15 provisions
§ 1
Zuständiges Departement
1 Das Volkswirtschaftsdepartement vollzieht die energierechtlichen Vorschriften des Bundes und des Kantons, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement führt eine Energiefachstelle.
3 Das Bau- und Justizdepartement ist Beschwerdeinstanz nach § 20 Absatz
2 EnGSO.
§ 2
Aufgaben der Gemeinden (§ 19 Absatz 4 EnGSO)
1 Die Baubehörden der Gemeinden vollziehen die Vorschriften über:
a) die Anforderungen an den Wärme- und Kälteschutz von Bauten (§§
8-14 EnVSO);
b) Anforderungen an haustechnische Anlagen (§§ 15-25 EnVSO);
c) Heizungen im Freien und beheizte Freiluftbäder (§ 26 EnVSO);
d) Elektrizitätsbedarf (§ 27 EnVSO);
e) Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen (§ 28 EnVSO).
2 Sie erlassen die besonderen Verfügungen oder treffen die Anordnungen
in der Baubewilligung.
3 Die Entscheide der Baubehörden unterliegen dem ordentlichen Baubeschwerdeverfahren nach § 2 Absätze 2 - 6 der kantonalen Bauverordnung3).
4 Auf den Nachweis kann verzichtet werden, wenn die zuständige Zertifizierungsstelle bestätigt, dass der MINERGIE®- Standard eingehalten ist.
Das provisorische Zertifikat ist ausreichend.
5 Die Gemeinden können aussenstehende Fachleute beauftragen, die Überprüfung und Kontrolle nach Absatz 4 durchzuführen.
6 Die Baubehörden leiten Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach § 17
EnGSO mit ihrem Antrag an das Volkswirtschaftsdepartement (Energiefachstelle).
1) SR 730.0.
2) BGS 941.21.
3) BGS 711.61.
GS 105
2. Förderungsmassnahmen
§ 3
Aufgaben des Kantons
1 Das Volkswirtschaftsdepartement fördert die Information und Beratung
über den sparsamen, zweckmässigen und umweltschonenden Umgang mit
der Energie, sowie die Aus- und Weiterbildung in Energiefragen.
2 Es sorgt für die Koordination und Zusammenarbeit mit dem Bund, anderen Kantonen, den Regionen, den Gemeinden, den Fachverbänden und
Privaten.
§ 4
§ 5 § 4 Beiträge (
EnGSO)
1 Das Leisten von Beiträgen richtet sich nach einer separaten Verordnung1).
3. Spar- und Nutzmassnahmen
3.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Anwendungsbereich der Anforderungen
1 Diese Verordnung gilt für:
a) Neubauten, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;
b) Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Gebäuden, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, auch wenn diese
Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind;
c) Neuinstallationen haustechnischer Anlagen zur Aufbereitung und
Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft, auch
wenn diese baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind;
d) Erneuerung, Umbau oder Änderung haustechnischer Anlagen, auch
wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig
sind.
2 Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen, gelten ausser in Bagatellfällen als Neubauten und haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen.
§ 6
Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeuten:
a) Baute/Gebäude: Im Erdboden eingelassene oder darauf stehende,
künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtung,
die einen Raum zum Schutze von Menschen, Tieren und Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliesst. Darunter fallen auch Fahrnisbauten, sofern sie über einen längeren Zeitraum ortsfest verwendet werden.
b) Anlage: Künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtung,
die in fester Beziehung zum Erdboden steht und keine Baute darstellt, wie beispielsweise Rampen, Parkplätze, Sportplätze, Schiessplätze, Seilbahnen, etc.
1) Vgl. BGS 941.21.
c) Ausstattungen und Ausrüstungen / Haustechnische Anlagen: Energierelevante Installationen, die im Zusammenhang mit einer Baute
oder Anlage stehen.
d) vom Umbau betroffen: Ein Bauteil gilt als 'vom Umbau betroffen',
wenn an ihm mehr als blosse Oberflächen-Auffrischungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden.
e) von der Umnutzung betroffen: Ein Bauteil gilt als 'von der Umnutzung betroffen', wenn daran durch die Umnutzung die Temperaturdifferenz aufgrund der Standardnutzung verändert wird.
2 Daneben gelten die Begriffsdefinitionen von Artikel 1 Energieverordnung
(EnV) vom 7. Dezember 19981).
