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Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation

Basel-Landschaft · 164 · statute

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Contents: 13 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 einzureichen sind, und bestimmt die Ausnahmen. *
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 14
  11. § 15
  12. § 16
  13. § 17

13 provisions

§ 1

Grundsatz 1 Die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation zwischen Bevölkerung, Unternehmen und Behörden sorgen für eine effiziente Leistungserbringung der Verwaltung und erleichtern den amtlichen Verkehr. 2 Sie erfüllen die Anforderungen des Behindertenrechtegesetzes BL3). *

§ 2

Regelungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation («E-Government»): a. zwischen natürlichen Personen und Behörden; b. zwischen juristischen Personen und Behörden; c. zwischen Behörden unter sich. 2 Es regelt insbesondere die Organisation, den Betrieb und die Nutzung der Online-Service-Plattform des Kantons. 1) SGS 100 2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 12. November 2020. Beschluss des Landrats gemäss § 63 GpR (SGS 120) mit Verfügung der Landeskanzlei vom 13. November 2020 (publiziert im Amtsblatt Nr. 47 vom 19. November 2020) für rechtskräftig erklärt. 3) SGS 109 2 164

§ 3

Begriffe 1 In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff: a. «Behörden»: die kantonale Verwaltung und die Besonderen Behörden (Landeskanzlei, Ombudsstelle, Aufsichtsstelle Datenschutz, Finanzkontrolle, Staatsanwaltschaft); ferner die Einwohnergemeinden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben (§ 80 KV4)), die gemäss § 16 die Online- Service-Plattform nutzen; b. «Benutzerinnen»/«Benutzer»: die natürlichen und juristischen Personen sowie leistungsnachfragende Behörden, die die Online-Service-Plattform nutzen; c. «Online-Service-Plattform»: die Informatik-Infrastruktur, über die Benutzerinnen und Benutzer sowie leistungserbringende Behörden elektronisch Geschäfte abwickeln und kommunizieren; d. «Leistung»: eine Tätigkeit oder ein Ergebnis, die oder das von einer Behörde erbracht wird, einschliesslich Verfügungen im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 19885); e. «Behördengang»: eine Tätigkeit einer Benutzerin oder eines Benutzers, wie eine Meldung, eine Bestellung, ein Gesuch oder ein Rechtsmittel, mit der die Leistung einer Behörde elektronisch nachgesucht wird; f. «Transaktion»: eine elektronische Übertragung von Daten zwischen einer Benutzerin oder einem Benutzer und einer Behörde. 2 Besondere Bestimmungen 2.1 Elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation

§ 4

Elektronischer Datenaustausch 1 Der elektronische Austausch von Daten und Dokumenten im Rahmen von Behördengängen erfolgt je nach Vorgabe der Behörde über die Online-Service-Plattform oder eine vom Kanton anerkannte Zustellplattform. 2 Vorbehalten bleiben Fälle, in denen Behörden über spezifische Informatiklösungen verfügen.

§ 5

Elektronische Zahlung und Rechnungsstellung 1 Die Behörden stellen zur Verfügung: a. im Rahmen von Behördengängen ein elektronisches Zahlungsverfahren; b. * die elektronische Rechnungsstellung durch sie und an sie. 4) SGS 100 5) SGS 175 3 164 2 Der Regierungsrat legt fest, unter welchen Kriterien Rechnungen elektronisch

§ 6 einzureichen sind, und bestimmt die Ausnahmen. *

Elektronische Formulare 1 Bei elektronischer Übermittlung eines durch die zuständige Behörde zur Verfügung gestellten Formulars ist die Unterschrift nur dann erforderlich, wenn diese gesetzlich vorgeschrieben ist. 2.2 Online-Service-Plattform

§ 7

Nutzungsmöglichkeiten 1 Die Online-Service-Plattform bietet Benutzerinnen und Benutzern zur elektronischen Geschäftsabwicklung und Kommunikation insbesondere folgende Möglichkeiten: a. sich über elektronisch verfügbare Leistungen zu informieren; b. Behördengänge zu tätigen; c. * ein elektronisches Benutzerkonto zu nutzen; d. * eine elektronische Identität einzusetzen; e. eine elektronische Signatur zu verwenden; f. * sich für die Nutzung von weiteren elektronischen Leistungen von Behörden zu authentisieren.

