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Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt

Uri · 50.2111 · decree

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Contents: 24 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3 (
  4. Artikel 8
  5. Artikel 10
  6. Artikel 11
  7. Artikel 12
  8. Artikel 13
  9. Artikel 14 entfernt werden
  10. Artikel 15
  11. Artikel 16
  12. Artikel 17 nach Artikel 6 dieser Verordnung dienen
  13. Artikel 18
  14. Artikel 19
  15. Artikel 20
  16. Artikel 21
  17. Artikel 22
  18. Artikel 24
  19. Artikel 26
  20. Artikel 27
  21. Artikel 28
  22. Artikel 29
  23. Artikel 30
  24. Artikel 31

24 provisions

Artikel 1

Grundsatz 1 Diese Verordnung regelt die Schifffahrt im Kanton Uri, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet. 2 Vorbehalten bleiben ergänzende und abweichende Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee. Artikel 2 * Schiffbare Gewässer 1 Grundsätzlich dürfen auf allen Gewässern Schiffe eingesetzt werden. 2 Kennzeichnungspflichtige Schiffe dürfen nur auf dem urnerischen Teil des Vierwaldstättersees (Urnersee), Ruderschiffe zusätzlich auf dem Seelisbergersee, eingesetzt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee (RB 50.2211). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 50.2111 Kanton Uri 3 Die zuständige Direktion1) kann im Einzelfall erlauben, dass kennzeichnungspflichtige Schiffe auch auf anderen Gewässern eingesetzt werden. Ebenso kann sie die Schifffahrt nicht kennzeichnungspflichtiger Schiffe örtlich beschränken oder für bestimmte Gewässer untersagen. Sie kann ihre Verfügungen mit Bedingungen und Auflagen verbinden. 2 Zuständige Behörden Artikel 3 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über die Schifffahrt im Kanton Uri. 2 Er ist ermächtigt: 1. die Höchstzahl der Standplätze auf dem Urnersee festzulegen (Artikel 3 Absatz 2 BSG) 2. Vorschriften für Anlagen, die der Schifffahrt dienen, zu erlassen (Artikel 8 Absatz 1 BSG; Artikel 160 Absatz 1 BSV) 3. besondere, örtlich geltende Vorschriften zu erlassen, um die Sicherheit der Schifffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten (Artikel 25 Absatz 3 BSG) 4. ganz oder teilweise zu verbieten, dass im Bereich öffentlich zugänglicher Erholungsgebiete Schiffe gelagert, gewassert und an Land genommen werden (Artikel 25 Absatz 3 BSG) 5. zusätzliche Vorschriften für den Sturmwarndienst sowie das Verhalten bei Sturmwarnungen zu erlassen (Artikel 26 Absatz 1 BSG) 6. die Höchstgeschwindigkeit, in der äusseren Uferzone aufzuheben (Artikel 53 Absatz 4 BSV) 7. * Startgassen und Wasserflächen für das Wakesurfen sowie das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten zu bewilligen (Art. 54 Abs. 2 BSV) 3 Bevor Massnahmen getroffen werden, die sich auf Absatz 2 stützen, sind die betroffenen Gemeinden anzuhören. Artikel 4 Zuständige Direktion 1 Die zuständige Direktion2) hat die Schifffahrt unmittelbar zu beaufsichtigen: 1) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 2) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). Kanton Uri 50.2111 2 Ihr steht es zu: 1. * zu bestimmen, wo welche Schifffahrtszeichen angebracht oder entfernt werden (Art. 36 BSV) 2. * den Kreis der schiffbaren Gewässer gemäss Artikel 2 Absatz 3 zu erweitern oder einzuengen 3. den Schiffs- und den Schiffsführerausweis zu verweigern und zu entziehen (Artikel 19 und 20 BSG)

Artikel 2

BSG; Artikel 72 BSV) 5. zu bewilligen, dass Schifffahrtszeichen gesetzt und entfernt werden

