Zweck
Unter dem Namen „Interkantonale Polizeischule Hitzkirch“ (IPH) errichten
und betreiben die Konkordatsmitglieder für die deutschsprachige Grundausbildung und Weiterbildung von Angehörigen ihrer Polizeikorps sowie
die Forschung im Bereich des Polizeiwesens eine gemeinsame Polizeischule.
Art. 2
Rechtsform
Die IPH hat die Rechtsform der öffentlichrechtlichen, rechtsfähigen und
autonomen Anstalt.
Sitz der gemeinsamen Polizeischule ist Hitzkirch, LU.
Die Tätigkeit der IPH zugunsten der Konkordatsmitglieder ist nicht gewinnorientiert.
Art. 3
Führung der Schule
Die IPH wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsorientierung geführt.
Die IPH wird mit einem Leistungsauftrag der Konkordatsbehörde an den
Schulrat zu Handen der Schuldirektion geführt. Die Konkordatsbehörde
erteilt Leistungsaufträge mit vierjähriger Verbindlichkeit.
Art. 4
Grundausbildung und Weiterbildung zugunsten der
Konkordatsmitglieder
Die IPH stellt die Grundausbildung der Polizistinnen und Polizisten der
Konkordatsmitglieder sicher. Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich,
ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten an der IPH auszubilden.
Die IPH bietet eine Grundausbildung für besondere polizeiliche Dienste
an, namentlich für Gemeindepolizei, für Botschaftsschutz und für Polizeidienstangestellte.
3 Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, soweit die IPH zentrale oder
dezentrale Weiterbildungsveranstaltungen anbietet, ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten entsprechend ihren Weiterbildungsbedürfnisse an der IPH weiterzubilden.
Art. 5
Forschung
In den von ihr auszubildenden Bereichen und mit Blick auf die Ziele dieses
Konkordats kann die IPH Forschung betreiben.
II. Abschnitt: Organisation
Art. 6 A. Organe
Organe des Konkordats sind:
a) Konkordatsbehörde
b) Schulrat
c) Schuldirektion
d) externe Buchprüfungsstelle
e) interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
f) unabhängige Rekurskommission
Art. 7 B. Konkordatsbehörde
Stellung und Zusammensetzung
Die Konkordatsbehörde ist die oberste vollziehende Behörde. Sie bestimmt die strategische Ausrichtung der Schule.
Die Konkordatsbehörde besteht aus je einem Mitglied der Exekutiven der
Konkordatsmitglieder.
Art. 8
Organisation
Die Konkordatsbehörde wählt aus ihrer Mitte für jeweils vier Jahre eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. die Stellvertretung lädt die
Mitglieder mindestens einmal jährlich, mindestens drei Wochen zum Voraus zu einer Sitzung ein.
Die Konkordatsbehörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie entscheidet mit dem einfachen Mehr der Stimmenden. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende stimmt mit und hat im
Falle von Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.
Art. 9
Zuständigkeit
Die Konkordatsbehörde
a) regelt die ihr in diesem Konkordat ausdrücklich zur Regelung übertragenen Bereiche und das zur Umsetzung dieses Konkordats Notwendige;
b) regelt die Organisation der Schule;
c) ernennt die Schuldirektorin oder den Schuldirektor;
d) wählt eine externe Buchprüfungsstelle;
e) wählt die Mitglieder der Rekurskommission;
f) erteilt der Schule den vierjährigen Leistungsauftrag mit Globalbudget
und entscheidet
- abschliessend über Ausweitungen des Globalbudgets im Umfang der
aufgelaufenen Teuerung nach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpreise. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der
Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens 2/3 der Beitragslast
gemäss jeweils aktuellem Verteilschlüssel tragen;
- abschliessend über weitergehende Ausweitungen des Globalbudgets
im Umfang von maximal 2 %. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit
von 2/3 der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens 2/3 der Beitragslast gemäss jeweils aktuellem Verteilschlüssel tragen. Darüber
hinausgehende Ausweitungen des Globalbudgets bedürfen der Zustimmung der zuständigen Organe der Konkordatsmitglieder. Der
Beschluss ist für alle Konkordatsmitglieder verbindlich, wenn 2/3 der
Mitglieder, welche gleichzeitig 2/3 der Beitragslast gemäss aktuellem
Verteilschlüssel tragen, zugestimmt haben;
g) genehmigt den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die
Rechnung der IPH; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der
Stimmenden;
h) nimmt den Bericht der externen Buchprüfungsstelle zur Kenntnis;
i) schliesst Verträge über Erwerb und Miete von Liegenschaften.
