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17 provisions
§ 1
Zweck
1 Dieses Dekret hat zum Zweck, die Mitglieder des Regierungsrates vor den
wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität, des Todes und der Nichtwiederwahl zu schützen. Dazu regelt es die berufliche Vorsorge sowie Lohnleistungen nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
2 Reglementarische Vorsorge
§ 2
Reglementarische Vorsorge der BLPK
1 Die Mitglieder des Regierungsrates sind im Vorsorgewerk des Kantons bei
der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) versichert.
2 Vorbehältlich der nachstehenden Bestimmungen gelten für die Mitglieder des
Regierungsrates die Bestimmungen des Dekrets vom 16. Mai 2013 über die
berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse3) (Pensionskassendekret) und des Vorsorgereglements der BLPK für das Kantonspersonal.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 32.1008, SGS 150
3) GS 38.0281, SGS 834.1
2 834.3
§ 3
Massgebender Jahreslohn
1 Für amtierende Mitglieder des Regierungsrates gilt der Lohn gemäss
§ 31 Absatz 1 Buchstabe c des Dekrets vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz4) (Personaldekret) als massgebender Lohn für die Versicherung bei der
BLPK.
§ 4
Anspruch auf eine Altersleistung während Lohnersatz oder
Lohnfortzahlung
1 Es besteht kein Anspruch auf Altersleistungen der BLPK, solange das ehemalige Mitglied des Regierungsrats Anspruch auf eine Lohnfortzahlung gemäss § 6 bzw. auf Lohnersatz gemäss § 7 hat.
§ 5
Beitrag zum Ausgleich der Rentenkürzung bei Pensionierung
vor dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter
1 Mitglieder des Regierungsrates, die nach Vollendung des 54. Altersjahres aus
dem Amt ausscheiden, haben im Zeitpunkt des Ausscheidens Anspruch auf eine Einlage in der Höhe von maximal 24 monatlichen Sparbeiträgen gemäss
§ 13 des Pensionskassendekrets, höchstens aber in der Höhe der Summe der
monatlichen Beiträge zwischen dem Ausscheiden aus dem Amt und der
Vollendung des ordentlichen reglementarischen Rentenalters.
2 Bemessungsgrundlagen sind der letzte, in der BLPK versicherte Lohn als
amtierendes Mitglied des Regierungsrats und der für das Alter im Zeitpunkt
des Ausscheidens geltende Sparbeitrag.
3 Lohnfortzahlung und Lohnersatz
§ 6
Lohnfortzahlung
1 Das ehemalige Mitglied hat Anspruch auf eine Lohnfortzahlung während maximal 12 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Amt, längstens aber bis
zum Ende des Monats, in dem es das 60. Altersjahr vollendet hat.
2 Die Lohnfortzahlung des ehemaligen Mitgliedes wird reduziert, soweit es ein
AHV-pflichtiges Einkommen erzielt.
§ 7
Lohnersatz
1 Hat ein ehemaliges Mitglied, das nach Vollendung des 54. Altersjahres aus
dem Amt ausgeschieden ist, 12 Monate nach Ausscheiden das 60. Altersjahr
noch nicht vollendet, hat es Anspruch auf einen Lohnersatz gemäss der Tabelle im Anhang.
4) GS 33.1248, SGS 150.1
3 834.3
2 Der Anspruch auf Lohnersatz endet am Ende des Monats, in dem das ehemalige Mitglied das 60. Altersjahr vollendet.
3 Der Lohnersatz des ehemaligen Mitgliedes wird reduziert, soweit es ein AHVpflichtiges Einkommen erzielt, das zusammen mit dem Lohnersatz den letztmals erzielten Lohn als Mitglied des Regierungsrates inklusive Teuerungsausgleich übersteigt.
§ 8
Besondere Bestimmungen
1 Lohnfortzahlung und Lohnersatz werden gemäss den Regeln zum Teuerungsausgleich für die Mitarbeitenden des Kantons angepasst.
