28 provisions
Artikel 1
Steuerhoheit
1 Der Kanton erhebt:
a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer
b) * eine Gewinnsteuer
c) eine Quellensteuer
d) eine Grundstückgewinnsteuer
e) eine Erbschafts- und Schenkungssteuer
f) * eine Minimalsteuer von juristischen Personen
2 Die Einwohnergemeinden erheben:
a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer
b) eine Gewinn- und Kapitalsteuer
c) eine Quellensteuer
d) eine Minimalsteuer auf Grundstücken
e) eine Kopfsteuer
f) * eine Minimalsteuer von juristischen Personen
3 Die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden erheben:
a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer
b) eine Gewinnsteuer
c) eine Quellensteuer
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
d) eine Minimalsteuer auf Grundstücken
e) eine Kopfsteuer
f) * eine Minimalsteuer von juristischen Personen
4 Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner gemäss Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG, SR 211.231) entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Vorbehalten bleibt Artikel 12 Absatz 3.
Artikel 2
Einfache Steuern und Steuerfuss
1 Die nach den Steuersätzen dieses Gesetzes berechneten Einkommens-,
Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern gelten als einfache Steuern zu
100 Prozent.
2 Die Grundstückgewinnsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie die Quellensteuer nach den Artikeln 107 bis 111 werden nur als einfache
Steuern erhoben.
3 Der Landrat und die Einwohnergemeinden sowie die Landeskirchen oder
deren Kirchgemeinden setzen den Steuerfuss jeweils mit dem jährlichen
Budget in Prozenten der einfachen Steuer fest.
4 Beschliesst der Landrat eine Änderung des Kantonssteuerfusses, unterliegt sein Beschluss dem fakultativen Referendum. Erhöht der Landrat den
Steuerfuss auf 110 Prozent oder mehr, findet zwingend eine Volksabstimmung statt.
5 Der Steuerbetrag wird errechnet, indem die einfache Steuer mit dem festgelegten Steuerfuss vervielfacht wird.
6 Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersätze
und Steuerfüsse.
Artikel 3
Steuererleichterungen
1 Der Regierungsrat kann nach Anhören der zuständigen Einwohnergemeinde für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem Interesse der Urner
Volkswirtschaft dienen, für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre
angemessene Steuererleichterungen gewähren.
2 Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neueröffnung gleichgestellt werden.
3 Die Gewährung von Steuererleichterungen wird an Bedingungen und Auflagen geknüpft. Werden diese nicht eingehalten, wird die Steuererleichterung widerrufen.
2 Besteuerung der natürlichen Personen
2.1 Steuerpflicht
2.1.1 Steuerliche Zugehörigkeit
Artikel 4
Persönliche Zugehörigkeit
1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.
2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie
sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das
Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie im
Kanton ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:
a) während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit
ausübt
b) während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit
ausübt
4 Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person,
die ihren Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland hat und sich
im Kanton lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer
Heilstätte aufhält.
Artikel 5
Wirtschaftliche Zugehörigkeit: Geschäftsbetriebe,
Betriebsstätten und Grundstücke
1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im
Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
a) im Kanton einen Geschäftsbetrieb besitzen, daran beteiligt sind oder
daran eine Nutzniessung haben
b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten
c) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche oder diesen
wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben
d) * die im Kanton gelegenen Grundstücke handeln
2 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen,
Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen,
Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie
Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.
Artikel 6
Wirtschaftliche Zugehörigkeit: Andere steuerbare Werte
1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in
der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,
wenn sie:
a) im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben
b) * als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischenPersonen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen,
Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen
oder ähnliche Vergütungen beziehen
c) Gläubigerinnen, Gläubiger, Nutzniesserinnen oder Nutzniesser von
Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind
d) Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von
einer Arbeitgeberin, einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden
e) Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen
Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten
f) * für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines
Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder
andere Vergütungen von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber
mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen
bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffs
g) * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln
2 Kommen die Vergütungen nicht den genannten Personen, sondern Dritten
zu, so sind diese hierfür steuerpflichtig.
Artikel 7
Umfang der Steuerpflicht und Steuerausscheidung
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt. Sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die
Teile des Einkommens und Vermögens, für die nach den Artikeln 5 und 6 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
3 Steuerpflichtige Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt
in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens das im Kanton erzielte Einkommen und das im
Kanton gelegene Vermögen zu versteuern.
4 Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach
den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen
Doppelbesteuerung. Wenn ein Unternehmen mit Sitz im Kanton Verluste
aus einer ausländischen Betriebsstätte mit kantonalen Gewinnen verrechnet
hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Nachsteuer zu erheben. In allen übrigen Fällen sind Auslandverluste nicht zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.
5 Steuerpflichtigen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton
steuerpflichtig sind, werden die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge
vom Einkommen sowie die Schulden und Sozialabzüge vom Vermögen nur
gewährt, wenn Angaben über das Gesamteinkommen und das Gesamtvermögen gemacht werden.
2.1.2 Beginn und Ende der Steuerpflicht
Artikel 8
1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person
im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton
steuerbare Werte erwirbt.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug der steuerpflichtigen Person aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
3 Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende
Steuerperiode im Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende dieser
Periode ihren Wohnsitz hat. Kapitalleistungen nach Artikel 45 sind jedoch in
dem Kanton steuerbar, in dem die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der
Fälligkeit ihren Wohnsitz hat.
4 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und steuerrechtlichem Wohnsitz in einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton für die
Dauer der gesamten Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. In
diesem Fall wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer
der Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen werden das Einkommen und das
Vermögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung
der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.
2.1.3 Besondere Verhältnisse bei der Einkommens- und
Artikel 9 Vermögenssteuer
Ehegatten, Kinder unter elterlicher Sorge
1 Das Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.
2 Das Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie mündig werden, den Personen
zugerechnet, die diese Sorge ausüben. Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind selbstständig besteuert. Die zuständige Direktion1) kann
Weisungen über die Zurechnung bei getrennter Steuerpflicht der die elterliche Sorge ausübenden Personen erlassen.
Artikel 10
Erbengemeinschaften, Gesellschaften und kollektive Kapitalanlagen
1 Das Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften wird den einzelnen Erben, das Einkommen und Vermögen von einfachen Gesellschaften,
Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den einzelnen Teilhaberinnen und
Teilhabern anteilsmässig zugerechnet.
1) Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2 Ist die Erbfolge oder die Höhe der auf die einzelnen Personen entfallenden
Anteile ungewiss, wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person besteuert.
3 Das Einkommen und Vermögen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss
Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG,
SR 951.31) wird den Anlegerinnen und Anlegern anteilsmässig zugerechnet.
Ausgenommen hiervon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem
Grundbesitz.
Artikel 11
Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische
Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit
1 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher
Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.
Artikel 12
Steuernachfolge
1 Stirbt die steuerpflichtige Person, so treten ihre Erben in ihre Rechte und
Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die von der Erblasserin oder vom
Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss
der Vorempfänge.
2 Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den
er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den
gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.
3 Die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner haftet mit ihrem oder seinem Erbteil und dem Betrag, den sie
oder er aufgrund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 des Partnerschaftsgesetzes (SR 211.231) erhält.
Artikel 13
Haftung und Mithaftung für die Steuern
1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften
solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Ehegatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist.
Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der
auf das Einkommen und Vermögen der Kinder entfällt.
2 Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung
auch für alle noch offenen Steuerschulden.
3 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:
a) die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag
des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer
b) die in der Schweiz wohnenden Teilhaberinnen oder Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft
bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaberinnen und Teilhaber
c) die Partei eines Kaufvertrags eines im Kanton gelegenen Grundstücks bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die von der Händlerin,
dem Händler, der Vermittlerin oder dem Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn sie oder er in der Schweiz keinen
steuerrechtlichen Wohnsitz hat
d) die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton
auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche
gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag
des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat
4 Mit der Steuernachfolgerin oder dem Steuernachfolger haften für die Steuern der Erblasserin oder des Erblassers solidarisch die mit der Erbschaftsverwaltung oder Willensvollstreckung betrauten Personen bis zum Betrag,
der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf
die Steuern entfällt. Die Haftung entfällt, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
Artikel 14 *Besteuerung nach dem Aufwand
1 Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie:
a) nicht das Schweizer Bürgerrecht haben
b) erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig (Artikel 4) sind und
c) in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen
beide die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
3 Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, wird nach den
jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen
Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen:
a) 400'000 Franken
b) für steuerpflichtige Personen mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts nach Artikel 26
Absatz 1 Buchstabe b
c) für die übrigen steuerpflichtigen Personen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des
Aufenthalts nach Artikel 4
4 Die Steuer, die an die Stelle der Vermögenssteuer tritt, bemisst sich nach
einem steuerbaren Vermögen, das mindestens dem 20-fachen der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 Buchstabe a bis c entspricht.
5 Die Steuern werden nach den ordentlichen Steuertarifen bei der Einkommens- und der Vermögenssteuer berechnet.
6 Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die
Summe der nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens- und
Vermögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag:
a) des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von
dessen Einkünften
b) der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften
c) des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von
dessen Einkünften
d) der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften
e) der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen
Quellen fliessen
f) der Einkünfte, für die die steuerpflichtige Person aufgrund eines von
der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung gänzlich oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht
7 Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet,
wenn die Schweiz diese allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des
Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in Absatz 6 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des
betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen
Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen.
Artikel 15
Steuerausscheidung und Steuerberechnung im interkommunalen Verhältnis
1 Die Bestimmungen über die steuerliche Zugehörigkeit nach den Artikeln 4
bis 7 gelten sinngemäss auch im Verhältnis unter den Einwohnergemeinden
und in jenem unter den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden.
2 Bei Änderungen der steuerlichen Zugehörigkeit innerhalb des Kantons gilt
Artikel 8 sinngemäss.
3 Der Wohngemeinde steht ein Vorausanteil von 50 Prozent des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu.
4 Einkünfte und Vermögenswerte aus Alpbetrieb sind in der Gemeinde zu
versteuern, in welcher die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz hat.
Artikel 16
Kirchensteuern
1 Die steuerpflichtigen Personen entrichten die Kirchensteuern an die
Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden ihrer Konfession.
2 Für steuerpflichtige Personen, die aus der Kirche austreten, endet die Kirchensteuerpflicht am Tag, nachdem sie die schriftliche Erklärung über den
Austritt der zuständigen Landeskirche oder deren Kirchgemeinde erklärt haben. Für steuerpflichtige Personen, die der Kirche beitreten, beginnt die Kirchensteuerpflicht am Tag, nachdem sie die schriftliche Erklärung über den
Eintritt der zuständigen Landeskirche oder deren Kirchgemeinde erklärt haben. *
3 Bei gemischten Ehen sind die Kirchensteuern anteilsmässig nach der Anzahl der einer Landeskirche oder deren Kirchgemeinde zugehörigen Familienmitglieder zu entrichten.
Artikel 17
Steuerbefreiung
1 Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach
Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die von der
Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, SR 192.12) werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.
2.2 Einkommenssteuer
2.2.1 Steuerbare Einkünfte
Artikel 18
Allgemeines
1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen
Einkünfte.
2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie
Verpflegung und Unterkunft, sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse
und Waren des eigenen Betriebs. Sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.
Artikel 19
Unselbstständige Erwerbstätigkeit: Grundsatz *
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile
aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile. *
1a Die von den Arbeitgebenden getragenen Kosten der berufsorientierten
Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar. *
2 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen der Arbeitgeberin
oder des Arbeitgebers werden nach Artikel 45 besteuert.
Artikel 19a * Unselbstständige Erwerbstätigkeit: Mitarbeiterbeteiligungen
1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:
a) Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin, deren
Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitenden abgibt
b) Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a
2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.
Artikel 19b * Unselbstständige Erwerbstätigkeit: Einkünfte aus echten
Mitarbeiterbeteiligungen
1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs
als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert, vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.
2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung
Sperrfristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.
3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung, vermindert um
den Ausübungspreis.
Artikel 19c * Unselbstständige Erwerbstätigkeit: Einkünfte aus unechten
Mitarbeiterbeteiligungen
1 Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt
ihres Zuflusses steuerbar.
Artikel 19d * Unselbstständige Erwerbstätigkeit: Anteilsmässige Besteuerung
1 Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne
Artikel 19b
Absatz 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.
Artikel 20
Selbstständige Erwerbstätigkeit: Grundsatz
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-,
Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder
anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit.
2 Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle
Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am
Grundkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern die
Eigentümerin oder der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 22 bleibt vorbehalten.
3 Für steuerpflichtige Personen, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung
führen, gilt Artikel 77 sinngemäss.
4 Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens werden in dem Umfang den steuerbaren Einkünften zugerechnet, in dem Erwerbspreis und
wertvermehrende Aufwendungen, einschliesslich der Baukreditzinsen, den
Einkommenssteuerwert übersteigen.
5 Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist Artikel 77a sinngemäss anwendbar. *
Artikel 21
Selbstständige Erwerbstätigkeit: Aufschubstatbestände
1 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.
2 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den
Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben,
soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden
Werte übernehmen.
Artikel 22
Selbstständige Erwerbstätigkeit: Teilbesteuerung der Einkünfte
aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens
1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren
Aufwands im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grundkapitals einer Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft darstellen. *
2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn
die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der
steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.
Artikel 23
Selbstständige Erwerbstätigkeit: Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion,
Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der
Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
a) bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung
b) bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine
juristische Person
c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 80 Absatz 1
oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen
2 Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstabe b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 214 ff. nachträglich
besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf
Jahre Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden. Die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte
stille Reserven geltend machen.
Artikel 24
Bewegliches Vermögen: Grundsatz
1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
a) Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlte Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall
oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der
Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der
Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet
wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei
b) Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen
mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die den Inhaberinnen oder Inhabern anfallen
c) Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte
Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen). Ein bei der Rückgabe von
Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes
vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (SR 642.21) an
die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Artikel 12 Absätze 1 und 1bis des
Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer, SR 642.21); Absatz 2
bleibt vorbehalten
d) Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte
e) Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen
f) Einkünfte aus immateriellen Gütern
2 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien,
Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des
Grundkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. *
3 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie
zum Privatvermögen der steuerpflichtigen Person gehören.
4 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven
aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem
31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die
Rückzahlung von Grundkapital. Absatz 5 bleibt vorbehalten. *
5 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer
schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus
Kapitaleinlagen nach Absatz 4 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige
Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. *
6 Absatz 5 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: *
a) die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von
Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 80 Absatz 1
Buchstabe c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf
eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind
b) die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 oder der
Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem
24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft vorhanden waren
c) im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
7 Die Absätze 5 und 6 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden. *
8 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert
ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der
Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der
steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz
zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang
der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf
diese Beteiligungsrechte entfallen. *
9 Absatz 4 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands
nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts (SR 220) geleistet werden,
nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen. *
Artikel 25 Bewegliches Vermögen: Indirekte Teilliquidation und Transponierung
1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 24 Absatz 1
Buchstabe c gilt auch:
a) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grundkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen
natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren
nach dem Verkauf, unter Mitwirkung der veräussernden Person, nicht
betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt
des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden;
ausgeschüttete Substanz wird bei der veräussernden Person gegebenenfalls im Verfahren nach den Artikeln 214 ff. nachträglich besteuert
b) der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grundkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder
einer juristischen Person, an der die veräussernde oder einbringende
Person nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital
beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 24 Absätze 4 bis 8 übersteigt;
dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung
gemeinsam vornehmen
2 Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt vor, wenn die veräussernde Person weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt
werden. *
Artikel 26 *Unbewegliches Vermögen
1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:
a) alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder
sonstiger Nutzung
b) der Mietwert von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen
(Eigenmietwert)
c) Einkünfte aus Baurechtsverträgen
d) Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens
2 Der Eigenmietwert entspricht der mittleren Marktmiete, die die Eigentümerin, der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person bei der Vermietung
an einen Dritten erzielen könnte. Dieser ist auch massgebend, wenn das
Objekt zu einem offensichtlichen Vorzugspreis vermietet wird.
3 Der Eigenmietwert ist grundsätzlich schematisch und formelmässig je nach
Grundstückskategorien in Prozenten (Mietwertansätze) vom Steuerwert
nach Artikel 48 Absatz 3 zu berechnen.
4 Zur Begünstigung der Selbstvorsorge und zur Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum wird der Eigenmietwert am Wohnsitz um 25 Prozent,
höchstens um 7'900 Franken, herabgesetzt. Der Landrat kann den Abzug
auf bis 30 Prozent erhöhen und auf eine Obergrenze beim Abzug verzichten. Sein Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. *
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Berechnung der Eigenmietwerte in einem Reglement. Er legt die Werte der Grundstückskategorien so
fest, dass die Eigenmietwerte den ortsüblichen, mittleren Marktmieten entsprechen.
Artikel 27 Einkünfte aus Vorsorge
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus
Freizügigkeitspolicen.
3 Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge
sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich wie
folgt: *
a) * Bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem
Versicherungsvertragsgesetz (SR 221.229.1) unterstehen, ist der im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Grundlage von Artikel 36
Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestimmte maximale
technische Zinssatz (m) während der gesamten Vertragsdauer
massgebend:
1. Ist diese Rendite grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf-
oder abgerundet, nach der Formel in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(SR 642.14)
2. Ist dieser Zinssatznegativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent
b) * Bei Überschussleistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem
Versicherungsvertragsgesetz (SR 221.229.1) unterstehen, entspricht
der Ertragsanteil 70 Prozent dieser Leistungen
c) * Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen, aus
Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen ist die Höhe der um
0.5 Prozentpunkte erhöhten annualisierten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen (r) während des betreffenden Steuerjahres und der
neun vorangegangenen Jahre massgebend
1. Ist diese Rendite grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf-
oder abgerundet, nach der Formel in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(SR 642.14)
2. Ist diese Rendite negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent
4 Artikel 29 Buchstabe b bleibt vorbehalten.
Artikel 28 Übrige Einkünfte
1 Steuerbar sind auch:
a) alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten
b) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile
c) Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit
d) Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechts
e) * …
f) Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung,
gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge
stehenden Kinder erhält
2.2.2 Steuerfreie Einkünfte
Artikel 29 Allgemeines
1 Steuerfrei sind:
a) der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung
oder güterrechtlicher Auseinandersetzung
b) der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Artikel 24 Absatz 1
Buchstabe a bleibt vorbehalten
c) die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von der Arbeitgeberin,
vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
ausgerichtet werden, wenn sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine
Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden
d) die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln
e) die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 28 Buchstabe f
f) der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst
g) * die Zahlung von Genugtuungssummen und Integritätsentschädigungen
h) die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
i) * die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Geldspielgesetz (SR 935.51) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen
ia) * die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1'071'000 Franken
aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem Geldspielgesetz
(SR 935.51) zugelassen sind
ib) * die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem Geldspielgesetz
(SR 935.51) zugelassen sind
k) die Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen
l) * der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich
5'400 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste,
Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative
Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt
m) * die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen
zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d und
e des Geldspielgesetzes (SR 935.51) diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1'100 Franken nicht überschritten wird
n) * Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (SR 837.2)
2.2.3 Ermittlung des Reineinkommens
Artikel 30 Grundsatz
1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen nach den Artikeln 31 bis 37 und die allgemeinen Abzüge nach Artikel 38 abgezogen.
Artikel 31 Abzüge bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit
1 Als Berufskosten werden abgezogen:
a) * die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von
13'000 Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort
b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb des Wohnorts und bei Schichtarbeit
c) * die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten; Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe i bleibt vorbehalten
d) die notwendigen Mehrkosten für auswärtige Unterkunft
e) * …
2 Der Regierungsrat legt für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben a
bis d Pauschalansätze fest. Im Fall von Absatz 1 Buchstabe c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen. *
Artikel 32 Abzüge bei selbstständiger Erwerbstätigkeit: Allgemeines
1 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.
2 Dazu gehören insbesondere:
a) die Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen nach
den Artikeln 33 und 34
b) die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen
c) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen
Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist
d) Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen
nach Artikel 20 Absatz 2 entfallen
e) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten des eigenen Personals
f) * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben
3 Nicht abziehbar sind insbesondere: *
a) * Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen
Strafrechts
b) * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten
c) * Bussen und Geldstrafen
d) * finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben
4 Sind Sanktionen nach Absatz 3 Buchstabe c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: *
a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder
b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten
Artikel 33 Abzüge bei selbstständiger Erwerbstätigkeit: Abschreibungen
1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig,
soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957
Absatz 2 des Obligationenrechts (SR 220), in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Auf immateriellen Rechten (Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions- und Lizenzrechte) sowie beweglichen Betriebseinrichtungen (Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge, EDV) von selbstständig erwerbenden Personen sind Sofortabschreibungen auf 1 Franken zulässig. *
2 In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der
einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.
3 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet
wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung
nach Artikel 36 Absatz 1 verrechenbar gewesen wären.
Artikel 34 Abzüge bei selbstständiger Erwerbstätigkeit: Rückstellungen
1 Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
a) im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist
b) Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere
mit Waren und Debitoren, verbunden sind
c) andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen
d) künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu
10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrags, insgesamt jedoch
höchstens bis zu 1'000'000 Franken
2 Bisherige Rückstellungen und Wertberichtigungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
Artikel 35 Abzüge bei selbstständiger Erwerbstätigkeit: Ersatzbeschaffungen
1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt,
so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter
übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in
der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von
Grundstücken durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.