Art. 10 C. Schulrat
Stellung und Zusammensetzung
Der Schulrat ist die oberste operative Schulbehörde.
Der Schulrat besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin pro Konkordatsmitglied sowie der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor. Die
Konkordatsmitglieder entsenden in der Regel die Kommandantinnen oder
Kommandanten ihrer Kantons- bzw. Stadtpolizeikorps.
Art. 11
Organisation
Der Schulrat wählt aus seiner Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsitzende
oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Nicht wählbar ist die
Schuldirektorin oder der Schuldirektor.
Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Das Stimmrecht bestimmt sich nach der von den Konkordatsmitgliedern im Durchschnitt der letzten vier Jahre beanspruchten Ausbildungsplätze der einjährigen Grundausbildung. Für die ersten 10 beanspruchten Ausbildungsplätze sowie pro jeweils 15 weitere Ausbildungsplätze bzw. angefangene Bruchteile hat jedes Mitglied je eine Stimme.
Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Der Beschluss bedarf einer
Mehrheit von 2/3 der Stimmenden.
Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.
Art. 12
Zuständigkeit
Der Schulrat
a) regelt den Schulbetrieb, das Prüfungswesen und die Erteilung des
Diploms;
b) ernennt das höhere Kader der Schule;
c) prüft den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rechnung und legt diese der Konkordatsbehörde zur Genehmigung vor.
Art. 13 D. Schuldirektion
Begriff und Zuständigkeit
Die Schule wird durch eine Schuldirektorin oder einen Schuldirektor geleitet.
Die Schuldirektion
a) führt die Schule;
b) verfügt über die von den Konkordatsmitgliedern der Schule zur Verfügung gestellten Mittel;
c) entscheidet alle für die Erfüllung der Aufgaben der Grundausbildung
und Weiterbildung und der Forschung notwendigen Fragen, soweit
nicht ein anderes Organ zuständig ist.
Art. 14 E. Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
Stellung und Zusammensetzung
Die Legislativen der Konkordatsmitglieder bestellen aus dem Kreis ihrer
Mitglieder eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.
Jedes Konkordatsmitglied hat Anspruch auf zwei Sitze in der interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission.
Art. 15
Organisation
Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission konstitutiert
sich selbst und erlässt ein Geschäftsreglement. Sie kann aus ihrer Mitte
Ausschüsse bilden.
Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordatsmitglieder.
Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.
Art. 16
Zuständigkeit
Die interkantonale Geschäftsprüfungskommission prüft die Ziele und
deren Verwirklichung, die mehrjährige Finanzplanung, die Kosten- und
Leistungsrechnung und den Bericht der externen Buchprüfungsstelle. Sie
besitzt Akteneinsichtsrecht und kann Organe, Mitarbeitende, Ausbildende
und Auszubildende der IPH anhören.
2 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission erstellt zu Handen der Legislativen der Konkordatsmitglieder jährlich einen Bericht über
ihre Prüftätigkeit und kann der Konkordatsbehörde Empfehlungen abgeben.
Art. 17 F. Unabhängige Rekurskommission
Zusammensetzung
Die unabhängige Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern sowie
einem nicht stimmberechtigten Sekretariat. Die Funktion als Mitglied der
Rekurskommission ist nebenamtlich.
Jedes Konkordatsmitglied kann eine Person für die Rekurskommission
vorschlagen. Die Konkordatsbehörde wählt daraus eine Vorsitzende oder
einen Vorsitzenden, vier Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Die Zugehörigkeit zur Konkordatsbehörde, zum Schulrat, zur Schuldirektion oder
zum vollamtlichen Lehrkörper der IPH schliesst die Wahl in die Rekurskommission aus.
