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13 provisions
§ 1
Grundsatz
1 Die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation zwischen Bevölkerung, Unternehmen und Behörden sorgen für eine effiziente Leistungserbringung der Verwaltung und erleichtern den amtlichen Verkehr.
2 Sie erfüllen die Anforderungen des Behindertenrechtegesetzes BL3). *
§ 2
Regelungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation («E-Government»):
a. zwischen natürlichen Personen und Behörden;
b. zwischen juristischen Personen und Behörden;
c. zwischen Behörden unter sich.
2 Es regelt insbesondere die Organisation, den Betrieb und die Nutzung der
Online-Service-Plattform des Kantons.
1) SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 12. November 2020. Beschluss des
Landrats gemäss § 63 GpR (SGS 120) mit Verfügung der Landeskanzlei vom 13. November 2020 (publiziert im Amtsblatt Nr. 47 vom 19. November 2020) für rechtskräftig erklärt.
3) SGS 109
2 164
§ 3
Begriffe
1 In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff:
a. «Behörden»: die kantonale Verwaltung und die Besonderen Behörden
(Landeskanzlei, Ombudsstelle, Aufsichtsstelle Datenschutz, Finanzkontrolle, Staatsanwaltschaft); ferner die Einwohnergemeinden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben (§ 80 KV4)), die gemäss § 16 die Online-
Service-Plattform nutzen;
b. «Benutzerinnen»/«Benutzer»: die natürlichen und juristischen Personen
sowie leistungsnachfragende Behörden, die die Online-Service-Plattform
nutzen;
c. «Online-Service-Plattform»: die Informatik-Infrastruktur, über die Benutzerinnen und Benutzer sowie leistungserbringende Behörden elektronisch
Geschäfte abwickeln und kommunizieren;
d. «Leistung»: eine Tätigkeit oder ein Ergebnis, die oder das von einer Behörde erbracht wird, einschliesslich Verfügungen im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 19885);
e. «Behördengang»: eine Tätigkeit einer Benutzerin oder eines Benutzers,
wie eine Meldung, eine Bestellung, ein Gesuch oder ein Rechtsmittel, mit
der die Leistung einer Behörde elektronisch nachgesucht wird;
f. «Transaktion»: eine elektronische Übertragung von Daten zwischen einer
Benutzerin oder einem Benutzer und einer Behörde.
2 Besondere Bestimmungen
2.1 Elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation
§ 4
Elektronischer Datenaustausch
1 Der elektronische Austausch von Daten und Dokumenten im Rahmen von
Behördengängen erfolgt je nach Vorgabe der Behörde über die Online-Service-Plattform oder eine vom Kanton anerkannte Zustellplattform.
2 Vorbehalten bleiben Fälle, in denen Behörden über spezifische Informatiklösungen verfügen.
§ 5
Elektronische Zahlung und Rechnungsstellung
1 Die Behörden stellen zur Verfügung:
a. im Rahmen von Behördengängen ein elektronisches Zahlungsverfahren;
b. * die elektronische Rechnungsstellung durch sie und an sie.
4) SGS 100
5) SGS 175
3 164
2 Der Regierungsrat legt fest, unter welchen Kriterien Rechnungen elektronisch
§ 6 einzureichen sind, und bestimmt die Ausnahmen. *
Elektronische Formulare
1 Bei elektronischer Übermittlung eines durch die zuständige Behörde zur Verfügung gestellten Formulars ist die Unterschrift nur dann erforderlich, wenn diese gesetzlich vorgeschrieben ist.
2.2 Online-Service-Plattform
§ 7
Nutzungsmöglichkeiten
1 Die Online-Service-Plattform bietet Benutzerinnen und Benutzern zur elektronischen Geschäftsabwicklung und Kommunikation insbesondere folgende
Möglichkeiten:
a. sich über elektronisch verfügbare Leistungen zu informieren;
b. Behördengänge zu tätigen;
c. * ein elektronisches Benutzerkonto zu nutzen;
d. * eine elektronische Identität einzusetzen;
e. eine elektronische Signatur zu verwenden;
f. * sich für die Nutzung von weiteren elektronischen Leistungen von Behörden zu authentisieren.
§ 8
Datenspeicherung und Protokollierung
1 Auf der Online-Service-Plattform werden gespeichert:
a. die Daten zur Identifikation und Authentifizierung der Benutzerinnen und
Benutzer;
b. die Kontaktdaten zur elektronischen Kommunikation mit den Benutzerinnen und Benutzern;
c. die im Zusammenhang mit den Transaktionen übermittelten Inhaltsdaten;
d. die Protokolldaten.
