4 provisions
§ 1 Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz und die Förderung der
menschlichen Gesundheit in ihren biologischen, psychologischen und
sozialen Dimensionen. Massnahmen des Kantons und der Gemeinden
wahren die Eigenverantwortung des Individuums.
2 Heiltätigkeiten nach diesem Gesetz müssen dem Wohl der behandelten Personen dienen.
Zuständige
§ 2 Direktion
Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates.
2. Teil: Die Berufe im Gesundheitswesen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
A. Bewilligungs- und anzeigepflichtige Berufstätigkeiten
Selbstständige
Berufsausübung
§ 3. 1 Eine Bewilligung der Direktion benötigt, wer fachlich eigenverantwortlich sowie berufsmässig oder im Einzelfall gegen Entgelt
a. Krankheiten, Verletzungen, sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schwangerschaften nach den Erkenntnissen der anerkannten Wissenschaften oder im Rahmen der wissenschaftlichen
Forschung feststellt oder behandelt,
b. sich in einem Beruf betätigt, den die Krankenversicherungsgesetzgebung zur Gruppe der Leistungserbringer zählt,
c. übertragbare, die Allgemeinheit gefährdende Krankheiten feststellt
oder behandelt,
a. Bewilligungspflichtige
Tätigkeiten
d. Verrichtungen zur Veränderung der Empfängnis- und Zeugungsfähigkeit vornimmt,
e. instrumentale Eingriffe in den Körperöffnungen oder körperverletzend unter der Haut vornimmt:
1. an Kranken, Verletzten, gesundheitlich anderweitig Beeinträchtigten oder Schwangeren,
2. im Rahmen der Gesundheitsförderung oder Prävention,
f. Arzneimittel und Medizinprodukte in Verkehr bringt, deren Abgabe nach Bundesrecht bewilligungspflichtig ist,
g. unter einem eidgenössisch anerkannten Diplom der Komplementärmedizin tätig wird.
2 Für ungefährliche Eingriffsarten kann der Regierungsrat die Bewilligungspflicht nach Abs. 1 lit. e aufheben.
b. Erteilung
der Bewilligung
§ 4. 1 Die Direktion erteilt die Bewilligung, wenn die gesuchstellende Person
a. die von der Gesetzgebung verlangten fachlichen Anforderungen
erfüllt,
b. Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und
c. vertrauenswürdig ist.
2 Sind in einem Gesundheitsberuf zu wenig Personen tätig, um die
Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, kann die Direktion auch
gleichartige andere als die von diesem Gesetz verlangten Diplome
anerkennen.
3 Die Bewilligung wird befristet erteilt.
c. Entzug
der Bewilligung
§ 5. 1 Die Direktion entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Inhaberin oder der Inhaber
a. schwerwiegend oder wiederholt Berufspflichten verletzt,
b. die berufliche Stellung missbräuchlich ausnützt oder
c. anderweitige Handlungen vornimmt, die mit ihrer oder seiner
Vertrauensstellung nicht vereinbar sind.
2 Der Entzug kann veröffentlicht werden.
3 Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte teilen der Direktion Wahrnehmungen mit, die für einen Bewilligungsentzug erheblich sein können.
Beschäftigung
unselbstständig
Tätiger
§ 6. 1 Wer eine Person beschäftigen will, die unter seiner fachlichen
Verantwortung Tätigkeiten gemäss § 3 vornehmen soll, bedarf einer
Bewilligung der Direktion.
a. Bewilligungspflicht
2 Der Regierungsrat kann die Beschäftigung unselbstständig Tätiger
in bestimmten Berufen von der Bewilligungspflicht ausnehmen.
3 Er kann festlegen, wie viele unselbstständig Tätige eine selbstständig tätige Person höchstens anstellen darf.
b. Erteilung
und Entzug
der Bewilligung
§ 7. 1 Die Direktion erteilt die Bewilligung, wenn
a. die beschäftigende Person über eine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung verfügt,
b. die unselbstständig tätige Person die Voraussetzungen gemäss § 4
erfüllt und
c. die Betriebsorganisation gewährleistet, dass die selbstständig tätige
Person ihre Aufsichtsfunktion wahrnehmen kann.
2 § 5 gilt sinngemäss.
Vertretung§ 8. 1 Ist eine Person an der selbstständigen Berufsausübung verhindert oder ist sie verstorben, so kann die Direktion dieser Person
beziehungsweise ihren Erben für eine befristete Zeit bewilligen, die
Berufstätigkeit durch eine Vertretung ausüben zu lassen.
2 Die Vertretung handelt im Namen und auf Rechnung der Person,
die sie vertritt, beziehungsweise der Erben dieser Person.
3 Die §§ 4 und 5 gelten sinngemäss.
4 Die Vertretung handelt fachlich eigenverantwortlich.
90-Tage-
Dienstleister
§ 9. 1 Inhaberinnen und Inhaber einer ausländischen Berufsausübungsbewilligung zeigen der Direktion an, wenn sie in Anwendung von
Art. 5 des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit12 eine nach § 3 bewilligungspflichtige Tätigkeit während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Zürich ausüben wollen.
2 Sie legen der Anzeige bei:
a. eine Bescheinigung über die Rechtmässigkeit der Berufsausübung
im Herkunftsstaat,
b. eine Bescheinigung der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Stellen über die Gleichwertigkeit der erforderlichen Diplome und Weiterbildungstitel.
3 Die Direktion prüft die Unterlagen in einem beschleunigten Verfahren und teilt der betreffenden Person mit, ob sie die Berufstätigkeit
aufnehmen kann.
4 Auf Inhaberinnen und Inhaber ausserkantonaler Berufsausübungsbewilligungen findet dieses Verfahren unabhängig von der Dauer der
Berufsausübung sinngemäss Anwendung.
5 Die §§ 5–8 und 10–21 sowie die für die jeweilige Berufskategorie
anwendbaren allgemeinen und besonderen Bestimmungen gelten sinngemäss.
B. Berufsausübung
Selbstständige
Berufsausübung
§ 10.22 Selbstständig Tätige arbeiten fachlich eigenverantwortlich.
Sie üben ihre Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung
oder im Namen und auf Rechnung eines Dritten aus.
Unselbstständige Berufsausübung
§ 11. 1 Unselbstständig Tätige arbeiten unter der Verantwortung
von selbstständig Tätigen. Sie arbeiten im Namen und auf Rechnung
von selbstständig Tätigen oder von Institutionen des Gesundheitswesens. Es dürfen ihnen nur Verrichtungen übertragen werden, zu
deren Ausführung auch die selbstständig Tätigen berechtigt sind und
die nicht deren persönliche Berufsausübung erfordern.
2 Hat der Regierungsrat die Bewilligungspflicht im Sinne von § 6
Abs. 2 aufgehoben, so müssen die Betreffenden gleichwohl über eine
Ausbildung verfügen, die ihrem Aufgabenkreis entspricht.
Sorgfaltspflicht
und Unmittelbarkeit
§ 12. 1 Die Berufsausübung erfolgt sorgfältig und unter Wahrung
der Unabhängigkeit. Sie hat sich auf die Interessen der Patientin oder
des Patienten auszurichten.
2 Die selbstständig Tätigen sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen oder andere, gleichwertige Sicherheiten
zu erbringen. Die Versicherung beziehungsweise die Sicherheiten
müssen der Art und dem Umfang der Risiken entsprechen, die mit der
Berufsausübung verbunden sind.
