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20 provisions
Artikel 1
1 Dieses Reglement vollzieht die Vorschriften des Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung (KVG) über die Prämienverbilligung durch die Kantone
sowie der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung.
2 Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen
Artikel 2
Anspruchsberechtigte Personen
1 Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, wenn sie:
a) der Versicherungspflicht nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen
b) am 1. Januar im Kanton Uri steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Personen, die vor dem 30. Juni des Anspruchsjahrs aus
dem Ausland zuziehen, haben ab dem Folgemonat ihres Zuzugs Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn sie die übrigen Voraussetzungen dieses Reglements erfüllen
c) die Voraussetzungen dieses Reglements erfüllen
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20.2213 Kanton Uri
Artikel 3
Bemessungsgrundlagen
1 Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung.
2 Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern, die im selben Haushalt leben
(Konkubinatspaare mit Kindern), hat jener Elternteil Anspruch auf Prämienverbilligung für die minderjährigen Kinder, der zur Hauptsache für den finanziellen Unterhalt der minderjährigen Kinder aufkommt. Massgebend für die
Beurteilung ist das höhere Prämienverbilligungs-Einkommen (PV-Einkommen).
3 Abgesehen von der Grundlage für das PV-Einkommen nach Artikel 7 Absatz 3 sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des
Anspruchsjahrs massgebend. Im Verlaufe des Jahrs eingetretene Änderungen werden im Folgejahr berücksichtigt. Im Todesfall erlischt der Anspruch
auf Prämienverbilligung mit Beginn des darauffolgenden Monats. Auf eine
Rückforderung bereits ausbezahlter Prämienverbilligungen gemäss Artikel 18 wird verzichtet.
4 Für die Dauer der Sistierung der Versicherungspflicht (Art. 3 Abs. 4 KVG)
besteht kein Anspruch auf Prämienverbilligung.
Artikel 4
Berechnung des Anspruchs
1 Grundlage für die Beurteilung des Anspruchs einer Person auf Prämienverbilligung bilden die anrechenbaren Prämien und das PV-Einkommen.
2 Ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, soweit die anrechenbaren
Prämien einen vom Regierungsrat festzulegenden Prozentsatz des PV-Einkommens übersteigen.
3 Bis zur Obergrenze des mittleren PV-Einkommens werden die Prämien
von Kindern um mindestens 80 Prozent und die Prämien von jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent verbilligt. Der Regierungsrat legt die Obergrenze fest. Für minderjährige Kinder wird der Mindestanspruch auf Prämienverbilligung automatisch berechnet.
4 Für Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, entspricht
die Prämienverbilligung der vollen vom Bund festgelegten kantonalen Durchschnittsprämie, höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie.
5 Für Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen, entspricht die Prämienverbilligung der vollen Richtprämie.
6 Junge Erwachsene werden im Jahr nach dem erfüllten 18. Altersjahr eigenständig (unabhängig vom Einkommen der Eltern) berechnet.
Artikel 5 Kanton Uri 20.2213
Richtprämien
1 Der Regierungsrat legt für jedes Kalenderjahr die Richtprämien fest für:
a) Erwachsene (26 Jahre und älter)
b) junge Erwachsene (19 bis 25 Jahre)
c) Kinder und Jugendliche (18 Jahre und jünger)
2 Er orientiert sich dabei an den Prämien für die obligatorische Krankenpflege-Grundversicherung.
Artikel 6
Anrechenbare Prämien
1 Die anrechenbaren Prämien bestimmen sich im Einzelfall aufgrund der
Richtprämien.
2 Bei Personen, die mit anderen Personen einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung geltend machen, ergeben sich die anrechenbaren Prämien
aus der Summe der Richtprämien der einzelnen Personen.
3 Bis zur Obergrenze des mittleren PV-Einkommens sind für Kinder höchstens 20 Prozent der Richtprämie und für junge Erwachsene in Ausbildung
höchstens 50 Prozent der Richtprämie massgebend.
