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Verordnung über die Gebühren und Abgaben für die Benützung der öffentlichen Sachen

Fribourg · 750.16 · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 – einmalige Gebühr pro m2 72.–
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Öffentliche Sachen, Gebühren und Angaben – V 750.16
  7. Art. 7
  8. Art. 7a
  9. Art. 8
  10. Art. 9

10 provisions

Art. 1

Gebühren und Abgaben Die Gebühren und Abgaben für die Benützung der öffentlichen Sachen des Kantons werden wie folgt festgelegt: I. Öffentliche Sachen der Strassen Fr. 1. Vorübergehende Besitznahme (Baustellen, verschiedene Anlagen, Lager aller Art usw.) – ausserorts: pro m2 und Woche 1.70 – innerorts: pro m2 und Woche 3.40 1bis.Bei einer vorübergehenden Besitznahme mit Verkehrsbeeinträchtigung (insbesondere Baustelle mit Lichtsignalanlage, Aufhebung von Fussgängerverbindungen, Fahrspurreduktion usw.), pro Tag, je nach Einteilung der Strasse und Ausmass der Beeinträchtigung, zusätzlich 60.– bis 360.– 2. Verlängerte Besitznahme (Parkplätze, Industriegeleise, Häuschen, Tankstellen, verschiedene Bauten und Anlagen): – ausserorts: pro m2 und Jahr 3.40 – innerorts: pro m2 und Jahr 16.– Öffentliche Sachen, Gebühren und Angaben – V 750.16 3. Technische Räume a) Zurverfügungstellen von Flächen in technischen Räumen – beheizte und/oder gekühlte Fläche, pro m2 und Jahr 180.– – nicht beheizte und nicht gekühlte Fläche, pro m2 und Jahr (min. 1 m2) 120.– b) Pauschale Beteiligung am Unterhalt des Zugangs – pro Zugang und Jahr 120.– 4. Anschlagtafeln, Schilder, Gestänge usw. a) für das Fundament – pro m2 Bodenfläche und Jahr (min. 1 m2) 15.– b) für die Anschlagtafel und/oder das Schild – pro m2 Fläche oder jede weitere Fraktion und Jahr (min. 2 m2) 45.– 5. Leitungen (Wasser, Gas, Elektrizität usw.) a) einmalige Gebühr pro m 20.– b) einmalige Gebühr für Durchlass durch Rohre, Rohrabteile und auf Haltern in Werkleitungsstollen (die einmalige Gebühr nach Bst. a ist bereits enthalten) – Wasserleitung D<80 mm, pro m 65.– – Wasserleitung D>80 mm, pro m 110.– – Energieleitung D<120 mm, pro m 65.– – Energieleitung D>120 mm, pro m 110.– – Telekommunikationskabel D<40 mm, pro m 30.– – Telekommunikationskabel D>40 mm, pro m 55.– 6. Spätere Instandstellung von Baugruben (tatsächliche Fläche) a) nicht stabilisierte Seitenflächen – pro m2 5.– b) stabilisierte Seitenflächen – pro m2 15.– c) Flächen mit weniger als 4 Jahre altem Mischgutbelag – pro m2, die ersten 100 m2 110.– Öffentliche Sachen, Gebühren und Angaben – V 750.16 – pro zusätzlichem m2 85.– d) Flächen mit mehr als 4 Jahre altem Mischgutbelag – pro m2, die ersten 100 m2 80.– – pro zusätzlichem m2 60.– 7. Kabel über den öffentlichen Sachen – einmalige Gebühr pro m 25.– 8. Brückenstege – einmalige Gebühr pro m2 75.– 9. Permanente und provisorische Verankerungen – einmalige Gebühr pro Verankerung 300.– 10. Sendemasten und Antennen a) Standort Sendemasten – pro Masten und Jahr 11 000.– – pro zusätzliche, von einem anderen Unternehmen genutzte Antenne und Jahr 3 600.– b) Standort technisches Lokal – pro technisches Lokal und Jahr 1 800.– c) Zurverfügungstellen von Flächen auf einem dem Staat gehörenden Masten – einmalige Gebühr für die Bereitstellung (unabhängig von der Zahl der Antennen) pro auf dem Masten für die Antenne genutzten Laufmeter multipliziert mit der Gesamthöhe des Mastes 840.