3 Die Berufsausübung erfolgt persönlich und grundsätzlich unmittelbar an der Patientin oder dem Patienten.
Patientendokumentation
§ 13. 1 Wer einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, legt über
jede Patientin und jeden Patienten eine Patientendokumentation an
und führt sie laufend nach. Diese gibt Auskunft über die Aufklärung
und Behandlung der Patientinnen und Patienten. Als Behandlung gelten insbesondere Untersuchungen, Diagnosen, Therapie und Pflege.
Die Urheberschaft der Einträge muss unmittelbar ersichtlich sein.
2 Die Patientendokumentation kann in schriftlicher oder elektronischer Form geführt werden. Wird eine elektronische Aufzeichnungsform gewählt, müssen die Eintragungen in der Patientendokumentation datiert, unabänderbar gespeichert und jederzeit abrufbar sein.
3 Die Patientendokumentation wird während zehn Jahren nach
Abschluss der letzten Behandlung aufbewahrt.
4 Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Herausgabe
der Patientendokumentation in Kopie. Die Herausgabe kann mit
Rücksicht auf schutzwürdige Interessen Dritter eingeschränkt werden.
5 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sorgen dafür, dass
auch nach ihrem Hinschied oder bei einem Verlust der Handlungsfähigkeit die Patientendokumentationen für die Patientinnen und
Patienten unter Wahrung des Berufsgeheimnisses zugänglich bleiben.
6 Für Apothekerinnen und Apotheker sowie für Drogistinnen und
Drogisten gelten die vorstehenden Bestimmungen nur, soweit sie diagnostische und therapeutische Verrichtungen vornehmen, zu denen sie
nach Bundesrecht berechtigt sind.
Infrastruktur§ 14. Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten müssen den
Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung entsprechen.
Schweigepflicht
und Anzeige
§ 15. 1 Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, und ihre Hilfspersonen wahren Stillschweigen über Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden sind oder die
sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.
2 Die Bewilligung der Direktion oder die Einwilligung der berechtigten Person befreit von der Schweigepflicht. Innerhalb von Praxisgemeinschaften wird die Einwilligung zur Weitergabe von Patientendaten vermutet.
3 Ungeachtet der Schweigepflicht melden Personen gemäss Abs. 1
der Polizei unverzüglich:
a. aussergewöhnliche Todesfälle, insbesondere solche zufolge Unfall,
Delikt oder Fehlbehandlung einschliesslich ihrer Spätfolgen sowie
Selbsttötung,
b. Wahrnehmungen, die auf die vorsätzliche Verbreitung gefährlicher
übertragbarer Krankheiten bei Mensch und Tier schliessen lassen.
4 Sie sind ohne Bewilligung oder Einwilligung nach Abs. 2 berechtigt,
a. den zuständigen Behörden Wahrnehmungen zu melden, die auf ein
Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche
Gesundheit oder die sexuelle Integrität schliessen lassen,
b. den Ermittlungsbehörden bei der Identifikation von Leichen behilflich zu sein.
Bekanntmachung
§ 16. Die Bekanntmachung der Berufstätigkeit und Werbung
müssen sachlich sein und dürfen nicht zu Täuschungen Anlass geben.
Dies gilt auch für nach diesem Gesetz bewilligungsfreie Heiltätigkeiten.
C. Notfalldienst23
Grundsatz § 17.24 1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie
Apothekerinnen und Apotheker sind verpflichtet,
a. in dringenden Fällen Beistand zu leisten,
b. in einer Notfalldienstorganisation nach §§ 17 a oder 17 b mitzuwirken.
2 Von der Pflicht gemäss Abs. 1 lit. b sind ausgenommen:
a. Bezirksärztinnen und -ärzte,
b. Legalinspektorinnen und -inspektoren gemäss Art. 253 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20076,
c. andere Berufsangehörige, wenn sie in einer stationären oder ambulanten Institution mit 24-Stunden-Notfallversorgung und Versorgungsaufträgen des Kantons oder von Gemeinden tätig sind und
1. hauptberuflich dort tätig sind oder
2. als Belegärztinnen und -ärzte in der öffentlich zugänglichen
Notfallstation mitwirken.
3 Die Pflichten gelten für selbstständig und unselbstständig Tätige.
Notfalldienst § 17 a.23 1 Die Standesorganisationen der Berufsgruppen gemäss
§ 17 Abs. 1 organisieren die zweckmässige Leistung des Notfalldienstes. Bestehen bei einer Berufsgruppe mehrere Standesorganisationen,
bezeichnet der Regierungsrat die zuständige Organisation.
2 Die Direktion stellt den Standesorganisationen die Angaben zu
den Notfalldienstpflichtigen zur Verfügung.
3 Die Standesorganisationen erlassen Notfalldienstreglemente. Diese
gelten auch für Mitglieder der Berufsgruppe, die nicht Mitglieder der
Standesorganisation sind. Die Reglemente bedürfen der Genehmigung
durch die Direktion.
b. Organisation
durch die
Direktion
§ 17 b.23 Kommt die Organisation des Notfalldienstes durch eine
Standesorganisation nicht zustande, übernimmt die Direktion die Organisation. Sie kann diese Aufgabe ganz oder teilweise den Gemeinden oder Dritten übertragen.
c. Kostentragung
§ 17 c.23 1 Die Standesorganisationen, der Kanton und die Gemeinden tragen die ihnen für die Organisation entstehenden Kosten, soweit
diese nicht durch Ersatzabgaben gemäss §§ 17 d und 17 e gedeckt werden.
2 Beauftragt der Kanton Dritte mit der Organisation, vergütet er diesen die vollen Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung, soweit
die Kosten nicht durch die Ersatzabgaben nach §§ 17 d und 17 e gedeckt
werden.
a. Organisation
durch die
Standesorganisationen
d. Erhebung der
Ersatzabgabe
und des Sockelbeitrags
§ 17 d.23 1 Wer verpflichtet ist, in einer Notfalldienstorganisation
mitzuwirken, und aus objektiven Gründen keinen Notfalldienst leisten
kann oder für die Notfalldienstorganisation nicht benötigt wird, leistet
eine zweckgebundene Ersatzabgabe.
2 Die Standesorganisation kann in ihrem Notfalldienstreglement
Berufsangehörige gemäss § 17, die Notfalldienst leisten, verpflichten,
einen Sockelbeitrag zur Finanzierung der Organisationskosten von
höchstens 20% der Ersatzabgabe zu leisten.
3 Die Standesorganisation erhebt die Ersatzabgabe und den allfälligen Sockelbeitrag. Sie kann in ihrem Notfalldienstreglement vorsehen, dass die Ersatzabgabe und der Sockelbeitrag pro Betrieb erhoben
werden. Werden sie pro Betrieb erhoben, ist der Grösse des Betriebs
Rechnung zu tragen.
4 In den Fällen von § 17 b erheben die Ersatzabgabe der Kanton,
die Gemeinden oder die vom Kanton beauftragten Dritten.
e. Höhe der
Ersatzabgabe
§ 17 e.23 1 Die Ersatzabgabe beträgt Fr. 5000 pro Kalenderjahr.
2 Sie kann rückwirkend auf 2,5% des für die Berechnung der AHV-
Beiträge massgebenden Einkommens aus ärztlicher, zahnärztlicher oder
pharmazeutischer Tätigkeit gekürzt werden, wenn dieses rechtskräftig
feststeht und weniger als Fr. 200 000 im Jahr beträgt.