Die Leitung der Rekurskommission muss einer Person mit abgeschlossener
juristischer Ausbildung übertragen werden. Mindestens zwei Mitglieder
müssen Angehörige eines Polizeikorps eines Konkordatsmitglieds sein.
Die Mitglieder sind für vier Jahre gewählt und können wiedergewählt
werden. Die Wahl erfolgt per 1. Januar, erstmals im Jahr der Schuleröffnung.
Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.
Die Konkordatsbehörde regelt die Entschädigung der Mitglieder der
Rekurskommission.
Art. 18
Zuständigkeit
Die unabhängige Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen
Verfügungen der Konkordatsbehörde, der Schuldirektion sowie des Schulrats. Sie ist in ihrem Entscheid nicht weisungsgebunden. Sie hat volle Kognition.
Art. 19
Entscheidverfahren
Die Rekurskommission hat ihren Sitz in Hitzkirch.
Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
Enthält weder dieses Konkordat noch das Schulstatut eine besondere
Regelung, so gilt das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern
analog.
Art. 20
Weiterziehung
1 Gegen Entscheide der Rekurskommission kann innert 30 Tagen beim
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde
geführt werden. Es findet das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons
Luzern Anwendung.
Entscheide betreffend Verfügungen über den Schulausschluss von Auszubildenden der Konkordatsmitglieder sind bei der zuständigen Verwaltungsjustizbehörde des anstellenden Konkordatsmitglieds anzufechten. Es
findet das Verfahrensrecht des betroffenen Konkordatsmitglieds Anwendung.
III. Abschnitt: Sonderleistungen des
Art. 21 Standortkantons
Der Kanton Luzern als Standortkanton erbringt zugunsten der IPH folgende Sonderleistungen:
a) Der Kanton Luzern errichtet auf seinen für den Schulbetrieb erforderlichen Liegenschaften in Hitzkirch ein selbständiges und dauerndes Baurecht und überträgt dieses auf die IPH. Das Baurecht ist nach Ablauf
der gesetzlichen Maximaldauer auf Begehren der IPH zu deren Gunsten zu erneuern. Die Kosten der Errichtung, Eintragung und Übertragung gehen zu Lasten des Kantons Luzern. Die IPH entrichtet dem
Kanton Luzern zum Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs einen
einmaligen Baurechtszins von Fr. 20 Mio. Die Heimfallentschädigung
beträgt 1/3 des Verkehrswerts im Zeitpunkt des Heimfalls. Der Kanton
Luzern haftet für nach Übertragung auftretende versteckte Mängel
während fünf Jahren. Weiteres regeln die Konkordatsbehörde und der
Kanton Luzern im Baurechtsvertrag.
b) Der Kanton Luzern verpflichtet sich, für die Absicherung der notwendigen Rechte zu Gunsten der IPH auf den Liegenschaften Dritter besorgt zu sein. Die Absicherung hat soweit möglich dinglich zu erfolgen
und es ist für alle nicht ausschliesslich polizeilich nutzbare Infrastruktur
eine angemessene Heimfallentschädigung vorzusehen.
c) Auf Begehren der IPH übernimmt der Kanton Luzern bei Bautätigkeiten der Schule auf deren Rechnung die Funktion und Verantwortung
eines Bauherrn.
d) Für die Aufbauphase der IPH stellt der Kanton Luzern die notwendigen
Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung.
e) Der Kanton Luzern gewährt der IPH ab Inkrafttreten des Konkordats
ein zinsloses Darlehen im Betrag von Fr. 7 Mio., das spätestens nach
Ablauf von 10 Jahren seit Aufnahme des Schulbetriebs zurückzubezahlen ist.
f) Der Kanton Luzern befreit die IPH von allen Kantons- und Gemeindesteuern. Ausgenommen sind gewinnorientierte Tätigkeiten zugunsten
Dritter.