– – Gebühr für die Benützung der öffentlichen Sachen und der Infrastruktur pro Antenne und Jahr 1 200.– d) Befestigung von Antennen auf oder an Bauten des Staats (Wände, Tunnel, Gebäude) – Gebühr für die Benützung der öffentlichen Sachen und der Infrastruktur pro Antenne und Jahr 1 200.– 11. Zurverfügungstellen von elektrischer Energie – mit Ersatzversorgung durch Batterien und USV oder durch Generator (min. 1 kW), pro kW und Jahr 3 600.– – ohne Ersatzversorgung (min. 1 kW), pro kW und Jahr 2 900.– Der Energieverbrauch ist nicht eingeschlossen. Öffentliche Sachen, Gebühren und Angaben – V 750.16 12. Kanalisationsanschlüsse – gemäss Staatsratsbeschluss vom 7. Dezember 1992 betreffend die Benützung der Kanalisation der Kantonsstrassen für die Abwasserableitung II. Öffentliche Gewässer Fr. A) Wasserverbrauch pro Liter/Minute und Jahr (gewährte Höchstmenge) 1. Quellwasser und Grundwasser a) Trinkwasserversorgung der Gemeinden oder als solche anerkannt 6.– b) Landwirtschaftlicher Wasserbedarf – Kulturen auf freiem Feld 1.– – Kulturen in Gewächshäusern 3.– c) Industrieller Wasserbedarf, Wärmepumpe, Kühlung und andere Nutzung 3.– d) Wasser für Schwimm- und Thermalbäder 35.– 2. Oberflächenwasser (natürliche Seen, Sammelbecken, Wasserspeicherung und fliessendes Wasser) a) Trinkwasserversorgung der Gemeinden oder als solche anerkannt 5.– b) Landwirtschaftlicher Wasserbedarf – Kulturen auf freiem Feld 1.– – Kulturen in Gewächshäusern 3.– c) Industrieller Wasserbedarf, Wärmepumpe, Kühlung und andere Nutzung 12.– d) Wasserbedarf für Fischzucht –.85 B) Materialgewinnung 1. Gewinnung von Steinmaterialien – pro m3 7.– Dieser Betrag kann bis auf 3 Franken herabgesetzt werden, wenn die Materialgewinnung einzig den Zweck hat, den normalen Wasserabfluss und den Schutz des anliegenden Geländes, die Erhaltung der Sammelbecken und ausbeutbaren Grundwasservorkommen zu gewährleisten. Öffentliche Sachen, Gebühren und Angaben – V 750.16 C) Benützung der Ufer, Uferböschungen und Wasserflächen 1. Überbautes Gelände (Gebäude, Wohnungen, Garagen, Unterstände, Schutzdächer, Terrassen, Balkone, Treppen und andere Bauten) – pro m2 der durch das Gebäude benutzten Fläche und Jahr 12.– 2. Unüberbautes Gelände – pro m2 belegter Fläche und Jahr 6.– 3. Strände, Badeanstalten, Campings und Sportanlagen – pro m2 wasserfreier Fläche und Jahr –.60 – pro m2 überbauter Fläche und Jahr 7.– 4. Häfen und Kanäle a) für die ersten bewilligten 1000 m2 – pro m2 und Jahr 1.50 b) für zusätzliche m2 – pro m2 und Jahr 1.– 5. Wasseranlagen a) Landungsplätze, Wellenbrecher, Stege, Pontons, Flösse, Sprungtürme, schwimmende Anlagen, Rampen – pro m2 belegter Fläche und Jahr 12.– b) Schienen und Gleit- oder Rutschbahnen – pro m und Jahr 12.– c) Verankerungsringe, Bojen, Pfahlroste, Pfähle, Leitern, pro Bootseinheit und Jahr – auf dem Murten- und dem Neuenburgersee 330.– – auf den künstlichen Seen und dem Schwarzsee 265.– d) Trockenplatz – pro Bootseinheit und Jahr 265.– e) Sportanlagen auf der Wasserfläche – pro m2 und Jahr –.12 6. Leitungen und Brücken a) Wasser-, Gas-, Stromleitungen usw. in und über den öffentlichen Sachen Öffentliche Sachen, Gebühren und Angaben – V 750.16 – einmalige Gebühr pro m 22.– b) Brücken und Stege

Art. 2 – einmalige Gebühr pro m2 72.–

Mindestbetrag Für jede Benützung der öffentlichen Sachen beträgt die Gebühr oder Abgabe in jedem Fall mindestens 120 Franken.