2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann
im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese
Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient. Ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
Artikel 36 Abzüge bei selbstständiger Erwerbstätigkeit: Verluste
1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden,
die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen
verrechnet werden konnten.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Verlegung des steuerrechtlichen
Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz.
Artikel 37 Privatvermögen
1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch
Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen
Quellensteuern abgezogen werden.
2 Bei Grundstücken im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die
Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Grundstücken, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen
werden. *
2a Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind, sowie die Rückbaukosten im Hinblick auf einen
Ersatzneubau. Diese Investitionen sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in der die
Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt
werden können. *
3 Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die die
steuerpflichtige Person aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.
4 Die steuerpflichtige Person kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend
machen. Der Regierungsrat regelt diesen Pauschalabzug.
Artikel 38 Allgemeine Abzüge
1 Von den Einkünften werden abgezogen:
a) die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 24 bis 26
steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50'000 Franken. Nicht
abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst
wie nahe stehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die
erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen
b) * die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c der Leistungen aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen
c) die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an
einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher
Unterhalts- oder Unterstützungspflichten
d) die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen,
Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
e) Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge
im Sinn und Umfang von Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40)
f) die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung
g) die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken-
und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die
Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von
ihr unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von:
1. * 3'700 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe leben
2. * 1'800 Franken für die übrigen steuerpflichtigen Personen
3. Für steuerpflichtige Personen ohne Beiträge gemäss Buchstaben d und e erhöhen sich diese Ansätze um die Hälfte. Diese
Abzüge erhöhen sich um 700 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für welche die steuerpflichtige Person einen Abzug nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a oder d geltend machen kann
h) * die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 25'800 Franken, für
die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht
vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung
oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen
i) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zu einem Gesamtbetrag von
13'000 Franken, sofern:
1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt oder
2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können
vom 15'300 Franken übersteigenden Teil des niedrigeren Erwerbseinkommens höchstens 3'700 Franken abziehen. Als Erwerbseinkommen gelten die
Einkünfte aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln 31 bis 36 und der allgemeinen
Abzüge nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben d bis f. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten oder bei gemeinsamer selbstständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine
abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen. *
3 Von den Einkünften werden ferner abgezogen:
a) die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten
an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Artikel 75 Buchstabe g), wenn diese Leistungen im Steuerjahr 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die
Aufwendungen (Artikel 31 bis 38 Absatz 2) verminderten Einkünfte
nicht übersteigen. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden,
Landeskirchen, Kirchgemeinden und deren Anstalten (Artikel 75
Buchstaben a bis c)
b) * die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von
10'600 Franken an politische Parteien, die:
1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom
17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1)
eingetragen sind
2. im kantonalen Parlament vertreten sind oder
3. im Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments
mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben
c) die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der
von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person
die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen gemäss den Artikeln 31 bis 38 Absatz 2 verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen
d) die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder
der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des
Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von
Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (SR 151.3), soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt
e) * die Einsatzkosten in der Höhe von 5 Prozent der einzelnen Gewinne
aus der Teilnahme an Geldspielen, die nicht nach Artikel 29 Buchstabe ia, ib und m steuerfrei sind, jedoch höchstens 5'400 Franken. Von
den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbanken
nach Artikel 29 Buchstabe ia werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens
26'800 Franken abgezogen
Artikel 39 Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
1 Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:
a) die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und
ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person bedingte Privataufwand
b) * …
c) die Aufwendungen für Schuldentilgung
d) die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen
e) die Einkommens- und Vermögenssteuern, die Grundstückgewinn-,
Erbschafts- und Schenkungssteuern von Kantonen, Einwohnergemeinden, Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden, die direkte
Bundessteuer und gleichartige in- und ausländische Steuern
2.2.4 Ermittlung des steuerbaren Einkommens
Artikel 40 Grundsatz
1 Zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens werden vom Reineinkommen
die Sozialabzüge nach Artikel 41 abgezogen.
2 Das steuerbare Einkommen wird für die Steuerberechnung auf die nächsten 100 Franken abgerundet.
Artikel 41 Sozialabzüge
1 Vom Reineinkommen werden abgezogen:
a) * 8'500 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder
schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so
werden die Abzüge nach Buchstaben a bis c hälftig aufgeteilt, wenn
das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden
b) * zusätzlich zu Buchstabe a 4'600 Franken für jedes nach der Volksschule in beruflicher oder schulischer Ausbildung stehende Kind mit
auswärtiger Verpflegung, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige
Person sorgt. Der Abzug ist um die 15'000 Franken übersteigenden
Einkünfte des Kindes sowie die ausbezahlten Stipendien zu kürzen.
Der Abzug wird pro rata gewährt
c) * zusätzlich zu Buchstabe a 13'500 Franken für jedes nach der Volksschule in beruflicher oder schulischer Ausbildung stehende Kind mit
auswärtiger Verpflegung und Unterkunft, für dessen Unterhalt die
steuerpflichtige Person sorgt. Der Abzug ist um die 15'000 Franken
übersteigenden Einkünfte des Kindes sowie die ausbezahlten Stipendien zu kürzen. Der Abzug wird pro rata gewährt
d) * 3'200 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug
nach Buchstabe a oder Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c gewährt wird
e) * 26'900 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben
f) * 21'200 Franken für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und
ledige Personen, die alleine mit minderjährigen oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehenden Kindern oder mit unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt
zur Hauptsache bestreiten
g) * 15'300 Franken für die übrigen steuerpflichtigen Personen, denen
kein Abzug nach den Buchstaben e und f gewährt wird
2 Die Abzüge nach Absatz 1 Buchstaben a und d bis g werden nach den
Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt.
2.2.5 Steuerberechnung Einkommen
Artikel 42 Steuersätze
1 Die einfache Steuer für ein Steuerjahr beträgt:
a) für den Kanton 7.1 Prozent des steuerbaren Einkommens
b) für die Einwohnergemeinden 7.1 Prozent des steuerbaren Einkommens
c) für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 1 Prozent des
steuerbaren Einkommens
Artikel 43 Sonderfälle: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die
Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten
und Sozialabzüge zu einem Satz von 4.5 Prozent zu erheben; Voraussetzung ist, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen
des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit (SR 822.41) entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern
für den Kanton, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen oder deren
Kirchgemeinden abgegolten.
2 Artikel 117 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 gelten sinngemäss.
3 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern.
4 Die AHV-Ausgleichskasse stellt der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde2) die einkassierten Steuern.
5 Das Recht auf eine Bezugsprovision nach Artikel 117 Absatz 4 wird auf die
zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen.
6 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen in
einem Reglement.
Artikel 44 Sonderfälle: Liquidationsgewinne
1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv
aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen wie Kapitalleistungen aus Vorsorge nach Artikel 45 zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d sind abziehbar.
2 Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben sowie die Vermächtnisnehmerinnen und die Vermächtnisnehmer, sofern sie
das übernommene Unternehmen nicht fortführen. Die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres der
Erblasserin oder des Erblassers.
Artikel 45 Sonderfälle: Kapitalleistungen aus Vorsorge
1 Kapitalleistungen nach den Artikeln 19 und 27 sowie Zahlungen bei Tod
und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile nach Artikel 28
Buchstabe b werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen
Jahressteuer.
2 Die einfache Steuer für ein Steuerjahr beträgt:
a) für den Kanton 1.9 Prozent der steuerbaren Kapitalleistung
b) für die Einwohnergemeinden 1.9 Prozent der steuerbaren Kapitalleistung
c) für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 0.5 Prozent der
steuerbaren Kapitalleistung
3 Die Sozialabzüge nach Artikel 41 werden nicht gewährt.
2) Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2.3 Vermögenssteuer
2.3.1 Steuerbare Vermögen
Artikel 46 Steuerobjekt
1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
2 Das Nutzniessungsvermögen wird der Nutzniesserin oder dem Nutzniesser
zugerechnet.
3 Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die
Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage
und deren direktem Grundbesitz steuerbar.
Artikel 47 Bewertung: Grundsatz
1 Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt.
Artikel 48 *Bewertung: Grundstücke
1 Als Grundstücke gelten:
a) die Liegenschaften
b) die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechte
c) die Bergwerke
d) die Miteigentumsanteile an Grundstücken
e) die mit den Grundstücken fest verbundenen Sachen und Rechte sowie Bauten und Anlagen auf fremdem Boden
2 Bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die unter den
Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht
(SR 211.412.11) fallen, entspricht der Steuerwert dem Ertragswert.
3 Bei nichtlandwirtschaftlich genutzten überbauten Grundstücken ist der
Steuerwert grundsätzlich schematisch und formelmässig je nach Grundstückskategorien zum Real- oder Ertragswert festzulegen. Bei nichtlandwirtschaftlich genutzten unüberbauten Grundstücken innerhalb der Bauzone
entspricht der Steuerwert dem Landwert.
4 Führt die Bewertung in Einzelfällen zu nicht marktkonformen Ergebnissen,
ist eine individuelle Schätzung vorzunehmen und dabei ein Wert von 85 Prozent des effektiven Marktwerts anzustreben.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Bewertung der Grundstücke
in einem Reglement und legt die Bewertungsformel so fest, dass die Steuerwerte den ortsüblichen, mittleren Marktwerten entsprechen.
Artikel 49 Bewertung: Geschäftsvermögen
1 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet.
Artikel 50 Bewertung: Wertpapiere und Forderungen
1 Für Wertpapiere mit Kurswert gilt dieser als Verkehrswert. Für Wertpapiere
ohne Kurswert ist der Steuerwert zu schätzen, wobei der Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen sind.
2 Bei der Bewertung bestrittener oder unsicherer Rechte und Forderungen
ist die Verlustwahrscheinlichkeit angemessen zu berücksichtigen.
Artikel 50a * Bewertung: Mitarbeiterbeteiligungen
1 Mitarbeiterbeteiligungen nach Artikel 19b Absatz 1 sind zum Verkehrswert
steuerbar. Allfällige Sperrfristen sind in Anwendung von Artikel 19b Absatz 2
zu berücksichtigen.
2 Mitarbeiterbeteiligungen nach den Artikeln 19b Absatz 3 und 19c sind bei
Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.
Artikel 51 *Bewertung: Lebensversicherungen
1 Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert.
2.3.2 Steuerfreie Vermögen
Artikel 52
1 Der Hausrat und persönliche Gegenstände werden nicht besteuert.
2.3.3 Ermittlung des Reinvermögens
Artikel 53 Ermittlung des Reinvermögens
1 Zur Ermittlung des Reinvermögens werden vom gesamten steuerpflichtigen Vermögen die Passiven abgezogen.
Artikel 54 Abzug von Schulden
1 Schulden, für die eine steuerpflichtige Person allein haftet, werden in vollem Umfang abgezogen. Andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, sind nur insoweit abzugsfähig, als sie die steuerpflichtige Person
tragen muss.
2 Eine Rentenverpflichtung wird mit dem jeweiligen Barwert der Rente als
Schuld berücksichtigt, ausser wenn sie unentgeltlich und in Erfüllung familienrechtlicher Pflichten zugesichert worden ist.
2.3.4 Ermittlung des steuerbaren Vermögens
Artikel 55 Grundsatz
1 Zur Ermittlung des steuerbaren Vermögens werden vom Reinvermögen die
Sozialabzüge nach Artikel 56 abgezogen.
2 Für ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Wohnungen, die gestützt auf
Artikel 24d des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) umgebaut wurden und nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, ist der Verkehrswert massgebend. *
3 Das steuerbare Vermögen wird für die Steuerberechnung auf die nächsten
1'000 Franken abgerundet. *
Artikel 56 Sozialabzüge
1 Vom Reinvermögen werden abgezogen:
a) * 211'700 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben
b) 105'800 Franken für alle übrigen steuerpflichtigen Personen
c) * 31'800 Franken für jedes nicht selbstständig besteuerte Kind
2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.
2.3.5 Steuerberechnung Vermögen
Artikel 57 Steuersätze
1 Die einfache Steuer für ein Steuerjahr beträgt:
a) für den Kanton 1.0 Promille des steuerbaren Vermögens
b) für die Einwohnergemeinden 1.0 Promille des steuerbaren Vermögens
c) für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 0.3 Promille des
steuerbaren Vermögens
2.4 Minimalsteuer auf Grundstücken
Artikel 58
1 Natürliche Personen, die im Kanton pro Steuerjahr weniger als 300 Franken Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bezahlen, entrichten für ihre
im Kanton gelegenen Grundstücke eine Minimalsteuer. Sie beträgt einheitlich 300 Franken.
2 Die Minimalsteuer entfällt für Grundstücke, deren steueramtliche Schätzung 50'000 Franken nicht übersteigt.
3 Die Minimalsteuer fällt den Einwohnergemeinden und den Landeskirchen
oder deren Kirchgemeinden zu.
4 Die Minimalsteuer ist wie folgt aufzuteilen:
a) zwischen mehreren Eigentümerinnen und Eigentümern zu gleichen
Teilen
b) * zwischen mehreren Liegenschaftsgemeinden zu gleichen Teilen
c) * zwischen den Einwohnergemeinden und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden im Verhältnis der Steuersätze gemäss Artikel 57
2.5 Kopfsteuer *
Artikel 59
1 Jede aufgrund von Artikel 4 selbstständig besteuerte natürliche Person hat
von dem Jahre an, in dem sie das 18. Altersjahr erfüllt, den Einwohnergemeinden jährlich eine Kopfsteuer von einheitlich 70 Franken zu entrichten. In
rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten entrichten nur
eine Kopfsteuer.
2 Die Mitglieder einer anerkannten Landeskirche entrichten zusätzlich eine
Kopfsteuer von 30 Franken. Der Ertrag fällt den Landeskirchen oder deren
Kirchgemeinden zu.
3 … *
2.6 Zeitliche Bemessung
Artikel 60 Steuerperiode und Steuerjahr
1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
Artikel 61 Bemessung des Einkommens
1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.
2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres
massgebend.
3 Steuerpflichtige Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in
jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im zweiten Halbjahr der Steuerperiode aufgenommen
wird.
4 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so
werden die Steuern auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Artikel 45 bleibt vorbehalten.
5 Für die Abzüge gilt Absatz 4 sinngemäss.
Artikel 62 Bemessung des Vermögens
1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der
Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
2 Für steuerpflichtige Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, deren
Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das
steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der
Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die diesem Zeitraum entsprechenden Steuern erhoben. Artikel 8 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
4 Für die Abzüge gilt Absatz 3 sinngemäss.
5 Erben die steuerpflichtigen Personen während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton,
gilt Absatz 3 sinngemäss.
Artikel 63 Begründung und Auflösung der Ehe
1 Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam
besteuert.
2 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder
Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.
3 Bei Tod eines Ehegatten wird das Ehepaar bis zum Todestag gemeinsam
besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht und
als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.
2.7 Schätzungsverfahren Grundstücke und Vollzug *
Artikel 64 *Generelle Neuschätzung und individuelle Zwischenschätzung
1 Die Eigenmiet- und Steuerwerte sind durch das zuständige Amt3) alle sechs
Jahre neu zu ermitteln. Bei geringfügigen Änderungen kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einem
Reglement.
3) Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2 Eine individuelle Zwischenschätzung der Eigenmiet- und Steuerwerte von
Liegenschaften erfolgt für einzelne Grundstücke, wenn sich der Wert durch
Änderung in Bestand, Beschaffenheit und Benützungsart oder aus anderen
Gründen wesentlich verändert hat. Die Schätzung erfolgt von Amtes wegen
oder auf Gesuch der Eigentümerin oder des Eigentümers.
3 Das zuständige Amt4)legt die Eigenmiet- und Steuerwerte von Grundstücken in einer Verfügung fest.
4 Gegen die Schätzungsverfügung kann die steuerpflichtige Person Einsprache erheben.
Artikel 65 *Mitwirkung
1 Die Fachstelle für Gebäudeschätzung der Gebäudeversicherung und das
zuständige Amt5)tauschen gegenseitig kostenlos die Daten aus, die sie zur
Ermittlung und Überprüfung der Bauwerte benötigen. Der Informationsaustausch soll gegenseitig mit elektronischem Zugriff auf die schätzungsrelevanten Daten erfolgen.
2 Die zuständige Gemeindebehörde meldet dem zuständigen Amt6) die Bauabnahme. Die Meldepflicht kann elektronisch erfüllt werden.
Artikel 66 *…
2.8 Ausgleich der kalten Progression
Artikel 67
1 Bei den Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
werden die Folgen der kalten Progression durch Anpassung der in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge gemäss den Artikeln 26, 38, 41 und 56 ausgeglichen. Die Beträge sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden.
4) Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
5) Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
6) Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2 Die zuständige Direktion7) passt die Abzüge jährlich an den Landesindex
der Konsumentenpreise an. Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni vor
Beginn der Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich
erfolgt auf Basis des letzten Ausgleichs. Ausgegangen wird vom Indexstand
per 30. Juni 2010.
3 Die zuständige Direktion8) kann zwecks Koordination mit der direkten Bundessteuer bei Artikel 38 eine Anpassung ungeachtet der Voraussetzungen
von Absatz 1 vornehmen.
3 Besteuerung der juristischen Personen
3.1 Steuerpflicht
Artikel 68 Begriff der juristischen Personen
1 Als juristische Personen werden besteuert:
a) die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften
b) die Vereine, die Stiftungen, die Korporationen und die übrigen juristischen Personen
2 Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind:
a) * die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 oder 118a und die Investmentgesellschaften mit festem Kapital
nach Artikel 110 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG, SR 951.31)
b) die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Körperschaften des kantonalen Rechts im Sinne von
Artikel 59 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 (ZGB, SR 210)
3 Ausländische juristische Personen sowie nach Artikel 11 steuerpflichtige
ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.
7) Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
8) Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
3.1.1 Steuerliche Zugehörigkeit
Artikel 69 Persönliche Zugehörigkeit
1 Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.
Artikel 70 Wirtschaftliche Zugehörigkeit
1 Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung im Kanton haben, sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
a) Teilhaberinnen an Geschäftsbetrieben im Kanton sind
b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten
c) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche oder diesen
wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben
d) * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln
2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind
ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:
a) Gläubigerinnen oder Nutzniesserinnen von Forderungen sind, die
durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert
sind
b) * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln
3 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und
andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.
Artikel 71 Umfang der Steuerpflicht und Steuerausscheidung
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt. Sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die
Teile des Gewinns und Kapitals, für die nach Artikel 70 eine Steuerpflicht im
Kanton besteht.
3 Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach
den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen
Doppelbesteuerung. Ein Unternehmen mit Sitz im Kanton kann Verluste aus
einer ausländischen Betriebsstätte mit im Kanton erzielten Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättestaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben
Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass
der im Betriebsstättestaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung.
Verluste aus ausländischen Grundstücken können nur berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird.
Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.
4 Steuerpflichtige Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland
haben mindestens den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.
3.1.2 Beginn und Ende der Steuerpflicht
Artikel 72 Beginn und Ende der Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der
Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton
oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ausserhalb des Kantons
sowie mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
3 Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz
oder die tatsächliche Verwaltung in einen anderen Kanton, so ist sie in den
beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig.
4 Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Sinne von Artikel 70 Absatz 1 besteht im Kanton für die gesamte Steuerperiode, auch
wenn sie während der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben
wird.
5 In den Fällen von Absatz 3 und 4 werden der Gewinn und das Kapital zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.
6 Bei Umstrukturierungen beginnt die Steuerpflicht mit dem vereinbarten
Übernahmestichtag.
Artikel 73 Mithaftung
1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so haften die mit ihrer
Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für
die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder tatsächliche Verwaltung
ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen
Person. Die Haftung entfällt, wenn die haftende Person nachweist, dass sie
alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
2 Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses
Personen, die:
a) Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen
b) Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte
Forderungen veräussern oder verwerten
3 Die Parteien eines Kaufvertrags eines im Kanton gelegenen Grundstücks
haften für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuern solidarisch
bis zu 3 Prozent der Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft vermittelnde juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat.
4 Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die
Teilhaberinnen und Teilhaber solidarisch.
Artikel 74 Steuerausscheidung und Steuerberechnung im interkommunalen Verhältnis
1 Die Bestimmungen über die steuerliche Zugehörigkeit und den Umfang der
Steuerpflicht nach den Artikeln 69 bis 72 gelten auch für das Verhältnis unter
den Einwohnergemeinden, den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden.
2 Bei Änderung der steuerlichen Zugehörigkeit innerhalb des Kantons gilt Artikel 72 sinngemäss.
Artikel 75 Ausnahmen von der Steuerpflicht
1 Von der Steuerpflicht sind befreit:
a) der Bund und seine Anstalten
b) der Kanton und seine Anstalten
c) die Einwohnergemeinden, die Ortsbürgergemeinden, die Korporationsbürgergemeinden, die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden
und ihre Anstalten. Anstalten, die nicht ausschliesslich öffentlichen
Zwecken dienen, und wirtschaftliche Betriebe sind von der Steuerbefreiung ausgenommen
d) die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer
Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung
aufrechterhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf
Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind;
von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe
und Grundstücke, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben
e) die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit
Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd
und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen
f) die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden-
und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften
g) die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke
verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und
unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische
Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die
Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen
gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine
geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden
h) die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch
Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind
i) die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem
unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Grundstücke sowie die von der Steuerpflicht
befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des
Gaststaatgesetzes (SR 192.12) für die Grundstücke, die Eigentum
der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen
benützt werden
k) die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren
Anlegerinnen oder Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe e oder steuerbefreite
inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe f sind
3.2 Gewinnsteuer
3.2.1 Steuerobjekt
Artikel 76 Grundsatz
1 Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.
