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9 provisions
Art. 1 I. Allgemeines
Zur Optimierung der polizeilichen Aufgabenerfüllung sollen Aktivitäten der Schaffhauser Polizei und der Verwaltungspolizei Schaffhausen koordiniert werden und bei Bedarf Leistungen gegenseitig
bezogen oder übertragen werden können.
Propose a changeArt. 2
1Die Schaffhauser Polizei und die Verwaltungspolizei Schaffhausen
helfen sich im Rahmen ihrer Aufgaben und Möglichkeiten gegenseitig aus.
2Sie orientieren sich gegenseitig über alle Begebenheiten, welche
die Ausübung ihrer Pflichten betreffen können, und koordinieren die
zu treffenden Massnahmen.
3Leistungen in der Kompetenz eines Vertragspartners können im
Rahmen der Gesetzgebung und nach Massgabe der polizeilichen
Bedürfnisse vom anderen Vertragspartner bezogen oder an diesen
übertragen werden.
Zweck
Grundsätze
Zusammenarbeitsvereinbarung 400.0
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
Propose a changeArt. 3 II. Bezug und Übertragung von Leistungen
1Die Übertragung oder der Bezug von Leistungen wird, namentlich
wenn es um umfangreiche oder häufige Leistungen geht, grundsätzlich in Anhängen zu dieser Vereinbarung geregelt.
2Diese Bereichsregelungen sind Bestandteil der Vereinbarung, unterstehen jedoch besonderen Bestimmungen in Bezug auf Erlass,
Änderung und Kündigung.
3Bereichsregelungen enthalten mindestens Vorschriften über:
a) Art und Umfang der Leistungen;
b) die Finanzierung;
c) die Auflösung.
Propose a changeArt. 4
Für den Bezug von Leistungen, die nicht in Anhängen geregelt
werden, gilt Folgendes:
a) Die Leistungen können einzelfallweise nach Absprache bezogen werden durch die Kommandomitglieder der Schaffhauser
Polizei und die Leitung der Verwaltungspolizei Schaffhausen;
b) Anfragen sind zu richten bei der Schaffhauser Polizei an die
Kommandomitglieder, bei der Verwaltungspolizei an die Leitung;
c) Die Leistungen werden abgegolten durch einen Stundensatz
von Fr. 70.– und Entschädigung der Auslagen. Der Stundenansatz kann durch die zuständigen Stellen gemäss Art. 5 angepasst werden.
Propose a changeArt. 5
Der Abschluss und die Änderung von Bereichsregelungen sowie
die Anpassung der Ansätze gemäss Art. 4 lit. c stehen dem zuständigen Departement und dem zuständigen Referat zu.
Propose a changeArt. 6
1Bezogene oder übertragene Leistungen werden jeweils Ende des
Jahres verrechnet und nach Möglichkeit durch Gegenleistungen
abgegolten.
2Die Jahres-Schlussabrechnungen erfolgen jeweils bis 10. Januar.
3Die Vertragspartner liefern sich gegenseitig alle notwendigen Angaben.
Vereinbarungen
über besondere
Leistungsbereiche
Nicht geregelte
Leistungen
Zuständigkeiten
Grundsatz der
gegenseitigen
Verrechnung
Zusammenarbeitsvereinbarung 400.0
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3
Propose a changeArt. 7 III. Rechtsschutz
Lassen sich Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dieser
Vereinbarung nicht gütlich beilegen, so ist das Obergericht als
Schiedsgericht anzurufen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren
ist sinngemäss anzuwenden.
Propose a changeArt. 8 IV. Schlussbestimmungen
1Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2Sie kann von den Vertragspartnern jederzeit einverständlich geändert werden.
3Sie kann von den Vertragspartnern unter Beachtung einer halbjährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt
werden.
4Gleiches gilt für die Bereichsregelungen, soweit diese keine besonderen Bestimmungen enthalten. Die Zuständigkeit richtet sich
nach Art. 5.
Propose a changeArt. 9
1Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
2Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung wird die Vereinbarung betreffend die Zusammenarbeit zwischen der Kantons-
und der Stadtpolizei Schaffhausen vom 15. August 1989 aufgehoben.
Rechtsschutz
Vertragsdauer,
Änderung und
Auflösung
Inkrafttreten und
Aufhebung
bisherigen
Rechtes
Propose a change