Art. 3

Besondere Fälle Für besondere Fälle, die in keiner der im Artikel 1 aufgezählten Kategorien aufgeführt sind, legt die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt die Gebühr sinngemäss fest.

Art. 4

Befreiung 1 Liegt die Benützung im öffentlichen Interesse, so können die Gemeinden und Gemeindeverbände von den Gebühren und Abgaben nach folgenden Bestimmungen ganz oder teilweise befreit werden: – Artikel 1 Ziff. I, – Artikel 1 Ziff. II Bst. A Ziff. 1 Bst. d, – Artikel 1 Ziff. II Bst. C Ziff. 5 Bst. a, – Artikel 1 Ziff. II Bst. C Ziff. 6. 2 Diese Befreiung wird unter Vorbehalt des Gegenrechts seitens der Gemeinden erteilt, die zudem auf eine Erhebung der öffentlichen Gebühren und Abgaben verzichten, die der Staat als Eigentümer der öffentlichen Sachen bezahlen müsste. 3 Die Trägerschaft des öffentlichen Verkehrs kann von den Gebühren und Abgaben nach Artikel 1 Ziff. I befreit werden. Erfordern die Arbeiten auf der Strasse eine Anpassung oder Verschiebung der Einrichtungen für den öffentlichen Verkehr (namentlich Oberleitungen, Geleise), so passt die Eigentümerschaft die Einrichtungen auf ihre Kosten an. Hat die Berücksichtung der Einrichtungen für den öffentlichen Verkehr Mehrkosten für den Bau oder den Unterhalt von Strassen zur Folge, so müssen diese Mehrkosten von der Eigentümerschaft dieser Einrichtungen getragen werden.

Art. 5

Leistungen der Partner Die Gebühren und Abgaben können in gegenseitige Leistungen unter Partnern umgewandelt werden (z. B. gegenseitige Benutzung ihrer Einrichtungen).

Art. 6 Öffentliche Sachen, Gebühren und Angaben – V 750.16

Berufsfischer Die Berufsfischer können von den in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren für die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Benützungen ganz oder teilweise befreit werden.

Art. 7

Ferienhäuser Der Beschluss vom 31. Dezember 1963 betreffend die Benützung von öffentlichen und privaten Grundstücken des Staates zwecks Erstellung von Ferienhäusern bleibt vorbehalten.

Art. 7a

Teuerungsanpassung Die Beträge für die Gebühren und Abgaben werden jeweils am 1. Januar an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, sofern im September der Anstieg des Index seit dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember 2025 dieser Verordnung oder der letzten Anpassung 5 Punkte oder mehr beträgt (Referenzindex: Oktober 2025 = 107,2 Pkt.; Grundlage Dezember 2020 = 100 Pkt.).

Art. 8

Aufhebung bisherigen Rechts Der Beschluss vom 23. November 1998 über die Gebühren und Abgaben für die Benützung der öffentlichen Sachen (SGF 750.16) wird aufgehoben.

Art. 9

Inkrafttreten Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt. Öffentliche Sachen, Gebühren und Angaben – V 750.16 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 02.03.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2010 2010_033 07.12.2015 Art.1 geändert 01.01.2016 2015_132 07.12.2015 Art.7a eingefügt 01.01.2016 2015_132 18.03.2022 Art. 3 geändert 01.02.2022 2022_032 15.12.2025 Ingress geändert 01.01.2026 2025_109 15.12.2025 Art. 1 geändert 01.01.2026 2025_109 15.12.2025 Art. 2 geändert 01.01.2026 2025_109 15.12.2025 Art. 7a geändert 01.01.2026 2025_109 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 02.03.2010 01.01.2010 2010_033 Ingress Geändert 15.12.2025 01.01.2026 2025_109 Art.1 geändert 07.12.2015 01.01.2016 2015_132 Art. 1 geändert 15.12.2025 01.01.2026 2025_109 Art. 2 geändert 15.12.2025 01.01.2026 2025_109 Art. 3 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032 Art.7a eingefügt 07.12.2015 01.01.2016 2015_132 Art. 7a geändert 15.12.2025 01.01.2026 2025_109

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