2 Der steuerbare Reingewinn wird für die Steuerberechnung auf die nächsten 100 Franken abgerundet.
Artikel 77 Berechnung des Reingewinns: Allgemeines
1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a) dem Saldo der Erfolgsrechnung
b) allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung
von Gegenständen des Anlagevermögens
2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen
3. Einlagen in die Reserven
4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen
Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen
5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte
c) * den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 83
2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3 Gewinne auf Grundstücken sind in dem Umfang steuerbar, in dem Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen, einschliesslich der Baukreditzinsen, den Gewinnsteuerwert übersteigen.
4 Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige
Unternehmen überwiegend an nahestehende Personen erbringen, sind zum
jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines
angemessenen Aufschlags oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich
einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden
Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
Artikel 77a * Berechnung des Reingewinns: Reingewinn aus Patenten
und vergleichbaren Rechten
1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag
der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs-
und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 30 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns
einbezogen.
2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie
um das Markenentgelt vermindert wird.
3 Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals
ermässigt besteuert, so wird der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine
versteuerte stille Reserve zu bilden.
4 Die Definition von Patenten und vergleichbaren Rechten richtet sich nach
Artikel 24a
Absatz 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(SR 642.14).
5 Die bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen zur Berechnung des
Artikel 24b Gewinns nach
Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden (SR 642.14) gelten sinngemäss, insbesondere bezüglich:
a) Berechnung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten
und vergleichbaren Rechten, namentlich zum Nexusquotienten
b) Anwendung der Regelung auf Produkte, die nur geringe Abweichungen voneinander aufweisen und denen dieselben Patente und vergleichbaren Rechte zugrunde liegen
c) Dokumentationspflichten
d) Beginn und Ende der ermässigten Besteuerung und
e) Behandlung der Verluste aus Patenten und vergleichbaren Rechten
Artikel 77b * Berechnung des Reingewinns: Aufdeckung stiller Reserven
bei Beginn der Steuerpflicht
1 Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen
diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von
mindestens 10 Prozent am Grundkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.
2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten,
Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach Artikel 75 sowie die Verlegung des Sitzes oder der
tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.
3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben,
der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich
angewendet wird.
4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren
abzuschreiben.
Artikel 77c * Berechnung des Reingewinns: Besteuerung stiller Reserven
am Ende der Steuerpflicht
1 Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen,
nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen
Mehrwerts besteuert.
2 Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten,
Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 75 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.
Artikel 78 Berechnung des Reingewinns: Geschäftsmässig begründeter
Aufwand
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
a) * die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern
b) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen
Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist
c) die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten
bis 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in
der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Artikel 75 Buchstabe g), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden, Landeskirchen, Kirchgemeinden und deren Anstalten (Artikel 75 Buchstaben a bis c)
d) die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf
dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie die zur Verteilung
an die versicherten Personen bestimmten Überschüsse von Versicherungsgesellschaften
e) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals
f) * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben
2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere: *
a) * Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinn des schweizerischen
Strafrechts
b) * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten
c) * Bussen
d) * finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben
3 Sind Sanktionen nach Absatz 2 Buchstabe c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: *
a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder
b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten
Artikel 78a * Berechnung des Reingewinns: Entlastungsbegrenzung
1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den Artikeln 77a und 269c Absatz 3 beträgt höchstens 50 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, unter Ausklammerung des Nettobeteiligungsertrags nach Artikel 88 und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.
2 Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.
Artikel 79 Berechnung des Reingewinns: Erfolgsneutrale Vorgänge
1 Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:
a) Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds
perdu
b) Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder
einer Betriebsstätte in einen anderen Kanton, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden
c) Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung
Artikel 80 Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen,
insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die
Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
a) bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine
andere juristische Person
b) bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein
oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen
Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen
c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen
d) bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische
Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grundkapital beteiligt ist
2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den
Artikeln 214 ff. nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert
werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als
Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder
indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grundkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder
Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den
bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleiben:
a) die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d
b) * …
4 Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3 während den nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird
während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die
übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 214 ff. nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall
entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die
im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften
für die Nachsteuer solidarisch.
5 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden.
Ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.
Artikel 81 Abschreibungen
1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig,
soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957
Absatz 3 des Obligationenrechts (SR 220), in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Auf immateriellen Rechten (Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions- und Lizenzrechte) sowie beweglichen Betriebseinrichtungen (Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge, EDV) sind Sofortabschreibungen
auf 1 Franken zulässig. *
2 In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der
einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.
3 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen
handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Artikel 86 Absätze 1 und 2 verrechenbar gewesen wären.
4 Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von
Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 88 Absatz 5 Buchstabe b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie
nicht mehr begründet sind.
Artikel 82 Rückstellungen
1 Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
a) im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist
b) Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere
mit Waren und Debitoren, verbunden sind
c) andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen
d) künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu
10 Prozent des steuerbaren Gewinns, insgesamt jedoch höchstens
bis zu 1'000'000 Franken
2 Bisherige Rückstellungen und Wertberichtigungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
Artikel 83 Ersatzbeschaffung
1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt,
so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter
übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in
der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von
Grundstücken durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.
2 Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue
Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grundkapitals oder mindestens 10 Prozent des
Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese
Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.
3 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann
im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese
Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
4 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient. Ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem
Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
Artikel 84 Zinsen auf verdecktem Eigenkapital
1 Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
gehören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, der nach Artikel 94 zum Eigenkapital zu rechnen ist.
Artikel 85 Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen
1 Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen
der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser
Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden,
andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
3 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der
Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.
Artikel 85a * Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
1 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20'000 Franken betragen und ausschliesslich
und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
Artikel 86 Verluste
1 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren nach Artikel 97 abgezogen
werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser
Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen nach Artikel 79 Buchstabe a sind, können
auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz.
3.2.2 Steuerberechnung
Artikel 87 Steuersätze
1 Die einfache Steuer für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine,
Stiftungen und übrige juristische Personen beträgt: *
a) für den Kanton 2.8 Prozent des steuerbaren Reingewinns
b) für die Einwohnergemeinden 2.8 Prozent des steuerbaren Reingewinns
c) für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 0.6 Prozent des
steuerbaren Reingewinns
2 Vereine und Stiftungen bezahlen für die ersten 20'000 Franken keine
Gewinnsteuer.
3 Die einfache Steuer für Korporationen beträgt für den Kanton 6.2 Prozent
des steuerbaren Reingewinns. *
4 Die Aufteilung der Steuerbeträge nach Absatz 1 Buchstabe c bestimmt sich
nach den konfessionellen Anteilen der Bevölkerung in der Gemeinde, in der
die juristische Person steuerpflichtig ist. Die zuständige Direktion9) erlässt
die erforderlichen Weisungen.
5 Wird bei interkantonalen oder internationalen Verhältnissen für die steuerliche Anerkennung eine Mindeststeuerbelastung auf im Kanton besteuerten
Gewinnen verlangt, ist der Steuersatz unter Berücksichtigung der direkten
Bundessteuer auf das geforderte Mindeststeuermass zu erhöhen. *
Artikel 88 *Gesellschaften mit Beteiligungen
1 Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrags aus den Beteiligungsrechten zum
gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft:
a) zu mindestens 10 Prozent am Grundkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist
b) zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer
anderen Gesellschaft beteiligt ist oder
c) Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens 1'000'000 Franken hält
2 Der Nettoertrag aus Beteiligungen nach Absatz 1 entspricht dem Ertrag
dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwands und eines Beitrags von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwands; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwands bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Zum Ertrag
aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten.
3 Keine Beteiligungserträge sind:
a) Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen
b) Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen
4 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung
nur berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zulasten des steuerbaren Reingewinns keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit diesem
Ertrag im Zusammenhang steht.
9) Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
5 Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt:
a) soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt
b) wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grundkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf
mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres
im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter
10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte
am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von
mindestens 1'000'000 Franken hatten
6 Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu
einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt
vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinne der Artikel 81 und 88 in kausalem Zusammenhang stehen.
7 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Artikel 7 Absatz 1 des Bankengesetzes (BankG, SR 952.0) werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Absatz 1 der Finanzierungsaufwand und
die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln nicht
berücksichtigt, wenn diese Mittel aus Fremdkapitalinstrumenten nach den
Artikeln 11 Absatz 4 oder 30b Absatz 6 oder 7 Buchstabe b BankG
(SR 952.0) stammen, die von der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht im
Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigt wurden. *
Artikel 89–91 * …
3.3 Kapitalsteuer
3.3.1 Steuerobjekt
Artikel 92 Grundsatz
1 Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.
2 Das massgebende Eigenkapital wird für die Steuerberechnung auf die
nächsten 1'000 Franken abgerundet.
Artikel 93 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
1 Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht aus dem einbezahlten Grundkapital, den offenen und den
aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. *
2 Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Grundkapital.
Artikel 94 Verdecktes Eigenkapital
1 Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die
Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
Artikel 95 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1 Als steuerbares Eigenkapital gilt bei:
a) den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das
Reinvermögen
b) den kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen
2 Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet.
3.3.2 Steuerberechnung
Artikel 96 Steuersätze
1 Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, übrige juristische Personen und kollektive Kapitalanlagen entrichten den Einwohnergemeinden eine einfache Steuer von mindestens 0.01 Promille und höchstens
4.0 Promille des steuerbaren Eigenkapitals. *
2 Die Einwohnergemeinden setzen den Steuersatz nach Absatz 1 fest.
3 Vereine, Stiftungen, übrige juristische Personen und kollektive Kapitalanlagen bezahlen für die ersten 100'000 Franken des Eigenkapitals keine Kapitalsteuer.
4 … *
3.4 Minimalsteuer *
Artikel 96a *
1 Juristische Personen, die im Kanton pro Steuerjahr weniger als 500 Franken Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bezahlen, entrichten dem
Kanton, den Einwohner- und den Kirchgemeinden eine Minimalsteuer von
500 Franken. Der Mindestbetrag ist auch bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit
nach Artikel 70 sowie bei Zu- und Wegzug für die ganze Steuerperiode geschuldet.
2 Von der Minimalsteuer ausgenommen sind Genossenschaften mit Selbsthilfecharakter ohne gewinnstrebende Tätigkeit.
3 Vereine und Stiftungen entrichten keine Minimalsteuer.
4 Die Minimalsteuer ist zwischen dem Kanton, den Einwohnergemeinden
und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden im Verhältnis der Steuersätze nach Artikel 87 Absatz 1 aufzuteilen.
3.5 Zeitliche Bemessung *
Artikel 97 Steuerperiode
1 Die Steuern vom Reingewinn und Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der
Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland
sowie bei Abschluss der Liquidation.
Artikel 98 Bemessung des Reingewinns
1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.
1a Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der
steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der
durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode. *
2 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so
werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.
Artikel 99 Bemessung des Eigenkapitals
1 Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der
Steuerperiode.
1a Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das
steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode. *
2 Bei unter- oder überjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.
4 Quellensteuern für natürliche und juristische Personen
4.1 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder
Aufenthalt im Kanton
Artikel 100 * Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer
1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die
im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im
vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 43 unterstehen.
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.
Artikel 101 * Steuerbare Leistungen
1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
2 Steuerbar sind:
a) die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 100 Absatz 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die von
der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach Artikel 19 Absatz 1bis
b) die Ersatzeinkünfte und
c) die Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10)
Artikel 102 * Grundlage des Quellensteuerabzugs
1 Die zuständige Direktion10) berechnet die Höhe des Quellensteuerabzugs
auf der Grundlage der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätze und Steuerfüsse für den Kanton, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden. Der Quellensteuerabzug beinhaltet auch die direkte Bundessteuer.
Artikel 103 * Ausgestaltung des Quellensteuerabzugs
1 Bei der Berechnung des Quellensteuerabzugs werden Pauschalen für
Berufskosten nach Artikel 31 und für Versicherungsprämien nach Artikel 38
Absatz 1 Buchstaben d, f und g sowie die Sozialabzüge nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a, e, f und g berücksichtigt. Die zuständige Direktion11)
veröffentlicht die einzelnen Pauschalen.
2 Der Quellensteuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter
Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem Gesamteinkommen nach Artikel 9 Absatz 1 Rechnung tragen
und die Pauschalen und Abzüge nach Absatz 1 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten nach Artikel 38 Absatz 2 berücksichtigen.
3 Die Berücksichtigung von weiteren Einkünften wie dem 13. Monatslohn,
Gratifikationen oder Einkünften aus unregelmässiger Beschäftigung, Stundenlohn, Teilzeit- oder Nebenerwerb sowie Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(SR 831.10) und das Verfahren beim Tarifwechsel, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen sowie bei Leistungen vor Beginn und nach
Beendigung der Anstellung richten sich nach den Regelungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
10)Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
11)Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Artikel 104 * Nachträgliche ordentliche Veranlagung: Von Amtes wegen
1 Personen, die nach Artikel 100 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen,
werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn:
a) ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr den vom Eidgenössischen
Finanzdepartement festgelegten Betrag erreicht oder übersteigt oder
b) sie über Einkünfte und Vermögen verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen. Für die Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht gilt Artikel 7 Absatz 5 sinngemäss
2 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer
Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3 Personen mit Einkünften und Vermögen nach Absatz 1 Buchstabe b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahrs bei der zuständigen Steuerbehörde12) verlangen.
Artikel 105 * }Nachträgliche ordentliche Veranlagung: Auf Antrag
1 Personen, die nach Artikel 100 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen und
keine der Voraussetzungen nach Artikel 104 Absatz 1 erfüllen, werden auf
Antrag nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit der antragstellenden Person in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3 Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahrs
eingereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die
Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung.
Artikel 105a * Nachträgliche ordentliche Veranlagung: Verhältnis zur Quellensteuer
1 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
2 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung, tritt die Quellensteuer
an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundessteuer sowie der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern. Nachträglich
werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
3 Die an der Quelle bezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
12)Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4.2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder
tatsächliche Verwaltung in der Schweiz *
Artikel 106 * Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer
1 Im Ausland wohnhafte Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter, Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter unterliegen für ihr im Kanton erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer nach den Artikeln 101 bis
103. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 43 unterstehen.
Artikel 107 Künstlerinnen, Künstler, Sportlerinnen, Sportler, Referentinnen
und Referenten
1 Im Ausland wohnhafte Künstlerinnen und Künstler, wie Bühnen-, Film-,
Rundfunk-, Fernsehkünstlerinnen oder -künstler, Musikerinnen und Musiker,
Artistinnen und Artisten, Sportlerinnen und Sportler sowie Referentinnen und
Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen
Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig.
Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen, die deren Tätigkeit
organisiert hat. *
2 Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen
und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen: *
a) 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlerinnen und Künstlern
b) 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlerinnen und Sportlern sowie
Referentinnen und Referenten
3 Die Steuer beträgt 15 Prozent der Tageseinkünfte.
4 Die mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragten Veranstalterinnen oder Veranstalter sind für die Steuer solidarisch haftbar.
Artikel 108 * Mitglieder des Verwaltungsrats
1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im
Kanton sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen
Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen. *
2 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung ausländischer Unternehmungen, welche im Kanton Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zulasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten
Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.
3 Die Steuer beträgt 15 Prozent der Bruttoeinkünfte.
Artikel 109 Hypothekargläubigerinnen und -gläubiger
1 Im Ausland wohnhafte Gläubigerinnen, Gläubiger, Nutzniesserinnen oder
Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen
steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt 15 Prozent der Bruttoeinkünfte.
Artikel 110 Empfängerinnen und Empfänger von Vorsorgeleistungen aus
öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis
1 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Pensionen,
Ruhegehältern oder anderen Vergütungen, die sie aufgrund eines früheren
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer Arbeitgeberin, einem
Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton erhalten, sind
für diese Leistungen steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt bei Renten 15 Prozent der Bruttoeinkünfte. Bei Kapitalleistungen wird sie gemäss Artikel 45 Absatz 2 berechnet.
Artikel 111 Empfängerinnen und Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen
1 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen
aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton oder aus anerkannten Formen der gebundenen
Selbstvorsorge mit Sitz im Kanton sind für diese Leistungen steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt bei Renten 15 Prozent der Bruttoeinkünfte. Bei Kapitalleistungen wird sie gemäss Artikel 45 Absatz 2 berechnet.
Artikel 111a * Bezugsminima
1 Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte der Personen nach Artikel 107 bis 111 weniger als die in der Quellensteuerverordnung (SR 642.118.2) festgelegten Beträge ausmachen.
Artikel 112 * Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei internationalen
Transporten
1 Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für Arbeit
im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs
oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen
von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte
im Kanton erhalten, unterliegen für diese Leistungen der Quellensteuer nach
den Artikeln 101 bis 103. Davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der
Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffs.
Artikel 112a * Empfängerinnen und Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen
1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen gemäss Artikel 19b Absatz 3 im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach Artikel 19d
steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt 15 Prozent des geldwerten Vorteils.
Artikel 113 * Nachträgliche ordentliche Veranlagung: Von Amtes wegen
1 Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, kann unter den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Voraussetzungen von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person durchgeführt werden.
Artikel 113a * Nachträgliche ordentliche Veranlagung: Auf Antrag
1 Personen, die nach Artikel 106 der Quellensteuer unterliegen, können unter den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Voraussetzungen für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahrs eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen,
wenn:
a) der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der
Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist
b) ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist oder
c) eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind
Artikel 114 * Nachträgliche ordentliche Veranlagung: Verhältnis zur Quellensteuer
1 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung, tritt die Quellensteuer
an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundessteuer sowie der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern. Nachträglich
werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
2 Bei Zweiverdienerehepaaren kann auf Antrag eine Korrektur des anwendbaren Tarifs vorgesehen werden.
3 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
4.3 Besondere Verfahrensbestimmungen bei der Quellensteuer
Artikel 115 Allgemeine Bestimmung
1 Die Bestimmungen des Verfahrensrechts und des Steuerstrafrechts finden
unter Vorbehalt der nachfolgenden Abweichungen sinngemäss Anwendung.
Artikel 116 Verfahrenspflichten
1 Die steuerpflichtige Person und die Schuldnerin oder der Schuldner der
steuerbaren Leistung müssen den Steuerbehörden auf Verlangen über die
für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich
oder schriftlich Auskunft erteilen.
Artikel 116a * Notwendige Vertretung
1 Personen, die nach Artikel 113a eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine
Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, so gewährt die zuständige Steuerbehörde13) der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellensteuer
an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundessteuer sowie der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern. Artikel 200
Absatz 3 gilt sinngemäss.
Artikel 117 Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners der steuerbaren
Leistung
1 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet: *
a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen
und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer von der steuerpflichtigen
Person einzufordern
b) der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung
über den Steuerabzug auszustellen
c) die Steuern periodisch der Verwaltung der zuständigen Steuerbehörde14) abzuliefern, mit ihr darüber auf dem amtlichen Formular abzurechnen und den Steuerbehörden zur Kontrolle der Steuererhebung
Einblick in alle Unterlagen zu gewähren
d) die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber schuldet die anteilsmässige Steuer auch, wenn der geldwerte Vorteil von
einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird
2 Der Quellensteuerabzug ist auch vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige
Person in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist. *
3 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die
Entrichtung der Quellensteuer.
13)Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
14)Verwaltung der Einwohnergemeinde.
4 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine
Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags.
Der Regierungsrat legt den anwendbaren Prozentsatz innerhalb dieses Rahmens fest. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des
gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer der direkten Bundessteuer sowie der
Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern. *
Artikel 118 * Örtliche Zuständigkeit
1 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet
und erhebt die Quellensteuer nach diesem Gesetz in folgenden Fällen:
a) für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach Artikel 100, die bei
Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren steuerrechtlichen Wohnsicht
oder Aufenthalt im Kanton haben
b) für Personen nach Artikel 106 und den Artikeln 108 bis 112a, wenn
sie oder er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung den steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder den Sitz oder die Verwaltung im
Kanton hat; wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in
einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, richten sich die Berechnung und die Erhebung der Quellensteuer nach dem Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt
c) für Personen nach Artikel 107, die ihre Tätigkeit im Kanton ausüben
2 Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen
Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Wochenaufenthalterin oder Wochenaufenthalter, gilt Absatz 1 Buchstabe a sinngemäss.
3 Bei Abstimmungen über eine Sachfrage ist der Stimmzettel als leer zu
betrachten, wenn die Abstimmungsfrage nicht beantwortet ist, bei Abstimmungen über Initiative und Gegenvorschlag, wenn keine der drei Fragen beantwortet ist.
4 Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist die Veranlagungsbehörde nach diesem Gesetz in folgenden Fällen zuständig:
a) für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach Absatz 1 Buchstabe a, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton hatten
b) für Personen nach Absatz 1 Buchstabe b, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erwerbstätig waren
c) für Personen nach Absatz 2, die am Ende der Steuerperiode oder der
Steuerpflicht Wochenaufenthalt hatten
Artikel 119 * Interkantonales Verhältnis
1 Der Kanton Uri hat in den Fällen nach Artikel 118 Absatz 1 Anspruch auf
allfällige im Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge. Zu viel bezogene Steuern werden der Arbeitnehmerin oder dem
Arbeitnehmer zinslos zurückerstattet, soweit nicht eine Verrechnung mit
anderen offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen oder Gebühren erfolgt,
und zu wenig bezogene Steuern werden zinslos nachgefordert.