2 Ereignisse im Zusammenhang mit der Online-Service-Plattform (wie Zugriffe,
Zugriffsversuche und Störungen) werden soweit protokolliert, um:
a. die Nachvollziehbarkeit von Transaktionen gewährleisten zu können;
b. die Systemaktivitäten und dadurch den Betrieb der Online-Service-Plattform sicherstellen zu können;
c. die Rechtmässigkeit von Datenbearbeitungen überprüfen zu können.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Dauer der Datenspeicherung
und der Protokollierung.
4 164
§ 9
Kosten
1 Die ordentliche Nutzung der Online-Service-Plattform ist für die Benutzerinnen und Benutzer kostenlos.
2 Die Zugangskosten, insbesondere für Telekommunikation und Authentifizierungsmittel, tragen die Benutzerinnen und Benutzer.
3 Verlangen Benutzerinnen oder Benutzer über die ordentliche Nutzung der
Online-Service-Plattform hinausgehende Leistungen, können ihnen diese in
Rechnung gestellt werden.
4 Der Regierungsrat kann Vorteile finanzieller Natur vorsehen, um die Benutzung der Online-Service-Plattform zu fördern.
2.3 Elektronisches Benutzerkonto und Benutzeridentifikation *
§ 10 * Elektronisches Benutzerkonto (BL-Konto)
1 Benutzerinnen und Benutzer können ein persönliches elektronisches Benutzerkonto (BL-Konto) beantragen, mit dem sie über die Online-Service-Plattform
Transaktionen mit Behörden durchführen können.
2 Zur Nutzung des BL-Kontos wird zwischen der Benutzerin oder dem Benutzer
und dem Kanton ein öffentlich-rechtlicher Nutzungsvertrag abgeschlossen.
3 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen und Modalitäten der Eröffnung,
Nutzung und Auflösung des BL-Kontos.
§ 11 * Elektronische Benutzeridentifikation (BL-ID)
1 Mit der Eröffnung des BL-Kontos erhält die Benutzerin oder der Benutzer eine
eindeutige, nicht sprechende und unveränderliche elektronische Benutzeridentifikation (BL-ID)
2 Verfügt eine Benutzerin oder ein Benutzer über eine andere vom Kanton anerkannte elektronische Benutzeridentifikation, kann diese an Stelle der BL-ID
verwendet werden.
3 Die BL-ID darf von den Behörden ausschliesslich zur Ermöglichung der Nutzung der Online-Service-Plattform gemäss § 7 bearbeitet werden.
§ 12 * Beendigung des Nutzungsvertrags
1 Die Benutzerinnen und Benutzer können den Nutzungsvertrag über das BL-
Konto unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 10 Tagen ohne Angabe von
Gründen jederzeit kündigen.
2 Der Kanton kann den Nutzungsvertrag nach vorgängiger Mitteilung an die Benutzerin oder den Benutzer auflösen:
a. wenn sich die Benutzerin oder der Benutzer während 2 Jahren nicht mehr
im BL-Konto angemeldet hat;
5 164
b. bei erheblichen oder mehrfachen Verstössen gegen den Nutzungsvertrag.
3 Mit der Beendigung des Nutzungsvertrags werden das BL-Konto und die damit im Zusammenhang stehenden Daten nach Massgabe der Verordnung gelöscht.
§ 13 * Verhinderung von Missbrauch
1 Bei konkreten Hinweisen auf einen Missbrauch ergreift der Kanton die erforderlichen Massnahmen, um den Missbrauch zu verhindern.
2.4 Datenschutz
§ 14
Datenschutz und Datensicherheit
1 Die Behörden stellen mit angemessenen technischen und organisatorischen
Massnahmen sicher, dass die Daten auf der Online-Service-Plattform gegen
Verlust, Entwendung und unzulässiges Bearbeiten geschützt sind.
2 Die Benutzerinnen und Benutzer der Online-Service-Plattform sind verantwortlich dafür, ihr eigenes Informationssystem angemessen zu schützen, namentlich gegen Datenverlust, Viren und sonstige Schadsoftware sowie gegen
unbefugte Zugriffe und unzulässige Datenmanipulationen.
3 Einsatz der Online-Service-Plattform
§ 15
Einsatz durch den Kanton
1 Der Kanton sieht bei der Planung neuer oder bei bedeutenden Änderungen
bestehender Fachanwendungen prioritär den Einsatz der Online-Service-Plattform vor, sofern dies technisch machbar und wirtschaftlich ist.