§ 7
Stand der Technik
1 Die in dieser Verordnung notwendigen energetischen und raumlufthygienischen Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen.
2 Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten als
Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen, der Konferenz
Kantonaler Energiedirektoren und der Konferenz der Energiefachstellen
sowie die Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen im Anhang
1.
§ 8
EnGSO)
§ 8 Winterlicher Wärmeschutz
1 Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden richten sich -
ausser bei Kühlräumen, Gewächshäusern und Traglufthallen - nach Absatz
2 - 4.
2 Für den Nachweis eines ausreichenden Wärmeschutzes sind in der Norm
SIA 380/1 "Thermische Energie im Hochbau" (Anhang 1) zwei Verfahren
definiert. Diese sind mit folgenden Einschränkungen anzuwenden:
a) Einhaltung von Einzelanforderungen an die Wärmedämmung der
einzelnen Teile der Gebäudehülle:
1. für Neubauten und für neue Bauteile bei Umbauten und Umnutzungen nach den Anforderungen in Anhang 2a;
2. für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen
Bauteile nach den Anforderungen in Anhang 2b.
b) Einhaltung einer Systemanforderung in Form eines spezifischen
Heizwärmebedarfs:
1. die Berechnung der Anforderung erfolgt mit den Werten gemäss Anhang 2c.
3 Beim Systemnachweis sind die Klimadaten der Klimastation Wynau zu
verwenden.
4 Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu
umfassen, die Bauteile aufweisen, die vom Umbau oder von der Umnutzung betroffen werden. Die nicht betroffenen Räume können ebenfalls in
den Systemnachweis einbezogen werden.
1) SR 730.01.
§ 9
Sommerlicher Wärmeschutz
1 Der sommerliche Wärmeschutz ist nachzuweisen.
2 Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei welchen eine Kühlung notwendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g-Wert, die
Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der
Technik einzuhalten.
3 Bei den andern Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
§ 10 Erleichterungen und Befreiungen
1 Erleichterungen von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss § 8 EnVSO sind möglich bei:
a) Gebäuden, die auf weniger als 10 °C aktiv beheizt werden, ausgenommen Kühlräume;
b) Kühlräumen, die nicht auf unter 8 °C aktiv gekühlt werden;
c) Gebäuden, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist
(provisorische Gebäude).
2 Umnutzungen sind von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss § 8 EnVSO befreit, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung der Raumlufttemperaturen verbunden ist und somit keine höhere Temperaturdifferenz bei der thermischen Gebäudehülle
entsteht.
3 Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss § 9 EnVSO sind befreit:
a) Gebäude, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist
(provisorische Gebäude);
b) Umnutzungen, wenn damit keine Räume neu unter § 9 EnVSO fallen;
c) Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird.
§ 11 Höchstanteil nichterneuerbarer Energien
1 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden (Aufstockungen, Anbauten etc.) müssen so erstellt und ausgerüstet werden, dass
höchstens 80% des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nichterneuerbaren Energien gedeckt werden.
2 Diese Anforderung gilt ebenfalls als erbracht, wenn eine der Standardlösungen nach Anhang 7 fachgerecht ausgeführt wird.
3 Von den Anforderungen nach Absatz 1 und 2 befreit sind Erweiterungen
von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m² beträgt oder maximal 20 % der Energiebezugsfläche
des bestehenden Gebäudeteiles und nicht mehr als 1000 m².
§ 12 Berechnungsregeln
1 Der zulässige Wärmebedarf für Neubauten ergibt sich aus dem Grenzwert für den Heizwärmebedarf gemäss § 8 EnVSO und dem Wärmebedarf
für Warmwasser entsprechend der Standardnutzung gemäss SIA Norm
380/1 (Anhang 1).
2 Elektrizität wird mit dem Faktor 2 gewichtet.
3 Bei Gebäuden mit mechanischen Lüftungsanlagen kann bei der Berechnung des Heizwärmebedarfs der effektive Energiebedarf für Lüftung inkl.
Energiebedarf für Luftförderung eingesetzt werden. Der hygienisch notwendige Aussenluftvolumenstrom ist dabei zu gewährleisten.