2 Lohnfortzahlung und Lohnersatz werden jährlich an allfällige AHV-pflichtige
Einkommen angepasst. Das ehemalige Mitglied des Regierungsrates meldet
der kantonalen Verwaltung jährlich sein AHV-pflichtiges Einkommen zu Beginn
des Kalenderjahres und bei wesentlichen Veränderungen auch während des
Kalenderjahres.
3 Beim Ableben eines ehemaligen Mitglieds des Regierungsrates richten sich
die Ansprüche auf Lohnnachgenuss sinngemäss nach kantonalem Personalrecht.
§ 9
Sozialversicherungen und Vorsorge
1 Während der Dauer der Lohnfortzahlung und des Lohnersatzes gelten die folgenden Grundsätze:
a. Das ehemalige Mitglied ist während der Dauer der Lohnfortzahlung und
des Lohnersatzes gemäss Pensionskassendekret und Vorsorgereglement zu versichern;
b. die effektiv ausgerichtete Lohnfortzahlung gilt als für die Beitragserhebung massgebender Jahreslohn gemäss Pensionskassendekret und Vorsorgereglement;
c. der effektiv ausgerichtete Lohnersatz gilt für die Beitragserhebung als
versicherter Jahreslohn gemäss Pensionskassendekret und Vorsorgereglement;
d. der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt in der BLPK versicherte
Jahreslohn ist massgebend für die Risikoleistungen «Tod» und «Invalidität» bis zum Beginn des Anspruchs auf Altersleistungen. Allfällige Übertragungen der Freizügigkeitsleistung nach Ausscheiden führen zu einer
entsprechenden Kürzung der Risikoleistungen;
e. das ehemalige Mitglied und der Kanton entrichten die Beiträge gemäss
Pensionskassendekret und Vorsorgereglement sowie die weiteren Sozialversicherungsbeiträge.
4 834.3
§ 10
Verwaltung und Finanzierung
1 Die Lohnfortzahlung und der Lohnersatz werden von der kantonalen Verwaltung berechnet und verwaltet.
2 Die Leistungen gemäss Absatz 1 sowie der Beitrag zum Ausgleich der Rentenkürzung gemäss § 5 werden aus der Erfolgsrechnung finanziert.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 11
Laufende Renten und Anwartschaften
1 Die Höhe der per 31. Dezember 2014 laufenden Renten sowie der Bestand
und die Höhe der entsprechenden Anwartschaften gemäss bisherigem Dekret
vom 9. April 1979 über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates5)
bleiben unter dem vorliegenden Dekret gewahrt.
§ 12
Überführung der Ansprüche der amtierenden Mitglieder des
Regierungsrats; Besitzstand
1 Für die am 31. Dezember 2014 amtierenden Mitglieder des Regierungsrates,
die zu diesem Zeitpunkt mindestens 4 Amtsjahre aufweisen, besteht per
31. Dezember 2014 ein Freizügigkeitsanspruch. Dieser entspricht dem Barwert
der erworbenen Leistungen gemäss Artikel 16 des Bundesgesetzes vom
17. Dezember 19936) über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, HinterlassenenundInvalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG). Der Barwert wird vom
Experten für berufliche Vorsorge der BLPK wie folgt bestimmt:
a. Massgebend ist die am 31. Dezember 2014 erworbene Altersrente, wobei
sich der Pro-rata-Anspruch nach dem bisherigen Dekret über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates richtet;
b. der Barwert der erworbenen Leistungen entspricht der so bestimmten, erworbenen und mit dem per 31. Dezember 2014 massgebenden Tarif der
BLPK multiplizierten Altersrente.
2 Für diejenigen Mitglieder des Regierungsrats, die per 31. Dezember 2014 weniger als 4 Amtsjahre aufweisen, wird der Freizügigkeitsanspruch per 31. Dezember 2014 gemäss Artikel 17 FZG bestimmt.
3 Ist die von der BLPK auszurichtende Altersrente tiefer als diejenige Rente,
auf die per 31. Dezember 2014 gemäss bisherigem Dekret über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates Anspruch bestanden hätte, wird die Altersrente auf diesen Betrag erhöht.