2 Der Kanton Uri leistet den anderen Kantonen bei der Erhebung der Quellensteuer unentgeltliche Amts- und Rechtshilfe.
Artikel 120 * Verfügung
1 Die steuerpflichtige Person kann von der zuständigen Steuerbehörde15) bis
am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahrs eine
Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie:
a) mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Artikel 117 Absatz 1 Buchstabe b nicht einverstanden ist oder
b) die Bescheinigung nach Artikel 117 Absatz 1 Buchstabe b von der
Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber nicht erhalten hat
2 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der
zuständigen Steuerbehörde16) bis am 31. März des auf die Fälligkeit der
Leistung folgenden Steuerjahrs eine Verfügung über Bestand und Umfang
der Steuerpflicht verlangen.
3 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis
zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.
Artikel 121 Einsprache
1 Gegen eine Verfügung über die Quellensteuern kann die steuerpflichtige
Person, die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung Einsprache erheben.
15)Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
16)Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Artikel 122 Nachforderung und Rückerstattung
1 Hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung den
Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so verpflichtet sie oder
ihn die zuständige Steuerbehörde17) zur Nachzahlung. Der Rückgriff der
Schuldnerin oder des Schuldners auf die steuerpflichtige Person bleibt vorbehalten.
2 Hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu
hohen Steuerabzug vorgenommen, so muss sie oder er der steuerpflichtigen
Person die Differenz zurückzahlen.
3 Die steuerpflichtige Person kann von der zuständigen Steuerbehörde18)zur
Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden,
wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um
die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug bei der Schuldnerin
oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist. *
Artikel 123 Steueraufteilung bei Grossbaustellen
1 Die Gemeinden teilen den Gemeindeanteil an der Quellensteuer beim Vorliegen einer Grossbaustelle nach Mass der Betroffenheit auf alle betroffenen
Gemeinden auf.
2 Eine Grossbaustelle liegt vor, wenn auf einer Baustelle mindestens 100 an
der Quelle besteuerte Personen beschäftigt sind.
3 Betroffen ist eine Gemeinde, wenn die Grossbaustelle auf dem Gemeindegebiet betrieben wird und erhebliche Immissionen verursacht oder quellensteuerpflichtige Personen in einer organisierten Unterkunft (beispielsweise
Barackendorf) auf Gemeindegebiet wohnen.
4 Der Gemeinde, in der die quellensteuerpflichtigen Personen wohnen, fällt
ein Vorausanteil an der Quellensteuer von 20 Prozent zu.
5 Der Regierungsrat entscheidet über die Aufteilung der Quellensteuer bei
Grossbaustellen, sofern unter den betroffenen Gemeinden keine Einigung
zustande kommt.
17)Verwaltung der Einwohnergemeinde.
18)Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Artikel 124 Abrechnung mit dem Kanton und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden
1 Die Bezugsbehörde erstellt jährlich eine Abrechnung über die an der Quelle erhobenen Steuern. *
2 Die Quellensteuern werden im Verhältnis der einfachen Steuern der natürlichen Personen und der Steuerfüsse auf den Kanton, die Einwohnergemeinde und die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinde aufgeteilt.
Artikel 125 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen für
den Vollzug der Quellensteuern in einem Reglement.
5 Grundstückgewinnsteuer
5.1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 126 Gegenstand der Steuer
1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus der Veräusserung
von im Kanton gelegenen Grundstücken des Privat- und Geschäftsvermögens der natürlichen und juristischen Personen oder von Anteilen an solchen.
Artikel 127 Grundstücke
1 Als Grundstücke gelten:
a) die Liegenschaften
b) die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechte
c) die Bergwerke
d) die Miteigentumsanteile an Grundstücken
2 Zugehör fällt ausser Betracht.
5.2 Steuerpflicht
Artikel 128 Veräusserungen: Steuerbegründende Veräusserungen
1 Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit der
Eigentum an Grundstücken oder Anteilen an solchen übertragen wird.
2 Der Veräusserung sind gleichgestellt:
a) die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein
Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken (Kettenhandel, Übertragung massgebender Beteiligungen an Immobiliengesellschaften usw.)
b) die Belastung von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert
der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür
ein Entgelt entrichtet wird
Artikel 129 Veräusserungen: Steueraufschiebende Veräusserungen
1 Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:
a) Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung
b) Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Artikel 165 ZGB, SR 210) und
zur Abgeltung scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind
c) Eigentumswechsel infolge Umstrukturierung im Sinne von Artikel 23
Absatz 1 sowie von Artikel 80 Absätze 1 und 3. Die aufgeschobene
Besteuerung wird bei einer Verletzung der Sperrfrist in analoger Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 sowie von Artikel 80 Absätze 2 und
4 nachgeholt, wobei sich die Steuerbemessung nach den Artikeln 133 ff. und die Besitzesdauer nach Artikel 143 richtet
d) Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung,
Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie
bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung
Artikel 130 Veräusserungen: Ersatzbeschaffung
1 Die Besteuerung wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufgeschoben bei:
a) vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks, soweit der Veräusserungserlös innert
angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke in der Schweiz verwendet wird
b) vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörenden Grundstücks im Sinne von
Artikel 35 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 4, soweit der Erlös innert
angemessener Frist zum Erwerb eines neuen oder zur Verbesserung
eines eigenen Ersatzgrundstücks in der Schweiz verwendet wird
c) bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten
Wohnliegenschaft, soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. Diese Bestimmung ist für
Ferien- und Zweitliegenschaften nicht anwendbar
2 Bei Vorausbeschaffung wird der Aufschub gemäss Absatz 1 sinngemäss
gewährt.
3 Bei einer steuerbegründenden Veräusserung eines im Sinne von Absatz 1
ausserhalb des Kantons erworbenen Ersatzgrundstücks kann die ursprüngliche Veranlagung aufgehoben und die aufgeschobene Besteuerung nachgeholt oder der nicht besteuerte Gewinn nachbesteuert werden, wenn der
andere Kanton im umgekehrten Fall die Nachbesteuerung beansprucht oder
wenn kein anderer Kanton diesen Gewinn besteuern kann.
Artikel 131 Steuersubjekt
1 Steuerpflichtig ist die veräussernde Person.
2 Mehrere steuerpflichtige Personen haben die Steuer entsprechend ihrer
Anteile zu entrichten. Sind sie Gesamteigentümer, haften sie solidarisch.
Artikel 132 Steuerbefreiung
1 Von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind:
a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts
b) der Kanton, die Einwohnergemeinden, die Ortsbürgergemeinden, die
Korporationen Uri und Ursern, die Korporationsbürgergemeinden sowie die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden. Ebenfalls von der
Grundstückgewinnsteuer befreit sind deren Anstalten und Zweckverbände für jene Grundstücke, die unmittelbar gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken oder Kultuszwecken gedient haben
c) die nach Artikel 2 Gaststaatgesetz (SR 192.12) begünstigten natürlichen Personen und institutionellen Begünstigten, soweit das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht
Artikel 133 Steuerobjekt: Grundstückgewinn
1 Als Grundstückgewinn gilt der Betrag, um den der Veräusserungserlös die
Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.
2 Massgebend für die Ermittlung des Grundstückgewinns ist die letzte steuerbegründende Veräusserung ohne Steueraufschub.
Artikel 134 Steuerobjekt: Veräusserungserlös
1 Als Veräusserungserlös gilt der Verkaufspreis mit Einschluss aller weiteren
Leistungen der Erwerberin oder des Erwerbers.
2 Wird kein Verkaufspreis festgelegt oder liegt ein Tausch vor, gilt die Verkehrswertschätzung des zuständigen Amtes19) im Zeitpunkt der Veräusserung als Verkaufspreis.
Artikel 135 Steuerobjekt: Anlagekosten: Erwerbspreis
1 Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen
der Erwerberin oder des Erwerbers.
2 Liegt der Erwerb um mehr als 25 Jahre zurück, so gilt als Erwerbspreis der
Steuerwert vor 25 Jahren, sofern kein höherer Erwerbspreis nachgewiesen
wird.
3 Hat die veräussernde Person das Grundstück im Zwangsverwertungsverfahren erworben und ist sie dabei als Pfandgläubigerin oder als Pfandbürgin
zu Verlust gekommen, so kann sie als Erwerbspreis anstelle des Zuschlagspreises die Verkehrswertschätzung des zuständigen Amtes20) auf den für die
Gewinnermittlung massgebenden Zeitpunkt in Anrechnung bringen.
19)Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
20)Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4 Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, so gilt als solcher die Verkehrswertschätzung des zuständigen Amtes21) auf den für die Gewinnermittlung
massgebenden Zeitpunkt.
Artikel 136 Steuerobjekt: Anlagekosten: Aufwendungen
1 Als Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie in der massgebenden
Besitzesdauer angefallen sind:
a) die Ausgaben, die eine Werterhöhung des Grundstücks bewirkt haben, wie Kosten für Bauten, Umbauten und Meliorationen
b) * die Mehrwertabgaben und die Grundeigentümerbeiträge an Bau und
Korrektion von Strassen, Kanalisationen, Bodenverbesserungen,
Wasserbau sowie für Werk- und Erschliessungsleitungen
c) die Kosten und Abgaben, die unmittelbar mit dem Erwerb und der
Veräusserung des Grundstücks verbunden sind, mit Einschluss der
üblichen Provisionen an Dritte
d) die Eigenleistungen, soweit sie als Einkommen oder Ertrag in der
Schweiz versteuert worden sind oder werden
2 Bei der Einkommenssteuer bereits abgezogene Aufwendungen werden
nicht angerechnet.
3 Leistungen von Drittpersonen, insbesondere Versicherungsleistungen sowie Beiträge von Gemeinwesen, für welche die veräussernde Person nicht
ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist, werden von den Anlagekosten abgerechnet.
Artikel 137 Steuerobjekt: Anlagekosten: Anlagekosten bei Ersatzbeschaffung
1 Bei Veräusserung eines Grundstücks, bei dessen Erwerb der nach Artikel 146 verfügte Gewinn infolge Ersatzbeschaffung nicht besteuert wurde, ist
dieser Gewinn von den Anlagekosten abzuziehen.
Artikel 138 Gesamtveräusserung
1 Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile an
solchen zusammen veräussert, so ist der Gewinn und die Eigentumsdauer
je gesondert zu ermitteln.
21)Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Artikel 139 Teilveräusserung
1 Bei parzellenweiser Veräusserung ist der Gesamterwerbspreis nach dem
Wertverhältnis im Zeitpunkt des Erwerbs anteilsmässig anzurechnen. Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie die veräusserte Parzelle betreffen;
nicht ausscheidbare Aufwendungen sind anteilsmässig anzurechnen.
2 Gewinne aus Teilveräusserungen innerhalb eines Kalenderjahres sind für
die Steuerberechnung nach Artikel 142 zusammenzurechnen.
Artikel 140 Verlustverrechnung
1 Verluste aus Teilveräusserungen nach Artikel 139 können nach vollständiger Veräusserung des Grundstücks den Anlagekosten der mit Gewinn veräusserten Parzellen anteilsmässig zugerechnet werden, soweit sie nicht bereits verrechnet wurden. Eine allfällige Steuerrückerstattung wird nicht verzinst.
2 Die weitergehenden Verlustverrechnungsmöglichkeiten nach interkantonalem Recht bleiben vorbehalten und gelten auch innerkantonal. Das zuständige Amt22) nimmt auf Antrag der steuerpflichtigen Person eine Revision der
rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuerveranlagung nach den Artikeln 210 ff. vor.
5.3 Steuerberechnung
Artikel 141 Grundsatz
1 Für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer sind der Steuersatz und
die Besitzesdauer massgebend. Artikel 138 und 139 bleiben vorbehalten.
2 Der steuerbare Grundstückgewinn wird für die Steuerberechnung auf die
nächsten 100 Franken abgerundet.
Artikel 142 Steuersätze
1 Die Steuer für den um 10'000 Franken verminderten Grundstückgewinn
beträgt:
Besitzesdauer Steuersatz
bis 1 Jahr 31 Prozent
bis 2 Jahre 30 Prozent
22)Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Besitzesdauer Steuersatz
bis 3 Jahre 29 Prozent
bis 4 Jahre 28 Prozent
bis 5 Jahre 27 Prozent
bis 6 Jahre 26 Prozent
bis 7 Jahre 25 Prozent
bis 8 Jahre 24 Prozent
bis 9 Jahre 23 Prozent
bis 10 Jahre 22 Prozent
bis 11 Jahre 21 Prozent
bis 12 Jahre 20 Prozent
bis 13 Jahre 19 Prozent
bis 14 Jahre 18 Prozent
bis 15 Jahre 17 Prozent
bis 16 Jahre 16 Prozent
bis 17 Jahre 15 Prozent
bis 18 Jahre 14 Prozent
bis 19 Jahre 13 Prozent
bis 20 Jahre 12 Prozent
mehr als 20 Jahre 11 Prozent
2 Der Steuerfreibetrag nach Absatz 1 wird bei Veräusserungen einschliesslich Teilveräusserungen im Kalenderjahr nur einmal gewährt.
Artikel 143 Besitzesdauer
1 Massgebend für die Ermittlung der Besitzesdauer ist die letzte Veräusserung.
2 Beginn und Ende der Besitzesdauer bestimmen sich nach dem Datum des
Grundbucheintrags bzw. bei Fehlen eines solchen nach dem Zeitpunkt des
Übergangs der Verfügungsgewalt oder der Beteiligungsrechte.
3 Beim Erwerb mit steueraufschiebender Veräusserung nach Artikel 129
Buchstaben a bis c ist auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abzustellen.
4 Beim Erwerb mit steueraufschiebender Veräusserung nach Artikel 129
Buchstabe d ist auf den Erwerbszeitpunkt der bei dieser Veräusserung
tauschweise abgetretenen Grundstücke abzustellen.
5 Beim Erwerb des Grundstücks durch Ersatzbeschaffung nach Artikel 130
Absatz 1 Buchstaben a bis c kommt nur für den nicht besteuerten Gewinn
die Besitzesdauer des bei der Ersatzbeschaffung veräusserten Grundstücks
zur Anrechnung.
5.4 Besondere Verfahrensbestimmungen bei der
Grundstückgewinnsteuer
Artikel 144 Allgemeine Bestimmung
1 Die Bestimmungen des Verfahrensrechts und des Steuerstrafrechts finden
unter Vorbehalt der nachfolgenden Abweichungen sinngemäss Anwendung.
Artikel 145 Mitwirkung
1 Die steuerpflichtige Person hat jede Veräusserung, die nicht durch Eintrag
in das Grundbuch erfolgt, dem zuständigen Amt23) innert 30 Tagen schriftlich
zu melden.
Artikel 146 Veranlagung bei Ersatzbeschaffung
1 Die Veranlagungsbehörde stellt den nicht besteuerten Gewinn bei einer
Ersatzbeschaffung im Sinne von Artikel 130 durch Verfügung fest.
Artikel 147 Sicherung
1 Zur Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuern sowie allfälliger Verzugszinsen und Betreibungskosten steht dem Kanton an den betreffenden
Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht nach Artikel 836 ZGB (SR 210)
zu.
2 Das gesetzliche Pfandrecht entsteht mit der steuerbegründenden Veräusserung ohne Eintrag im Grundbuch. Die im Grundbuch im Zeitpunkt der Veräusserung bereits eingetragenen Pfandrechte gehen im Rang vor.
3 Es erlischt nach Ablauf von zwölf Monaten seit der rechtskräftigen Veranlagung, wenn das zuständige Amt24) innert dieser Frist keinen Eintrag im
Grundbuch verlangt.
23)Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
24)Amt für Finanzen; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4 Die Urkundsperson hat die Parteien auf die Tragweite des gesetzlichen
Pfandrechts aufmerksam zu machen und dies in der Urkunde festzuhalten.
5 Das zuständige Amt25) ist verpflichtet, auf Verlangen der Erwerberin oder
dem Erwerber eines Grundstücks über Steuerausstände aus früheren Handänderungen Auskunft zu geben.
Artikel 148 * Steueraufteilung
1 Die bezahlten Grundstückgewinnsteuern einschliesslich Zinsen und Bussen werden wie folgt aufgeteilt:
a) 50 Prozent fallen dem Kanton zu
b) 50 Prozent fallen der Einwohnergemeinde zu, auf deren Gebiet das
veräusserte Grundstück liegt
Artikel 149 Steuerausscheidung
1 Liegt das im Zusammenhang mit einer Landumlegung oder einer Ersatzbeschaffung veräusserte Grundstück in einer anderen Gemeinde, wird mit dieser Gemeinde keine Steuerausscheidung vorgenommen.
Artikel 150 Revisionsgründe bei Ersatzbeschaffungstatbeständen und Verlustverrechnung
1 Das zuständige Amt26) nimmt auf Antrag der steuerpflichtigen Person eine
Anpassung einer rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuerveranlagung vor:
a) bei nachträglicher Ersatzbeschaffung im Sinne von Artikel 130, wenn
der Antrag spätestens innert 90 Tagen nach Erwerb des Ersatzgrundstücks eingereicht wird
b) bei Verlusten aus Teilveräusserungen im Sinne von Artikel 139, wenn
der Antrag bei vollständiger Veräusserung spätestens innert Jahresfrist nach der letzten Teilveräusserung eingereicht wird
25)Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
26)Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
6 Erbschafts- und Schenkungssteuer
6.1 Steuerpflicht
Artikel 151 Gegenstand der Steuer: Erbschaftssteuer
1 Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle
und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen.
2 Zu den steuerbaren Vermögensübergängen gehören insbesondere solche
aufgrund von Erbeinsetzung und Nacherbeneinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Schenkung auf den Todesfall und Errichtung einer Stiftung auf den
Todesfall.
3 Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die mit oder nach dem Tode
des Erblassers fällig werden, unterliegen der Erbschaftssteuer, soweit sie
nicht als Einkommen besteuert werden.
Artikel 152 Gegenstand der Steuer: Schenkungssteuer
1 Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden, mit denen die Empfängerin oder der Empfänger aus dem Vermögen einer anderen
Person ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird.
2 Zu den steuerbaren Zuwendungen gehören insbesondere Vorempfänge in
Anrechnung an die künftige Erbschaft, Schenkungen unter Lebenden an Erben oder Nichterben und Zuwendungen zum Zweck der Errichtung einer
Stiftung zu Lebzeiten oder Zuwendungen an eine bestehende Stiftung.
3 Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die zu Lebzeiten der Schenkerin oder des Schenkers fällig werden, sind der Schenkungssteuer unterworfen, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.
Artikel 153 Gegenstand der Steuer: Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis
1 Leistungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers an die Arbeitnehmerin,
den Arbeitnehmer oder deren bzw. dessen Erben, die ihren Grund im
Dienstverhältnis haben, wie Pensionen, Renten, Kapitalabfindungen, Gratifikationen und Dienstaltersgeschenke, unterliegen nicht der Erbschafts- und
Schenkungssteuer, soweit sie als Einkommen besteuert werden.
Artikel 154 Inhalt des Vermögensübergangs
1 Steuerbar sind alle übergehenden Vermögensrechte, wie die Rechte aus
Eigentum, beschränkte dingliche Rechte, Forderungen, Nutzniessungen,
Rechte auf Renten und andere periodische Leistungen.
Artikel 155 Steuerpflicht: Steuerliche Zugehörigkeit
1 Die Steuerpflicht besteht, wenn:
a) die Erblasserin oder der Erblasser den letzten Wohnsitz im Kanton
hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet worden ist
b) die Schenkerin oder der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendungen
Wohnsitz im Kanton hat
c) im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen
2 Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ferner, wenn im
Kanton gelegenes bewegliches Vermögen übergeht, das nach Doppelbesteuerungsabkommen dem Betriebsstätte- oder dem Belegenheitsstaat zur
Besteuerung zugewiesen wird.
3 Im interkantonalen Verhältnis bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts
über das Doppelbesteuerungsverbot vorbehalten.
Artikel 156 Steuerpflicht: Steuersubjekt
1 Steuerpflichtig ist die Person, welche das übergehende Vermögen empfängt (Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung, Berechtigung, Begünstigung).
2 Bei Übergang von Nutzniessungen und periodischen Leistungen ist die
Nutzniesserin, der Nutzniesser, die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger steuerpflichtig.
3 Bei Nacherbeneinsetzung sind sowohl die Vor- als auch die Nacherben
steuerpflichtig.
Artikel 157 Steueranspruch
1 Der Steueranspruch entsteht bei Vermögensübergängen:
a) auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird
b) aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft endigt
c) aus Schenkung im Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung
d) mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung
Artikel 158 Steuerbefreiung
1 Steuerfrei sind Zuwendungen:
a) an die Ehegattin oder den Ehegatten
b) an Verwandte in auf- und absteigender Linie, eingeschlossen Adoptiv- und Stiefkinder
c) * an Personen, die im Zeitpunkt der Zuwendung oder des Todestags
zusammen mit minderjährigen Kindern oder seit mindestens fünf
Jahren in einem gemeinsamen Haushalt mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz mit der Erblasserin, dem Erblasser, der Schenkerin
oder dem Schenker in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt haben
d) an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, soweit sie von der
Steuerpflicht befreit sind
2 Zuwendungen an ausserkantonale juristische Personen für öffentliche oder
ausschliesslich gemeinnützige Zwecke sind gemäss Absatz 1 Buchstabe d
steuerfrei, wenn Gegenrecht gehalten wird.