Artikel 3 (

BSV) 6. Bewilligungen im Zusammenhang mit gewerbsmässigen Schiffsbetrieben nach dem 4. Abschnitt zu erteilen, zu verweigern und zu entziehen 7. die amtliche Verwahrung anzuordnen und durchzuführen 8. * … Artikel 5 * Zuständiges Amt 1 Soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht ein anderes Organ für zuständig erklärt, vollzieht das für den Schiffsverkehr zuständige Amt3) die Vorschriften über die Schifffahrt. 2 Es steht ihm insbesondere zu, die vom eidgenössischen und vom kantonalen Recht geforderten Bewilligungen und die möglichen Ausnahmebewilligungen zu erteilen, die notwendigen Anordnungen zu treffen sowie die Verkehrssteuern zu veranlagen und zu beziehen. Artikel 6 * Seerettungsdienst 1 Die Kantonspolizei besorgt den Seerettungsdienst. Sie kann diese Aufgabe selbst erfüllen oder geeignete Organisationen damit beauftragen. 2 Wer gewerbsmässig Schiffe vermietet, ist verpflichtet, beim Seerettungsdienst mitzuwirken (Art. 26 Abs. 2 BSG). 3) Amt für Strassen- und Schiffsverkehr; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 50.2111 Kanton Uri 3 Ausübung der Schifffahrt Artikel 7 * Zahlenmässige Begrenzung 1 Die Zahl der auf dem Urnersee zugelassenen kennzeichnungspflichtigen Schiffe ist begrenzt durch die Zahl der bewilligten Standplätze. 2 Für jedes kennzeichnungspflichtige Schiff ist ein bewilligter Standplatz nachzuweisen.

Artikel 8

Standplätze 1 Als Standplätze, die dem dauernden Einstellen oder Anlegen von Schiffen dienen, können anerkannt werden: * 1. Bootshäfen, Bootssteganlagen und am See gelegene Bootshütten 2. Lagerplätze auf privatem Ufergrundstück für nicht mehr als zwei immatrikulierte Schiffe. Grundstücke, die aufgeteilt werden, um diese Vorschrift zu umgehen, werden als Einheit betrachtet 3. Lagerplätze auf Binnengrundstücken für Schiffe, für die Gewähr geboten ist, dass sie nach jedem Gebrauch aus dem Wasser genommen und an einem geeigneten Ort unter Dach (Garage, Unterstand) gebracht werden. Mehrere zusammenhängende Trockenplätze in Hafenanlagen können ausnahmsweise auch anerkannt werden, wenn sie ungedeckt sind 2 Das für den Schiffsverkehr zuständige Amt4) bewilligt einen Standplatz, wenn keine höherrangigen öffentlichen Interessen entgegenstehen. Es kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Baupolizeiliche und andere Spezialbewilligungen bleiben vorbehalten. * 3 Die Standplatzbewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie verfällt, wenn der Bewilligungsinhaber das Schiff veräussert und innert sechs Monaten nicht ein anderes Schiff für den eigenen Gebrauch erwirbt. 4 Standplatzbewilligungen in Bootshäfen oder an Bootssteganlagen können als Kollektivbewilligung zur vorübergehenden Benützung durch Gäste erteilt werden. 4) Amt für Strassen- und Schiffsverkehr; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). Kanton Uri 50.2111 Artikel 9 * Schiffe ohne Standplatz 1 Kennzeichnungspflichtige Schiffe, die im Urnersee über keinen Standplatz verfügen, dürfen dort nur mit einer zusätzlichen kantonalen Bewilligung verkehren (Art. 13 Abs. 3 BSG). 2 Diese Bewilligung wird nur für kurzfristig eingesetzte Schiffe erteilt. Sie ist beim für den Schiffsverkehr zuständigen Amt5) einzuholen, bevor das Schiff gewassert wird. 3 Schiffe, die für den Vierwaldstättersee zugelassen sind, benötigen keine zusätzliche Bewilligung.

Artikel 10

Uferschutz und Schutz von Erholungsgebieten 1 Schiffe dürfen nicht gelagert, gewassert und an Land genommen werden: a) im Bereich rechtskräftig ausgeschiedener Schutzzonen b) im Bereich des Schilfes, der Seerosen oder anderer geschützten Wasserpflanzen c) im Bereich öffentlich zugänglicher Erholungsgebiete, sofern und soweit der Regierungsrat es verfügt Artikel 10a * Drachensegeln 1 Das Fahren mit Drachensegelbrettern auf dem urnerischen Teil des Vierwaldstättersees ist nur gestattet: a) bei klarer Sicht in der Zeit von 8:00 Uhr bis 21:00 Uhr b) * … c) in der äusseren Uferzone (ab 150 m) und d) nördlich der Linie Schiltegg (Koordinaten 688025/196700) zum Gruonbach (Koordinaten 690150/196750) bis südlich der Linie im Bereich Rütli (Koordinaten 687875/202000) zur gegenüberliegenden Uferseite auf dem urnerischen Gebiet (Koordinaten 689460/202000) 2 Die innere Uferzone (0 m bis 150 m) darf nur zum Starten und Landen befahren werden, wobei der kürzeste Weg zu wählen ist. 3 Auf dem offenen Gewässer ist beim Fahren mit Drachensegelbrettern jederzeit ein Abstand von 200 m gegenüber Kursschiffen einzuhalten. 5) Amt für Strassen- und Schiffsverkehr; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 50.2111 Kanton Uri 4 Gewerbsmässige Schiffsbetriebe