§ 13 Kühlräume
1 Bei Kühlräumen, die auf weniger als 8 °C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone
5 W/m² nicht überschreiten.
2 Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des
Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen:
a) in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung;
b) gegen Aussenklima: 20 °C;
c) gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10°C;
3 Für Kühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen sind die Anforderungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren
UWert von U ≤ 0,15 W/m²K einhalten.
§ 14 Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen
1 Für gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen für die
Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene
Wachstumsbedingungen aufrecht erhalten werden müssen, gelten die Anforderungen "Beheizte Gewächshäuser" (Anhang 1).
2 Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen "Beheizte Traglufthallen" (Anhang 1).
3.3. Haustechnische Anlagen (§ 9 EnGSO)
§ 15 Wärmeerzeugung
1 Bei Neubauten müssen mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel
mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110 °C die Kondensationswärme auszunützen.
2 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers gilt die Anforderung nach Absatz 1, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
§ 16 Wärmepumpen mit Elektrozusatzheizungen
1 Wärmepumpen sind so auszulegen, dass elektrische Widerstandsheizungen zur Deckung der Norm-Heizlast nur bei Unterschreitung der Norm-Aussentemperatur zum Einsatz kommen.
§ 17 Wassererwärmer und Wärmespeicher
1 Wassererwärmer sowie Warmwasser- und Wärmespeicher, für die nach
Bundesrecht keine energetischen Anforderungen bestehen, dürfen bezüglich allseitiger Wärmedämmung die Dämmstärken nach Anhang 3 nicht
unterschreiten.
2 Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von max. 60 °C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus
betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss.
3 In Neubauten ist der Einbau einer direkt-elektrischen Erwärmung des
Brauchwarmwassers in Wohnbauten erlaubt, wenn
a) das Brauchwarmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder
b) das Brauchwarmwasser primär mittels erneuerbarer Energie oder
nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird.
4 Die gleiche Anforderung gilt auch bei einem Komplettersatz der Warmwasserversorgung in bestehenden Gebäuden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
§ 18 Wärmeverteilung und -abgabe
1 Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme
dürfen bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50 °C, bei
Fussbodenheizungen höchstens 35 °C betragen. Ausgenommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler sowie Heizungssysteme für Gewächshäuser und ähnliches, sofern diese nachgewiesenermassen eine höhere
Vorlauftemperatur benötigen.
2 Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen
inklusive Armaturen und Pumpen sind durchgehend mindestens mit den
Dämmstärken nach Anhang 4 gegen Wärmeverluste zu dämmen:
a) Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien,
b) Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen und im Freien, ausgenommen Stichleitungen ohne Begleitheizungen zu einzelnen
Zapfstellen,
c) Warmwasserleitungen von Zirkulationssystemen oder Warmwasserleitungen mit Begleitheizungen in beheizten Räumen,
d) Warmwasserleitungen vom Speicher bis zum Verteiler (inkl. Verteiler).
3 In begründeten Fällen wie z.B. bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, bei maximalen Vorlauftemperaturen von 30 °C und bei Armaturen, Pumpen etc. können die Dämmstärken reduziert werden. Die angegebenen Dämmstärken gelten für Betriebstemperaturen bis 90 °C, bei höheren Betriebstemperaturen sind die Dämmstärken angemessen zu erhöhen.
4 Bei erdverlegten Leitungen dürfen die UR-Werte gemäss Anhang 5 nicht
überschritten werden.
5 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderungen gemäss Absatz 2 anzupassen, soweit es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen.
6 In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mittels träger Flächenheizungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30 °C beheizt werden.
§ 19 Lüftungstechnische Anlagen
1 Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer
Wärmerückgewinnung auszurüsten, welche einen Temperatur-Änderungsgrad nach dem Stand der Technik aufweist.
2 Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind entweder mit einer
kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung
oder einer Nutzung der Wärme der Abluft auszurüsten, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als 1'000 m³/h und die Betriebsdauer mehr als 500 h/a
beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude als eine Anlage.
3 Bezogen auf die Nettofläche dürfen die Luftgeschwindigkeiten in Apparaten 2 m/s und im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht
überschreiten:
a) bis 1'000 m³/h 3 m/s
b) bis 2'000 m³/h 4 m/s
c) bis 4'000 m³/h 5 m/s
d) bis 10'000 m³/h 6 m/s
e) über 10'000 m³/h 7 m/s
Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchs-Rechnung nachgewiesen wird, dass nicht mehr
Energie benötigt wird, ebenso bei weniger als 1'000 Jahresbetriebsstunden
und wenn sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar
sind.