6.2 Steuerbemessung
Artikel 159 Bewertung
1 Das übergehende Vermögen wird zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs bewertet. Für die Bewertung sind die Artikel 47 ff. sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleiben folgende Bestimmungen:
a) Grundstücke werden aufgrund der Verordnung über die steueramtliche Schätzung der Grundstücke (RB 3.2215) im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs bewertet
b) Beim Übergang von noch nicht fälligen Versicherungen ist der Rückkaufswert der Versicherung im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs massgebend
c) Für Nutzniessungen, Renten oder andere periodische Leistungen ist
der Kapitalwert massgebend
d) Ist ein Anfall oder eine Zuwendung mit einer Nutzniessung oder einer
Verpflichtung zu einer periodischen Leistung belastet, so wird der Kapitalwert der Belastung abgezogen
Artikel 160 Schulden und Kosten
1 Vor Festlegung der Anteile der Erbschaften und Vermächtnisse werden
von der Erbschaft abgezogen:
a) die darauf lastenden Schulden der Erblasserin oder des Erblassers
b) die Erbgangsschulden und die üblichen Kosten der Erbteilung
c) die Grabunterhaltskosten und die Kosten der Testamentsvollstreckung
2 Vom Anteil der Erben, Vermächtnisnehmerinnen oder Vermächtnisnehmer
werden die Gerichts- und Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs-
und Erbschaftsklagen abgezogen.
Artikel 161 Steuerberechnung: Steuersatz
1 Steuerbar ist der 15'000 Franken übersteigende Vermögensübergang.
2 Der steuerbare Vermögensübergang wird für die Steuerberechnung auf die
nächsten 100 Franken abgerundet.
3 Die Steuer beträgt:
a) 8 Prozent für Geschwister und Stiefgeschwister
b) 12 Prozent für Onkel, Tanten und Nachkommen von Geschwistern
c) 24 Prozent für übrige erbberechtigte Personen und Nichtverwandte
d) Steuerbeträge unter 100 Franken werden nicht erhoben
4 Nacherben entrichten die Steuer nach dem Verwandtschaftsverhältnis zur
ersten Erblasserin oder zum ersten Erblasser.
Artikel 162 Steuerberechnung: Berechnungsregeln
1 Wird die Erbschaftssteuer dem Nachlass überbunden oder wird die Schenkungssteuer von der Schenkerin oder vom Schenker selbst übernommen,
erhöht sich die steuerbare Zuwendung um den entsprechenden Betrag.
6.3 Besondere Verfahrensbestimmungen bei der Erbschafts- und
Schenkungssteuer
Artikel 163 Allgemeine Bestimmung
1 Die Bestimmungen des Verfahrensrechts und des Steuerstrafrechts finden
unter Vorbehalt der nachfolgenden Abweichungen sinngemäss Anwendung.
Artikel 164 Steuerinventar
1 Das amtliche Steuerinventar nach Artikel 218 bildet die Grundlage für die
Berechnung der Erbschaftssteuer.
Artikel 165 Mitwirkungspflichten
1 Personen, die eine steuerbare Schenkung erhalten oder eine steuerbare
Zuwendung gemacht haben, müssen diese der Veranlagungsbehörde spätestens mit der ordentlichen Steuererklärung für die Einkommens- und Vermögenssteuer unter Angabe des Wertes und der verwandtschaftlichen Beziehung anzeigen.
2 Die Erben oder deren Vertretung haben der Inventarbehörde nach Artikel 223 innert 14 Tagen seit dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers
alle notwendigen Unterlagen zur Feststellung der Steuerpflicht wie Erbbescheinigung, Ehe- und Erbverträge, letztwillige Verfügungen usw. einzureichen.
Artikel 166 * Steuernachfolge und Haftung
1 In die Rechte und Pflichten einer verstorbenen steuerpflichtigen Person treten ihre Erben ein.
2 Für die Erbschaftssteuer haftet jede Empfängerin und jeder Empfänger solidarisch im Umfang ihrer bzw. seiner Bereicherung.
3 Für die Schenkungssteuer haftet die Schenkerin oder der Schenker solidarisch mit der beschenkten Person.
Artikel 167 * Steueraufteilung
1 Die bezahlten Erbschafts- und Schenkungssteuern einschliesslich Zinsen
und Bussen werden wie folgt aufgeteilt:
a) 50 Prozent fallen dem Kanton zu
b) 50 Prozent fallen der Einwohnergemeinde zu:
1. in der die zuwendende Person Wohnsitz oder Aufenthalt im
Kanton hat oder bei ihrem Ableben hatte oder
2. in der bei ausserkantonalem Wohnsitz oder Aufenthalt der zuwendenden Person das Grundstück liegt, das übergeht oder
an welchem Rechte übergehen
7 Verfahrensrecht
7.1 Steuerbehörden
Artikel 168 Steuerbehörden
1 Als Steuerbehörden gelten:
a) der Regierungsrat
b) die zuständige Direktion27)
c) das Obergericht
d) die kantonale Steuerkommission
e) das zuständige Amt28)
f) die zuständige Verwaltung der Einwohnergemeinden
Artikel 169 Aufsicht: Regierungsrat
1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.
Artikel 170 Aufsicht: Zuständige Direktion
1 Die zuständige Direktion29) ist die unmittelbare Aufsichtsbehörde. Sie erlässt die erforderlichen Weisungen und regelt insbesondere den elektronischen Datenaustausch zwischen den Steuerbezugsbehörden und dem zuständigen Amt30).
Artikel 171 Rechtspflege: Obergericht
1 Das Obergericht ist die Beschwerde- und letzte kantonale Gerichtsinstanz.
Artikel 172 Rechtspflege: Kantonale Steuerkommission
1 Die kantonale Steuerkommission entscheidet über Einsprachen gegen die
Verfügungen des zuständigen Amtes31) und der Einwohnergemeinden.
27)Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
28)Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
29)Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
30)Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
31)Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2 Sie setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier weiteren
Mitgliedern zusammen.
3 Die kantonale Steuerkommission wird vom Regierungsrat gewählt. Bei der
Zusammensetzung sind die verschiedenen Regionen und wirtschaftlichen
Gruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
4 Die kantonale Steuerkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Mitglieder anwesend sind.
5 Das zuständige Amt32) führt das Sekretariat der Steuerkommission. Es bereitet insbesondere die Einspracheentscheide vor und stellt der kantonalen
Steuerkommission Antrag.
Artikel 173 Vollzug: Zuständiges Amt
1 Das zuständige Amt33) ist die Vollzugs- und Veranlagungsbehörde, soweit
nichts anderes vorgesehen ist. Es sorgt für die richtige und einheitliche Veranlagung der in diesem Gesetz geregelten Steuern und trifft die hierfür erforderlichen Weisungen.
2 Das zuständige Amt34) führt ein Verzeichnis der steuerpflichtigen juristischen Personen, ergänzt dieses fortlaufend und erlässt Verfügungen zur
Feststellung des Steuerdomizils dieser Personen.
Artikel 174 * Vollzug: Verwaltung der Einwohnergemeinden
1 Die zuständige Verwaltung der Einwohnergemeinden ist verpflichtet, ein
Verzeichnis der steuerpflichtigen natürlichen Personen zu erstellen und fortlaufend zu ergänzen. Sie erlässt Verfügungen zur Feststellung des Steuerdomizils der natürlichen Personen.
2 Der Einwohnergemeinderat bestimmt die zuständige Stelle. Die
Einwohnergemeinde kann mit Zustimmung der zuständigen Direktion35) ihre
Aufgaben gemeinsam mit anderen Gemeinden lösen.
3 Der Regierungsrat regelt die Entschädigung und die Kostenbeteiligung der
Gemeinden in einem Reglement. Er berücksichtigt dabei die Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden.
32)Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
33)Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
34)Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
35)Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
7.2 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Artikel 175 Anwendbares Recht
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor den Steuerbehörden nach der Verordnung vom 23. März 1994 über die
Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
Artikel 176 Amtspflichten: Ausstand
1 Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an
einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken
hat, ist verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn sie oder er:
a) an der Sache ein persönliches Interesse hat
b) mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der
Seitenlinie verwandt oder verschwägert oder durch Ehe verbunden
ist oder in einem eheähnlichen Verhältnis lebt
c) eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war
d) aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte
2 Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren beteiligten Personen
angerufen werden.
3 Ist ein Ausstandsgrund streitig, entscheidet die vorgesetzte Stelle. Bei Mitgliedern von Kollegialbehörden entscheidet die Kollegialbehörde.
Artikel 177 * Amtspflichten: Geheimhaltungspflicht
1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen
wird, muss über Tatsachen, die ihr oder ihm in Ausübung dieses Amts bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen
bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.
2 Eine Auskunft ist zulässig, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage im
Recht des Kantons oder des Bunds gegeben ist.
3 Folgenden Behörden dürfen Auskünfte aus den Steuerakten erteilt werden:
a) den inländischen Strafuntersuchungsbehörden und den von diesen
beauftragten Polizeiorganen bei Strafuntersuchungen sowie den inländischen Strafgerichten
b) den inländischen Zivilgerichten zur Beurteilung finanzieller Ansprüche
bei ehe- und familienrechtlichen Verfahren
c) den inländischen Gerichten zur Abklärung betreffend Nachzahlung
gestundeter oder Rückerstattung erlassener Prozesskosten zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
d) den Organen der AHV, IV, EO, ALV und EL zur Abklärung der Beitragspflicht und der Leistungsansprüche
e) den Behörden für die Festsetzung und Erhebung der Militärpflichtersatzabgabe
f) den Behörden für die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung zur Abklärung der Beitragspflicht und der Leistungsansprüche
g) den Behörden des Grundbuchs für die vollständige Erfassung der
Grundstückbeschreibung
h) * der Kantonspolizei zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen
und schweren Vergehen im Einzelfall, wenn andere Massnahmen erfolglos geblieben sind, aussichtslos oder unverhältnismässig
erschwert wären
i) * den Behörden des kantonalen Handelsregisteramts, falls innert 3 Monaten nach Ablauf der entsprechenden Fristen von der juristischen
Person keine Jahresrechnung gemäss Artikel 192 Absatz 2 Buchstabe f eingereicht wird
4 Fehlt eine gesetzliche Grundlage, ist eine Auskunft zulässig, soweit sie im
öffentlichen Interesse geboten ist. Über entsprechende Auskunftsbegehren
entscheidet die zuständige Direktion. Sie kann für bestimmte Auskünfte generelle Ermächtigungen erteilen.
5 Die Auskunftserteilung in den Fällen von Absatz 3 Buchstaben d bis g kann
auch in elektronischer Form erfolgen.
Artikel 178 Amtspflichten: Amtshilfe unter Steuerbehörden
1 Die Steuerbehörden erteilen anderen schweizerischen Steuerbehörden
kostenlos die benötigten Auskünfte, gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht
in amtliche Akten und leiten die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können. Die in Anwendung dieser Vorschrift gemeldeten
oder festgestellten Tatsachen unterliegen der Geheimhaltung nach Artikel 177.
2 Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton aufgrund der Steuererklärung auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig, gibt die Veranlagungsbehörde der Steuerbehörde des anderen Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und von der Veranlagung.
Artikel 179 Amtspflichten: Amtshilfe anderer Behörden
1 Die Behörden des Kantons, der Gerichte, der Einwohnergemeinden und
der Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden erteilen den Steuerbehörden
ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Ersuchen hin kostenlos alle Auskünfte, gewähren Einsicht in die Akten und geben ihnen die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein
können. Die Behörden und Gerichte haben von sich aus den Steuerbehörden Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrnehmung in ihrer amtlichen Tätigkeit eine unvollständige Versteuerung wahrscheinlich ist.
2 Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und
Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
3 Das Amt für Grundbuch hat dem zuständigen Amt36) von jeder Eigentumsübertragung unentgeltlich Meldung zu erstatten.
Artikel 180 Datenbearbeitung
1 Das zuständige Amt37) betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem
Gesetz ein Informationssystem. Dieses kann auch besonders schützenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Sanktionen enthalten, die steuerrechtlich wesentlich sind.
2 … *
3 Das zuständige Amt38) und die Behörden nach Artikel 178 geben einander
die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können.
Die Behörden nach Artikel 179 geben den mit dem Vollzug dieses Gesetzes
betrauten Behörden die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können.
4 Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern
übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
5 Es sind alle Daten von steuerpflichtigen Personen weiterzugeben, die zur
Veranlagung und Erhebung der Steuern dienen können, namentlich:
a) die Personalien
b) Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufenthaltsbewilligung und die Erwerbstätigkeit
c) Rechtsgeschäfte
36)Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
37)Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
38)Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
d) Leistungen eines Gemeinwesens
6 Personendaten und die zu deren Bearbeitung verwendeten Einrichtungen
wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor
unbefugtem Verwenden, Verändern oder Zerstören sowie vor Diebstahl zu
schützen.
7 Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere über die Organisation und den Betrieb des Informationssystems, über die
Kategorien der zu erfassenden Daten, über die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung, über die Aufbewahrungsdauer sowie die Archivierung und
Vernichtung der Daten.
8 Können sich die Verwaltungsbehörden über die Datenbekanntgabe nicht
einigen, so entscheidet der Regierungsrat.
Artikel 180a * Elektronische Verfahren *
1 Eingaben an eine Steuerbehörde, namentlich die Steuererklärung, können
elektronisch eingereicht werden, auch wenn die Schriftform vorgeschrieben
ist.
2 Mit schriftlicher Zustimmung der steuerpflichtigen Person können die Steuerbehörden Verfügungen elektronisch eröffnen.
3 Die Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege
(RB 2.2345) über die elektronische Übermittlung sind sinngemäss anwendbar.
4 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen in
einem Reglement.
Artikel 181 Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten
1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben
die nach diesem Gesetz der steuerpflichtigen Person zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.
2 Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nicht
unterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.
3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn
ein Ehegatte innert Frist handelt.
4 Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an steuerpflichtige Personen,
die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet.
5 Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter
Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.
Artikel 182 Akteneinsicht
1 Steuerpflichtige Personen sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten
oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu
veranlagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.
2 Die übrigen Akten stehen der steuerpflichtigen Person zur Einsicht offen,
sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht
öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
3 Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück
verweigert, so darf darauf zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr
die Veranlagungsbehörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich
zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
4 Auf Wunsch der steuerpflichtigen Person bestätigt die Veranlagungsbehörde die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die innert
30 Tagen durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann.
Artikel 183 Beweisabnahme
1 Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.
Artikel 184 Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden
1 Die Verfügungen und Entscheide werden der steuerpflichtigen Person
schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Vorbehalten bleibt Artikel 202 Absatz 3. Veranlagungen, Rechnungen, Mahnungen
und Bussen tragen keine Unterschriften. *
2 Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet
sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz eine Vertretung oder eine Zustelladresse bezeichnet zu haben, so kann ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Uri eröffnet werden.
Artikel 185 Vertragliche Vertretung
1 Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. Die Vertretung ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
2 Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
leben, keine gemeinsame Vertretung oder Zustelladresse bezeichnet, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam.
Artikel 186 Notwendige Vertretung
1 Steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben eine
Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen.
Artikel 187 Fristen
1 Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.
2 Eine von einer Behörde angesetzte Frist wird erstreckt, wenn zureichende
Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.
Artikel 188 Verjährung: Veranlagungsverjährung
1 Das Recht, die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens-,
Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Kopfsteuer und die Minimalsteuer auf
Grundstücken zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben die Artikel 215 und 252.
2 Das Recht, die übrigen Steuern wie insbesondere Grundstückgewinnsteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Sondersteuern auf Liquidationsgewinnen, Kapitalleistungen aus Vorsorge, übrige einmalige Zahlungen usw.
zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses.
Vorbehalten bleiben die Artikel 215 und 252.
3 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:
a) während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens
b) solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist
c) solange weder die steuerpflichtige noch die mithaftende Person in
der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben
d) während der Dauer eines Prozesses, dessen Ausgang für die Steuerveranlagung wesentlich sein kann
4 Die Verjährung beginnt neu mit:
a) jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaftenden
Person zur Kenntnis gebracht wird
b) jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die
steuerpflichtige oder mithaftende Person
c) der Einreichung eines Erlassgesuchs
d) der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens
5 Das Recht, die periodischen Steuern zu veranlagen, verjährt auf jeden Fall
15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode und bei den übrigen Steuern
15 Jahre nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses.
Artikel 189 * Verjährung: Bezugsverjährung
1 Steuerforderungen, Zinsen, Bussen, Kosten und Gebühren verjähren fünf
Jahre nachdem die Verfügungen oder Entscheide rechtskräftig geworden
sind.
2 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Artikel 188
Absatz 3 und 4.
3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahrs ein, in
dem die Steuern, Zinsen, Bussen, Kosten und Gebühren rechtskräftig festgesetzt worden sind.
7.3 Veranlagung im ordentlichen Verfahren
7.3.1 Verfahrenspflichten
Artikel 190 Aufgaben der Veranlagungsbehörden
1 Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit der steuerpflichtigen
Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
2 Sie können insbesondere sachverständige Personen beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise der
steuerpflichtigen oder jeder anderen zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.
Artikel 191 Pflichten der steuerpflichtigen Personen: Steuererklärung
1 Die steuerpflichtigen Personen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder
Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen.
Steuerpflichtige Personen, die kein Formular erhalten, müssen es bei der
zuständigen Behörde verlangen.
2 Die steuerpflichtige Person muss das Formular für die Steuererklärung
wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und
samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde
einreichen. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften zur elektronischen Einreichung gemäss Artikel 180a. *
3 Die steuerpflichtige Person, welche die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
4 Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer der steuerpflichtigen Person zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die
Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militärdienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder
andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe
verhindert war und dass sie das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall
der Hinderungsgründe nachgeholt hat.
Artikel 192 Pflichten der steuerpflichtigen Personen: Beilagen zur Steuererklärung
1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:
a) Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
b) Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person
c) Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden
d) Aufstellungen über Einkünfte aus Grundstücken
e) Bescheinigungen über geleistete Beiträge an Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge und an die ihr gleichgestellten anderen Vorsorgeformen, sofern diese nicht mit dem Lohnausweis bescheinigt sind
2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen: *
f) die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder
g) bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obligationenrechts (SR 220) Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben,
über die Vermögensanlage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode
3 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haben das ihrer Veranlagung
zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder
der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grundkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Reserven aus Kapitaleinlagen im Sinne von Artikel 24 Absätze 4 bis 8, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des
Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. *
Artikel 193 Pflichten der steuerpflichtigen Personen: Weitere Mitwirkungspflichten
1 Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2 Sie muss auf Verlangen den Steuerbehörden insbesondere mündlich oder
schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
und juristische Personen müssen Geschäftsbücher, Aufstellungen nach Artikel 192 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise
der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957, 957a,
958 und 958a bis 958f des Obligationenrechts (SR 220). *
Artikel 194 Bescheinigungspflicht Dritter
1 Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher
Bescheinigungen verpflichtet:
a) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
b) Gläubigerinnen, Gläubiger, Schuldnerinnen und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen
c) * Versicherinnen und Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen. Bei Leibrentenversicherungen, die dem eidgenössischen Versicherungsvertragsgesetz
(SR 221.229.1) unterstehen, müssen sie zusätzlich das Abschlussjahr, die Höhe der garantierten Leibrente, den gesamten steuerbaren
Artikel 27 Ertragsanteil nach
Absatz 3 sowie die Überschussleistungen und den Ertragsanteil aus diesen Leistungen nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b ausweisen
d) Treuhänderinnen, Treuhänder, Vermögensverwalterinnen, Vermögensverwalter, Pfandgläubigerinnen, Pfandgläubiger, Beauftragte
und andere Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in
Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen
und seine Erträge
e) Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen
oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen
2 Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so können sie die Steuerbehörden von Dritten einfordern. Das
gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
Artikel 195 Auskunftspflicht Dritter
1 Gesellschafterinnen, Gesellschafter, Mit- und Gesamteigentümerinnen
oder -eigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr
Rechtsverhältnis zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.
Artikel 196 Meldepflicht Dritter
1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:
a) juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und
anderer Organe ausgerichteten Leistungen. Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten
Leistungen ein
b) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmerinnen und -nehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen
c) einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaberinnen und Teilhaber
von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen
und Vermögen der Gesellschaft
d) * die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, über alle notwendigen Angaben für die Veranlagung von Mitarbeiterbeteiligungen; die vom Bundesrat gestützt auf Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) erlassenen Bestimmungen gelten sinngemäss
e) * die Arbeitslosenkassen über ausgerichtete Leistungen
2 Der steuerpflichtigen Person ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
3 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle
Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes
und dessen Erträge massgeblich sind.
7.3.2 Veranlagung
Artikel 197 Durchführung
1 Das zuständige Amt39) prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
39)Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten
nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde
die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen.
Artikel 198 Eröffnung
1 Die Veranlagungsbehörden setzen in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und steuerbares Vermögen bzw. steuerbarer Reingewinn und steuerbares Eigenkapital), den Steuerbetrag und
soweit notwendig die Steuerausscheidung fest.
2 Abweichungen von der Steuererklärung geben sie der steuerpflichtigen
Person spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.
7.3.3 Einsprache
Artikel 199 Voraussetzungen
1 Gegen Verfügungen kann innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerkommission schriftlich Einsprache erhoben werden. Sie enthält
einen Antrag und eine Begründung. Vorbehalten bleiben die Artikel 182 Absatz 4, 234 Absatz 3 und 237 Absatz 3.
2 Die steuerpflichtige Person und die beteiligten Einwohnergemeinden sind
zur Einsprache befugt. Die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden sind
zur Einsprache befugt, soweit es sich um eine Streitigkeit über ihre Steuerhoheit handelt.