§ 16
Einsatz durch Einwohnergemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben
1 Die Einwohnergemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben (§ 80 KV)
können die Online-Service-Plattform für ihre elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation einsetzen.
2 Der Kanton regelt mit ihnen die Nutzung der Online-Service-Plattform in Vereinbarungen, soweit sie nicht in der Gesetzgebung geregelt ist.
3 Der Kanton kann für den Einsatz der Online-Service-Plattform eine Gebühr
verlangen.
6 164
4 Haftung
§ 17
Haftung der Behörden
1 Der Kanton sowie die Einwohnergemeinden und anderen Träger öffentlicher
Aufgaben, die gemäss § 16 die Online-Service-Plattform nutzen, haften für die
von ihnen über diese erbrachten Leistungen nach dem Gesetz vom
24. April 20086) über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz).
2 Sie haften nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass die Online-Service-
Plattform oder Teile davon nicht genutzt werden können.
6) SGS 105
7 164
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.09.2020 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2021.115
10.09.2020 10.09.2023 § 5 Abs. 1, Bst. b. eingefügt GS 2023.058
10.09.2020 10.09.2023 § 5 Abs. 2 eingefügt GS 2023.058
10.09.2020 10.09.2023 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.058
10.09.2020 14.03.2024 § 7 Abs. 1, Bst. c. eingefügt GS 2024.012
10.09.2020 14.03.2024 § 7 Abs. 1, Bst. d. eingefügt GS 2024.012
10.09.2020 14.03.2024 § 7 Abs. 1, Bst. f. eingefügt GS 2024.012
10.09.2020 14.03.2024 Titel 2.3 eingefügt GS 2024.012
10.09.2020 14.03.2024 § 10 eingefügt GS 2024.012
10.09.2020 14.03.2024 § 11 eingefügt GS 2024.012
10.09.2020 14.03.2024 § 12 eingefügt GS 2024.012
10.09.2020 14.03.2024 § 13 eingefügt GS 2024.012
10.09.2020 14.03.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2024.012
26.01.2023 01.01.2024 § 1 Abs. 2 eingefügt GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.088
8 164
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 10.09.2020 01.01.2022 Erstfassung GS 2021.115
§ 1 Abs. 2 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088
§ 5 Abs. 1, Bst. b. 10.09.2020 10.09.2023 eingefügt GS 2023.058
§ 5 Abs. 2 10.09.2020 10.09.2023 eingefügt GS 2023.058
§ 7 Abs. 1, Bst. c. 10.09.2020 14.03.2024 eingefügt GS 2024.012
§ 7 Abs. 1, Bst. d. 10.09.2020 14.03.2024 eingefügt GS 2024.012
§ 7 Abs. 1, Bst. f. 10.09.2020 14.03.2024 eingefügt GS 2024.012
Titel 2.3 10.09.2020 14.03.2024 eingefügt GS 2024.012
§ 10 10.09.2020 14.03.2024 eingefügt GS 2024.012
§ 11 10.09.2020 14.03.2024 eingefügt GS 2024.012
§ 12 10.09.2020 14.03.2024 eingefügt GS 2024.012
§ 13 10.09.2020 14.03.2024 eingefügt GS 2024.012
Anhang 1 10.09.2020 10.09.2023 Inhalt geändert GS 2023.058
Anhang 1 10.09.2020 14.03.2024 Inhalt geändert GS 2024.012
Anhang 1 26.01.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.088
Vademecum SGS 164
1/1
Erlasstitel: Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG)
SGS-Nr. 164
GS-Nr. 2021.115
Erlassdatum 10.09.2020 (2020/178, Erlass E-GovG)
In Kraft seit 01.01.2022 (mit Ausnahme von § 5 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2, § 7
Abs. 1 Bst. c, d und f, Titel 2.3 mit §§ 10–13)
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Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen
12.03.2024 2024.012 14.03.2024 RRB Nr. 2024-340 vom 12. März 2024: Inkraftsetzung von § 7 Abs. 1 Bst. c, d und f, Titel 2.3 mit §§ 10–13
26.01.2023 2023.088 01.01.2024 2022/461, Verfassungsinitiative «Für eine kantonale Behindertengleichstellung»; Gegenvorschlag für ein Gesetz des Kantons Basel-
Landschaft über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL,
BRG BL)
29.08.2023 2023.058 10.09.2023 RRB Nr. 2023-1125 vom 29. August 2023:
Inkraftsetzung von § 5 Abs. 1 Bst. b und
Abs. 2