4 Lufttechnische Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich abweichenden Nutzungen oder Betriebszeiten sind mit Einrichtungen auszurüsten, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.
§ 20 Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen
1 Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen je
nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und -Wert des Dämmmateriλ -
als (Anhang 6) gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) geschützt werden.
2 In begründeten Fällen wie z.B. bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle sowie bei Platzproblemen bei Erneuerungen und Sanierungen
können die Dämmstärken reduziert werden.
§ 21 Kühlen, Be- und Entfeuchten
1 Die Installation neuer Anlagen sowie der Ersatz bestehender Anlagen für
Kühlung, Be- und Entfeuchtung ist zulässig, wenn der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und -aufbereitung inklusiver allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung nicht
mehr als 7 W/m² in Neubauten resp. 12 W/m² in bestehenden Bauten beträgt.
2 Bei Anlagen, die nicht unter Absatz 1 fallen, müssen die Befeuchtung und
bei Komfortkühlung ausserdem die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung nach dem Stand der Technik ausgelegt und betrieben werden.
§ 22 Ausrüstungspflicht bei Neubauten
1 Bei Flächenheizungen ist für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und
der angrenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0,7 W/m²K einzuhalten.
2 Als ausrüstungspflichtige Neubauten im Sinne von § 15 EnGSO gelten alle
Bauten und Gebäudegruppen, für welche nach dem 1. Juli 1992 eine Baubewilligung erteilt worden ist.
§ 23 Ausrüstungspflicht bei wesentlichen Erneuerungen
1 Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr
Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- und/oder
des Warmwassersystems mit den Geräten zur Erfassung des individuellen
Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten.
2 Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit
den Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung pro Gebäude auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 Prozent saniert wird.
§ 24 Abrechnung
1 In Gebäuden und Gebäudegruppen, für welche eine Ausrüstungspflicht
besteht, sind die Kosten für den Wärmeverbrauch (Heizenergie und evtl.
Warmwasser) zu mindestens 60 Prozent, anhand des gemessenen Verbrauchs den einzelnen Nutzeinheiten, abzurechnen.
2 Für die entsprechenden Abrechnungen dürfen nur Geräte verwendet
werden, deren Konformität durch das Bundesamt für Metrologie METAS
anerkannt wird.
3 Für die Verteilung der Kosten sind die im Abrechnungsmodell des Bundesamtes für Energie formulierten Grundsätze einzuhalten.
§ 25 Befreiung bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen
1 Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs
befreit sind Gebäude und Gebäudegruppen:
a) deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inkl. Warmwasser) weniger als 20 Watt pro m² Energiebezugsfläche beträgt; oder
b) die den MINERGIE®-Standard einhalten.
3.4. Beheizte Freiluftbäder (§ 12 EnGSO)
§ 26 Beheizte Freiluftbäder
1 Als Freiluftbäder im Sinne von § 12 EnGSO gelten Wasserbecken mit einem Inhalt von mehr als 8m³.
3.5. Elektrizitätsbedarf (§ 18 EnGSO)
§ 27 Grenzwerte bei Nicht-Wohnbauten
1 Für Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche (EBF) von mehr als 1000 m² muss die Einhaltung der Grenzwerte für
den jährlichen Elektrizitätsbedarf gemäss SIA 380/4 "Elektrische Energie im
Hochbau", für Beleuchtung E’LI und entweder Lüftung E’V oder
Lüftung/Klimatisierung E’VCH nachgewiesen werden.
2 Ist der Zielwert für die spezifische Leistung der Beleuchtung p'LI eingehalten, kann auf den Nachweis verzichtet werden, dass der Grenzwert für ihren jährlichen Elektrizitätsbedarf eingehalten ist.
3 Ist der Grenzwert für die spezifische Leistung der Lüftung p'V eingehalten, oder ist die mechanisch belüftete Nettofläche kleiner als 500 m², kann
auf den Nachweis verzichtet werden, dass der Grenzwert für ihren jährlichen Elektrizitätsbedarf eingehalten ist.