3 Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung der am Einspracheverfahren
Beteiligten als Beschwerde an das Obergericht weitergeleitet werden.
4 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
Artikel 200 Fristen
1 Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag. Sie gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Steuerbehörde eingetroffen ist, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde.
Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten
Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.
2 Eine nicht zuständige Amtsstelle überweist die bei ihr eingereichte Einsprache ohne Verzug der kantonalen Steuerkommission. Die Frist zur Einreichung der Einsprache gilt als eingehalten, wenn diese am letzten Tag der
Frist bei der nicht zuständigen Amtsstelle eingegangen ist oder der Schweizerischen Post übergeben wurde.
3 Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige
Person nachweist, dass sie durch Militär-, Schutz- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen
nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde.
Artikel 201 Befugnisse der Steuerbehörden
1 Im Einspracheverfahren haben die zuständigen Steuerbehörden die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.
2 Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den
Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war. Das Einspracheverfahren kann zudem nur mit Zustimmung aller an der Veranlagung
beteiligten Steuerbehörden eingestellt werden.
Artikel 202 Vorverfahren
1 Der Behandlung der Einsprache durch die kantonale Steuerkommission
geht eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung durch die erstinstanzliche Steuerbehörde voraus.
2 Auf Antrag in der Einspracheschrift wird Gelegenheit zu einer mündlichen
Anhörung eingeräumt.
3 Kann im Vorverfahren eine Einigung erzielt werden, so hält die Steuerbehörde die berichtigten Steuerfaktoren, den Steuerbetrag und, soweit notwendig, die Steuerausscheidung schriftlich fest. Diese werden mit der Unterzeichnung durch die Steuerbehörde und die steuerpflichtige Person
rechtskräftig. Andernfalls wird die Einsprache zur Behandlung an die kantonale Steuerkommission überwiesen.
4 Das Vorverfahren ist kostenfrei.
Artikel 203 Entscheid
1 Die kantonale Steuerkommission entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen
und, nach Anhören der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung auch zu
deren Nachteil abändern.
2 Der Entscheid wird kurz begründet und den Parteien zugestellt. Wird die
Einsprache gutgeheissen, kann auf eine Begründung verzichtet werden.
3 Die kantonale Steuerkommission entscheidet über die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Artikel 204 Rechtliches Gehör
1 Der steuerpflichtigen Person steht das Recht zu, auf Antrag ihre schriftliche
Einsprache vor der kantonalen Steuerkommission mündlich zu vertreten.
7.4 Beschwerdeverfahren
Artikel 205 Voraussetzungen
1 Gegen den Einspracheentscheid können die einspracheberechtigten Parteien sowie die Veranlagungsbehörden innert 30 Tagen nach Zustellung
beim Obergericht schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die
Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Artikel 199 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweismittel sind der Beschwerdeschrift
beizulegen oder genau zu bezeichnen. Entspricht die Beschwerde diesen
Anforderungen nicht, so wird der beschwerdeführenden Partei unter Androhung des Nichteintretens eine Frist von zehn Tagen zur Verbesserung angesetzt.
3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.
4 Artikel 200 gilt sinngemäss.
Artikel 206 Verfahren
1 Das Obergericht fordert die kantonale Steuerkommission zur Stellungnahme und zur Übermittlung der massgebenden Steuerakten auf. Es kann
einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
2 Die übrigen am Einspracheverfahren beteiligten Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.
3 Enthält die von einer beteiligten Partei eingereichte Stellungnahme neue
Tatsachen oder Gesichtspunkte, so erhält die beschwerdeführende Partei
Gelegenheit, sich dazu zu äussern.
4 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Obergericht die
gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren.
5 Ein Vortrag der Parteien findet nicht statt.
6 Die Akteneinsicht der steuerpflichtigen Person richtet sich nach Artikel 182.
Artikel 207 Entscheid
1 Das Obergericht entscheidet gestützt auf das Ergebnis seiner Untersuchungen. Es kann nach Anhören der beschwerdeführenden Partei die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern.
2 Es teilt seinen Entscheid mit schriftlicher Begründung der beschwerdeführenden Partei und den am Verfahren beteiligten Steuerbehörden mit.
Artikel 208 Beschwerde an das Bundesgericht
1 Gegen den Entscheid des Obergerichts können die steuerpflichtigen Personen, das zuständige Amt40), die kantonale Steuerkommission und die Eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf Artikel 73 Absatz 1 StHG
(SR 642.14) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim
Bundesgericht erheben.
1a In Steuerdomizilverfahren steht dieses Beschwerderecht bei interkantonalen Sachverhalten auch der zuständigen Verwaltung der Einwohnergemeinde nach Artikel 174 Absatz 1 zu. *
2 Im Quellensteuerverfahren steht das Beschwerderecht auch der Schuldnerin und dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.
40)Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Artikel 209 Kosten und Entschädigung
1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Obergericht werden der unterliegenden Partei auferlegt. Wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutgeheissen, so werden sie anteilsmässig aufgeteilt.
2 Der obsiegenden beschwerdeführenden Partei werden die Kosten ganz
oder teilweise auferlegt, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im
Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre
oder wenn sie die Untersuchung des Obergerichts durch trölerisches Verhalten erschwert hat.
3 Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.
4 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige Kosten zuzusprechen.
5 Die Höhe der Kosten und die Zusprechung der Parteientschädigung bestimmt sich nach der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen
vor Gerichtsbehörden vom 16. Dezember 1987 (RB 2.3231) und dem Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden vom
29. November 2005 (RB 2.3232).
6 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
7.5 Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
Artikel 210 Revision: Gründe
1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf
Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden:
a) wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden
b) wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat
c) wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat
2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
Artikel 211 Revision: Frist
1 Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden.
Artikel 212 Revision: Verfahren und Entscheid
1 Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Steuerbehörde ihre frühere
Verfügung oder ihren früheren Entscheid auf und verfügt oder entscheidet
von Neuem.
2 Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung oder den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen
die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid ergriffen werden.
3 Im Übrigen sind die Bestimmungen über das Verfahren anwendbar, in dem
die frühere Verfügung oder der frühere Entscheid ergangen ist.
Artikel 213 Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und
Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von
Amtes wegen von der Steuerbehörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt
werden.
2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.
Artikel 214 Nachsteuern: Voraussetzungen
1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben
oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so werden die nicht erhobenen Steuern samt Zinsen als Nachsteuern erhoben.
2 Hat die steuerpflichtige Person Einkommen, Vermögen, Reingewinn,
Eigenkapital, Grundstückgewinn, Erbschaft oder Schenkung in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Veranlagungsbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.
Artikel 215 Nachsteuern Verwirkung
1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren für die periodischen Steuern einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Bei den übrigen Steuern ist der Eintritt des steuerbaren Ereignisses massgebend.
2 Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
3 Das Recht, die Nachsteuer für die periodischen Steuern festzusetzen, erlischt auf jeden Fall 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich
bezieht und bei den übrigen Steuern 15 Jahre nach Eintritt des steuerbaren
Ereignisses.
Artikel 216 Verfahren
1 Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person schriftlich mitgeteilt.
2 Wird ein Nachsteuerverfahren eingeleitet, so wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines Strafverfahrens wegen
Steuerhinterziehung hingewiesen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn ein
Strafverfahren von vornherein ausgeschlossen ist.
3 Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt.
4 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das
Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar.
Artikel 217 Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte
Nachbesteuerung der von der Erblasserin oder vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Einkommen und Vermögen, wenn:
a) die unversteuerten Einkommens- und Vermögensbestandteile keiner
Steuerbehörde bekannt sind
b) sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der unversteuerten Einkommens- und Vermögenselemente vorbehaltlos unterstützen und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuern
bemühen
2 Die Nachsteuern werden für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Bestimmungen über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszinsen nachgefordert.
3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft
amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
4 Auch die mit der Erbschaftsverwaltung oder der Willensvollstreckung
betraute Person kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.
7.6 Inventar
Artikel 218 Inventarpflicht
1 Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird innert zwei Wochen ein
amtliches Inventar aufgenommen.
2 Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein
Vermögen vorhanden ist.
Artikel 219 Gegenstand
1 In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen der verstorbenen Person, ihres in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter
ihrer elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.
2 Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden
festgestellt und im Inventar vorgemerkt.
Artikel 220 Verfahren: Sicherung der Inventaraufnahme
1 Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder
verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.
2 Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vornehmen.
Artikel 221 Verfahren: Mitwirkungspflichten
1 Die Erben, sowie Personen, die mit deren gesetzlicher Vertretung, der Erbschaftsverwaltung oder der Willensvollstreckung betraut sind, sind verpflichtet:
a) über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren der
Erblasserin oder des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen
b) alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den
Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen
c) alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die der Erblasserin
oder dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben
2 Erben und gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter von Erben, die mit der
verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder deren Vermögensgegenstände verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in
ihre Räume und Behältnisse gewähren.
3 Erhalten Erben sowie Personen, die mit deren gesetzlicher Vertretung, der
Erbschaftsverwaltung oder der Willensvollstreckung betraut sind, nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht
im Inventar verzeichnet sind, so müssen sie diese innert zehn Tagen der Inventarbehörde bekannt geben.
4 Der Inventaraufnahme müssen mindestens eine handlungsfähige Erbin
oder ein handlungsfähiger Erbe und die gesetzliche Vertretung minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erbinnen und Erben
oder die vorsorgebeauftragte Person beiwohnen. *
Artikel 222 Verfahren: Auskunfts- und Bescheinigungspflichten
1 Dritte, die Vermögenswerte der verstorbenen Person verwahrten oder verwalteten oder denen gegenüber die verstorbene Person geldwerte Rechte
oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte
zu erteilen.
2 Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, so
kann die Drittperson die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.
3 Im Übrigen gelten die Artikel 194 und 195 sinngemäss.
Artikel 223 Behörden
1 Für die Inventaraufnahme und die Siegelung ist die durch den Einwohnergemeinderat zu bestimmende Stelle des Ortes zuständig, an dem die verstorbene Person ihren letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt
gehabt oder steuerbare Werte besessen hat.
2 Ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder das Gericht eine
Inventaraufnahme an, so wird eine Ausfertigung des Inventars der Inventarbehörde zugestellt. Diese kann es übernehmen oder nötigenfalls ergänzen. *
3 Das zuständige Amt41) informiert bei einem Todesfall unverzüglich die Steuerbehörde am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt der verstorbenen Person.
4 Die zuständige Direktion42) erlässt die erforderlichen Weisungen.
7.7 Bezug und Sicherung der Steuern
7.7.1 Steuerbezug
Artikel 224 * Steuerbezugsbehörde
1 Der Bezug der Steuern, Zinsen, Bussen, Gebühren und Kosten obliegt
dem Kanton und den Einwohnergemeinden. Der Regierungsrat regelt die
Einzelheiten in einem Reglement.
41)Amt für Justiz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
42)Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Artikel 225 Fälligkeit und Zahlungsfrist
1 Die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Kopfsteuern und die Minimalsteuern auf Grundstücken werden am 1. Oktober des Kalenderjahres fällig, in dem die Steuerperiode endet. Der Regierungsrat kann eine abweichende Regelung treffen.
2 Die übrigen Steuern wie insbesondere Grundstückgewinnsteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Nachsteuern, Sondersteuern auf Liquidationsgewinnen, Kapitalleistungen aus Vorsorge, übrige einmalige Zahlungen
usw. sowie die Bussen und die Gebühren werden mit der Zustellung der provisorischen oder definitiven Rechnung fällig.
3 In jedem Fall werden die Steuern fällig:
a) am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, die das Land dauernd
verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft
b) mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen
Person im Handelsregister
c) im Zeitpunkt, in dem die ausserkantonale oder ausländische steuerpflichtige Person ihren Geschäftsbetrieb oder ihre Beteiligung an einem Geschäftsbetrieb, ihre Betriebsstätte, ihren Grundbesitz oder ihre durch Grundstücke sichergestellten Forderungen im Kanton aufgibt (Artikel 5, 6 und 70)
d) bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person
e) beim Tod der steuerpflichtigen Person
4 Die Steuern, Zinsen, Bussen und die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit zu entrichten. *
Artikel 226 Steuerbezug: Provisorischer Steuerbezug
1 Eine provisorische Steuerrechnung wird der steuerpflichtigen Person zugestellt:
a) bei periodisch geschuldeten Steuern jährlich für die laufende Steuerperiode
b) bei den übrigen Steuern, wenn die Höhe des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags eine provisorische Steuerrechnung rechtfertigt
oder die steuerpflichtige Person eine solche verlangt
2 Grundlage für den provisorischen Steuerbezug bilden die Steuererklärung,
die letzte Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag.
Artikel 227 Steuerbezug: Verfügung über provisorische Rechnungen
1 Die Steuerbezugsbehörde kann eine Verfügung über die zu bezahlende
provisorische Steuerrechnung erlassen, wenn die steuerpflichtige Person die
provisorische Steuerrechnung nicht innert sechs Monaten nach Fälligkeit bezahlt hat.
2 Die Verfügung kann mit Einsprache angefochten werden. Dabei kann nur
die Steuerpflicht bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass der voraussichtliche Steuerbetrag offensichtlich tiefer ist als die provisorisch in Rechnung gestellte Steuerforderung.
Artikel 228 Steuerbezug: Definitiver Steuerbezug
1 Nach Vornahme der definitiven Veranlagung wird die Schlussrechnung zugestellt. Sie kann mit der Eröffnung der Veranlagung verbunden werden.
2 Provisorisch bezahlte Steuern werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet.
3 Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge
zurückerstattet, soweit nicht eine Verrechnung mit anderen offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen oder Gebühren erfolgt. Sind Steuerbeträge, die
für beide Ehegatten geleistet wurden, nach deren Scheidung, rechtlicher
oder tatsächlicher Trennung zurückzuerstatten, erfolgt die Rückerstattung je
zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten, sofern der Steuerbezugsbehörde
keine abweichende, zwischen den Ehegatten getroffene Vereinbarung oder
gerichtliche Regelung bekannt ist. *
4 Bei geringfügigen Steuerbeträgen und Zinsen zugunsten oder zuungunsten
der steuerpflichtigen Personen wird auf eine Bezahlung verzichtet. Der Regierungsrat setzt die Höhe fest.
5 Wird die Veranlagungsverfügung angefochten, gilt die Schlussrechnung als
aufgehoben. Eine neue Schlussrechnung wird nach dem rechtskräftigen
Entscheid über die Veranlagung zugestellt.
Artikel 229 Steuerbezug: Zinsen
1 Bei den periodischen Steuern fällt ein Ausgleichszins an, der wie folgt berechnet wird:
a) zugunsten der steuerpflichtigen Person auf allen Zahlungen, die sie
aufgrund einer provisorischen Rechnung bis zur Schlussrechnung
geleistet hat
b) zulasten der steuerpflichtigen Person auf dem definitiv veranlagten
Steuerbetrag ab dem allgemeinen Verfalltag
2 Bei den übrigen Steuern erhält die steuerpflichtige Person für die vorzeitigen Zahlungen und auf zuviel bezahlten Beträgen einen Vergütungszins.
3 Die steuerpflichtige Person hat für die verspätet bezahlte Schlussrechnung
und für die in Rechnung gestellten übrigen Steuern, Bussen und Gebühren,
die sie nicht fristgemäss entrichtet, einen Verzugszins zu bezahlen.
4 Der Regierungsrat legt die Zinssätze jährlich fest.
Artikel 230 Steuerbezug: Zwangsvollstreckung
1 Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so wird gegen die
zahlungspflichtige Person die Betreibung eingeleitet.
2 Hat die zahlungspflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder
sind ihr gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden.
3 Im Betreibungsverfahren haben die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen und Veranlagungsentscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes
betrauten Steuerbehörden sowie die Verfügungen gemäss Artikel 227 die
gleiche Wirkung wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
4 Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.
Artikel 231 Steuerbezug: Zahlungserleichterungen
1 Ist die Zahlung der Steuern, Zinsen und Kosten oder einer Busse wegen
Übertretung innert der vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die zuständige Steuerbezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Sie kann darauf verzichten, wegen eines solchen Zahlungsaufschubs
Zinsen zu berechnen.
2 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
3 Gewährte Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind,
nicht erfüllt werden.
Artikel 232 * Erlass der Steuern: Voraussetzungen
1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung
der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine
grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz
oder teilweise erlassen werden.
2 Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen
Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen
Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen und Gläubigern zugutezukommen.
3 Die Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.
4 Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des
Zahlungsbefehls (Artikel 38 Abssatz 2 des Bundesgesetzes vom
11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) eingereicht
werden.
5 In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die
von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.
Artikel 232a * Erlass der Steuern: Ablehnungsgründe
1 Das Gesuch um Steuererlass kann ganz oder teilweise abgelehnt werden,
wenn die steuerpflichtige Person:
a) ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in
der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist
b) ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz
verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat
c) im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat
d) die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte
Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt hat
e) während des Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen oder
Gläubiger bevorzugt behandelt hat
Artikel 232b * Erlass der Steuern: Erlassbehörde
1 Die zuständige Direktion bestimmt in einer Weisung die für den Erlass von
Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern zuständige Behörde. *
Artikel 232c * Erlass der Steuern: Inhalt des Erlassgesuchs
1 Das Erlassgesuch muss schriftlich und begründet sein und die nötigen Beweismittel enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, derzufolge die
Zahlung der Steuer, des Zinses oder der Busse eine grosse Härte bedeuten
würde.
Artikel 232d * Erlass der Steuern: Verfahrensrechte und -pflichten der gesuchstellenden Person
1 Für die gesuchstellende Person gelten die Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten nach diesem Gesetz. Sie hat der Erlassbehörde umfassende
Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen.
2 Verweigert die gesuchstellende Person trotz Aufforderung und Mahnung
die notwendige und zumutbare Mitwirkung, kann die Erlassbehörde beschliessen, nicht auf das Gesuch einzutreten.
3 Das Verwaltungs- und das Einspracheverfahren vor der Erlassbehörde
sind kostenfrei. Der gesuchstellenden Person können jedoch die Kosten
ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie ein offensichtlich unbegründetes Gesuch eingereicht hat.
Artikel 232e * Erlass der Steuern: Untersuchungsmittel der Erlassbehörde
1 Die Erlassbehörde verfügt über sämtliche Untersuchungsmittel nach diesem Gesetz.
Artikel 232f * Erlass der Steuern: Ausführungsbestimmungen
1 Die zuständige Direktion43) erlässt die erforderlichen Weisungen.
Artikel 232g * Erlass der Steuern: Rechtsmittelverfahren
1 Im Erlassverfahren sind die gleichen Rechtsmittel gegeben wie gegen eine
Veranlagungsverfügung oder einen Einspracheentscheid.
43)Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2 Gegen den Entscheid des Obergerichts können die gesuchstellende Person, die zuständige Erlassbehörde, die kantonale Steuerkommission und die
Eidgenössische Steuerverwaltung nach Massgabe des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht (SR 173.110) Beschwerde in öffentlich rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben.
Artikel 233 Rückforderung bezahlter Steuern und Verrechnung *
1 Die steuerpflichtige Person kann einen von ihr bezahlten Steuerbetrag
samt Zins zurückfordern, wenn sie irrtümlicherweise ganz oder teilweise
nicht geschuldete Steuern bezahlt hat.
2 Der Rückerstattungsanspruch muss innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der Steuerbezugsbehörde geltend gemacht werden. Weist diese den Antrag ab, so stehen der
steuerpflichtigen Person die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen eine Veranlagungsverfügung nach Artikel 199. Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach
Ablauf des Zahlungsjahres.
3 Die Steuerrückerstattung kann auch durch Verrechnung mit anderen offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und Gebühren erfolgen, unabhängig von der Steuerperiode, der Steuerhoheit und der Steuerart. *
7.7.2 Steuersicherung
Artikel 234 Sicherstellung
1 Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuern als gefährdet, so
können die Steuerbezugsbehörden auch vor der rechtskräftigen Feststellung
des Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar.
Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.
3 Die steuerpflichtige Person kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert
30 Tagen nach Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht erheben.
4 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.
Artikel 235 Arrest
1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des
Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1). Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt
vollzogen.
2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG
(SR 281.1) ist nicht zulässig.
Artikel 236 Zustimmung zur Löschung im Handelsregister
1 Eine juristische Person darf im Handelsregister erst gelöscht werden, wenn
das zuständige Amt44) dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldeten Steuern bezahlt oder sichergestellt sind.
Artikel 237 Eintrag im Grundbuch
1 Veräussert eine natürliche oder juristische Person, die im Ausland wohnt
bzw. domiziliert ist und im Kanton ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz
nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c bzw. Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c
steuerpflichtig ist, ein im Kanton gelegenes Grundstück, so darf die Erwerberin oder der Erwerber im Grundbuch nur mit schriftlicher Zustimmung des
zuständigen Amtes45) als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen werden.
2 Das zuständige Amt46) bescheinigt der veräussernden Person zuhanden
des Amtes für das Grundbuch seine Zustimmung zum Eintrag, wenn die mit
dem Besitz und der Veräusserung des Grundstücks in Zusammenhang stehenden Steuern bezahlt oder sichergestellt sind oder wenn feststeht, dass
keine Steuern geschuldet sind oder die veräussernde Person hinreichend
Gewähr für die Erfüllung der Steuerpflicht bietet.
3 Verweigert das zuständige Amt47) die Bescheinigung, so kann dagegen innert 30 Tagen nach Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht erhoben werden.
