§ 1
1 Die Erziehungsdirektion3) erlässt die nötigen Weisungen zur Regelung von Turnen und Sport in der Schule gemäss den Bestimmungen des Bundes.
Schaffhausen · 415.201 · ordinance
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1 Die Erziehungsdirektion3) erlässt die nötigen Weisungen zur Regelung von Turnen und Sport in der Schule gemäss den Bestimmungen des Bundes.
1 Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 1974/75 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 2 Mit ihrem Inkrafttreten werden alle widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere die Verordnung des Regierungsrates über die Durchführung des erweiterten Turnunterrichtes in der Schule und der Leistungsprüfungen am Ende der Schulpflicht vom 11. September 1942. 1) SR 415.0. 2) SR 415.01. 3) heute Erziehungsdepartement. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 415.201 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.08.1973 01.04.1974 Erlass Erstfassung Abl. 1973, S. 1301 Kanton Schaffhausen 415.201 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 06.08.1973 01.04.1974 Erstfassung Abl. 1973, S. 1301