5) GS 27.52, SGS 834.3
6) SR 831.42
5 834.3
4 Wurde bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente ein Teil des Freizügigkeitsanspruchs bar oder infolge Vorbezugs für Wohneigentum bezogen
oder infolge Ehescheidung auf eine andere Einrichtung übertragen, wird der
Besitzstand gemäss Absatz 3 entsprechend reduziert. Wird ein freiwilliger
Einkauf getätigt, wird der Besitztand gemäss Absatz 3 entsprechend erhöht.
5 Die Kosten eines allfälligen Besitzstands sind der BLPK vom Kanton zu erstatten.
§ 13
Überführung der laufenden Renten
1 Die per 31. Dezember 2014 gemäss bisherigem Dekret über das Ruhegehalt
der Mitglieder des Regierungsrates laufenden Renten an ehemalige Mitglieder
des Regierungsrates werden auf der Grundlage der per 31. Dezember 2014
geltenden versicherungstechnischen Grundlagen und auf Basis des in diesem
Zeitpunkt geltenden technischen Zinssatzes mit dem vor Ausfinanzierung für
den Kantonsbestand massgebenden Deckungsgrad in das Vorsorgewerk des
Kantons bei der BLPK überführt.
2 Zusätzlich werden die gemäss § 12 bestimmten Freizügigkeitsansprüche per
1. Januar 2015 in die BLPK überführt.
§ 14
Kosten der Überführung
1 Zur Deckung der Kosten für die Überführung werden die Mittel des Ausgleichsfonds verwendet.
2 Reichen die Mittel nicht aus, bildet der Fehlbetrag Bestandteil der Forderung
der BLPK gegenüber dem Kanton gemäss den Bestimmungen des Gesetzes
vom 16. Mai 20137) über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassengesetz).
§ 15
Ausgleichsfonds
1 Der Ausgleichsfonds gemäss § 5 des Dekrets vom 9. April 19798) über das
Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates wird per 31. Dezember 2014
aufgehoben.
2 Ein allfälliger Überschuss wird dem Vorsorgewerk des Kantons bei der BLPK
als Rückstellung für die Kosten einer allfälligen Besitzstandswahrung gemäss
§ 12 Absatz 3 gutgeschrieben.
3 Der nicht benötigte Teil der Rückstellung gemäss Absatz 2 wird dem Kanton
auf einer Arbeitgeberbeitragsreserve gutgeschrieben.
7) GS 38.0273, SGS 834
8) GS 27.52, SGS 834.3
6 834.3
§ 16
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Dekret vom 9. April 19799) über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates wird unter Vorbehalt von § 11, § 12 Absatz 1 Buchstabe a und
§ 12 Absatz 3 aufgehoben.
§ 17
Inkrafttreten
1 Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
9) GS 27.52, SGS 834.3
7 834.3
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.11.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung GS 2014.112
8 834.3
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 27.11.2014 01.01.2015 Erstfassung GS 2014.112
Erlasstitel Dekret über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates
SGS-Nr. 834.3
GS-Nr. 27.52
Erlassdatum 9. April 1979
In Kraft seit 1. Juli 1979
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
27.11.2014 2014.112 01.01.2015 2014/221, Totalrevision
19.10.1989 30.151 01.01.1990
Anhang
Lohnersatz zwischen vollendetem 55. und 60. Altersjahr in Prozenten des im Zeitpunkt
des Ausscheidens in der BLPK versicherten Jahreslohns1
Amtsjahre2
Im Alters-
Jahr3
12 + 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1
56 60% 58% 56% 54% 52% 50% 48% 46% 44% 42% 40% 38%
57 60% 60% 60% 58% 56% 54% 52% 50% 48% 46% 44% 42%
58 60% 60% 60% 60% 60% 58% 56% 54% 52% 50% 48% 46%
59 60% 60% 60% 60% 60% 60% 60% 58% 56% 54% 52% 50%
60 60% 60% 60% 60% 60% 60% 60% 60% 60% 58% 56% 54%
1 Vorbehältlich der Anpassungen gemäss § 8 Absatz 1
2 Mindestens ein Amtsjahr muss vollendet sein. Teile von Amtsjahren werden anteilmässig, auf
vollendete Monate genau, angerechnet.
3 Massgebend ist das Alter ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt.