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7 provisions
Art. 1
Zweck
1 Die Vereinbarung bezweckt, römisch-katholische Kirchgemeinden in den
Kantonen Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden, Glarus und Graubünden finanziell zu unterstützen, um Berufseinsteigenden einen begleitenden Einstieg in
die berufliche Praxis des Bistums Chur zu ermöglichen.
Art. 2
Mitfinanzierung von Aufwendungen
1 Für die berufliche Einführung im Bistum Chur können folgende Aufwendungen mitfinanziert werden:
a. Absolvierende des Religionspädagogischen Instituts
(RPI) im Aufbaustudium: maximal 20 Prozent des Lohns;
b. Teilnehmende an der Berufseinführung des Bistums
Chur: maximal 20 Prozent des Lohns;
c. Personen, die aus einem anderen Kulturkreis stammend in die kirchlichen Verhältnisse eingeführt werden müssen: maximal 20 Prozent des Lohns;
d. Absolvierende des Dualen Studiengangs Seelsorger / Seelsorgerin: maximal 20 Prozent des Lohns;
e. Begleitpersonen der Berufseinsteigenden: Beitrag an die Ausbildungskosten.
2 Die Mitfinanzierung erfolgt auf Antrag einer Kirchgemeinde, welche folgende Bedingungen erfüllen muss:
a. Schaffung der Praxiseinführungs-Stelle;
b. Zurverfügungstellung der nötigen Pensen für die Begleitung und
Betreuung der Berufseinsteigenden.
3 Die jährliche Festlegung der effektiven Beitragshöhe obliegt der Leitungskommission. Sie richtet sich auch nach den verfügbaren Mitteln im Rahmen
des Voranschlags.
SBE 2025 28 1
Art. 3 IV A/22/1
Finanzierung der Berufseinführung
1 Die Mittel für die Mitfinanzierung der Berufseinführung werden bereitgestellt durch:
a. Beiträge des Bistums von jährlich 100 000 Franken;
b. Beiträge der Landeskirchen von jährlich 50 Rappen pro Mitglied
gemäss der Zahl ihrer Mitglieder (basierend auf der jährlichen Erhebung der Römisch-Katholischen Zentralkonferenz [RKZ]);
c. Zuwendungen von Dritten.
2 Die Zahlung erfolgt jeweils zur Hälfte per Ende Mai und per Ende November.
Art. 4
Leitungskommission
1 Die Verwaltung obliegt einer Leitungskommission. Sie besteht aus je einer
Vertretung der an der Vereinbarung beteiligten kantonalen kirchlichen Körperschaften und zwei durch das Bistum Chur in Zusammenarbeit mit den
drei Bistumsregionen bestimmten Vertretungen. Die Amtsdauer beträgt jeweils vier Jahre, Ersatzmitglieder für ausscheidende Mitglieder treten in die
laufende Amtsperiode ein.
2 Die Vertretungen der an der Vereinbarung beteiligten kantonalen kirchlichen Körperschaften verfügen zusammen insgesamt über eine Stimmkraft
von 50 Prozent, zu gleichen Teilen aufgeteilt auf die Körperschaften. Die
zwei Vertretungen des Bistums Chur verfügen über eine Stimmkraft von je
25 Prozent. Es bedarf einer Mehrheit der Stimmen, um Gelder zur Mitfinanzierung der Berufseinführung zu sprechen. Im Übrigen konstituiert sich die
Leitungskommission selbst.
3 Sie bestimmt in Zusammenarbeit mit dem Bistum Chur die Ausbildungspfarreien.
4 Sie nimmt das Inkasso der Beiträge vor, bemüht sich um Zuwendungen
Dritter und legt die auszuzahlenden Beiträge fest.
5 Sie kann für den Einzug der Beiträge, die Bearbeitung der Gesuche, die
Auszahlung der Beiträge für Leistungen, die Administration und die Buchführung ein Sekretariat beauftragen.
6 Die Leitungskommission ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ausgewiesenen Spesen werden erstattet.
Art. 5
Voranschlag und Jahresrechnung
1 Die Leitungskommission erstellt jährlich einen Voranschlag, eine Jahresrechnung und einen Tätigkeitsbericht zuhanden der Biberbrugger-Konferenz. Die Vertreter der an der Vereinbarung beteiligten kantonalen kirchlichen Körperschaften sind für den jeweiligen Erlass bzw. die Genehmigung
zuständig.
2 Die Jahresrechnung wird durch die Finanzkommission des Bistums Chur
geprüft.
Art. 6 IV A/22/1
Streitbeilegung
1 Differenzen, die nicht direkt einvernehmlich zwischen der Leitungskommission und der antragstellenden Kirchgemeinde gelöst werden können, sowie
alle weiteren Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sind abschliessend
durch ein Schiedsgericht zu entscheiden.
2 Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Je ein Schiedsrichter
wird durch die an der Vereinbarung beteiligten kantonalen kirchlichen Körperschaften und durch das Bistum Chur gestellt. Die beiden gestellten
Schiedsrichter verständigen sich auf einen dritten Schiedsrichter als Vorsitzenden. Ihm kommt der Stichentscheid zu.
3 Der Schiedsort ist Chur.
4 Die Verfahrenssprache ist Deutsch.
5 Das in der Sache anwendbare Recht ist das Schweizerische Zivilrecht.
Art. 7
Inkrafttreten und Kündigung der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung tritt mit der Genehmigung durch das Bistum Chur sowie dem Beitritt von mindestens zweier kantonaler kirchlicher Körperschaften, die mindestens 120 000 Katholikinnen und Katholiken repräsentieren,
auf den 1. Juli 2025 in Kraft. Die Leitungskommission regelt die Übergangsbestimmungen.
2 Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten kann diese Vereinbarung von jeder Vertragspartei auf Ende eines Jahres gekündigt werden.
3 Tritt eine Vertragspartei aus, so bleiben die Beiträge für das Austrittsjahr
geschuldet. Die austretende Partei hat keinen Anspruch auf das Vermögen.
4 Die verbleibenden Vertragsparteien befinden darüber, ob bei einer Kündigung die Vereinbarung dahinfällt oder ob sie entsprechend angepasst wird.