3 Die Stellen gemäss § 17 d Abs. 3 und 4 senken die Ersatzabgabe
gemäss Abs. 1 und 2, wenn sie zur Deckung ihrer Organisationskosten
nicht die vollen Ersatzabgaben benötigen. Vorbehalten bleibt die Bildung von angemessenen Reserven.
f. Verwendung
der Ersatzabgabe und des
Sockelbeitrags
§ 17 f.23 1 Die Ersatzabgaben und die Sockelbeiträge werden von
der erhebenden Stelle für die Erfüllung folgender Aufgaben verwendet:
a. Erstellen der Dienstpläne,
b. Administrativverkehr mit den Notfalldienstpflichtigen,
c. Kalkulation und Inkasso der Ersatzabgaben,
d. weitere organisatorische Aufgaben.
2 Sie können überdies verwendet werden für Beiträge an:
a. trotz Mahnung unbezahlt gebliebene Rechnungen für Notfalldienstleistungen,
b. durch Tarife nicht oder ungenügend gedeckte Leistungen im Rahmen der Notfalldienste.
g. Aufsicht und
Instanzenzug
§ 17 g.23 1 Die Direktion beaufsichtigt die Organisation und die
Durchführung des Notfalldienstes. Die durchführenden Stellen erstatten der Direktion jährlich über ihre Tätigkeit Bericht.
2 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Organisation und
die Durchführung des Notfalldienstes aus.32
3 Entscheide der Standesorganisation und Entscheide von Dritten
gemäss § 17 b sind mit Rekurs bei der Direktion anfechtbar. Entscheidet die Gemeinde, richtet sich der Rechtsmittelweg nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19593.
Triagestelle § 17 h.23 1 Die Direktion betreibt eine für das ganze Kantonsgebiet
zuständige, jederzeit erreichbare Triagestelle zur Koordination der
Notfalldienste und Patientenvermittlung.
2 Die Triagestelle
a.32 ist von den Notfalldienstleistenden und anderen medizinischen
Leistungserbringern finanziell unabhängig,
b. verfügt über eine Betriebsbewilligung nach §§ 35 und 36,
c. unterhält eine kantonsweit einheitliche Notfallrufnummer,
d. vermittelt Patientinnen und Patienten an die örtlich und fachlich
zuständigen Notfalldienstleistenden oder im Bedarfsfall an andere
medizinische Leistungserbringer,
e. legt Regeln zur einheitlichen Gestaltung der Dienstpläne der Standesorganisationen fest.
3 Die Direktion kann eine Standesorganisation oder Dritte mit dem
Betrieb der Triagestelle beauftragen. Die Auswahl findet im Rahmen
einer öffentlichen Ausschreibung statt, die alle zehn Jahre neu durchgeführt wird.29
4 Die Gemeinden tragen 50% der dem Kanton gemäss Abs. 1–3 entstehenden Kosten. Die Direktion berechnet den Anteil der Gemeinden nach der Einwohnerzahl.
5 Die Triagestelle veröffentlicht ihren Jahresbericht. Sie weist darin
die Anzahl der Anrufe auf die Notfallrufnummer aus.
D.24 Besondere Aufgaben
Aufsicht § 18. Die Direktion beaufsichtigt Personen, die Tätigkeiten nach
§ 3 ausüben.
Verbot der
Heiltätigkeit
§ 19. 1 Sofern im Bereich von bewilligungsfreien Heiltätigkeiten
eine allgemeine Gesundheitsgefährdung entsteht, kann die Direktion
den Verursachern verbieten, diese Heiltätigkeit auszuüben oder weiterhin im Bereich des Gesundheitswesens tätig zu sein. Solche Verbote
können auch gegenüber Personen ausgesprochen werden, die nach
diesem Gesetz von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind.
2 Das Verbot kann veröffentlicht werden.
3 Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte teilen der Direktion Wahrnehmungen mit, die für ein Tätigkeitsverbot erheblich sein können.
Honorarprüfung
§ 20. 1 In Bereichen ohne bundesrechtliche Tarifierungsvorschriften kann die Direktion besondere Stellen für die Prüfung von Rechnungen schaffen, soweit die Berufsverbände keine wirksamen Rechnungsprüfungsstellen mit neutralem Vorsitz zur Verfügung stellen.
Das Prüfergebnis hat empfehlenden Charakter.
2 Für die Begutachtung werden kostendeckende Gebühren erhoben und den Parteien in dem Umfang auferlegt, als das Ergebnis der
Begutachtung zu ihren Ungunsten ausfällt. Bei vorzeitigem Abbruch
des Verfahrens durch eine Partei werden die Kosten in der Regel derjenigen Partei auferlegt, welche den Abbruch veranlasst hat.
Schulen für
nichtärztliches
Gesundheitspersonal
§ 20 a.14 1 An Schulen, die nichtärztliches Gesundheitspersonal
ausbilden, können Staatsbeiträge nach Massgabe des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 20084 ausgerichtet werden. Sie können von der für das Bildungswesen zuständigen Direktion des Regierungsrates mit zusätzlichen Subventionen
unterstützt werden, sofern sie eine ausreichende Ausbildung gewährleisten und einem Bedürfnis des Kantons dienen.
2 Zusätzliche Subventionen können unter den gleichen Voraussetzungen auch an Schulen ausgerichtet werden, die eine Vorschulung für
einen Fachberuf dieser Art anbieten.
3 Der Regierungsrat kann die Voraussetzungen zur Gewährung
zusätzlicher Subventionen konkretisieren und entscheidet über deren
Art und Höhe. Sie werden unter der Bedingung gewährt, dass die Schulen den zürcherischen Spitälern und Pflegeheimen in angemessenem
Umfang Personal zur Verfügung stellen.
Praktische
Aus- und
Weiterbildung15
§ 21. Der Kanton kann, soweit notwendig, den praktischen Teil
der Grundausbildung sowie die Weiterbildung in Berufen des Gesundheitswesens in eigenen Einrichtungen fördern oder Dritte damit
beauftragen.
Aus- und
Weiterbildung
§ 22.28 1 Die Direktion kann die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtigen Institutionen verpflichten, in angemessenem Umfang die
Aus- und Weiterbildung im Bereich der Gesundheitsberufe sicherzustellen.
2 Sie berücksichtigt bei der Berechnung des Umfangs der Aus- und
Weiterbildungsverpflichtung der Institutionen insbesondere den gesamtkantonalen Bedarf, die Besonderheiten der einzelnen Institutionstypen
und Berufsgruppen und den Arbeitsmarkt.
a. Aus- und
Weiterbildungspflicht
3 Die Institutionen dürfen Minderleistungen bei der Aus- und Weiterbildung in einem Beruf durch Mehrleistungen in einem anderen Beruf ausgleichen. Sie dürfen untereinander mit Aus- und Weiterbildungsleistungen handeln. Der Regierungsrat regelt das Nähere.
b. Ersatzabgaben
§ 22 a.27 1 Erfüllt eine Institution ihre Aus- und Weiterbildungspflicht nicht, kürzt die Direktion allfällige Staatsbeiträge oder erhebt
eine Ersatzabgabe. In begründeten Fällen kann sie darauf verzichten.
2 Die Höhe der Kürzung oder Ersatzabgabe beträgt 150% der durchschnittlichen Kosten der nicht geleisteten Aus- oder Weiterbildung. Der
Regierungsrat kann für einzelne Institutionstypen oder Berufsgruppen
einen tieferen Prozentsatz für die Kürzung oder Ersatzabgabe vorsehen.
3 Aus den Ersatzabgaben und den durch die Kürzung eingesparten
Beiträgen kann die Direktion Beiträge an Institutionen ausrichten, die
ihre Aus- und Weiterbildungsverpflichtung übertreffen. Der Regierungsrat regelt das Nähere.
c. Vollzug und
Datenaustausch
§ 22 b.27 1 Für den Vollzug der Vorschriften über die Aus- und Weiterbildungsverpflichtung kann die Direktion Verbände der bewilligungspflichtigen Institutionen beiziehen. Diese werden aus den Ersatzabgaben oder ergänzend aus der Staatskasse entschädigt.
