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16 provisions
Artikel 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt:
a) den Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungen bei öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen und
b) den Einsatz von Videogeräten ohne Ton, um öffentlich zugängliche
Strassen, Plätze und Räume zu überwachen
c) * den Einsatz der automatisierten Fahrzeugfahndung
2 Sie gilt für die Kantonspolizei und für die Gemeindebehörden, die mit Videogeräten öffentlich zugängliche Strassen, Plätze und Räume überwachen.
3 Vorbehalten bleibt die besondere Gesetzgebung, namentlich die Strafprozessordnung.
2 Bild- und Tonaufzeichnungen bei öffentlichen
Artikel 2 Veranstaltungen und Kundgebungen
Voraussetzungen
1 Bild- und Tonaufzeichnungen bei öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen sind zulässig, wenn Anzeichen bestehen, dass es zu strafbaren
Handlungen kommen könnte.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3.8115 Kanton Uri
2 Das ist insbesondere der Fall, wenn:
a) im Vorfeld einer Veranstaltung oder Kundgebung zu Gewalttätigkeiten aufgerufen wird
b) aufgrund der organisierenden Personen, der Teilnehmer oder Teilnehmerinnen, des Themas einer Veranstaltung oder Kundgebung
oder des allgemeinen politischen Klimas mit spontanen Gewalttätigkeiten oder anderen Rechtsgutverletzungen zu rechnen ist
c) bei Sportveranstaltungen mit randalierendem Publikum gerechnet
Artikel 3 werden muss
Zuständigkeit
1 Der Polizeikommandant oder die Polizeikommandantin ist zuständig, bei
öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen Bild- und Tonaufzeichnungen anzuordnen. In dringenden Fällen kann der Pikettoffizier oder die Pikettoffizierin an seiner oder ihrer Stelle handeln.
3 Videoüberwachung
Artikel 4
Voraussetzungen
1 Öffentlich zugängliche Strassen, Plätze und Räume dürfen mit Videokameras ohne Ton überwacht werden, wenn diese Massnahme geeignet und notwendig erscheint, um die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu
gewährleisten, und wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel steht.
Artikel 5
Zuständigkeit
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion1) kann die Videoüberwachung verfügen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.
2 In gleicher Weise kann der Gemeinderat die Videoüberwachung auf dem
Gemeindegebiet verfügen. Er koordiniert sie vorgängig mit der Kantonspolizei.
3 Die beauftragte Person für Datenschutz führt ein öffentliches Register über
alle Videoüberwachungen, in das jede Person Einsicht nehmen kann.
1) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Kanton Uri 3.8115
4 Die verfügende Behörde meldet der mit dem Datenschutz beauftragten
Person unverzüglich die rechtskräftig verfügte Videoüberwachung.
Artikel 6
Anordnung
1 Die Videoüberwachung ist mit einer schriftlichen Verfügung anzuordnen.
Diese nennt:
a) den Zweck der Überwachung
b) das überwachte Gebiet
c) die Dauer und Art der Überwachung
d) das Rechtsmittel, das gegen die Verfügung ergriffen werden kann
2 Die Verfügung ist im Amtsblatt des Kantons Uri zu veröffentlichen, bevor
die Videoüberwachung durchgeführt wird.
Artikel 7
Rechtsmittel
1 Verfügungen, die eine Videoüberwachung anordnen, sind anfechtbar. Die
Beschwerdefrist läuft ab der Veröffentlichung der Verfügung im Amtsblatt.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
Artikel 8
Hinweis vor Ort
1 Am überwachten Ort ist gut sichtbar auf die Videoüberwachung hinzuweisen. Die Stelle, die die Überwachung angeordnet hat, ist zu bezeichnen.
Artikel 9
Einstellung der Videokameras
1 Videokameras sind so auf- und einzustellen, dass nur jene Orte erfasst
werden, die nach Artikel 6 überwacht werden sollen.
2 Sie sind nur zu jenen Zeiten zu betreiben, die nötig sind, um das Ziel der
Überwachung zu erreichen.
3.8115 Kanton Uri
3a Automatisierte Fahrzeugfahndung *
Artikel 9a *Anordnung, Protokollierung und Überprüfung
1 Zur Anordnung der automatisierten Fahrzeugfahndung sind befugt:
a) Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bei stationären Überwachungen
b) Das Kommandopikett bei mobilen und semi-stationären Überwachungen
2 Die Anordnung von mobilen und semi-stationären Überwachungen ist auf
höchstens zwei Tage begrenzt.