4 Beträgt der elektrische Leistungsbedarf für die Lüftung/Klimatisierung bei
neuen Anlagen nicht mehr als 7 W/m², bei Erneuerung, Umbau oder Änderung haustechnischer Anlagen nicht mehr als 12 W/m² (§ 21), kann auf den
Nachweis verzichtet werden, dass der Grenzwert für ihren jährlichen Elektrizitätsbedarf eingehalten ist.
3.6. Wärmenutzung bei mit fossilen Brennstoffen
betriebenen Elektrizitätserzeugungsanlagen
(§ 13bis EnGSO)
§ 28 Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen
1 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende
Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird. Diese Anforderung gilt
nicht, wenn nur ein beschränkter Anteil nicht landwirtschaftliches Grüngut
verwertet wird sowie keine Verbindung zum öffentlichen Gasverteilnetz
besteht und diese auch nicht mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt
werden kann.
2 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.
§ 9 bis
EnGSO)
§ 29 Zumutbare Massnahmen
1 Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnahmen
sind für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und
nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.
§ 30 Vereinbarungen, Gruppen
1 Die zuständige Behörde kann im Rahmen der vorgegebenen Ziele im Sinne von § 9bis EnGSO mit einzelnen oder Gruppen von Grossverbrauchern
mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Dabei werden die Effizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher mitberücksichtigt. Für die Dauer der Vereinbarung sind diese Grossverbraucher von der Einhaltung folgender Bestimmungen entbunden:
§ 10 a) Abwärmenutzung in Industrie und Gewerbe (
EnGSO);
b) Anforderungen an Heizungen im Freien und Freiluftbäder
(§ 12 EnGSO);
c) Elektrizitätsbedarf (§ 18 EnGSO);
d) Wärmenutzung bei Elektizitätserneuerungsanlagen (§ 13bis EnGSO);
e) Anforderungen an Wärmeanlagen (§ 9 EnGSO);
§ 11 f) Bedarfsnachweis für Kühlung und/oder Befeuchtung (
EnGSO).
2 Die zuständige Behörde kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden.
3 Grossverbraucher können sich zu Gruppen zusammenschliessen. Sie organisieren sich selber und regeln die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
4. Schlussbestimmungen
§ 31 Übergangsbestimmung
1 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängigen Gesuche werden nach
neuem Recht beurteilt.
§ 32 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Inkraftsetzung dieser Verordnung wird die Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) vom 9. Mai 20061) aufgehoben.
§ 33 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Vorbehalten bleibt das
Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 3. Dezember 2010 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 10. Dezember 2010.
1) GS 101, 45 (BGS 941.22).
Anhang 1
Stand der Technik (§ 7 Absatz 3 EnVSO)
Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten als Stand der Technik:
1. Norm SIA 180 "Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau", Ausgabe
2. Norm SIA 380/1 "Thermische Energie im Hochbau", Ausgabe 2009
3. Norm SIA 380/4 "Elektrische Energie im Hochbau", Ausgabe 2006
4. Norm SIA 382/1 "Lüftungs- und Klimaanlagen – Allgemeine Grundla
gen und Anforderungen", Ausgabe 2007
5. Empfehlung SIA V382/3 "Bedarfsermittlung für lüftungstechnische
Anlagen", Ausgabe 1992
