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Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat Schaffhausen über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und der Verwaltungspolizei Schaffhausen (Zusammenarbeitsvereinbarung)

Schaffhausen (city) · 400.0 · communal act

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Bezug und Übertragung von Leistungen
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 III. Rechtsschutz
  8. Art. 8 IV. Schlussbestimmungen
  9. Art. 9

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9 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

Zur Optimierung der polizeilichen Aufgabenerfüllung sollen Aktivitäten der Schaffhauser Polizei und der Verwaltungspolizei Schaffhausen koordiniert werden und bei Bedarf Leistungen gegenseitig bezogen oder übertragen werden können.

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Art. 2

1Die Schaffhauser Polizei und die Verwaltungspolizei Schaffhausen helfen sich im Rahmen ihrer Aufgaben und Möglichkeiten gegenseitig aus. 2Sie orientieren sich gegenseitig über alle Begebenheiten, welche die Ausübung ihrer Pflichten betreffen können, und koordinieren die zu treffenden Massnahmen. 3Leistungen in der Kompetenz eines Vertragspartners können im Rahmen der Gesetzgebung und nach Massgabe der polizeilichen Bedürfnisse vom anderen Vertragspartner bezogen oder an diesen übertragen werden. Zweck Grundsätze Zusammenarbeitsvereinbarung 400.0 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2

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Art. 3 II. Bezug und Übertragung von Leistungen

1Die Übertragung oder der Bezug von Leistungen wird, namentlich wenn es um umfangreiche oder häufige Leistungen geht, grundsätzlich in Anhängen zu dieser Vereinbarung geregelt. 2Diese Bereichsregelungen sind Bestandteil der Vereinbarung, unterstehen jedoch besonderen Bestimmungen in Bezug auf Erlass, Änderung und Kündigung. 3Bereichsregelungen enthalten mindestens Vorschriften über: a) Art und Umfang der Leistungen; b) die Finanzierung; c) die Auflösung.

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Art. 4

Für den Bezug von Leistungen, die nicht in Anhängen geregelt werden, gilt Folgendes: a) Die Leistungen können einzelfallweise nach Absprache bezogen werden durch die Kommandomitglieder der Schaffhauser Polizei und die Leitung der Verwaltungspolizei Schaffhausen; b) Anfragen sind zu richten bei der Schaffhauser Polizei an die Kommandomitglieder, bei der Verwaltungspolizei an die Leitung; c) Die Leistungen werden abgegolten durch einen Stundensatz von Fr. 70.– und Entschädigung der Auslagen. Der Stundenansatz kann durch die zuständigen Stellen gemäss Art. 5 angepasst werden.

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Art. 5

Der Abschluss und die Änderung von Bereichsregelungen sowie die Anpassung der Ansätze gemäss Art. 4 lit. c stehen dem zuständigen Departement und dem zuständigen Referat zu.

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Art. 6

1Bezogene oder übertragene Leistungen werden jeweils Ende des Jahres verrechnet und nach Möglichkeit durch Gegenleistungen abgegolten. 2Die Jahres-Schlussabrechnungen erfolgen jeweils bis 10. Januar. 3Die Vertragspartner liefern sich gegenseitig alle notwendigen Angaben. Vereinbarungen über besondere Leistungsbereiche Nicht geregelte Leistungen Zuständigkeiten Grundsatz der gegenseitigen Verrechnung Zusammenarbeitsvereinbarung 400.0 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3

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Art. 7 III. Rechtsschutz

Lassen sich Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung nicht gütlich beilegen, so ist das Obergericht als Schiedsgericht anzurufen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist sinngemäss anzuwenden.

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Art. 8 IV. Schlussbestimmungen

1Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 2Sie kann von den Vertragspartnern jederzeit einverständlich geändert werden. 3Sie kann von den Vertragspartnern unter Beachtung einer halbjährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden. 4Gleiches gilt für die Bereichsregelungen, soweit diese keine besonderen Bestimmungen enthalten. Die Zuständigkeit richtet sich nach Art. 5.

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Art. 9

1Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft. 2Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 3Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung wird die Vereinbarung betreffend die Zusammenarbeit zwischen der Kantons- und der Stadtpolizei Schaffhausen vom 15. August 1989 aufgehoben. Rechtsschutz Vertragsdauer, Änderung und Auflösung Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechtes

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