3 Die Einsätze der automatisierten Fahrzeugfahndung sind nach Ort, Zeit
und Dauer, Zweck und Art des Einsatzes, Umfang des Abgleichs mit Dateien und deren wesentlichen Ergebnisse zu protokollieren.
4 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant überprüft periodisch die Verhältnismässigkeit von stationären Überwachungen.
4 Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 10
Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeuten:
a) Auswertung: Die Bild- und Tonaufzeichnungen werden abgespielt
und eingesehen
b) Bearbeitung: Jeder weitere Umgang mit den Bild- und Tonaufzeichnungen, wie Umarbeitung, Verwendung, Bekanntgabe, Weitergabe,
Artikel 11 Archivierung oder Vernichtung
Auswertung
1 Die Bild-, Ton- und Videoaufzeichnungen sind nur dann auszuwerten,
wenn strafbare Handlungen vorgefallen sind oder solche angezeigt werden.
2 Die Auswertung der Aufzeichnungen ist der Kantonspolizei vorbehalten.
Artikel 12 Kanton Uri 3.8115
Bearbeitung
1 Die Kantonspolizei ist befugt, Bild-, Ton- und Videoaufzeichnungen zu bearbeiten, um:
a) die strafbaren Handlungen zu dokumentieren
b) den Täter oder die Täterin zu ermitteln
2 Bild- und Tonaufzeichnungen, die bei öffentlichen Veranstaltungen und
Kundgebungen gemacht worden sind, dürfen zudem bearbeitet werden, um
den Polizeieinsatz im Hinblick auf mögliche Straf- oder Disziplinarverfahren
sowie Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegen die Polizei festzuhalten.
3 Werden die Bild-, Ton- und Videoaufzeichnungen weitergegeben, sind Personendaten unbeteiligter Dritter zu anonymisieren.
Artikel 13
Vernichtung
1 Bild-, Ton- und Videoaufzeichnungen sind von der sie anordnenden Behörde zu vernichten, sobald der Grund für die Aufzeichnung weggefallen ist,
spätestens aber 90 Tage seit der Aufzeichnung.
2 Grundsätzlich ist jene Stelle verpflichtet, die Aufzeichnung zu vernichten,
die sie angeordnet hat. Aufzeichnungen, die ausgewertet oder bearbeitet
worden sind, sind von der Kantonspolizei zu vernichten. Über die Vernichtung ist ein Protokoll zu führen.
3 Aufzeichnungen, die in einem Rechtsverfahren als Beweismittel aufbewahrt werden, sind spätestens zu vernichten, wenn das Verfahren
rechtskräftig abgeschlossen oder die massgeblichen Verjährungsfristen abgelaufen sind.
4 Es dürfen keine Kopien der Aufzeichnungen angelegt werden.
Artikel 14
Datensicherheit und Datenschutz
1 Der Polizeikommandant oder die Polizeikommandantin bezeichnet die Personen, die berechtigt sind, Bild-, Ton- und Videoaufzeichnungen im Sinne
dieser Verordnung auszuwerten und zu bearbeiten.
2 Die Aufzeichnungen sind durch technische und organisatorische Massnahmen vor dem Zugriff unbefugter Personen zu schützen.
3 Zugang zu den Aufzeichnungsgeräten haben nur die nach Absatz 1 bezeichneten Personen und das technische Wartungspersonal, um die technischen Geräte zu unterhalten.
3.8115 Kanton Uri
4 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz von Personendaten (RB 2.2511).
5 Finanzierung
Artikel 15
Kosten
1 Wer Bild-, Ton- oder Videoaufzeichnungen anordnet, trägt die damit verbundenen Kosten.
2 Die Kosten für die Auswertung und Bearbeitung der Bildaufzeichnungen
trägt der Kanton.
6 Schlussbestimmungen
Artikel 16
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt2).
2) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 12. November
2010).
Kanton Uri 3.8115
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
31.03.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung AB 16.04.2010
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 1 Abs. 1, c) eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Titel 3a eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 9a eingefügt AB 13.10.2023
3.8115 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 31.03.2010 01.01.2011 Erstfassung AB 16.04.2010
Artikel 1 Abs. 1, c) 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Titel 3a 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 9a 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023