2 Die bewilligungspflichtigen Institutionen, die Bildungsinstitutionen, die beigezogenen Verbände und die Direktion stellen einander die
für den Vollzug erforderlichen Daten einschliesslich ausbildungsbezogene Personendaten kostenlos zur Verfügung.
Aussergewöhnliche Ereignisse
§ 23. Bei Katastrophen oder anderen aussergewöhnlichen Ereignissen kann die Direktion zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung Personen zu Einsatzleistungen verpflichten, die bewilligungspflichtige Tätigkeiten berufsmässig verrichten.
Information der
Bevölkerung
§ 24. Die Direktion sorgt für die regelmässige Information der
Bevölkerung über den Umfang der Bewilligungspflicht und der kantonalen Aufsicht. Sie kann Dritte mit der Information beauftragen.
2. Abschnitt: Die bewilligungspflichtigen Berufe im Einzelnen
Medizinalberufe nach
Bundesrecht
Art. 2des
Bundesgesetzes vom
23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe7 und des Psychotherapieberufes gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die
Psychologieberufe11 richtet sich nach Bundesrecht. Gleiches gilt für die
Berufspflichten.22
2 Ohne Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt
sind die Professorinnen und Professoren der Universität Zürich mit
einem Lehrauftrag für klinische Fächer im Rahmen ihrer Anstellung.
3 Die allgemeinen Bestimmungen des 2. Teils (§§ 3–24) dieses Gesetzes gelten auch für die Medizinalberufe und den Psychotherapieberuf, sofern das Bundesrecht nichts Abweichendes regelt.
4 Für die Tierärztinnen und Tierärzte gelten § 15 Abs. 1, 2, 3 lit. a
und 4 sowie die §§ 20–22 nicht. Wo die allgemeinen Bestimmungen
gelten, werden sie sinngemäss angewendet.
Privatapotheken
§ 25 a.14, 18 Zur Führung einer ärztlichen Privatapotheke ist eine
Bewilligung der Direktion erforderlich. Die Bewilligung wird praxisberechtigten Ärztinnen und Ärzten sowie ambulanten gemeinnützigen Instituten erteilt. Die Inhaberinnen und Inhaber von ärztlichen
Privatapotheken dürfen Arzneimittel nur an Patientinnen und Patienten abgeben, die bei ihnen in Behandlung stehen. Die Abgabe hat unter
ärztlicher Aufsicht und Verantwortung zu erfolgen.
Drogistinnen
und Drogisten
§ 26. Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Drogistin
oder Drogist setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein eidgenössisches oder eidgenössisch
anerkanntes ausländisches Drogistendiplom verfügt.
§§ 27–29.21
Hebammen§ 30. 1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Hebamme setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin über
eines der folgenden Diplome verfügt:
a. Diplom in Geburtshilfe, das vom Schweizerischen Roten Kreuz im
Auftrag der Schweizerischen Gesundheitsdirektorenkonferenz ausgestellt worden ist,
b. ausländisches Diplom in Geburtshilfe, das vom Schweizerischen
Roten Kreuz im Auftrag dieser Konferenz anerkannt worden ist,
c. eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Geburtshilfe.
2 Die Gesuchstellerin hat zudem die praktische Tätigkeit nachzuweisen, die gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
erforderlich ist, um Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen zu können.
Zahnprothetikerinnen und
-prothetiker
§ 31. Die Bewilligung zur selbstständigen zahnprothetischen Tätigkeit setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder
der Gesuchsteller über ein zürcherisches Zahnprothetikdiplom oder
ein von der Direktion als gleichwertig anerkanntes ausserkantonales
oder ausländisches Diplom verfügt.
b. Tätigkeitsbereich
§ 32. 1 Die Bewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, selbstständig abnehmbaren Zahnersatz (Total- und Teilprothesen)
herzustellen und die dazu erforderlichen Zahnreinigungen, Abdrücke
und Einpassungen vorzunehmen.
2 Unzulässig sind zahnärztliche Tätigkeiten wie namentlich zahnchirurgische, zahnkonservierende oder orthodontische Behandlungen,
das Beschleifen von Zähnen und Parodontitis-Behandlungen.
c. Kantonale
Zahnprothetikprüfung
§ 33. Die Direktion regelt die Zulassungsvoraussetzungen zur
kantonalen Zahnprothetikprüfung und erlässt ein Prüfungsreglement.
Sie bestellt eine Prüfungskommission.
Weitere Berufe
im Gesundheitswesen
§ 34. Die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Ausübung der
weiteren nach § 3 bewilligungspflichtigen Berufe im Gesundheitswesen regelt der Regierungsrat durch Verordnung.
3. Teil: Spitäler, Pflegeheime und andere Institutionen
des Gesundheitswesens
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Betriebsbewilligung
§ 35. 1 Eine Betriebsbewilligung der Direktion ist erforderlich,
wenn
a. Verrichtungen, die nach § 3 dieses Gesetzes bewilligungspflichtig
sind, nicht im Namen und auf Rechnung der Inhaberin oder des
Inhabers einer persönlichen Berufsbewilligung erbracht werden
oder
b. Spitalbetten oder mehr als fünf Pflege- oder Altersheimbetten
stationär betrieben werden.
2 Bewilligungen werden nur für folgende Institutionen erteilt:
a. Spitäler,
b. Altersheime, Alters- und Pflegeheime sowie Pflegeheime, einschliesslich Pflegezentren, Pflegewohnungen, Sterbehospize und
andere stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des KVG10,
c. Institutionen der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege
(Spitex),
a. Fachliche
Anforderungen
a. Grundsatz
d. Polikliniken,
e.22 ambulante ärztliche, zahnärztliche und chiropraktische Institutionen,
f. Krankentransport- und Rettungsunternehmen,
g. Detail- und Versandhandelsbetriebe für Arzneimittel,
h. tierärztliche Gesundheitsdienste,
i. Institutionen, die nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung10 oder nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte8 bewilligungspflichtig sind.
3 Der Regierungsrat kann Bestimmungen über die Höchstzahl von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlassen, die von ambulanten ärztlichen Institutionen beschäftigt werden dürfen.
b. Voraussetzungen
§ 36. 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Institution:
a. den angebotenen Leistungen entsprechend eingerichtet ist,
b. über das für eine fachgerechte Versorgung der Patientinnen und
Patienten notwendige Personal verfügt,
c. der Direktion eine gesamtverantwortliche Leitung bezeichnet hat
und
d. der Direktion ein Mitglied der gesamtverantwortlichen Leitung
bezeichnet hat, das für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen
Vorschriften verantwortlich ist; diese Person muss, ausser im Falle
von Altersheimen, über eine Bewilligung gemäss § 3 verfügen, die
das Leistungsangebot der Institution fachlich abdeckt.
2 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Bewilligungserteilung und den Bewilligungsentzug der Berufe im Gesundheitswesen
sinngemäss.
Gesundheitspolizeiliche
Aufsicht
§ 37. 1 Die Altersheime, die Alters- und Pflegeheime, Pflegeheime
sowie die Spitex-Institutionen unterstehen der gesundheitspolizeilichen Aufsicht des Bezirksrates und der gesundheitspolizeilichen Oberaufsicht der Direktion. Der Bezirksrat erstattet der Direktion jährlich
Bericht.