§ 8

Datenspeicherung und Protokollierung 1 Auf der Online-Service-Plattform werden gespeichert: a. die Daten zur Identifikation und Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer; b. die Kontaktdaten zur elektronischen Kommunikation mit den Benutzerinnen und Benutzern; c. die im Zusammenhang mit den Transaktionen übermittelten Inhaltsdaten; d. die Protokolldaten. 2 Ereignisse im Zusammenhang mit der Online-Service-Plattform (wie Zugriffe, Zugriffsversuche und Störungen) werden soweit protokolliert, um: a. die Nachvollziehbarkeit von Transaktionen gewährleisten zu können; b. die Systemaktivitäten und dadurch den Betrieb der Online-Service-Plattform sicherstellen zu können; c. die Rechtmässigkeit von Datenbearbeitungen überprüfen zu können. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Dauer der Datenspeicherung und der Protokollierung. 4 164

§ 9

Kosten 1 Die ordentliche Nutzung der Online-Service-Plattform ist für die Benutzerinnen und Benutzer kostenlos. 2 Die Zugangskosten, insbesondere für Telekommunikation und Authentifizierungsmittel, tragen die Benutzerinnen und Benutzer. 3 Verlangen Benutzerinnen oder Benutzer über die ordentliche Nutzung der Online-Service-Plattform hinausgehende Leistungen, können ihnen diese in Rechnung gestellt werden. 4 Der Regierungsrat kann Vorteile finanzieller Natur vorsehen, um die Benutzung der Online-Service-Plattform zu fördern. 2.3 Elektronisches Benutzerkonto und Benutzeridentifikation * § 10 * Elektronisches Benutzerkonto (BL-Konto) 1 Benutzerinnen und Benutzer können ein persönliches elektronisches Benutzerkonto (BL-Konto) beantragen, mit dem sie über die Online-Service-Plattform Transaktionen mit Behörden durchführen können. 2 Zur Nutzung des BL-Kontos wird zwischen der Benutzerin oder dem Benutzer und dem Kanton ein öffentlich-rechtlicher Nutzungsvertrag abgeschlossen. 3 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen und Modalitäten der Eröffnung, Nutzung und Auflösung des BL-Kontos. § 11 * Elektronische Benutzeridentifikation (BL-ID) 1 Mit der Eröffnung des BL-Kontos erhält die Benutzerin oder der Benutzer eine eindeutige, nicht sprechende und unveränderliche elektronische Benutzeridentifikation (BL-ID) 2 Verfügt eine Benutzerin oder ein Benutzer über eine andere vom Kanton anerkannte elektronische Benutzeridentifikation, kann diese an Stelle der BL-ID verwendet werden. 3 Die BL-ID darf von den Behörden ausschliesslich zur Ermöglichung der Nutzung der Online-Service-Plattform gemäss § 7 bearbeitet werden. § 12 * Beendigung des Nutzungsvertrags 1 Die Benutzerinnen und Benutzer können den Nutzungsvertrag über das BL- Konto unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 10 Tagen ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen. 2 Der Kanton kann den Nutzungsvertrag nach vorgängiger Mitteilung an die Benutzerin oder den Benutzer auflösen: a. wenn sich die Benutzerin oder der Benutzer während 2 Jahren nicht mehr im BL-Konto angemeldet hat; 5 164 b. bei erheblichen oder mehrfachen Verstössen gegen den Nutzungsvertrag. 3 Mit der Beendigung des Nutzungsvertrags werden das BL-Konto und die damit im Zusammenhang stehenden Daten nach Massgabe der Verordnung gelöscht. § 13 * Verhinderung von Missbrauch 1 Bei konkreten Hinweisen auf einen Missbrauch ergreift der Kanton die erforderlichen Massnahmen, um den Missbrauch zu verhindern. 2.4 Datenschutz

§ 14

Datenschutz und Datensicherheit 1 Die Behörden stellen mit angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen sicher, dass die Daten auf der Online-Service-Plattform gegen Verlust, Entwendung und unzulässiges Bearbeiten geschützt sind. 2 Die Benutzerinnen und Benutzer der Online-Service-Plattform sind verantwortlich dafür, ihr eigenes Informationssystem angemessen zu schützen, namentlich gegen Datenverlust, Viren und sonstige Schadsoftware sowie gegen unbefugte Zugriffe und unzulässige Datenmanipulationen. 3 Einsatz der Online-Service-Plattform

§ 15

Einsatz durch den Kanton 1 Der Kanton sieht bei der Planung neuer oder bei bedeutenden Änderungen bestehender Fachanwendungen prioritär den Einsatz der Online-Service-Plattform vor, sofern dies technisch machbar und wirtschaftlich ist.