Art. 22 IV. Abschnitt: Finanz- und Rechnungswesen
Allgemeine Finanzierung
Die IPH wird durch Beiträge der Konkordatsmitglieder sowie durch die von
der Schule bei Dritten akquirierten Mittel (Drittmittel) finanziert.
Art. 23
Finanzielle Führung
Die IPH wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie
verfügt über die dafür notwendigen Instrumente, Finanzbuchhaltung und
dazugehörige Nebenbücher, insbesondere eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie über eine Finanzplanung.
Die IPH arbeitet mit einem Vierjahres-Globalbudget, welches sich am
Leistungsauftrag orientiert.
Die Schuldirektion erstellt für den Schulrat zu Handen der Konkordatsbehörde einen jährlichen Voranschlag.
Die IPH kann Rückstellungen und Reserven bilden und trägt dem laufenden Wertverzehr des Anlagevermögens durch angemessene Abschreibungen Rechnung.
Eine externe, anerkannte Buchprüfungsstelle prüft die Rechnung und
erstattet zu Handen des Schulrates und der Konkordatsbehörde Bericht.
Art. 24
Betriebskosten und ihre Deckung
Grundausbildung und Weiterbildung sowie die Lehrgänge für besondere
polizeiliche Dienste werden den Konkordatsmitgliedern zu Selbstkosten
verrechnet. Die Selbstkosten beinhalten neben den Betriebskosten einen
angemessenen Risikozuschlag zur Bildung von Eigenkapital.
Die Leistungserbringung für Dritte muss gewinnbringend sein und darf
die Auftragserfüllung der Polizeischule sowie die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch die Konkordatsmitglieder nicht beeinträchtigen.
Den Konkordatsmitgliedern werden die Kosten für die Grundausbildung
und Weiterbildung in Form einer Leistungspauschale in Rechnung gestellt.
Die Leistungspauschale wird durch die Konkordatsbehörde zusammen mit
dem Beschluss über das Vierjahres Globalbudget festgelegt. 70 % der
Leistungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach Tragfähigkeitsprinzip (je ein Drittel entsprechend den Teilnehmertagen der letzten vier
Jahre, der Einwohnerzahl und der Korpsgrösse) in Rechnung gestellt. 30 %
der Leistungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach dem Verursacherprinzip (Teilnehmertage des Vorjahres) in Rechnung gestellt.
Für das Tragfähigkeitsprinzip werden während der ersten vier Jahre und
für das Verursacherprinzip während dem ersten Jahre nach Aufnahme des
Schulbetriebs als Schlüsselgrösse statt der Anzahl Teilnehmertage die Zahl
der Schulabgängerinnen und –abgänger der letzten fünf Jahre zugezogen.
5 Die Rechnungsstellung der Leistungspauschale erfolgt hälftig im Januar
und Juni. Andere Lehrgänge und Kurse sowie anderweitige Leistungen
zugunsten Dritter werden unmittelbar den Auftraggebern fakturiert.
Art. 25 V. Abschnitt: Personal
An der IPH angestelltes Personal
Die IPH stellt das für die Leitung und den Betrieb der Schule notwendige
Personal an.
Für das Anstellungsverhältnis gilt das Personalrecht des Kantons Luzern,
soweit dieses Konkordat nicht abweichende Bestimmungen enthält.
Stellenplan, Einreihung der Stellen, Arbeitszeit und Ferienanspruch werden durch die Konkordatsbehörde festgelegt.
Der Kanton Luzern ermöglicht den Anschluss der IPH an die Pensionskasse
für Angestellte des Kantons Luzern.
Art. 26
Nicht an der IPH angestelltes Ausbildungspersonal
Die Konkordatsmitglieder sind verpflichtet, der IPH der Grösse ihrer Ausbildungskontingente entsprechend (Art. 27) qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung zu stellen.
Stellen die Konkordatsmitglieder nicht entsprechend ihren Ausbildungskontingenten qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung, so kann
die Konkordatsbehörde gemäss einem von ihr zu erlassenden Tarif eine
Ersatzabgabe erheben, welche zur Gewinnung qualifizierten Personals
verwendet wird.