Artikel 11

Wassersportschulen 1 Für den gewerbsmässigen Betrieb von Motorschiffsführerschulen, Segel-, Wasserski-, Surferschulen oder ähnlichen Unternehmungen bedarf es einer Bewilligung. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Ausbildner: 1. das 20. Altersjahr zurückgelegt hat 2. den Führerausweis zum Führen des entsprechenden Schiffes seit mindestens zwei Jahren besitzt 3. Gewähr für eine einwandfreie Führung der Schule bietet 4. über die entsprechenden Einrichtungen verfügt 5. den Nachweis einer genügenden Haftpflichtversicherung erbringt 3 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Artikel 12

Schiffsvermietung 1 Für den gewerbsmässigen Betrieb einer Schiffsvermietung bedarf es einer Bewilligung. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Inhaber: 1. Gewähr für eine einwandfreie Führung des Betriebes bietet 2. über die entsprechenden Anlagen verfügt 3. * den Nachweis einer genügenden Betriebshaftpflichtversicherung erbringt 3 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Kanton Uri 50.2111 5 Amtliche Verwahrung

Artikel 13

Verwahrungsgründe 1 Auf Kosten und Gefahr des Halters nimmt die zuständige Direktion6) in Verwahrung: 1. Schiffe, die ohne Verkehrsbewilligung im Wasser liegen 2. Schiffe, die ohne Bewilligung auf öffentlichem Grund liegen und trotz Mahnung vom Halter nicht entfernt werden oder deren Halter unbekannt oder nicht erreichbar sind 3. die Schifffahrt hindernde Schiffe, die trotz Mahnung vom Halter nicht

Artikel 14 entfernt werden

Verfahren 1 Der Halter wird von der Verwahrung benachrichtigt und aufgefordert, sein Schiff binnen angesetzter Frist abzuholen. Ist der Halter unbekannt oder nicht erreichbar, ergeht die Aufforderung im Amtsblatt. 2 Leistet der Halter binnen 30 Tagen seit der Aufforderung unentschuldbar keine Folge, wird das Schiff auf dessen Kosten so gut als möglich verwertet. 3 Der nach der Deckung der Verfahrenskosten verbleibende Erlös wird für den Berechtigten bei der Staatskasse hinterlegt. Nach Ablauf von fünf Jahren fällt der Erlös an den Kanton. 4 Droht unmittelbare Gefahr für den Schiffsverkehr, kann die zuständige Direktion7) ohne vorgängige Mitteilung an den Halter die notwendigen Massnahmen treffen. 6 Verkehrssteuern und Gebühren 6.1 Verkehrssteuern

Artikel 15

Steuerpflicht 1 Für motorisierte Schiffe, die im Kanton Uri ihren Standort haben, hat der Halter jährlich eine Verkehrssteuer zu entrichten. 6) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 7) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 50.2111 Kanton Uri

Artikel 16

Ausnahmen 1 Von der Steuerpflicht sind befreit: 1. Schiffe des Bundes und der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen 2. Schiffe des Kantons und der Gemeinden, die ausschliesslich der Polizei, dem Militär oder anderen nichtwirtschaftlichen Zwecken des Gemeinwesens dienen 3. Schiffe, die ausschliesslich dem organisierten Seerettungsdienst

Artikel 17 nach Artikel 6 dieser Verordnung dienen

Steuerperiode 1 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. 2 Wird das steuerpflichtige Schiff während des Jahres in Verkehr gesetzt oder aus dem Verkehr gezogen, ist dennoch die Steuer für das ganze Jahr zu entrichten. In Härtefällen sind Ausnahmen zulässig.

Artikel 18

Steueransätze 1 Die Höhe der Verkehrssteuern richtet sich nach dem Tarif, der im Anhang enthalten und Bestandteil dieser Verordnung ist. 2 Der errechnete Steuerbetrag wird auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet.