2 Die übrigen bewilligungspflichtigen Institutionen unterstehen der
gesundheitspolizeilichen Aufsicht der Direktion.
3 Die gesundheitspolizeiliche Aufsicht über Säuglings- und Kinderheime, Erziehungsheime, Erholungsheime, Heime für Behinderte und
weitere nach diesem Gesetz nicht bewilligungspflichtige Einrichtungen obliegt den Gemeinden unter der Oberaufsicht des Bezirksrats.
Kantonale Institutionen unterstehen der Aufsicht der Direktion, die
sie betreiben.
Beistands- und
Aufnahmepflicht
§ 38. 1 Die Institutionen des Gesundheitswesens leisten in dringenden Fällen Beistand. Bei Katastrophen oder anderen aussergewöhnlichen Ereignissen können sie zur Einsatzleistung nach § 23 verpflichtet werden.
2 Spitäler oder Geburtshäuser mit kantonalem Leistungsauftrag
nehmen Personen auf, die einer stationären Behandlung bedürfen. Die
Direktion kann ihnen nach Voranzeige Patientinnen und Patienten
zuweisen, die andernorts nicht untergebracht werden können oder
deren Zustand eine Verlegung als geboten erscheinen lässt.15
3 Über die Pflichtleistungen nach Massgabe der Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes hinaus besteht kein Recht auf Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen. Bei Nichtpflichtleistungen gilt
die Beistandspflicht der Institutionen solange und im Umfang, als es
nach den Umständen zumutbar ist. Der Regierungsrat kann in einer Verordnung den kantonalen Spitälern die Vornahme von solchen Nichtpflichtleistungen untersagen, deren Kosten die durchschnittlichen Untersuchungs-, Diagnose-, Therapie- und Pflegekosten in einem für das
Gemeinwesen untragbaren Ausmass übersteigen. Die Spitäler der
hochspezialisierten Versorgung und die Universität werden angehört.
Sterbehilfe § 38 a.31 Bewohnerinnen und Bewohner einer von einer Gemeinde
betriebenen oder beauftragten Institution gemäss § 35 Abs. 2 lit. b können in deren Räumlichkeiten auf eigene Kosten Sterbehilfe in Anspruch
nehmen.
Patientendokumentation
§ 39. In den Institutionen des Gesundheitswesens werden Patientendokumentationen gemäss § 13 geführt. Für Institutionen im Geltungsbereich des Patientinnen- und Patientengesetzes5 gelten die entsprechenden Vorschriften jenes Gesetzes.
Weitere
Verpflichtungen
§ 40. Von den allgemeinen Bestimmungen über die Berufe im
Gesundheitswesen werden die §§ 12, 15 und 16 sinngemäss angewendet.
2. Abschnitt: Spitalplanung13
§§ 41–43.16
3. Abschnitt: Krankentransport- und Rettungswesen
Krankentransport- und
Rettungswesen
§ 44. 1 Die Gemeinden gewährleisten das Krankentransport- und
Rettungswesen. Sie können diese Aufgabe Dritten übertragen.
2 Die Direktion kann Organisations- und Qualitätsvorschriften
sowie Einsatzrichtlinien erlassen oder entsprechende Verbandsrichtlinien verbindlich erklären.
3 Sie stellt die Vermittlung der Krankentransportdienste und die
Alarmierung der Rettungsdienste durch eine oder mehrere vernetzte
Alarmzentralen sicher. Sie beschafft und unterhält die für Grossereignisse notwendige Ausrüstung. Sie kann entsprechende Einrichtungen
selbst betreiben oder Dritten Leistungsaufträge erteilen.
4 Die zuständigen Alarmzentralen vermitteln die Krankentransportdienste und alarmieren die Rettungsdienste. Sie sind gegenüber
den Rettungsdiensten weisungsberechtigt.
4. Teil: Heilmittel, Lebensmittel und Chemikalien
Vollzug der
Bundesgesetzgebung
§ 45. Der Regierungsrat erlässt die Vorschriften zum Vollzug der
Bundesgesetzgebung über die Arzneimittel und Medizinprodukte, die
Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie über Chemikalien.
5. Teil: Gesundheitsförderung, Prävention und Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten26
1. Abschnitt: Gesundheitsförderung und Prävention25
Grundsatz§ 46. 1 Der Kanton und die Gemeinden unterstützen Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung (Gesundheitsförderung) und zur Verhütung, Früherkennung und Früherfassung von
Krankheiten (Prävention).
2 Sie können eigene Massnahmen treffen oder Massnahmen Dritter bis zu 100 Prozent subventionieren.
Berichterstattung
§ 47. 1 Die Direktion überwacht den Gesundheitszustand der
Bevölkerung, soweit damit nicht die Bundesbehörden betraut sind,
und informiert die Öffentlichkeit regelmässig darüber.
2 Sie kann bei Personen und Institutionen, die ihrer Aufsicht unterstehen, sowie in öffentlichen und privaten Schulen die erforderlichen
Daten erheben.
3 Sie kann Dritte mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen.
Bekämpfung
des Suchtmittelmissbrauchs
§ 48. 1 Der Kanton und die Gemeinden bekämpfen den Suchtmittelmissbrauch.
2 Die Plakatwerbung oder andere weiträumig wahrnehmbare Werbung für Tabak, Alkohol und andere Suchtmittel mit vergleichbarem
Gefährdungspotenzial ist verboten auf öffentlichem Grund sowie in
öffentlichen Gebäuden. Vom Verbot ausgenommen sind:
a. Anschriften und Schilder von Betrieben,
b. Werbung direkt in und an den Verkaufsstellen,
c. Hinweise auf Anlässe zur Verkaufsförderung für Bier, Wein sowie
andere Getränke, die weniger als 15 Prozent vergorenen Alkohol
enthalten,
d. weitere vom Regierungsrat bezeichnete Ausnahmen.
3 Jede Werbung für Tabak, Alkohol und andere Suchtmittel mit
vergleichbarem Gefährdungspotenzial ist verboten an Orten und Veranstaltungen, die hauptsächlich von Kindern und Jugendlichen unter
18 Jahren besucht werden.
4 Der Konsum von Tabak und Tabakerzeugnissen in öffentlichen
Gebäuden ist verboten, wo er nicht ausdrücklich erlaubt ist.
5 Der Verkauf und die kostenlose Abgabe von Tabak und Tabakerzeugnissen an Personen unter 16 Jahren sowie der Verkauf an allgemein zugänglichen Automaten sind verboten.
6 Die Abgabe von Alkohol an Personen unter 16 Jahren oder von
gebrannten Wassern an Personen unter 18 Jahren ist auch dann verboten, wenn sie kostenlos erfolgt. Vom Verbot ausgenommen ist die
Abgabe durch Inhaber der elterlichen Sorge.
7 Kanton und Gemeinden können die Einhaltung der Abs. 5 und 6
kontrollieren, indem sie Personen, die das erforderliche Mindestalter
noch nicht erreicht haben, mit dem Abschluss von Scheingeschäften
betrauen.17
8 Der Kanton sorgt zusammen mit den Gemeinden für ein Netz von
Suchtpräventionsstellen. Er unterstützt Therapieangebote sowie Massnahmen Dritter zur Prävention, Therapie und Schadensminderung.
Anleitung in
Schulen
§ 49. 1 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler der Volks-, Mittel- und Berufsschulen dazu angeleitet
werden, ihre Gesundheit zu fördern und Erkrankungen zu verhüten.
2 Der Kanton sorgt für die entsprechende Aus- und Weiterbildung
der Lehrkräfte und stellt entsprechende Lehrmittel bereit.
