 Sie entscheidet unter Vorbehalt des Rekursrechts an das Departement für Erziehung und Kultur nach Massgabe von § 22 des Gesetzes über die Volksschule und
den Kindergarten1) abschliessend über
1. die Schullaufbahn der Schüler und Schülerinnen wie Aufnahme, Beförderung,
Versetzung und Antragstellung über die vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht;
2. Anordnung von Massnahmen gemäss § 21 bis § 24 der Verordnung des Regierungsrates über die Volksschule und den Kindergarten2);
3. Disziplinarmassnahmen gegenüber Lehrkräften sowie Schülern und Schülerinnen;
4. organisatorische Massnahmen wie Aufhebung und Errichtung von Lehrstellen, Festsetzung der Unterrichtszeiten, Zuteilung der Schüler und Schülerinnen auf die einzelnen Abteilungen, Bewilligung von Schuleinstellungen und
Schulanlässen, Festlegung der Probezeit;
5. Anstellung und Entlassung der Lehrkräfte;
6. * Antragstellung betreffend Kindesschutzmassnahmen.
3 Die Schulkommission hat in den übrigen Schulangelegenheiten das Antragsrecht
an den Gemeinderat.
§ 7 * Amtsdauer der Schulkommission
1 Die Amtsdauer der Schulkommission beginnt und endet mit jener des Gemeinderates.
2 Die Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Mitglieder der Schulkommissionen endet am 31. Mai 2007.
§ 8 * Kantonale Aufsicht
1 In Schulangelegenheiten untersteht die Gemeinde der Aufsicht des Departementes
für Erziehung und Kultur.
2 Die Gemeinde hat zu Handen des Departementes alle Daten vorzulegen, die auch
von Schulgemeinden eingefordert werden.
§ 9
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft3).
1) Heute: § 56 des Gesetzes über die Volksschule (VG; RB 411.11)
2) Heute: § 28 bis § 36 der Verordnung des Regierungsrates über die Volksschule (RRV VG;
RB 411.111)
3) In Kraft getreten am 15. März 1997.
RRV Vereinigung Schulgemeinden und Politische Gemeinden 410.31
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 11.03.1997 15.03.1997 Erstfassung ABl. 10/1997
Erlasstitel 26.09.2006 30.09.2006 geändert ABl. 39/2006
§ 2 11.12.2001 01.01.2002 geändert ABl. 51/2001
§ 2 Abs. 2 13.12.2005 01.01.2006 geändert ABl. 50/2005
§ 2 Abs. 2 26.09.2006 30.09.2006 geändert ABl. 39/2006
§ 3 Abs. 1 13.12.2005 01.01.2006 geändert ABl. 50/2005
§ 3 Abs. 1 26.09.2006 30.09.2006 geändert ABl. 39/2006
§ 4 13.12.2005 01.01.2006 geändert ABl. 50/2005
§ 5 11.12.2001 01.01.2002 geändert ABl. 51/2001
§ 6 Abs. 2, 6. 04.12.2012 01.01.2013 geändert ABl. 49/2012
§ 7 26.09.2006 30.09.2006 geändert ABl. 39/2006
§ 8 11.12.2001 01.01.2002 geändert ABl. 51/2001