Artikel 19

Steuerbezug 1 Die Verkehrssteuern sind für die ganze Steuerperiode zum voraus zu bezahlen. 2 Werden die Steuern nicht bis zum 31. Januar der laufenden Steuerperiode bezahlt, lässt das für den Schiffsverkehr zuständige Amt8) nach einer einmaligen Mahnung die Kennzeichen und den Schiffsausweis nach einer Frist von zehn Tagen auf Kosten des Steuerpflichtigen durch die Polizei einziehen. Die Strafverfolgung bleibt vorbehalten. *

Artikel 20

Standortwechsel 1 Die Doppelbesteuerung ist ausgeschlossen. 8) Amt für Strassen- und Schiffsverkehr; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). Kanton Uri 50.2111 2 Wird der Standort eines Schiffes in einen anderen Kanton oder von dort in den Kanton Uri verlegt und erhebt der andere Kanton ebenfalls Verkehrssteuern für Schiffe, werden die Steuern nach Absprache mit dem neuen bzw. alten Standortkanton anteilmässig zurückerstattet bzw. erhoben.

Artikel 21

Nach- und Rückzahlung 1 Ergibt sich nachträglich, dass ein Steuerpflichtiger aus irgendeinem Grunde nicht oder nur unvollständig zur Steuerleistung herangezogen worden ist, hat er den während der letzten fünf Jahre zu wenig bezahlten Steuerbetrag nachzuzahlen. 2 Ist ein Steuerpflichtiger aus irgendeinem Grunde zu einer zu hohen Steuer veranlagt worden, ist der zuviel bezahlte Betrag für die letzten fünf Jahre zurückzubezahlen. 6.2 Gebühren

Artikel 22

Rechtsgrundlage 1 Die Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Vollzug der Schifffahrtsgesetzgebung zu bezahlen sind, richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und nach deren Ausführungsbestimmungen. * 6.3 Gemeinsame Bestimmungen Artikel 23 *Entzug 1 Das für den Schiffsverkehr zuständige Amt9) kann den Schiffsausweis und die Kennzeichen verweigern oder zurückziehen, solange der Halter mit der Entrichtung von Verkehrssteuern und Gebühren im Rückstand ist.

Artikel 24

Vollstreckbarkeit 1 Die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide über die in dieser Verordnung begründeten Steuer- und Gebührenforderungen sind vollstreckbaren- Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. 9) Amt für Strassen- und Schiffsverkehr; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 50.2111 Kanton Uri 7 Rechtsmittel und Strafbestimmungen Artikel 25 *Rechtsmittel 1 Verfügungen, die das für den Schiffsverkehr zuständige Amt10) erlässt und die mit dem Vollzug der Schifffahrtsgesetzgebung zusammenhängen, können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion11) angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht, soweit kein Unzulässigkeitsgrund vorliegt. 2 Entscheidet die zuständige Direktion12) erstinstanzlich, unterliegt deren Verfügung der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat. 3 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Artikel 26

Strafbestimmung 1 Wer dieser Verordnung oder den Ausführungsbestimmungen dazu zuwiderhandelt, wird gestützt auf Artikel 48 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt bestraft. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die kantonale Strafrechtspflege. 8 Schlussbestimmungen

Artikel 27

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 1. April 1974 über Massnahmen für die Schifffahrt auf dem Urnersee und anderen öffentlichen Gewässern wird aufgehoben.

Artikel 28

Übergangsbestimmungen: bereits eingesetzte Schiffe 1 Wer vor dem 1. Januar 1982 ein Schiff eingesetzt hat, das den Bestimmungen dieser Verordnung oder den Ausführungserlassen dazu nicht entspricht, hat nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren den rechtmässigen Zustand herzustellen. 10)Amt für Strassen- und Schiffsverkehr; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 11)Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 12)Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). Kanton Uri 50.2111 2 Schiffe, die bereits vor dem 1. Januar 1982 auf nicht schiffbaren Gewässern verkehrten, dürfen während einer Übergangsfrist von zwei Jahren dort weiter verkehren. Später bedürfen sie einer Bewilligung nach Artikel 2 Absatz 3.

Artikel 29

Übergangsbestimmungen: Wassersportschulen 1 Wer vor dem 1. Januar 1982 eine Motorschiffsführer-, Segel-, Wasserski-, Surferschule oder eine ähnliche Unternehmung gewerbsmässig betrieben hat, bedarf nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren einer Bewilligung nach Artikel 11.

Artikel 30

Übergangsbestimmungen: Schiffsvermietung 1 Wer vor dem 1. Januar 1982 eine Schiffsvermietung gewerbsmässig betrieben hat, bedarf nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren einer Bewilligung nach Artikel 12.

