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Verordnung über die Stellvertretung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter

Bern · 152.321.2 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Ordentliche Stellvertretung 1 Jede Regierungsstatthalterin und jeder Regierungsstatthalter verfügt über eine ordentliche Stellvertreterin oder einen ordentlichen Stellvertreter. 2 Die ordentliche Stellvertreterin oder der ordentliche Stellvertreter ist Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des betreffenden Regierungsstatthalteramtes. 3 Die Stellvertretungsfunktion kann bei Bedarf von mehreren Personen wahrgenommen werden. 4 Im zweisprachigen Verwaltungskreis Biel/Bienne wird im Rahmen der Besetzung der Stellvertretungsfunktion auf eine stufengerechte Vertretung beider Amtssprachen geachtet.

Art. 2

Anstellungsbehörde 1 Anstellungsbehörde für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter ist die Direktion für Inneres und Justiz. * 1) BSG 152.321 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 09-28 152.321.2 2

Art. 3

Ausserordentliche Stellvertretung 1 Sind sowohl die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter und die ordentliche Stellvertreterin oder der ordentliche Stellvertreter verhindert, ernennt die Direktion für Inneres und Justiz aus den Reihen der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sowie der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der andern Verwaltungskreise eine ausserordentliche Stellvertreterin oder einen ausserordentlichen Stellvertreter. * 2 Ausnahmsweise kann die Direktion für Inneres und Justiz eine andere Person zur ausserordentlichen Stellvertreterin oder zum ausserordentlichen Stellvertreter ernennen. *

Art. 4

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Bern, 18. Februar 2009 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Nuspliger 3 152.321.2 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 18.02.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 09-28 02.09.2020 01.11.2020 Art. 2 Abs. 1 geändert 20-091 02.09.2020 01.11.2020 Art. 3 Abs. 1 geändert 20-091 02.09.2020 01.11.2020 Art. 3 Abs. 2 geändert 20-091 152.321.2 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 18.02.2009 01.01.2010 Erstfassung 09-28 Art. 2 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091 Art. 3 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091 Art. 3 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

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