Gesundheit
während der
Schulpflicht
§ 50.26 1 Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann,
ergreifen Massnahmen zur Prävention und ärztlichen Überwachung
ihrer schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler.
2 Sie sorgen für die Beratung in Impffragen und die Erfüllung der
Aufgaben nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. September
2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
(Epidemiengesetz, EpG)9. Der Regierungsrat bezeichnet die Impfungen,
die nach Art. 21 Abs. 2 EpG kostenlos angeboten werden.
3 Sie bezeichnen eine Schulärztin oder einen Schularzt. Diese oder
dieser unterstützt die Schulen bei der Erfüllung der Aufgaben nach
Abs. 1 und 2 sowie § 54 b. Die freie Arztwahl ist gewährleistet.
b. Zahnmedizinische
Gesundheit
§ 51. 1 Die Gemeinden sorgen für die regelmässige zahnärztliche
Untersuchung und Behandlung der in der Gemeinde wohnhaften schulpflichtigen Kinder. Sie können die Massnahmen auf die vor- und nachschulpflichtigen Kinder ausdehnen.26
2 Die Untersuchung ist obligatorisch. Die Gemeinden tragen die
Kosten der Untersuchung.
3 An die Behandlungskosten leisten die Gemeinden einen Beitrag,
der nach der Leistungsfähigkeit der Inhaberinnen und Inhaber der
elterlichen Sorge abgestuft ist.
Erwachsenenzahnpflege
§ 52. Die Direktion und die Gemeinden können gemeinnützige
Institutionen bis zu 100 Prozent subventionieren, welche schwer behandelbare Patientinnen und Patienten zahnmedizinisch versorgen.
Ergänzende
Schutzmassnahmen
§ 53. 1 Die Gemeinden sorgen allgemein für die Beseitigung von
lokal auftretenden Gefahren für die Gesundheit und für die lokale
Verhütung von Gesundheitsschädigungen.
2 Sie sind unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen der Spezialgesetzgebungen befugt, gegen Gefährdungen durch Rauch, Russ,
Dünste, Lärm, Erschütterungen sowie gegen Gewässerverunreinigungen und dergleichen einzuschreiten.
3 Sie können hierüber Verordnungen erlassen. Erweist sich zur
Bekämpfung bestimmter überregionaler Gefahren eine einheitliche
Regelung für notwendig, kann der Regierungsrat sie treffen.
a. Im
Allgemeinen
Arzneimittel,
Medizinprodukte
und weiteres
Material
§ 53 a.30 1 Der Kanton stellt im Fall einer Epidemie oder eines anderen aussergewöhnlichen Ereignisses die Versorgung der Institutionen
des Gesundheitswesens und der selbstständig tätigen Medizinalpersonen
und Gesundheitsfachpersonen mit Arzneimitteln, Medizinprodukten
und weiterem für die Gesundheitsversorgung erforderlichem Material
sicher.
2 Er kann die Institutionen des Gesundheitswesens und die selbstständig tätigen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen verpflichten, auf eigene Kosten angemessene Vorsorgeleistungen im Sinne
von Abs. 1 zu erbringen. Die Direktion überwacht die Einhaltung der
Vorgaben. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
3 Verpflichtet der Kanton Institutionen des Gesundheitswesens und
selbstständig tätige Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen
zu weitergehenden Vorsorgeleistungen, übernimmt er 100% der ungedeckten Kosten.
2. Abschnitt: Bekämpfung übertragbarer Krankheiten25
Allgemeines § 54.26 1 Die Direktion vollzieht das Epidemiengesetz, soweit keine
anderen Stellen zuständig sind. Der Regierungsrat kann Aufgaben Dritten übertragen.
2 Der Regierungsrat kann nach Art. 22 EpG Impfungen obligatorisch erklären.
3 Der Kanton kann an die Kosten, die Dritten durch ihre Mitwirkung beim Vollzug des Epidemiengesetzes entstehen, Subventionen bis
zu 100 Prozent leisten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.
Zusammenarbeit von
Kanton und
Gemeinden
§ 54 a.25 1 Kanton und Gemeinden treffen Vorbereitungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 EpG. Sie sorgen insbesondere dafür, dass Impfungen grösserer Bevölkerungsgruppen durchgeführt werden können.
Die Direktion kann die Vorbereitungsmassnahmen näher bestimmen.
2 Die Gemeinden wirken bei der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mit.
Massnahmen
in Institutionen
§ 54 b.25 1 Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann,
und Institutionen, die Personen mit einem erhöhten Ansteckungs- oder
Übertragungsrisiko ausbilden, betreuen oder beschäftigen, erfüllen folgende Pflichten:
a. Sie treffen Massnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten.
Der Regierungsrat legt diese Massnahmen fest. Die Direktion kann
Weisungen erteilen.
b. Sie wirken bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mit.
c. Sie teilen den für den Vollzug des Epidemiengesetzes zuständigen
kantonalen Behörden zwecks Bekämpfung von nach Art. 12 Abs. 6
EpG meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten auf Anfrage
Daten nach Art. 59 Abs. 2 EpG mit.
2 Zum Zweck gemäss Abs. 1 lit. c können die kantonalen Vollzugsbehörden den verantwortlichen Personen der Institutionen mitteilen,
dass eine auszubildende, betreute oder beschäftigte Person Krankheitserreger übertragen kann oder ansteckungsgefährdet ist.
Laboruntersuchungen
§ 54 c.25 1 Die Direktion kann die Universität Zürich und das Universitätsspital Zürich, ausnahmsweise auch andere Institutionen, verpflichten, Laboruntersuchungen zur Feststellung von übertragbaren
Krankheiten durchzuführen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
2 Der Kanton trägt die Kosten für angeordnete Untersuchungen,
soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.
Mitwirkungspflichten von
Gesundheitsfachpersonen
und -institutionen
§ 54 d.25 1 Die Direktion kann Institutionen des Gesundheitswesens
zur Mitwirkung bei Vorbereitungsmassnahmen nach Art. 8 EpG verpflichten.
Art. 6
EpG oder ein Notfall vor,
kann die Direktion eine Mitwirkungspflicht bei der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten festlegen für
a. Gesundheitsfachpersonen,
b. Institutionen des Gesundheitswesens,
c. gemeinnützige Organisationen, die sich mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten befassen.
3 Gesundheitsfachpersonen, Institutionen und gemeinnützige Organisationen erteilen der zuständigen Vollzugsbehörde Auskunft über Beobachtungen zu nach Art. 12 Abs. 6 EpG meldepflichtigen übertragbaren
Krankheiten.
Informationsrecht bei Einschränkung
einer Tätigkeit
§ 54 e.25 Missachtet eine Person eine ihr auferlegte Einschränkung
einer Tätigkeit oder der Berufsausübung nach Art. 38 EpG, kann die
Direktion ihren Arbeitgeber oder Personen, die für ihre Tätigkeit verantwortlich sind, über die auferlegte Einschränkung informieren.
6. Teil: Bestattungswesen
Bestattungsort§ 55. 1 Die Bestattung erfolgt auf dem Friedhof der Gemeinde,
wo die oder der Verstorbene den letzten Wohnsitz hatte.
2 Wenn die oder der Verstorbene nicht im Kanton Zürich wohnte
und die Leiche nicht an den ausserkantonalen Wohnort überführt
wird, erfolgt die Bestattung auf dem Friedhof der Gemeinde, wo der
Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist.
3 Auf Wunsch der oder des Verstorbenen oder der Angehörigen
kann die Bestattung auch in einer anderen Gemeinde erfolgen, sofern
diese zustimmt.