44)Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
45)Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
46)Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
47)Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Artikel 238 Sicherstellung der für die Vermittlungstätigkeit an Grundstücken
geschuldeten Steuern
1 Vermittelt eine natürliche oder juristische Person, die in der Schweiz weder
Wohnsitz noch Sitz oder die tatsächliche Verwaltung hat, ein im Kanton gelegenes Grundstück, so kann die Steuerbezugsbehörde von den Parteien eines Kaufvertrags verlangen, 5 Prozent der Kaufsumme als Sicherheit des
für die Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuerbetrags zu hinterlegen.
7.7.3 Steuerabrechnung und Steuerablieferung
Artikel 239
1 Für die Steuerabrechnung und Steuerablieferung zwischen den Steuerhoheiten erlässt die zuständige Direktion48) die erforderlichen Weisungen.
8 Steuerstrafrecht
8.1 Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
Artikel 240 Verfahrenspflichten
1 Mit Busse wird bestraft, wer einer Pflicht, die ihr oder ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht
nachkommt, insbesondere:
a) die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht
b) eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt
c) Pflichten verletzt, die ihr als Erbin, ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfahren obliegen
2 Die Busse beträgt bis zu 1'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10'000 Franken.
48)Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Artikel 241 Steuerhinterziehung: Vollendete Steuerhinterziehung
1 Mit Busse wird bestraft:
a) wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt,
dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine
rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist
b) wer als zum Steuerabzug verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug an der Quelle nicht oder nicht vollständig
vornimmt
c) wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung
oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt
2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuern.
Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei
schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
3 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst
an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige),
wenn:
a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist
b) sie die Veranlagungsbehörde bei der Festsetzung der Nachsteuer
vorbehaltlos unterstützt und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuern
bemüht
4 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuern ermässigt.
Artikel 242 Steuerhinterziehung: Versuchte Steuerhinterziehung
1 Wer Steuern zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.
Artikel 243 Steuerhinterziehung: Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung
1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder in
Vertretung der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt
oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der
steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch
für die hinterzogenen Steuern.
2 Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei
Rückfall bis zu 50'000 Franken.
3 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Artikel 241 Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, so wird
von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.
Artikel 244 Steuerhinterziehung: Verheimlichung oder Beiseiteschaffung
von Nachlasswerten im Inventarverfahren
1 Mit Busse wird bestraft:
a) wer als Erbin, Erbe, als Person, die mit der Erbenvertretung oder
Testamentsvollstreckung betraut ist, oder als Drittperson Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe sie oder er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der
Inventaraufnahme zu entziehen
b) wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet
2 Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei
Rückfall bis zu 50'000 Franken.
3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Busse kann milder sein als bei vollendeter
Begehung.
4 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer
Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige),
wenn:
a) die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist und
b) die Person die Steuerbehörden bei der Berichtigung des Inventars
vorbehaltlos unterstützt
Artikel 245 Steuerhinterziehung von Ehegatten
1 Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter
Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt Artikel 243. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich alleine keine Widerhandlung nach Artikel 243 dar.
Artikel 246 Juristische Personen: Allgemeines
1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die
juristische Person gebüsst.
2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so ist Artikel 243 auf die juristische Person anwendbar.
3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertretung nach Artikel 243
bleibt vorbehalten.
4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die
Absätze 1 bis 3 sinngemäss.
Artikel 247 Juristische Personen: Selbstanzeige
1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer
Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist
b) sie die Veranlagungsbehörde bei der Festsetzung der Nachsteuern
vorbehaltlos unterstützt und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuern
bemüht
2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:
a) nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz
b) nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53 bis 68 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung
und Vermögensübertragung (FusG, SR 221.301) durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen
c) nach einer Absorption nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a FusG
Artikel 29 (SR 221.301) oder Abspaltung nach
Buchstabe b FusG
(SR 221.301) durch die weiter bestehende juristische Person für die
vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen
3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder der Vertretung
der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen
diese Organe oder Vertretung wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.
4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder eine ausgeschiedene Vertretung der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals
an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird
von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und
ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertretungen abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.
5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuern ermässigt.
6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der
Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.
8.2 Besondere Verfahrensbestimmungen bei der Verletzung von
Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
Artikel 248 Verfahren: Allgemeines
1 Die Bestimmungen des Verfahrensrechts finden unter Vorbehalt der nachfolgenden Abweichungen sinngemäss Anwendung.
Artikel 249 Verfahren: Bei Steuerhinterziehung
1 Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der
betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben,
sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr
Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.
2 Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nach Artikel 197 Absatz 2 mit Umkehr der Beweislast nach Artikel 199 Absatz 4
noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.
3 Die Kosten besonderer Untersuchungsmassnahmen (Buchprüfung, Gutachten sachverständiger Personen usw.) werden in der Regel der Person
auferlegt, die wegen Hinterziehung bestraft wird. Sie können ihr auch bei
Einstellung der Untersuchung auferlegt werden, wenn sie die Strafverfolgung durch schuldhaftes Verhalten verursacht oder die Untersuchung wesentlich erschwert oder verzögert hat.
Artikel 250 * Verfahren: Verfügung
1 Nach Abschluss der Untersuchung erlässt das zuständige Amt49) eine Verfügung und eröffnet sie der betroffenen Person schriftlich.
Artikel 251 Verfahren: Beschwerdeverfahren
1 In Steuerstrafverfahren vor Obergericht ist die Verhandlung öffentlich und
mündlich. Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen
kann das Obergericht auf Antrag einer Partei die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen. Nach Anhörung der Parteien
kann das Gericht auch ein Steuerstrafverfahren schriftlich durchführen.
2 Gegen Entscheide des Obergerichts können die verurteilte Person, das zuständige Amt50), die kantonale Steuerkommission und die Eidgenössische
Steuerverwaltung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erheben. Die Strafgerichtsbarkeit ist ausgeschlossen.
Artikel 252 Verjährung der Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung verjährt:
a) * bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter
Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder
die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurde
b) bei vollendeter Steuerhinterziehung von periodischen Steuern zehn
Jahre nach dem Ablauf der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der
Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte
c) bei vollendeter Steuerhinterziehung von übrigen Steuern zehn Jahre
nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses, für welches die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde
49)Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
50)Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
d) bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein
ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn das zuständige Amt51) vor Ablauf
der Verjährungsfrist eine Verfügung nach Artikel 250 erlassen hat. *
8.3 Steuervergehen
Artikel 253 Steuerbetrug
1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 241 bis 243
gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse
bis zu 10'000 Franken verbunden werden. *
2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3 Liegt eine straflose Selbstanzeige einer steuerpflichtigen Person nach Artikel 241 Absatz 3 oder Artikel 247 Absatz 1 oder einer mitwirkenden Drittperson nach Artikel 243 Absatz 3 und 247 Absätze 3 und 4 vor, so wird bei ihr
auch für alle anderen Straftaten, die sie zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen hat, von einer Strafverfolgung abgesehen.
Artikel 254 Veruntreuung von Quellensteuern
1 Wer als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person abgezogene
Steuern zu ihrem oder zum Nutzen einer anderen Person verwendet, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte
Strafe kann mit Busse bis zu 10'000 Franken verbunden werden. *
2 Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines Personenunternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Absatz 1 auf die Personen anwendbar, die für
sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
51)Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
3 Erfüllt die zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person sinngemäss
die Voraussetzungen der straflosen Selbstanzeige nach Artikel 241 Absatz 3
oder die teilnehmende Person jene nach Artikel 243 Absatz 3, so wird bei ihr
auch für alle anderen Straftaten, die sie zum Zweck der Veruntreuung von
Quellensteuern begangen hat, von einer Strafverfolgung abgesehen.
Artikel 255 Verfahren
1 Vermutet das zuständige Amt52), es sei ein Vergehen nach den Artikeln 253
und 254 begangen worden, so erstattet es der für die Verfolgung des Steuervergehens zuständigen Behörde (RB 2.3221, RB 3.9222) Anzeige.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen
Strafprozessordnung (SR 312.0). *
3 Letztinstanzliche Entscheide unterliegen der Beschwerde in Strafsachen
an das Bundesgericht.
Artikel 256 * Verjährung der Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre nachdem die Täterin oder der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein
erstinstanzliches Urteil ergangen ist.
9 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 257 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Gesetze werden aufgehoben:
1. das Gesetz vom 17. Mai 1992 über die direkten Steuern im Kanton
Uri (Steuergesetz, StG)
2. das Gesetz vom 1. Dezember 1996 über die Grundstückgewinnsteuer (GStG)
3. das Gesetz vom 2. Juni 1991 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG)
52)Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Artikel 258 Anwendbares Recht
1 Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2011
zu Ende gehende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerperiode
2010 werden nach bisherigem Recht vorgenommen.
2 Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Veräusserungen, Erbanfälle
und Zuwendungen werden, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Veranlagung, nach dem bisherigen Recht besteuert.
3 Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten nur noch die Verfahrensbestimmungen des neuen Rechts.
4 Für Tatbestände des Steuerstrafrechts, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt worden sind, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts, sofern nicht das neue Recht eine günstigere Lösung bringt.
Artikel 259 Gegenrechtsvereinbarungen
1 Im Interesse einer sachgerechten und rationellen Besteuerung kann der
Regierungsrat mit anderen Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen. Die bisher abgeschlossenen Vereinbarungen gelten weiterhin.
Artikel 260 Steuerfuss
1 Der Kantonssteuerfuss nach Artikel 2 Absatz 1 beträgt für die Steuerperiode 2011 100 Prozent.
Artikel 261 Zeitlicher Geltungsbereich
1 Für die zeitliche Abgrenzung des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist,
vorbehältlich der folgenden Bestimmungen, für die periodischen Steuern die
Steuerperiode, für die übrigen Steuern der Zeitpunkt massgebend, in welchem das steuerbegründende Ereignis eingetreten ist.
Artikel 262 Wechsel zum Präponderanzsystem beim Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit
1 Die unversteuerten stillen Reserven bei Teilen des Geschäftsvermögens,
die als Folge der nach Artikel 20 Absatz 2 geltenden Vorschrift bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Privatvermögen zuzurechnen sind, werden steuerlich erst im Zeitpunkt der Realisierung erfasst.
Artikel 263 Rückzahlung von Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen
1 Die Rückzahlung von Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen stellt im Umfang des Nennwertes steuerbares Einkommen dar, soweit
diese nicht bereits bei der Zuteilung besteuert wurden. Diese Übergangsbestimmung tritt rückwirkend per 1. Januar 2009 in Kraft.
Artikel 264 Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
1 Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem
1. Januar 2002 zu laufen begannen oder fällig wurden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind
wie folgt steuerbar:
a) zu drei Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person
beruht, ausschliesslich von der steuer-pflichtigen Person erbracht
worden sind
b) zu vier Fünfteln, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der
steuerpflichtigen Person beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu
20 Prozent von der steuerpflichtigen Person erbracht worden sind
2 Den Leistungen der steuerpflichtigen Person im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn die steuerpflichtige Person den
Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.
Artikel 265 Kapitalversicherung mit Einmalprämie
1 Bei Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die vor dem 31. Dezember
1998 abgeschlossen wurden, bleiben die Erträge steuerfrei, sofern bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert und die versicherte Person das 60. Altersjahr vollendet hat.
Artikel 266 Kapitalgewinne bei Beteiligungsgesellschaften
1 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten.
Artikel 267 Anlagekosten
1 Liegt der Erwerb eines Grundstücks um mehr als 25 Jahre zurück und wird
kein höherer Erwerbspreis nachgewiesen, so gilt als Erwerbspreis der Steuerwert vor 25 Jahren zuzüglich 50 Prozent. Dieser Zuschlag gilt für Veräusserungen bis 31. Dezember 2017.
Artikel 268 Aufhebung Schätzungskommission
1 Die Einsprachen gegen Schätzungsverfügungen, die bis 31. Dezember
2010 eingegangen sind, werden noch von der Schätzungskommission entschieden. Nach Erledigung dieser Einsprachen wird die Schätzungskommission aufgelöst.
Artikel 269 Übergangsbestimmung Finanzausgleich
1 Der Kanton leistet den Gemeinden für die Steuerjahre 2009 und 2010 Ausgleichszahlungen, wenn ihre Sollsteuererträge nach den Artikeln 42, 45, 57
und 87 gegenüber dem Steuerjahr 2008 tiefer ausfallen.
2 Die Differenz des Sollsteuerbetrags zwischen den Steuerjahren 2009 und
2008 wird voll, diejenige zwischen den Steuerjahren 2010 und 2008 zur
Hälfte ausgeglichen.
3 Für die Berechnung der Differenz gelten folgende Steuerfüsse:
Gemeinde Steuerfuss
Altdorf 108 Prozent
Andermatt 120 Prozent
Attinghausen 105 Prozent
Bauen 120 Prozent
Bürglen 105 Prozent
Erstfeld 120 Prozent
Flüelen 110 Prozent
Göschenen 115 Prozent
Gurtnellen 115 Prozent
Hospental 100 Prozent
Isenthal 117 Prozent
Realp 96 Prozent
Schattdorf 96 Prozent
Seedorf 98 Prozent
Seelisberg 110 Prozent
Gemeinde Steuerfuss
Silenen 120 Prozent
Sisikon 120 Prozent
Spiringen 115 Prozent
Unterschächen 115 Prozent
Wassen 120 Prozent
4 Der Kanton leistet den anspruchsberechtigten Gemeinden in den Jahren
2009 und 2010 Akontozahlungen. Die definitive Abrechnung erfolgt auf der
Basis der rechtskräftigen Veranlagungen per 31. Dezember 2012. Die zuständige Direktion53) regelt die Einzelheiten.
Artikel 269a * Übergangsbestimmungen der Teilrevision per 1. Januar
1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2016 zu Ende gehende Steuerperiode.
2 Die zeitliche Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Mitarbeiterbeteiligungen (Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b, 19 Absatz 1, 19a bis 19d, 50a, 101
Absatz 2, 108 Absatz 1 und 2, 112a, 113, 117 Absatz 1 Buchstabe d, 196
Absatz 1 Buchstabe d) richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen der Verordnung vom 27. Juni 2012 über die Bescheinigungspflichten bei
Mitarbeiterbeteiligungen (SR 642.115.325.1).
3 Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung
von Artikel 14 nach dem Aufwand besteuert werden, gilt während fünf
Jahren weiterhin das bisherige Recht.
Artikel 269b * Übergangsbestimmungen der Teilrevision per 1. Januar
1 Die Steueraufteilung nach den Artikeln 148 und 167 richtet sich nach neuem Recht, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der erfolgten Veräusserungen,
Erbanfälle und Zuwendungen, soweit die Verfügung nach Inkrafttreten dieser Änderung eröffnet wird.
2 Für die Beurteilung von Straftaten, die vor Inkrafttreten dieser Änderung
begangen wurden, ist das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist
als das bisherige Recht.
53)Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Artikel 269c * Übergangsbestimmungen der Teilrevision per 1. Januar
1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2020 zu Ende gehende Steuerperiode.
2 Gesellschaften, die bei Inkrafttreten dieser Teilrevision nach den bisherigen
Artikeln 89 bis 91 als Holding- oder Verwaltungsgesellschaft besteuert wurden, können beantragen, dass die im Zeitpunkt des Statuswechsels bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts,
soweit sie bisher nicht steuerbar gewesen wären, mit einer Verfügung festgestellt und im Falle ihrer Realisation innert den nächsten fünf Jahre gesondert besteuert werden. Der einfache Sondersteuersatz beträgt 1.2 Prozent:
a) für den Kanton 0.5 Prozent
b) für die Einwohnergemeinden 0.5 Prozent und
c) für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 0.2 Prozent
3 Gesellschaften, die vor Inkrafttreten dieser Teilrevision den Status als Holding- oder Verwaltungsgesellschaft nach den Artikeln 89 bis 91 verloren
oder aufgegeben und dabei bestehende stille Reserven einschliesslich des
selbstgeschaffenen Mehrwerts aufgedeckt haben, können ab dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Teilrevision die noch bestehenden aufgedeckten
stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts innert
den nächsten fünf Jahre abschreiben. Diese Abschreibungen fallen unter die
Ermässigungsbegrenzung nach Artikel 78a, soweit die aufgedeckten stillen
Reserven am 31. Dezember 2024 noch bestehen, sind sie auf diesen Zeitpunkt steuerneutral aufzulösen.
4 Der Kanton leistet den Einwohnergemeinden und den Landeskirchen oder
deren Kirchgemeinden während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Bestimmung einen Beitrag zur Abfederung ihrer finanziellen Einbussen aus der
Senkung der Gewinnsteuersätze. Dieser bemisst sich als Anteil der Gewinnsteuererträge juristischer Personen und nimmt über fünf Jahre ab.
5 Als Berechnungsgrundlage dient der durchschnittliche Gewinnsteuerertrag
juristischer Personen aus den dem Rechnungsjahr vorangegangenen drei
Jahren. Datengrundlage bilden die Sollstellungen (Gewinnsteuer laufendes
Jahr und Gewinnsteuer Vorjahre) aus der Steuerabrechnung für die juristischen Personen.
6 Auf dem pro Gemeinde so errechneten durchschnittlichen Steuerertrag
wird im ersten Übergangsjahr ein Beitrag von 10 Prozent ausbezahlt. Der
Beitragssatz wird in der Folge jeweils um zwei Prozentpunkte pro Jahr gekürzt.
Artikel 269d * Übergangsbestimmungen der Teilrevision per 1. Januar
1 Die nachträglich ordentliche Veranlagung und die Neuberechnung der ordentlichen Steuer kann erstmals für die Steuerperiode 2021 beantragt werden.
Artikel 269e * Übergangsbestimmung der Teilrevision per 1. Januar 2024
1 Die Schätzungsverfügungen nach bisherigem Recht bleiben bis zur Bewertung nach neuem Recht bestehen.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Datum der ersten generellen Neuschätzung nach neuem Recht.
Artikel 270 * Vollzug
1 Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt die erforderlichen
Ausführungsbestimmungen und ist befugt, zwingende Anpassungen an das
Bundesrecht zu erlassen. Insbesondere kann er bei Änderungen der interkantonalen Doppelbesteuerungsregeln durch Reglement eine vom Gesetz
abweichende Regelung treffen.
Artikel 271 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2 Es tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
26.09.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung AB 16.07.2010
13.06.2010 01.01.2012 Artikel 55 Abs. 2 geändert AB 16.04.2010
13.06.2010 01.01.2012 Artikel 55 Abs. 3 eingefügt AB 16.04.2010
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 196 Abs. 1,
eingefügt AB 01.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 6 Abs. 1, b) geändert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 14 totalrevidiert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 19 Titel geändert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 19 Abs. 1 geändert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 19 Abs. 1a eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 19a eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 19b eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 19c eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 19d eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 29 Abs. 1,
g)
geändert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 29 Abs. 1, l) eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 29 Abs. 1,
m)
eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 31 Abs. 1, c) geändert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 31 Abs. 1,
aufgehoben AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 32 Abs. 2,
eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 33 Abs. 1 geändert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 38 Abs. 1, i) eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 38 Abs. 2 geändert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 39 Abs. 1,
aufgehoben AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 50a eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 51 totalrevidiert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 58 Abs. 4, c) geändert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 78 Abs. 1,
eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 81 Abs. 1 geändert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 108 totalrevidiert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 112a eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 158 Abs. 1,
geändert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 166 totalrevidiert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 177 totalrevidiert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 192 Abs. 2 geändert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 193 Abs. 3 geändert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 221 Abs. 4 geändert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 223 Abs. 2 geändert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 232 totalrevidiert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 232a eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 232b eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 232c eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 232d eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 232e eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 232f eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 232g eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 255 Abs. 2 geändert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 269a eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 270 totalrevidiert AB 05.06.2015
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 136 Abs. 1,
geändert AB 09.09.2016
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 5 Abs. 1, d) geändert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 6 Abs. 1, g) eingefügt AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 16 Abs. 2 geändert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 58 Abs. 4,
geändert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 59 Abs. 3 aufgehoben AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 70 Abs. 1,
eingefügt AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 70 Abs. 2,
geändert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 85a eingefügt AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 124 Abs. 1 geändert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 148 totalrevidiert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 167 totalrevidiert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 174 totalrevidiert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 180a eingefügt AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 184 Abs. 1 geändert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 189 totalrevidiert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 191 Abs. 2 geändert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 224 totalrevidiert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 225 Abs. 4 geändert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 228 Abs. 3 geändert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 233 Titel geändert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 233 Abs. 3 eingefügt AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 250 totalrevidiert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 252 Abs. 1,
geändert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 252 Abs. 2 geändert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 253 Abs. 1 geändert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 254 Abs. 1 geändert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 256 totalrevidiert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 269b eingefügt AB 01.06.2018
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 6 Abs. 1, f) geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 20 Abs. 5 eingefügt AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 22 Abs. 1 geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 24 Abs. 2 geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 24 Abs. 4 geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 24 Abs. 5 eingefügt AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 24 Abs. 6 eingefügt AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 24 Abs. 7 eingefügt AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 24 Abs. 8 eingefügt AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 25 Abs. 2 geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 28 Abs. 1,
aufgehoben AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 29 Abs. 1, i) geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 29 Abs. 1,
ia)
eingefügt AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 29 Abs. 1,
ib)
eingefügt AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 29 Abs. 1,
m)
geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 37 Abs. 2 geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 37 Abs. 2a eingefügt AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 38 Abs. 3,
geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Titel 2.5 geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 77 Abs. 1, c) geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 77a eingefügt AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 77b eingefügt AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 77c eingefügt AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 78a eingefügt AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 80 Abs. 3,
aufgehoben AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 87 Abs. 1 geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 87 Abs. 3 geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 87 Abs. 5 geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 88 totalrevidiert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 89 aufgehoben AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 90 aufgehoben AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 91 aufgehoben AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 93 Abs. 1 geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 96 Abs. 1 geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 96 Abs. 4 aufgehoben AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Titel 3.4 eingefügt AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 96a eingefügt AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Titel 3.5 geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 192 Abs. 3 geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 208 Abs. 1a eingefügt AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 232b Abs. 1 geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 269c eingefügt AB 28.06.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 100 totalrevidiert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 101 totalrevidiert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 102 totalrevidiert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 103 totalrevidiert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 104 totalrevidiert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 105 totalrevidiert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 105a eingefügt AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Titel 4.2 geändert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 106 totalrevidiert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 107 Abs. 1 geändert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 107 Abs. 2 geändert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 108 Abs. 1 geändert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 111a eingefügt AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 112 totalrevidiert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 113 totalrevidiert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 113a eingefügt AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 114 totalrevidiert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 116a eingefügt AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 117 Abs. 1 geändert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 117 Abs. 2 geändert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 117 Abs. 4 geändert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 118 totalrevidiert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 119 totalrevidiert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 120 totalrevidiert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 122 Abs. 3 eingefügt AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 269d eingefügt AB 07.02.2020
15.05.2022 01.01.2024 Artikel 1 Abs. 1, b) geändert AB 18.02.2022
15.05.2022 01.01.2024 Artikel 1 Abs. 1, f) eingefügt AB 18.02.2022
15.05.2022 01.01.2024 Artikel 1 Abs. 2, f) eingefügt AB 18.02.2022
15.05.2022 01.01.2024 Artikel 1 Abs. 3, f) eingefügt AB 18.02.2022
15.05.2022 01.01.2024 Artikel 26 totalrevidiert AB 18.02.2022
15.05.2022 01.01.2024 Artikel 48 totalrevidiert AB 18.02.2022
15.05.2022 01.01.2024 Titel 2.7 geändert AB 18.02.2022
15.05.2022 01.01.2024 Artikel 64 totalrevidiert AB 18.02.2022
15.05.2022 01.01.2024 Artikel 65 totalrevidiert AB 18.02.2022
15.05.2022 01.01.2024 Artikel 66 aufgehoben AB 18.02.2022
15.05.2022 01.01.2024 Artikel 269e eingefügt AB 18.02.2022
02.11.2022 01.01.2023 Artikel 38 Abs. 1,
g), 2.