6. Norm SIA 384/1 "Heizungsanlagen in Gebäuden – Grundlagen und
Anforderungen", Ausgabe 2008
7. Norm SIA 384.201 "Heizungsanlagen in Gebäuden – Verfahren zur
Berechnung der Norm-Heizlast", Ausgabe 2003
8. SIA-Merkblatt 2024 "Standard-Nutzungsbedingungen für Energie-
und Gebäudetechnik", Ausgabe 2007
9. Merkblatt SIA 2028 "Klimadaten für Bauphysik, Energie- und Gebäu
detechnik", Ausgabe 2008
10. Empfehlung Nr. 5 "Beheizte Gewächshäuser" der Konferenz Kanto
naler Energiefachstellen, Ausgabe 2003
11. Empfehlung "Beheizte Traglufthallen" der Konferenz Kantonaler
Energiefachstellen, Ausgabe 2007
Anhang 2a
U-Wert-Grenzwerte bei Neubauten (§ 8 EnVSO)
Grenzwerte Uli in W/
(m2K)
mit
Wärmebrückennachweis
Grenzwerte Uli in W/(m2K)
ohne
Wärmebrückennachweis
Bauteil gegen
Bauteil
Aussenklim
a oder
weniger als
2 m im
Erdreich
unbeheizte
Räume oder
mehr als
2 m im
Erdreich
Aussenklim
a oder
weniger als
2 m im
Erdreich
unbeheizte
Räume oder
mehr als
2 m im
Erdreich
opake Bauteile
- Dach,
Decke,
- Wand,
Boden
0,20 0,25
0,28 0,17 0,25
opake Bauteile
mit
Flächenheizungen
0,20 0,25 0,17 0,25
Fenster,
Fenstertüren und
Türen
1,3 1,6 1,3 1,6
Fenster mit
vorgelagerten
Heizkörpern
1,0 1,3 1,0 1,3
Tore (Türen
grösser als 6 m2) 1,7 2,0 1,7 2,0
Storenkasten 0,50 0,50 0,50 0,50
Längenbezogener Wärmedurchgangs
koeffizient
Ψ
Grenzwert
W/(m K)
Typ 1: Auskragungen in Form von Platten
oder Riegeln 0,30
Typ 2: Unterbrechung der Wärmedämm
schicht durch Wände, Böden oder Decken 0,20
Typ 3: Unterbrechung der Wärmedämm
schicht an horizontalen oder vertikalen
Gebäudekanten
0,20
Typ 5: Fensteranschlag 0,10
Punktbezogener
Wärmedurchgangskoeffizient
χ
Grenzwert
W/K
Punktuelle Durchdringungen der
Wärmedämmung 0,30
Anhang 2b
U-Wert-Grenzwerte bei Umbauten und Umnutzungen
(§ 8 EnVSO)
Grenzwerte Uli in W/(m2K)
Bauteil gegen
Bauteil
Aussenklima oder weniger
als 2 m
im Erdreich
unbeheizte Räume oder
mehr als 2 m
im Erdreich
opake Bauteile
- Dach,
Decke,
- Wand,
Boden
0,25
0,25
0,28
0,30
opake Bauteile
mit
Flächenheizungen
0,25 0,28
Fenster,
Fenstertüren und
Türen
1,3 1,6
Fenster mit
vorgelagerten
Heizkörpern
1,0 1,3
Tore (Türen
grösser als 6 m2) 1,7 2,0
Storenkasten 0,50 0,50
Anhang 2c
Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr von
Neubauten, Umbauten und Umnutzungen (§ 8 EnVSO)
Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr (bei 8,5 °C Jahresmitteltemperatur)
Gebäudekategorie Grenzwerte für Neubauten
Grenzwerte für
Umbauten und Umnutzungen
Qh,li0
MJ/m2
∆Qh,li
MJ/m2
Qh,li_Umbauten/Umnutzungen
MJ/m2
I Wohnen MFH 55 65
1,25 * Qh,li_Neubauten
II Wohnen EFH 65 65
III Verwaltung 65 85
IV Schulen 70 70
V Verkauf 50 65
VI Restaurants 95 75
VII Versammlungslokale 95 75
VIII Spitäler 80 80
IX Industrie 60 70
X Lager 60 70
XI Sportbauten 75 70
XII Hallenbäder 70 90
Anhang 3
Minimale Dämmstärken bei Wassererwärmern sowie
§ 17 Warmwasser- und Wärmespeichern (
EnVSO)
Speicherinhalt in
Litern
Dämmstärke
bei λ > 0,03 W/mK
bis λ ≤≤≤≤ 0,05 W/mK
Dämmstärke
bei λ ≤≤≤≤ 0,03 W/mK
bis 400 110 mm 90 mm
> 400 bis 2000 130 mm 100 mm
> 2000 160 mm 120 mm
Anhang 4
Minimale Dämmstärken bei Verteilleitungen der Heizung
§ 18 sowie bei Warmwasserleitungen (
EnVSO)
Rohrnennweite
[DN]
Zoll bei λ > 0,03 W/mK
bis λ ≤≤≤≤ 0,05 W/mK
bei λ ≤≤≤≤ 0,03 W/mK
10 - 15 3/8" - 1/2" 40 mm 30 mm
20 - 32 3/4" -
11/4"
50 mm 40 mm