Artikel 31

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist tritt sie rückwirkend auf den 1. Januar 1982 in Kraft. A1 Anhang 1: Tarif der Verkehrssteuern Artikel A1-1 1 Die jährliche Verkehrssteuer beträgt: 1. für Motorschiffe: a) Grundtarif: 30 Franken b) Zuschlag für jede volle oder angebrochene kW- Motorenleistung: 3 Franken 2. Für Segelschiffe mit Motor: a) Grundtarif: 30 Franken b) Zuschlag für jede volle oder angebrochene kW- Motorenleistung: 3 Franken 3. für Güterschiffe, je volle oder angebrochene Tonne Nutzlast: 2 Franken 50.2111 Kanton Uri 4. für Ramm- oder Baggerschiffe (Pauschalsteuer je Kalenderjahr): 60 Franken 5. für Schiffe mit Kollektiv-Schiffsausweisen (Pauschalsteuer je Kalenderjahr): 500 Franken Kanton Uri 50.2111 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 11.11.1981 01.01.1982 Erlass Erstfassung AB 04.12.1981 23.03.1994 01.06.1995 Artikel 25 totalrevidiert AB 08.04.1994 30.09.2015 01.01.2016 Ingress geändert AB 09.10.2015 30.09.2015 01.01.2016 Artikel 2 totalrevidiert AB 09.10.2015 30.09.2015 01.01.2016 Artikel 3 Abs. 2, 7. geändert AB 09.10.2015 30.09.2015 01.01.2016 Artikel 4 Abs. 2, 1. geändert AB 09.10.2015 30.09.2015 01.01.2016 Artikel 4 Abs. 2, 2. geändert AB 09.10.2015 30.09.2015 01.01.2016 Artikel 5 totalrevidiert AB 09.10.2015 30.09.2015 01.01.2016 Artikel 6 totalrevidiert AB 09.10.2015 30.09.2015 01.01.2016 Artikel 7 totalrevidiert AB 09.10.2015 30.09.2015 01.01.2016 Artikel 8 Abs. 2 geändert AB 09.10.2015 30.09.2015 01.01.2016 Artikel 9 totalrevidiert AB 09.10.2015 30.09.2015 01.01.2016 Artikel 10a eingefügt AB 09.10.2015 30.09.2015 01.01.2016 Artikel 12 Abs. 2, 3. geändert AB 09.10.2015 30.09.2015 01.01.2016 Artikel 19 Abs. 2 geändert AB 09.10.2015 30.09.2015 01.01.2016 Artikel 22 Abs. 1 geändert AB 09.10.2015 30.09.2015 01.01.2016 Artikel 23 totalrevidiert AB 09.10.2015 21.06.2023 01.11.2023 Artikel 4 Abs. 2, 8. aufgehoben AB 30.06.2023 21.06.2023 01.11.2023 Artikel 8 Abs. 1 geändert AB 30.06.2023 21.06.2023 01.11.2023 Artikel 10a Abs. 1, b) aufgehoben AB 30.06.2023 50.2111 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 11.11.1981 01.01.1982 Erstfassung AB 04.12.1981 Ingress 30.09.2015 01.01.2016 geändert AB 09.10.2015 Artikel 2 30.09.2015 01.01.2016 totalrevidiert AB 09.10.2015 Artikel 3 Abs. 2, 7. 30.09.2015 01.01.2016 geändert AB 09.10.2015 Artikel 4 Abs. 2, 1. 30.09.2015 01.01.2016 geändert AB 09.10.2015 Artikel 4 Abs. 2, 2. 30.09.2015 01.01.2016 geändert AB 09.10.2015 Artikel 4 Abs. 2, 8. 21.06.2023 01.11.2023 aufgehoben AB 30.06.2023 Artikel 5 30.09.2015 01.01.2016 totalrevidiert AB 09.10.2015 Artikel 6 30.09.2015 01.01.2016 totalrevidiert AB 09.10.2015 Artikel 7 30.09.2015 01.01.2016 totalrevidiert AB 09.10.2015 Artikel 8 Abs. 1 21.06.2023 01.11.2023 geändert AB 30.06.2023 Artikel 8 Abs. 2 30.09.2015 01.01.2016 geändert AB 09.10.2015 Artikel 9 30.09.2015 01.01.2016 totalrevidiert AB 09.10.2015 Artikel 10a 30.09.2015 01.01.2016 eingefügt AB 09.10.2015 Artikel 10a Abs. 1, b) 21.06.2023 01.11.2023 aufgehoben AB 30.06.2023 Artikel 12 Abs. 2, 3. 30.09.2015 01.01.2016 geändert AB 09.10.2015 Artikel 19 Abs. 2 30.09.2015 01.01.2016 geändert AB 09.10.2015 Artikel 22 Abs. 1 30.09.2015 01.01.2016 geändert AB 09.10.2015 Artikel 23 30.09.2015 01.01.2016 totalrevidiert AB 09.10.2015 Artikel 25 23.03.1994 01.06.1995 totalrevidiert AB 08.04.1994

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