geändert AB 09.12.2022
02.11.2023 01.01.2024 Artikel 29 Abs. 1, l) geändert AB 01.12.2023
02.11.2023 01.01.2024 Artikel 29 Abs. 1,
m)
geändert AB 01.12.2023
02.11.2023 01.01.2024 Artikel 41 Abs. 1,
geändert AB 01.12.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 177 Abs. 3,
h)
eingefügt AB 13.10.2023
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 24 Abs. 9 eingefügt AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 27 Abs. 3 geändert AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 27 Abs. 3,
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 27 Abs. 3,
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 27 Abs. 3, c) eingefügt AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 29 Abs. 1,
n)
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 31 Abs. 1,
geändert AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 31 Abs. 2 geändert AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 32 Abs. 2, f) eingefügt AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 32 Abs. 3 geändert AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 32 Abs. 3,
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 32 Abs. 3,
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 32 Abs. 3, c) eingefügt AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 32 Abs. 3,
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 32 Abs. 4 eingefügt AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 38 Abs. 1,
geändert AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 38 Abs. 1,
h)
geändert AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 68 Abs. 2,
geändert AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 78 Abs. 1,
geändert AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 78 Abs. 1, f) eingefügt AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 78 Abs. 2 geändert AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 78 Abs. 2,
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 78 Abs. 2,
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 78 Abs. 2, c) eingefügt AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 78 Abs. 2,
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 78 Abs. 3 eingefügt AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 88 Abs. 7 eingefügt AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 98 Abs. 1a eingefügt AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 99 Abs. 1a eingefügt AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 177 Abs. 3,
i)
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 180 Abs. 2 aufgehoben AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 180a Titel geändert AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 194 Abs. 1,
geändert AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 196 Abs. 1,
23.09.2024 01.01.2025 Artikel 26 Abs. 4 geändert AB 25.10.2024
23.09.2024 01.01.2025 Artikel 29 Abs. 1,
ia)
23.09.2024 01.01.2025 Artikel 38 Abs. 1,
g), 1.
23.09.2024 01.01.2025 Artikel 38 Abs. 1,
h)
23.09.2024 01.01.2025 Artikel 38 Abs. 1, i) geändert AB 25.10.2024
23.09.2024 01.01.2025 Artikel 38 Abs. 2 geändert AB 25.10.2024
23.09.2024 01.01.2025 Artikel 38 Abs. 3,
23.09.2024 01.01.2025 Artikel 38 Abs. 3,
23.09.2024 01.01.2025 Artikel 41 Abs. 1,
23.09.2024 01.01.2025 Artikel 41 Abs. 1, c) geändert AB 25.10.2024
23.09.2024 01.01.2025 Artikel 41 Abs. 1,
23.09.2024 01.01.2025 Artikel 41 Abs. 1,
23.09.2024 01.01.2025 Artikel 41 Abs. 1, f) geändert AB 25.10.2024
23.09.2024 01.01.2025 Artikel 41 Abs. 1,
g)
23.09.2024 01.01.2025 Artikel 56 Abs. 1,
23.09.2024 01.01.2025 Artikel 56 Abs. 1,
23.09.2024 01.01.2025 Artikel 56 Abs. 1,
23.09.2025 01.01.2026 Artikel 29 Abs. 1,
ia)
geändert AB 07.11.2025
23.09.2025 01.01.2026 Artikel 29 Abs. 1, l) geändert AB 07.11.2025
23.09.2025 01.01.2026 Artikel 41 Abs. 1,
geändert AB 07.11.2025
23.09.2025 01.01.2026 Artikel 56 Abs. 1,
geändert AB 07.11.2025
23.09.2025 01.01.2026 Artikel 56 Abs. 1, c) geändert AB 07.11.2025
Änderungstabelle - Nach Artikel
Erlass 26.09.2010 01.01.2011 Erstfassung AB 16.07.2010
Artikel 1 Abs. 1, b) 15.05.2022 01.01.2024 geändert AB 18.02.2022
Artikel 1 Abs. 1, f) 15.05.2022 01.01.2024 eingefügt AB 18.02.2022
Artikel 1 Abs. 2, f) 15.05.2022 01.01.2024 eingefügt AB 18.02.2022
Artikel 1 Abs. 3, f) 15.05.2022 01.01.2024 eingefügt AB 18.02.2022
Artikel 5 Abs. 1, d) 25.11.2018 01.01.2019 geändert AB 01.06.2018
Artikel 6 Abs. 1, b) 18.10.2015 01.01.2016 geändert AB 05.06.2015
Artikel 6 Abs. 1, f) 20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 6 Abs. 1, g) 25.11.2018 01.01.2019 eingefügt AB 01.06.2018
Artikel 14 18.10.2015 01.01.2016 totalrevidiert AB 05.06.2015
Artikel 16 Abs. 2 25.11.2018 01.01.2019 geändert AB 01.06.2018
Artikel 19 18.10.2015 01.01.2016 Titel geändert AB 05.06.2015
Artikel 19 Abs. 1 18.10.2015 01.01.2016 geändert AB 05.06.2015
Artikel 19 Abs. 1a 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 19a 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 19b 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 19c 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 19d 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 20 Abs. 5 20.10.2019 01.01.2020 eingefügt AB 28.06.2019
Artikel 22 Abs. 1 20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 24 Abs. 2 20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 24 Abs. 4 20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 24 Abs. 5 20.10.2019 01.01.2020 eingefügt AB 28.06.2019
Artikel 24 Abs. 6 20.10.2019 01.01.2020 eingefügt AB 28.06.2019
Artikel 24 Abs. 7 20.10.2019 01.01.2020 eingefügt AB 28.06.2019
Artikel 24 Abs. 8 20.10.2019 01.01.2020 eingefügt AB 28.06.2019
Artikel 24 Abs. 9 22.09.2024 01.01.2025 eingefügt AB 03.05.2024
Artikel 25 Abs. 2 20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 26 15.05.2022 01.01.2024 totalrevidiert AB 18.02.2022
Artikel 26 Abs. 4 23.09.2024 01.01.2025 geändert AB 25.10.2024
Artikel 27 Abs. 3 22.09.2024 01.01.2025 geändert AB 03.05.2024
Artikel 27 Abs. 3,
Artikel 27 Abs. 3,
Artikel 27 Abs. 3,
Artikel 28 Abs. 1,
20.10.2019 01.01.2020 aufgehoben AB 28.06.2019
g)
18.10.2015 01.01.2016 geändert AB 05.06.2015
Artikel 29 Abs. 1, i) 20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
ia)
20.10.2019 01.01.2020 eingefügt AB 28.06.2019
ia)
ia)
23.09.2025 01.01.2026 geändert AB 07.11.2025
ib)
20.10.2019 01.01.2020 eingefügt AB 28.06.2019
Artikel 29 Abs. 1, l) 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 29 Abs. 1, l) 02.11.2023 01.01.2024 geändert AB 01.12.2023
Artikel 29 Abs. 1, l) 23.09.2025 01.01.2026 geändert AB 07.11.2025
m)
18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
m)
20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
m)
02.11.2023 01.01.2024 geändert AB 01.12.2023
n)
Artikel 31 Abs. 1,
22.09.2024 01.01.2025 geändert AB 03.05.2024
Artikel 31 Abs. 1,
18.10.2015 01.01.2016 geändert AB 05.06.2015
Artikel 31 Abs. 1,
18.10.2015 01.01.2016 aufgehoben AB 05.06.2015
Artikel 31 Abs. 2 22.09.2024 01.01.2025 geändert AB 03.05.2024
Artikel 32 Abs. 2,
18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 32 Abs. 2, f) 22.09.2024 01.01.2025 eingefügt AB 03.05.2024
Artikel 32 Abs. 3 22.09.2024 01.01.2025 geändert AB 03.05.2024
Artikel 32 Abs. 3,
Artikel 32 Abs. 3,
Artikel 32 Abs. 3,
Artikel 32 Abs. 3,
Artikel 32 Abs. 4 22.09.2024 01.01.2025 eingefügt AB 03.05.2024
Artikel 33 Abs. 1 18.10.2015 01.01.2016 geändert AB 05.06.2015
Artikel 37 Abs. 2 20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 37 Abs. 2a 20.10.2019 01.01.2020 eingefügt AB 28.06.2019
Artikel 38 Abs. 1,
22.09.2024 01.01.2025 geändert AB 03.05.2024
Artikel 38 Abs. 1,
g), 1.
Artikel 38 Abs. 1,
g), 2.
02.11.2022 01.01.2023 geändert AB 09.12.2022
Artikel 38 Abs. 1,
h)
22.09.2024 01.01.2025 geändert AB 03.05.2024
Artikel 38 Abs. 1,
h)
Artikel 38 Abs. 1, i) 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 38 Abs. 1, i) 23.09.2024 01.01.2025 geändert AB 25.10.2024
Artikel 38 Abs. 2 18.10.2015 01.01.2016 geändert AB 05.06.2015
Artikel 38 Abs. 2 23.09.2024 01.01.2025 geändert AB 25.10.2024
Artikel 38 Abs. 3,
Artikel 38 Abs. 3,
20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 38 Abs. 3,
Artikel 39 Abs. 1,
18.10.2015 01.01.2016 aufgehoben AB 05.06.2015
Artikel 41 Abs. 1,
Artikel 41 Abs. 1,
02.11.2023 01.01.2024 geändert AB 01.12.2023
Artikel 41 Abs. 1,
23.09.2025 01.01.2026 geändert AB 07.11.2025
Artikel 41 Abs. 1,
Artikel 41 Abs. 1,
Artikel 41 Abs. 1,
Artikel 41 Abs. 1, f) 23.09.2024 01.01.2025 geändert AB 25.10.2024
Artikel 41 Abs. 1,
g)
Artikel 48 15.05.2022 01.01.2024 totalrevidiert AB 18.02.2022
Artikel 50a 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 51 18.10.2015 01.01.2016 totalrevidiert AB 05.06.2015
Artikel 55 Abs. 2 13.06.2010 01.01.2012 geändert AB 16.04.2010
Artikel 55 Abs. 3 13.06.2010 01.01.2012 eingefügt AB 16.04.2010
Artikel 56 Abs. 1,
Artikel 56 Abs. 1,
Artikel 56 Abs. 1,
Artikel 56 Abs. 1,
23.09.2025 01.01.2026 geändert AB 07.11.2025
Artikel 56 Abs. 1,
23.09.2025 01.01.2026 geändert AB 07.11.2025
Artikel 58 Abs. 4,
25.11.2018 01.01.2019 geändert AB 01.06.2018
Artikel 58 Abs. 4,
18.10.2015 01.01.2016 geändert AB 05.06.2015
Titel 2.5 20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 59 Abs. 3 25.11.2018 01.01.2019 aufgehoben AB 01.06.2018
Titel 2.7 15.05.2022 01.01.2024 geändert AB 18.02.2022
Artikel 64 15.05.2022 01.01.2024 totalrevidiert AB 18.02.2022
Artikel 65 15.05.2022 01.01.2024 totalrevidiert AB 18.02.2022
Artikel 66 15.05.2022 01.01.2024 aufgehoben AB 18.02.2022
Artikel 68 Abs. 2,
22.09.2024 01.01.2025 geändert AB 03.05.2024
Artikel 70 Abs. 1,
25.11.2018 01.01.2019 eingefügt AB 01.06.2018
Artikel 70 Abs. 2,
25.11.2018 01.01.2019 geändert AB 01.06.2018
Artikel 77 Abs. 1,
20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 77a 20.10.2019 01.01.2020 eingefügt AB 28.06.2019
Artikel 77b 20.10.2019 01.01.2020 eingefügt AB 28.06.2019
Artikel 77c 20.10.2019 01.01.2020 eingefügt AB 28.06.2019
Artikel 78 Abs. 1,
22.09.2024 01.01.2025 geändert AB 03.05.2024
Artikel 78 Abs. 1,
18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 78 Abs. 1, f) 22.09.2024 01.01.2025 eingefügt AB 03.05.2024
Artikel 78 Abs. 2 22.09.2024 01.01.2025 geändert AB 03.05.2024
Artikel 78 Abs. 2,
Artikel 78 Abs. 2,
Artikel 78 Abs. 2,
Artikel 78 Abs. 2,
Artikel 78 Abs. 3 22.09.2024 01.01.2025 eingefügt AB 03.05.2024
Artikel 78a 20.10.2019 01.01.2020 eingefügt AB 28.06.2019
Artikel 80 Abs. 3,
20.10.2019 01.01.2020 aufgehoben AB 28.06.2019
Artikel 81 Abs. 1 18.10.2015 01.01.2016 geändert AB 05.06.2015
Artikel 85a 25.11.2018 01.01.2019 eingefügt AB 01.06.2018
Artikel 87 Abs. 1 20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 87 Abs. 3 20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 87 Abs. 5 20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 88 20.10.2019 01.01.2020 totalrevidiert AB 28.06.2019
Artikel 88 Abs. 7 22.09.2024 01.01.2025 eingefügt AB 03.05.2024
Artikel 89 20.10.2019 01.01.2020 aufgehoben AB 28.06.2019
Artikel 90 20.10.2019 01.01.2020 aufgehoben AB 28.06.2019
Artikel 91 20.10.2019 01.01.2020 aufgehoben AB 28.06.2019
Artikel 93 Abs. 1 20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 96 Abs. 1 20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 96 Abs. 4 20.10.2019 01.01.2020 aufgehoben AB 28.06.2019
Titel 3.4 20.10.2019 01.01.2020 eingefügt AB 28.06.2019
Artikel 96a 20.10.2019 01.01.2020 eingefügt AB 28.06.2019
Titel 3.5 20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 98 Abs. 1a 22.09.2024 01.01.2025 eingefügt AB 03.05.2024
Artikel 99 Abs. 1a 22.09.2024 01.01.2025 eingefügt AB 03.05.2024
Artikel 100 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 07.02.2020
Artikel 101 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 07.02.2020
Artikel 102 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 07.02.2020
Artikel 103 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 07.02.2020
Artikel 104 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 07.02.2020
Artikel 105 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 07.02.2020
Artikel 105a 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 07.02.2020
Titel 4.2 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 07.02.2020
Artikel 106 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 07.02.2020
Artikel 107 Abs. 1 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 07.02.2020
Artikel 107 Abs. 2 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 07.02.2020
Artikel 108 18.10.2015 01.01.2016 totalrevidiert AB 05.06.2015
Artikel 108 Abs. 1 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 07.02.2020
Artikel 111a 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 07.02.2020
Artikel 112 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 07.02.2020
Artikel 112a 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 113 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 07.02.2020
Artikel 113a 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 07.02.2020
Artikel 114 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 07.02.2020
Artikel 116a 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 07.02.2020
Artikel 117 Abs. 1 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 07.02.2020
Artikel 117 Abs. 2 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 07.02.2020
Artikel 117 Abs. 4 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 07.02.2020
Artikel 118 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 07.02.2020
Artikel 119 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 07.02.2020
Artikel 120 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 07.02.2020
Artikel 122 Abs. 3 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 07.02.2020
Artikel 124 Abs. 1 25.11.2018 01.01.2019 geändert AB 01.06.2018
Artikel 136 Abs. 1,
21.05.2017 01.06.2017 geändert AB 09.09.2016
Artikel 148 25.11.2018 01.01.2019 totalrevidiert AB 01.06.2018
Artikel 158 Abs. 1,
18.10.2015 01.01.2016 geändert AB 05.06.2015
Artikel 166 18.10.2015 01.01.2016 totalrevidiert AB 05.06.2015
Artikel 167 25.11.2018 01.01.2019 totalrevidiert AB 01.06.2018
Artikel 174 25.11.2018 01.01.2019 totalrevidiert AB 01.06.2018
Artikel 177 18.10.2015 01.01.2016 totalrevidiert AB 05.06.2015
Artikel 177 Abs. 3,
h)
03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 177 Abs. 3,
i)
Artikel 180 Abs. 2 22.09.2024 01.01.2025 aufgehoben AB 03.05.2024
Artikel 180a 25.11.2018 01.01.2019 eingefügt AB 01.06.2018
Artikel 180a 22.09.2024 01.01.2025 Titel geändert AB 03.05.2024
Artikel 184 Abs. 1 25.11.2018 01.01.2019 geändert AB 01.06.2018
Artikel 189 25.11.2018 01.01.2019 totalrevidiert AB 01.06.2018
Artikel 191 Abs. 2 25.11.2018 01.01.2019 geändert AB 01.06.2018
Artikel 192 Abs. 2 18.10.2015 01.01.2016 geändert AB 05.06.2015
Artikel 192 Abs. 3 20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 193 Abs. 3 18.10.2015 01.01.2016 geändert AB 05.06.2015
Artikel 194 Abs. 1,
22.09.2024 01.01.2025 geändert AB 03.05.2024
Artikel 196 Abs. 1,
18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 01.06.2015
Artikel 196 Abs. 1,
Artikel 208 Abs. 1a 20.10.2019 01.01.2020 eingefügt AB 28.06.2019
Artikel 221 Abs. 4 18.10.2015 01.01.2016 geändert AB 05.06.2015
Artikel 223 Abs. 2 18.10.2015 01.01.2016 geändert AB 05.06.2015
Artikel 224 25.11.2018 01.01.2019 totalrevidiert AB 01.06.2018
Artikel 225 Abs. 4 25.11.2018 01.01.2019 geändert AB 01.06.2018
Artikel 228 Abs. 3 25.11.2018 01.01.2019 geändert AB 01.06.2018
Artikel 232 18.10.2015 01.01.2016 totalrevidiert AB 05.06.2015
Artikel 232a 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 232b 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 232b Abs. 1 20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 232c 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 232d 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 232e 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 232f 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 232g 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 233 25.11.2018 01.01.2019 Titel geändert AB 01.06.2018
Artikel 233 Abs. 3 25.11.2018 01.01.2019 eingefügt AB 01.06.2018
Artikel 250 25.11.2018 01.01.2019 totalrevidiert AB 01.06.2018
Artikel 252 Abs. 1,
25.11.2018 01.01.2019 geändert AB 01.06.2018
Artikel 252 Abs. 2 25.11.2018 01.01.2019 geändert AB 01.06.2018
Artikel 253 Abs. 1 25.11.2018 01.01.2019 geändert AB 01.06.2018
Artikel 254 Abs. 1 25.11.2018 01.01.2019 geändert AB 01.06.2018
Artikel 255 Abs. 2 18.10.2015 01.01.2016 geändert AB 05.06.2015
Artikel 256 25.11.2018 01.01.2019 totalrevidiert AB 01.06.2018
Artikel 269a 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 269b 25.11.2018 01.01.2019 eingefügt AB 01.06.2018
Artikel 269c 20.10.2019 01.01.2020 eingefügt AB 28.06.2019
Artikel 269d 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 07.02.2020
Artikel 269e 15.05.2022 01.01.2024 eingefügt AB 18.02.2022
Artikel 270 18.10.2015 01.01.2016 totalrevidiert AB 05.06.2015