4 Bei Kremationen ist die Leichenasche in einer Urne zu sammeln.
Die Angehörigen der verstorbenen Person verfügen darüber im Rahmen der Schicklichkeit.
Kostenregelung § 56. 1 Die Bestattung erfolgt in der Wohngemeinde unentgeltlich.
2 Für Bestattungen ausserhalb der Wohngemeinde kann den Personen, die um die auswärtige Bestattung ersucht haben, oder den Erben
Rechnung gestellt werden.
3 An Bestattungen ausserhalb der Wohngemeinde leistet die Wohngemeinde eine vom Regierungsrat festzusetzende Vergütung.
Grabanspruch § 57. Die Gemeinden stellen auf den Friedhöfen genügend Grabplätze für Erd- und Urnenbestattungen zur Verfügung.
7. Teil: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
Ausführungsbestimmungen
§ 58.20 Die Verordnung des Regierungsrates betreffend Nichtpflichtleistungen gemäss § 38 Abs. 3 ist dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen.
Zuständigkeiten § 59. 1 Die Direktion vollzieht dieses Gesetz und seine Ausführungserlasse. Vorbehalten bleiben insbesondere:
a. Aufgaben, welche die Gesundheitsgesetzgebung den Gemeinden
oder den Bezirksbehörden überträgt,
b. besondere Vorschriften über die Berufsbildung im Bereich des
Gesundheitswesens und die Gesundheitspflege an den Schulen.
2 Die Direktion ist befugt:
a. bei Personen und Institutionen, die eine Heiltätigkeit auskünden
oder ausüben, jederzeit unangemeldet Kontrollen und Inspektionen durchzuführen,
b. verwaltungsrechtliche Sanktionen zu ergreifen, insbesondere Praxen
und Institutionen zu schliessen, Gegenstände zu beschlagnahmen
oder illegale Bekanntmachungen zu beseitigen.
3 Die Befugnisse nach Abs. 2 lit. a stehen in ihrem Aufsichtsbereich
auch den Gemeinden und den Bezirksbehörden zu.
Bezirksärztinnen
und -ärzte
§ 60.26 1 Die Direktion ernennt Bezirksärztinnen und Bezirksärzte
und deren Stellvertretungen. Sie ist für ihre Fortbildung zuständig.
2 Bezirksärztinnen und Bezirksärzte
a. führen Aufgaben nach dem Epidemiengesetz durch,
b. beraten die Gemeindebehörden,
c. erfüllen weitere ihnen durch die Gesundheitsgesetzgebung übertragene oder von der Direktion zugewiesene Aufgaben.
3 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben handeln die Bezirksärztinnen und
Bezirksärzte hoheitlich.
4 Die Direktion kann Gemeinden, die eigene amtsärztliche Dienste
unterhalten, einzelnen Spitälern oder dem Institut für Rechtsmedizin der
Universität Zürich Aufgaben nach Abs. 2 übertragen.
5 Sie kann Bezirkszahnärztinnen und Bezirkszahnärzte und Bezirkstierärztinnen und Bezirkstierärzte sowie deren Stellvertretungen ernennen. Abs. 2 lit. b und c, Abs. 3 und 4 gelten sinngemäss.
Entzug der
aufschiebenden
Wirkung
§ 60 a.25 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses gegen die Anordnung von Massnahmen nach Art. 33–38 EpG
kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern die anordnende Stelle
oder die Rekursinstanz nichts anderes verfügt.
2. Abschnitt: Strafbestimmungen
Busse§ 61. 1 Mit Busse bis Fr. 50 000 wird bestraft, wer vorsätzlich
a. nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausübt oder
für solche wirbt, ohne im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung
zu sein,
b. als Inhaberin oder Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten
Bewilligung ihre oder seine Befugnisse überschreitet, gegen ihre
oder seine beruflichen Pflichten verstösst oder die Berufstätigkeit
unsachlich oder in einer Weise bekannt macht, die zu Täuschungen
Anlass gibt,
c. eine nach diesem Gesetz bewilligungsfreie Heiltätigkeit ausübt und
dies unsachlich oder in einer Weise bekannt macht, die zu Täuschungen Anlass gibt,
d. eine befristete selbstständige Tätigkeit im Sinne von Art. 5 des
bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit12
ohne vorgängige Anzeige bei der Direktion oder vor der Mitteilung durch die Direktion gemäss § 9 Abs. 3 aufnimmt,
e. als Inhaberin oder Inhaber einer ausserkantonalen Berufsausübungsbewilligung ohne vorgängige Anzeige bei der Direktion
oder vor der Mitteilung durch die Direktion gemäss § 9 Abs. 3 die
selbstständige Tätigkeit aufnimmt,
f. ohne Bewilligung unselbstständig Tätige oder Vertreterinnen und
Vertreter bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausüben lässt,
g. unselbstständig Tätigen Verrichtungen überträgt, die deren berufliche Qualifikationen übersteigen,
h. eine Institution gemäss § 35 betreibt, ohne über eine Betriebsbewilligung zu verfügen. Ist die Betreiberin eine juristische Person, machen sich diejenigen natürlichen Personen strafbar, in deren Verantwortung die Pflicht zum Einholen der Bewilligung fällt,
i. für Alkohol, Tabak und andere Suchtmittel mit vergleichbarem Gefährdungspotenzial auf öffentlichem Grund sowie in öffentlichen
Gebäuden gemäss § 48 Abs. 2 verbotene Werbung betreibt,
j. für Alkohol, Tabak und andere Suchtmittel mit vergleichbarem
Gefährdungspotenzial an Orten und Veranstaltungen gemäss § 48
Abs. 3 Werbung betreibt,
k. Tabak und Tabakerzeugnisse an Personen unter 16 Jahren oder
an allgemein zugänglichen Automaten verkauft beziehungsweise
kostenlos an Personen unter 16 Jahren abgibt, ohne dass ihm die
elterliche Sorge zusteht,
l. Alkohol an Personen unter 16 Jahren beziehungsweise gebrannte
Wasser an Personen unter 18 Jahren kostenlos abgibt, ohne dass
ihm die elterliche Sorge zusteht.
m.25 eine gestützt auf § 54 Abs. 2 obligatorisch erklärte Impfung verweigert,
n.25 Melde- oder Mitwirkungspflichten nach § 54 b Abs. 1 oder § 54 d
verletzt.
2 Wer gewerbsmässig oder gewinnsüchtig handelt, wird mit Busse
bis Fr. 500 000 bestraft.
3 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft.
4 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
5 In besonders leichten Fällen kann auf Bestrafung verzichtet
werden.
6 Der Regierungsrat ist berechtigt, Verstösse gegen das Ausführungsrecht zum Gesundheitsgesetz unter Strafe zu stellen. Als Sanktion kann Busse bis Fr. 10 000 vorgesehen werden.
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Altrechtliche
Bewilligungen
§ 62. Bewilligungen, die gestützt auf bisheriges Recht erteilt wurden, bleiben in Kraft. Sie sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes an die gestützt auf § 4 Abs. 3 festzulegenden Befristungen anzupassen. Die Rechte und Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber richten sich nach diesem Gesetz.
Tabakautomaten
§ 63. Tabakautomaten, die der Regelung von § 48 Abs. 5 widersprechen, sind spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
ausser Betrieb zu setzen.
4. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts und Übergangsrecht
Aufhebung§ 64.15 Das Gesetz über das Gesundheitswesen vom 4. November
1962 wird aufgehoben.