Der Aufwand, welcher den Konkordatsmitgliedern durch die Zurverfügungstellung ihrer Angestellten entsteht, ist gemäss Tarif der Schule durch
die IPH zu vergüten.
Art. 27 VI. Abschnitt: Auszubildende
Minimal garantierte Ausbildungsplätze
Jedem Konkordatsmitglied wird im Rahmen der Schulkapazitäten pro
Lehrgang ein Minimalkontingent an Ausbildungsplätzen garantiert. Die
Konkordatsmitglieder haben im Rahmen dieses Kontingents einen Rechtsanspruch auf Entsendung von Auszubildenden der Kantonspolizeikorps
bzw. der Korps der Stadt Bern und der Stadt Luzern sowie ihrer Gemeindepolizeikorps.
Das Minimalkontingent wird durch Aufteilung von 90% der zur Verfügung stehenden Plätze (Schulkapazität) im Verhältnis der jährlichen Beiträge der Partner errechnet. Das Ergebnis wird auf die nächste ganze Zahl
aufgerundet.
Über die Zuteilung freier Plätze an die Konkordatsmitglieder entscheidet
die Schuldirektion. Ist die Nachfrage nach ungebundenen freien Plätzen
grösser als das Angebot, so erfolgt eine Aufteilung dieser Plätze im Verhältnis des Minimalkontingents.
4 Der Kanton Bern kann im Rahmen seines Kontingents im Austausch seiner
französischsprachigen Auszubildenden deutschsprachige Auszubildende
eines anderen Kantons an die IPH entsenden.
Minimalkontingent des
Konkordatsmitglieds x = 90% der zur Verfügung stehenden Plätze ∗ jährlicher Beitrag des Konkordatsmitglieds x
Art. 28 Gesamte Beiträge der Konkordatsmitglieder gemäss Globalbudget
Zulassung
1 Bewerbungsverfahren und Anstellung der Auszubildenden erfolgen
durch die Konkordatsmitglieder.
Der Schulrat erstellt ein gemeinsames Anforderungsprofil.
Art. 29
Rechtliche Stellung der Auszubildenden
Die Auszubildenden werden durch die Konkordatsmitglieder der IPH zur
Ausbildung zugewiesen.
Die Auszubildenden unterstehen den personalrechtlichen Vorschriften
des entsprechenden Konkordatsmitglieds, soweit nicht dieses Konkordat
oder das Schulstatut etwas anderes bestimmt.
Die Auszubildenden können verpflichtet werden, während einer von der
Konkordatsbehörde festzulegenden Dauer eine Unterkunft in den Räumlichkeiten der Schule zu beziehen. Die Konkordatsbehörde kann während
des Pflichtinternats von den Auszubildenden einen Beitrag an Unterkunft
und Verpflegung verlangen.
Ausserhalb des obligatorischen Internatsbetriebs kann die IPH Auszubildenden im Rahmen der Bettenkapazität eine Unterkunft zur Verfügung
stellen. Ist der auszubildenden Person eine tägliche Rückkehr an den
Wohnort aufgrund der Distanz nicht möglich, so ist unentgeltlich eine
Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Die Konkordatsbehörde regelt die
näheren Voraussetzungen. Die Auszubildenden haben keinen eigenen
Rechtsanspruch auf Zurverfügungstellung.
Art. 30
Disziplinarrecht
Während ihrer Ausbildung an der IPH sind die Auszubildenden der Disziplinarordnung der Schule unterstellt. Disziplinarmassnahmen werden
durch die Schuldirektion verfügt. Ausgenommen sind Ausbildungsaufenthalte bei den Konkordatsmitgliedern (Praktikum, etc.).
Disziplinarmassnahmen sind der Schulausschluss, der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht sowie der schriftliche Verweis. Massnahmen schulischer Natur, namentlich zusätzlicher Unterricht, gelten nicht als Disziplinarmassnahmen und bleiben vorbehalten.
Die betroffene Person kann die Disziplinarmassnahme bei der unabhängigen Rekurskommission anfechten.
Art. 31
Schulausschluss
Bei ungenügenden Leistungen oder schwerem Fehlverhalten kann die
auszubildende Person von der Schuldirektion von der Schule ausgeschlossen werden.