§ 16

Einsatz durch Einwohnergemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben 1 Die Einwohnergemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben (§ 80 KV) können die Online-Service-Plattform für ihre elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation einsetzen. 2 Der Kanton regelt mit ihnen die Nutzung der Online-Service-Plattform in Vereinbarungen, soweit sie nicht in der Gesetzgebung geregelt ist. 3 Der Kanton kann für den Einsatz der Online-Service-Plattform eine Gebühr verlangen. 6 164 4 Haftung

§ 17

Haftung der Behörden 1 Der Kanton sowie die Einwohnergemeinden und anderen Träger öffentlicher Aufgaben, die gemäss § 16 die Online-Service-Plattform nutzen, haften für die von ihnen über diese erbrachten Leistungen nach dem Gesetz vom 24. April 20086) über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz). 2 Sie haften nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass die Online-Service- Plattform oder Teile davon nicht genutzt werden können. 6) SGS 105 7 164 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 10.09.2020 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2021.115 10.09.2020 10.09.2023 § 5 Abs. 1, Bst. b. eingefügt GS 2023.058 10.09.2020 10.09.2023 § 5 Abs. 2 eingefügt GS 2023.058 10.09.2020 10.09.2023 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.058 10.09.2020 14.03.2024 § 7 Abs. 1, Bst. c. eingefügt GS 2024.012 10.09.2020 14.03.2024 § 7 Abs. 1, Bst. d. eingefügt GS 2024.012 10.09.2020 14.03.2024 § 7 Abs. 1, Bst. f. eingefügt GS 2024.012 10.09.2020 14.03.2024 Titel 2.3 eingefügt GS 2024.012 10.09.2020 14.03.2024 § 10 eingefügt GS 2024.012 10.09.2020 14.03.2024 § 11 eingefügt GS 2024.012 10.09.2020 14.03.2024 § 12 eingefügt GS 2024.012 10.09.2020 14.03.2024 § 13 eingefügt GS 2024.012 10.09.2020 14.03.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2024.012 26.01.2023 01.01.2024 § 1 Abs. 2 eingefügt GS 2023.088 26.01.2023 01.01.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.088 8 164 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 10.09.2020 01.01.2022 Erstfassung GS 2021.115 § 1 Abs. 2 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088 § 5 Abs. 1, Bst. b. 10.09.2020 10.09.2023 eingefügt GS 2023.058 § 5 Abs. 2 10.09.2020 10.09.2023 eingefügt GS 2023.058 § 7 Abs. 1, Bst. c. 10.09.2020 14.03.2024 eingefügt GS 2024.012 § 7 Abs. 1, Bst. d. 10.09.2020 14.03.2024 eingefügt GS 2024.012 § 7 Abs. 1, Bst. f. 10.09.2020 14.03.2024 eingefügt GS 2024.012 Titel 2.3 10.09.2020 14.03.2024 eingefügt GS 2024.012 § 10 10.09.2020 14.03.2024 eingefügt GS 2024.012 § 11 10.09.2020 14.03.2024 eingefügt GS 2024.012 § 12 10.09.2020 14.03.2024 eingefügt GS 2024.012 § 13 10.09.2020 14.03.2024 eingefügt GS 2024.012 Anhang 1 10.09.2020 10.09.2023 Inhalt geändert GS 2023.058 Anhang 1 10.09.2020 14.03.2024 Inhalt geändert GS 2024.012 Anhang 1 26.01.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.088 Vademecum SGS 164 1/1 Erlasstitel: Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG) SGS-Nr. 164 GS-Nr. 2021.115 Erlassdatum 10.09.2020 (2020/178, Erlass E-GovG) In Kraft seit 01.01.2022 (mit Ausnahme von § 5 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2, § 7 Abs. 1 Bst. c, d und f, Titel 2.3 mit §§ 10–13) > Startseite Gesetzessammlungen des Kantons Basel-Landschaft Hinweise: - Die Links in der Spalte «Datum» führen zum jeweiligen Landratsprotokoll der 2. Lesung. - Die Links unter «GS-Nr.» und «In Kraft seit» führen zu den entsprechenden Dokumenten in der chronologischen und in der systematischen Gesetzessammlung. - Die Links unter «Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen» führen zu den Landratsvorlagen (mit der Übersicht zu den Dokumenten und Beschlüssen) und allfälligen weiteren Informationen (z. B. Abstimmungsresultate). - Weitere Informationen zum Landrat finden sich unter «Landrat / Parlament». Weitere Informationen zu den Gesetzessammlungen finden sich unter «Gesetzessammlung». Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen 12.03.2024 2024.012 14.03.2024 RRB Nr. 2024-340 vom 12. März 2024: Inkraftsetzung von § 7 Abs. 1 Bst. c, d und f, Titel 2.3 mit §§ 10–13 26.01.2023 2023.088 01.01.2024 2022/461, Verfassungsinitiative «Für eine kantonale Behindertengleichstellung»; Gegenvorschlag für ein Gesetz des Kantons Basel- Landschaft über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL) 29.08.2023 2023.058 10.09.2023 RRB Nr. 2023-1125 vom 29. August 2023: Inkraftsetzung von § 5 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2

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