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Bebauungsplan 13: Basel Dorenbachviadukt / Oberwilerstrasse / Rümelinbach / SNCF: Bahneinschnitt

Basel-Stadt · 731.150.013 · other

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Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.013 Bebauungsplan 13: Basel Dorenbachviadukt / Oberwilerstrasse / Rümelinbach / SNCF: Bahneinschnitt (BP 13) Vom 13. Februar 1941 (Stand 30. August 1990) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Für den Text des Bebauungsplans siehe Anhang. Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/100.html Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.013 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.02.1941 30.08.1990 Erlass Erstfassung 1990 Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.013 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.02.1941 30.08.1990 Erstfassung 1990 Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.013 Basel Dorenbachviadukt / Oberwilerstrasse / Rümelinbach / SNCF: Bahneinschnitt GRB vom 13. Februar 1941 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: 1. 2. Gemäss § 8 des Hochbautengesetzes werden für das durch die Oberwilerstrasse, den Dorenbachviadukt, den Rümelinbach und den Bahneinschnitt der Elsass-Lothringer-Bahn 1) begrenzte Gebiet die folgenden besonderen Bauvorschriften aufgestellt: a) Das Gebiet ist mit je einer zusammenhängenden Häuserzeile längs der Oberwiler- und der Schönmattstrasse zu überbauen. Die beiden Zeilen müssen übereinstimmende Flachdächer mit einer Firsthöhe von ca. 30 cm über dem Dachvorsprung und gleicher Neigung nach beiden Seiten und mit Abwalmung an den Zeilenenden erhalten. Die Dachvorsprünge jeder Zeile müssen die gleiche Ausladung erhalten und ohne Unterbrechung durchgeführt werden. b) Die Häuser in der Zone 5a dürfen sechs Vollgeschosse erhalten, jedoch dürfen im Erdgeschoss nur 40 % der Grundfläche zu Wohnräumen benützt werden; in dieses Mass wird die Fläche von Ladenlokalen in einem Eckgebäude nicht eingerechnet. Eine selbständige Wohnung für den Abwart darf nur im Erdgeschoss eines der Häuser eingerichtet werden. c) Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird. 2) Dieser Beschluss ist zu publizieren; er wird, weil dringlicher Natur, dem Referendum entzogen. Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/100.html 1) Jetzt: SNCF. 2) Ziff. 2 lit. c in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).

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