Der Schulausschluss gilt per sofort, auch wenn die Anstellungsbedingungen zwischen dem Konkordatsmitglied und der auszubildenden Person
eine sofortige Entlassung aufgrund disziplinarischer Gründe oder mangels
genügender schulischer Leistungen nicht vorsieht.
3 Gegen die Verfügung der Schuldirektion kann bei der unabhängigen
Rekurskommission Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.
Art. 32
Austritt und Übertritt
1 Die Konkordatsmitglieder sind befugt mit ihren Auszubildenden für die
entstehenden Kosten einen Rückzahlungsvorbehalt zu vereinbaren.
Der Korpswechsel während der Ausbildung ist ausgeschlossen.
3 Tritt eine an der IPH ausgebildete Person während den ersten fünf
Dienstjahren nach Schulabschluss in den Dienst eines anderen Konkordatsmitglieds ein, so ist dieses verpflichtet, dem ausbildenden Konkordatsmitglied die mit der Ausbildung entstandenen Kosten pauschal (inkl.
Lohn während der Schule) zu ersetzen. Der Betrag reduziert sich pro bereits absolvierten Dienstmonat um 1/60. Der Rückzahlungsvorbehalt gegenüber dem übertretenden Mitarbeitenden entfällt. Die Konkordatsbehörde legt den für alle Fälle gleichermassen geltenden Pauschalbetrag
fest.
Art. 33
Rechtliche Stellung der Weiterzubildenden
Die Art. 29 bis 31 gelten analog auch für die Weiterbildung.
Art. 34 VII. Abschnitt: Haftung
Die IPH haftet für den Schaden den ihre Organe, Mitarbeitenden, Ausbildenden und Auszubildenden sowie die Rekurskommission in Ausübung
ihrer Tätigkeit nach diesem Konkordat Dritten widerrechtlich zufügen. Die
Verantwortlichen können von Dritten nicht belangt werden. Im Übrigen
gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern.
Während Tätigkeiten zugunsten der Konkordatsmitglieder (Praktika etc.)
entfällt die Haftung der IPH.
Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern
vorgesehenen Verfahren beurteilt.
Art. 35
Schaden zum Nachteil der IPH oder der Konkordatsmitglieder
Die Mitglieder der Organe des Konkordats, die Mitarbeitenden, die Ausbildenden und die Auszubildenden der IPH haften dieser sowie den Konkordatsmitgliedern für vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügten Schaden. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern.
Art. 36 VIII. Abschnitt: Anwendbares Recht
Wo dieses Konkordat keine Bestimmungen enthält und weder die einzelnen Konkordatsmitglieder noch die Konkordatsbehörde zur Regelung
zuständig sind, namentlich betreffend Submission, Datenschutz und Archivrecht, ist das Recht des Kantons Luzern anwendbar.
Art. 37
Publikationen der Schule erfolgen in allen amtlichen Publikationsorganen
der Konkordatsmitglieder.
IX. Abschnitt: Zusammenarbeit und Verhältnis
Art. 38 zu Dritten
Förderung der Zusammenarbeit zwischen den
Konkordatsmitgliedern
Die Konkordatsmitglieder sind bestrebt zum Nutzen der IPH ihre Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen.
Zum Nutzen einer effizienten und effektiven Ausbildung an der IPH und
einer kostengünstigen Aufgabenerfüllung erklären die Konkordatsmitglieder, soweit als möglich und unter Beachtung der innerkantonalen
Zuständigkeiten einheitliche Vorgaben für das polizeiliche Handeln und
die auf die Ausbildung sich auswirkenden Beschaffungsvorhaben erreichen
zu wollen.
Art. 39
Zusammenarbeit mit dem Bund
Die Konkordatsbehörde kann mit dem Bund Vereinbarungen betreffend
die polizeiliche Ausbildung abschliessen.
Art. 40
Zusammenarbeit mit Bildungsinstitutionen
Die IPH kann mit Ausbildungsinstitutionen des In- und Auslands zusammenarbeiten.