Komplementärmedizin
§ 65. Bis zur Schaffung eidgenössisch anerkannter Diplome der
Komplementärmedizin kann der Regierungsrat die Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz auf Personen ausdehnen, die unter einem
von ihm anerkannten, von einem gesamtschweizerischen Berufsverband ausgestellten Diplom mit Qualifikation für Homöopathie, Traditionelle Chinesische Medizin (TCM), Phytotherapie oder Osteopathie
tätig werden.
Medizinalberufe
nach Bundesrecht
§ 66. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG)7 gelten an Stelle von § 25 dieses
Gesetzes die nachstehenden Zulassungsregeln.
b. Ärztinnen
und Ärzte
§ 67. 1 Die Bewilligung zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit
setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder der
Gesuchsteller:
1. über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes ausländisches Arztdiplom verfügt und
2. einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel erworben hat.
a. Im
Allgemeinen
2 Zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit sind ohne Bewilligung
berechtigt:
1. Professorinnen und Professoren der Universität Zürich mit einem
Lehrauftrag für klinische Fächer im Rahmen ihrer Anstellung,
2. im Grenzgebiet zu anderen Kantonen und zum Ausland praxisberechtigte Ärztinnen und Ärzte mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Diplom für die gelegentliche
Berufstätigkeit, die sie von ihrem Praxisstandort aus im Grenzgebiet des Kantons Zürich ausüben.
c. Zahnärztinnen und Zahnärzte
§ 68. 1 Die Bewilligung zur selbstständigen zahnärztlichen Tätigkeit setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder
der Gesuchsteller über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes ausländisches Zahnarztdiplom verfügt.
2 Zur selbstständigen zahnärztlichen Tätigkeit sind ohne Bewilligung berechtigt:
1. Professorinnen und Professoren der Universität Zürich mit einem
Lehrauftrag für klinische Zahnmedizin im Rahmen ihrer Anstellung,
2. im Grenzgebiet zu anderen Kantonen und zum Ausland praxisberechtigte Zahnärztinnen und Zahnärzte mit eidgenössischem
oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Diplom für die
gelegentliche Berufstätigkeit, die sie von ihrem Praxisstandort aus
im Grenzgebiet des Kantons Zürich ausüben.
d. Tierärztinnen
und Tierärzte
§ 69. 1 Die Bewilligung zur selbstständigen tierärztlichen Tätigkeit setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder
der Gesuchsteller über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes ausländisches Tierarztdiplom verfügt.
2 Zur selbstständigen tierärztlichen Tätigkeit sind ohne Bewilligung berechtigt:
1. Professorinnen und Professoren der Universität Zürich mit einem
Lehrauftrag für klinische Fächer im Rahmen ihrer Anstellung,
2. im Grenzgebiet zu anderen Kantonen und zum Ausland praxisberechtigte Tierärztinnen und Tierärzte mit eidgenössischem oder
eidgenössisch anerkanntem ausländischem Diplom für die gelegentliche Berufstätigkeit, die sie von ihrem Praxisstandort aus im Grenzgebiet des Kantons Zürich ausüben.
3 Für die Tierärztinnen und Tierärzte gelten § 15 Abs. 1, 2, 3 lit. a
und 4 sowie die §§ 20–22 nicht. Wo die allgemeinen Bestimmungen
dieses Gesetzes gelten, werden sie auf Tierärztinnen und Tierärzte
sinngemäss angewendet.
e. Apothekerinnen und
Apotheker
§ 70. Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Apothekerin oder Apotheker setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die
Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein eidgenössisches oder
eidgenössisch anerkanntes ausländisches Apothekerdiplom verfügt.
f. Chiropraktorinnen und
Chiropraktoren
§ 71. Die Bewilligung zur selbstständigen chiropraktorischen Tätigkeit setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder
der Gesuchsteller:
1. über ein von der Schweizerischen Gesundheitsdirektorenkonferenz ausgestelltes oder ein von ihr anerkanntes ausländisches Diplom verfügt und
2. die Weiterbildung nachweist, die gemäss Bundesgesetz über die
Krankenversicherung10 erforderlich ist, um Leistungen zulasten der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen zu können.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. März 2022 (OS 77, 527)
Die erste öffentliche Ausschreibung gemäss § 17 h ist so vorzunehmen, dass die beauftragte Triagestelle per 1. Januar 2027 ihren Betrieb
aufnehmen kann.
1 OS 63, 204. Inkrafttreten: 1. Juli 2008 (OS 63, 224).
2 ABl 2005, 121.
3 LS 175.2.
4 LS 413.31.
5 LS 813.13.
6 SR 312.0.
7 SR 811.11
8 SR 812.21.
9 SR 818.101.
10 SR 832.10.
11 SR 935.81.
12 SR 0.142.112.681.
13 Fassung gemäss Pflegegesetz vom 27. September 2010 (OS 65, 613; ABl 2010,
918). In Kraft seit 1. Januar 2011.
14 Eingefügt durch Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011
(OS 66, 513; ABl 2011, 291). In Kraft seit 1. Januar 2012.
15 Fassung gemäss Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011
(OS 66, 513; ABl 2011, 291). In Kraft seit 1. Januar 2012.
16 Aufgehoben durch Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011
(OS 66, 513; ABl 2011, 291). In Kraft seit 1. Januar 2012.
17 Eingefügt durch G vom 27. Juni 2011 (OS 66, 850; ABl 2010, 2385). In Kraft
seit 1. Januar 2012.
18 Fassung gemäss Änderung vom 30. November 2008 (OS 66, 652; ABl 2007,
2060). In Kraft seit 1. Mai 2012 (gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts
VB.2011.00722 vom 17. Januar 2012).
19 Eingefügt durch G vom 14. Januar 2013 (OS 69, 177; ABl 2012, 1102). In Kraft
seit 1. Mai 2014.
20 Fassung gemäss G vom 14. Januar 2013 (OS 69, 177; ABl 2012, 1102). In Kraft
seit 1. Mai 2014.
21 Aufgehoben durch G vom 14. Januar 2013 (OS 69, 177; ABl 2012, 1102). In
Kraft seit 1. Mai 2014.
22 Fassung gemäss G vom 24. November 2014 (OS 70, 259; ABl 2014-03-14). In
Kraft seit 1. September 2015.
23 Eingefügt durch G vom 19. Dezember 2017 (OS 73, 1; ABl 2017-07-21). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
24 Fassung gemäss G vom 19. Dezember 2017 (OS 73, 1; ABl 2017-07-21). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
25 Eingefügt durch G vom 29. Oktober 2018 (OS 75, 187; ABl 2017-02-03). In
Kraft seit 1. März 2020.
26 Fassung gemäss G vom 29. Oktober 2018 (OS 75, 187; ABl 2017-02-03). In
Kraft seit 1. März 2020.
27 Eingefügt durch G vom 21. September 2020 (OS 76, 47; ABl 2018-12-21). In
Kraft seit 1. März 2021.
28 Fassung gemäss G vom 21. September 2020 (OS 76, 47; ABl 2018-12-21). In
Kraft seit 1. März 2021.
29 Fassung gemäss G vom 21. März 2022 (OS 77, 527; ABl 2021-11-26). In Kraft
seit 1. November 2022.
30 Eingefügt durch Gesetz über die Verselbstständigung der Kantonsapotheke
Zürich vom 7. November 2022 (OS 78, 140; ABl 2018-07-20). In Kraft seit 1. Mai
2023.
31 Eingefügt durch G vom 31. Oktober 2022 (OS 78, 243; ABl 2022-04-08). In
Kraft seit 1. Juli 2023.
32 Eingefügt durch G vom 7. April 2025 (OS 80, 350; ABl 2024-05-03). In Kraft
seit 1. Januar 2026.