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Beschluss über eine Finanzhilfe an Schützengesellschaften

Fribourg · 514.21 · other

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

1 Dieser Beschluss definiert die Bedingungen und Modalitäten der Subvention für die Schiessübungen, die im Staatsvoranschlag in Anwendung des Gesetzes vom 31. Dezember 1913 zur Subventionierung der Schiessübungen 1) vorgesehen ist.

Art. 2

1 Anspruch auf die Subvention in Form einer Finanzhilfe haben der Freiburger Kantonalschützenverein und die ihm zugehörigen Sektionen. 1) SGF 514.2 514.21 2 Die Subvention ist ein Beitrag des Staates an die Kosten der Schiessübungen, nämlich des Obligatorischen Schiessens, der ausserdienstlichen Ausbildungskurse sowie der freiwilligen Schiessübungen mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition. 3 Sie wird nicht nach den finanziellen Möglichkeiten der subventionierten Gesellschaften bemessen.

Art. 3

1 Die Sektionen des Freiburger Kantonalschützenvereins erhalten für die Durchführung der organisierten Schiessübungen jährlich eine pauschale Finanzhilfe, die wie folgt berechnet wird: a) 1 Franken für jeden schiesspflichtigen Schützen; b) 1 Franken für jeden am eidgenössischen Feldschiessen 300 m und 25/50 m teilnehmenden Schützen; c) 5 Franken für jeden ausgebildeten Jungschützen (300 m und 25/50 m). 2 Als Grundlage für die Berechnung des Beitrages gelten die Angaben der jährlichen Schiessberichte, die zuhanden des Bundes erstellt werden.

Art. 4

1 Der Freiburger Kantonalschützenverein erhält alljährlich einen Pauschalbetrag für die Durchführung des Feldschiessens.

Art. 5

1 Das Amt für zivile Sicherheit und Militär erstellt jedes Jahr eine Zusammenstellung der Finanzhilfen und veranlasst deren Zahlung. 2 Der für die Finanzhilfen bestimmte Kredit wird im Voranschlag des Amtes aufgeführt.

Art. 6

1 Der Beschluss vom 20. Juni 1914 betreffend die Subventionierung der Schützengesellschaften (SGF 514.21) wird aufgehoben.

Art. 7

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen. 514.21 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 11.12.2001 Erlass Grunderlass 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 674 / d 687 04.02.2003 Art. 5 geändert 01.01.2003 2003_029 09.11.2010 Art. 5 geändert 01.07.2010 2010_117 08.11.2022 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.12.2022 2022_113 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 11.12.2001 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 674 / d 687 Art. 5 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029 Art. 5 geändert 09.11.2010 01.07.2010 2010_117 Art. 5 Abs. 1 geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113

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