40 - 50 11/2" - 2" 60 mm 50 mm
65 - 80 21/2" - 3" 80 mm 60 mm
100 - 150 4" - 6" 100 mm 80 mm
175 - 200 7" - 8" 120 mm 80 mm
Anhang 5
Maximale UR-Werte für erdverlegte Leitungen
(§ 18 EnVSO)
DN 20 25 32 40 50 65 80 100 125 150 175 200
3/4" 1" 5/4" 11/2
"
2" 21/2
"
3" 4" 5" 6" 7" 8"
Für starre Rohre [W/mK]
0,14 0,17 0,18 0,21 0,22 0,25 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,37
Für flexible Rohre sowie Doppelrohre [W/mK]
0,16 0,18 0,18 0,24 0,27 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,38 0,40
Anhang 6
Minimale Dämmstärken bei Luftkanälen, Rohren und
§ 20 Geräten von Lüftungs- und Klimaanlagen (
EnVSO)
Temperaturdifferenz in K im Auslegungsfall 5 10 15 oder mehr
Dämmstärke in mm
bei λ > 0,03 W/mK bis λ ≤≤≤≤ 0,05 W/mK 30 60 100
Anhang 7
Nachweis mittels Standardlösung (§ 11 EnVSO)
Die Anforderung gemäss § 12 gilt als erbracht, wenn eine der folgenden
Standardlösungen fachgerecht ausgeführt wird:
1. Verbesserte Wärmedämmung:
- U-Wert opake Bauteile gegen aussen ≤ 0,12 W/m2K und U-Wert
Fenster ≤ 1,0 W/m2K.
2. Verbesserte Wärmedämmung, Komfortlüftung:
- U-Wert opake Bauteile gegen aussen ≤ 0,15 W/m2K und U-Wert
Fenster ≤ 1,0 W/m2K.
- Komfortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung.
3. Verbesserte Wärmedämmung, Solaranlage:
- U-Wert opake Bauteile gegen aussen ≤ 0,15 W/m2K und U-Wert
Fenster ≤ 1,0 W/m2K.
- Sonnenkollektoren für Wassererwärmung mindestens 2 % der EBF;
als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglasten,
selektiv beschichteten Absorbern.
4. Holzfeuerung, Solaranlage:
- Holzfeuerung für Heizung.
- Sonnenkollektoren für Wassererwärmung mindestens 2 % der EBF.
Als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglasten,
selektiv beschichteten Absorbern.
5. Automatische Holzfeuerung:
- Automatische Holzfeuerung für Heizung und Wassererwärmung
ganzjährig (z.B. Pelletheizung).
6. Wärmepumpe mit Erdsonde oder Wasser:
- Elektrisch angetriebene Sole-Wasser-Wärmepumpe mit
Erdwärmesonde oder Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit Grund- oder
Oberflächenwasser als Wärmequelle, für Heizung und
Wassererwärmung ganzjährig.
7. Wärmepumpe mit Aussenluft:
- Elektrisch angetriebene Aussenluft-Wasser-Wärmepumpe für
Heizung und Wassererwärmung ganzjährig. Die Luft-Wasser-
Wärmepumpe ist so auszulegen, dass der Wärmeleistungsbedarf für
das ganze Gebäude und für die Wassererwärmung ohne zusätzliche
elektrische Nachwärmung erbracht werden kann. Maximale
Vorlauftemperatur von 35 °C für die Heizung.
8. Komfortlüftung und Solaranlage:
- Komfortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung.
- Sonnenkollektoren für Heizung und Wassererwärmung mindestens
5 % der EBF; als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von
verglasten, selektiv beschichteten Absorbern.
9. Solaranlage:
- Sonnenkollektoren für Heizung und Wassererwärmung mindestens
7 % der EBF; als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von
verglasten, selektiv beschichteten Absorbern.
10. Abwärme:
- Nutzung von Abwärme z.B. Fernwärme aus KVA, warme Fernwärme
aus ARA oder Abwärme aus Industrie; für Heizung und
Wassererwärmung ganzjährig.
11. Wärmekraftkopplung:
- Wärmekraftkopplungsanlage mit einem elektrischen Wirkungsgrad
von mindestens 30 % für mindestens 70 % des Wärmebedarfs für
Heizung und Warmwasser.