Artikel 7
PV-Einkommen
1 Bei ordentlich besteuerten Personen bestimmt sich das PV-Einkommen
aufgrund der massgebenden Nettoeinkünfte zuzüglich eines vom Regierungsrat festzulegenden Anteils des steuerbaren Vermögens.
2 Die massgebenden Nettoeinkünfte entsprechen:
a) den Einkünften (ohne Einkünfte aus Liegenschaften), wobei die Renteneinkommen aus beruflicher Vorsorge oder privater Versicherung
zu 100 Prozent angerechnet werden
b) zuzüglich: Mietwert der eigenen Wohnung, Miet- und Pachtzinseinnahmen und Ertrag aus Wohnrecht/Nutzniessung
c) abzüglich: Liegenschaftsunterhalt und Schuldzinsen bis maximal zur
Höhe des Liegenschaftsertrags, Berufskosten, berufsorientierte Aus-
und Weiterbildungskosten, Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen,
Krankheits- und Unfallkosten, behinderungsbedingte Kosten
20.2213 Kanton Uri
3 Grundlage für die Berechnung bildet die rechtskräftige Steuerveranlagung
des Steuerjahrs, das dem Anspruchsjahr zwei Jahre vorausgeht. Wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen der verwendeten Steuerveranlagung und dem 31. Dezember vor dem Anspruchsjahr werden auf Antrag berücksichtigt. Als wesentlich gelten Änderungen der
massgebenden Nettoeinkünfte um mindestens 25 Prozent. Für Neuzuziehende oder neu in die Steuerpflicht Eintretende ist die Steuerperiode des
Zuzugs- oder Eintrittsjahrs massgebend.
4 Bei Personen, die der Quellensteuer unterliegen, ergibt sich das PV-Einkommen aus der Anrechnung von 75 Prozent des der Quellensteuer zu
Grunde liegenden Einkommens pro Kalenderjahr. Bei unterjährig zuziehenden quellenbesteuerten Personen wird das PV-Einkommen auf ein volles
Kalenderjahr hochgerechnet.
Artikel 8
Bezügerinnen und Bezüger wirtschaftlicher Sozialhilfe
1 Personen, die wirtschaftliche Hilfe nach dem Gesetz über die öffentliche
Sozialhilfe (RB 20.3421) beziehen, oder bei denen mit der Prämienverbilligung die wirtschaftliche Sozialhilfe abgewehrt werden kann, haben Anspruch auf Verbilligung der vollen Richtprämie ab dem Datum, ab dem die
Bedürftigkeit nachweislich vorliegt.
2 Der zuständige Sozialdienst meldet der Sozialversicherungsstelle Uri jährlich die Bezügerinnen und Bezüger von wirtschaftlicher Sozialhilfe für das
Folgejahr. Beginnt die wirtschaftliche Sozialhilfe unterjährig, hat die Meldung
innert 60 Tagen zu erfolgen.
3 Auf Antrag des Sozialdienstes kann die Verbilligung der vollen Richtprämie
rückwirkend bis zum 1. Januar des Anspruchsjahrs gewährt werden, wenn
die zuständige Gemeinde ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligungen
der betreffenden Person in diesem Zeitraum bezahlt.
Artikel 9
Härtefall
1 Liegen genügend zuverlässige Grundlagen vor, kann die Sozialversicherungsstelle Uri die Prämienverbilligung auch ohne rechtskräftige Steuerveranlagung definitiv festlegen.
2 Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Person, ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
abzustellen.
Kanton Uri 20.2213
3 Verfahren
Artikel 10
Prüfung und Berechnung von Amtes wegen
1 Aufgrund der relevanten Steuerziffern prüft die Sozialversicherungsstelle
Uri automatisch die Anspruchsvoraussetzungen und berechnet die Prämienverbilligung.
2 Fehlen die für die Berechnung der Prämienverbilligung erforderlichen Steuerdaten, wird die Berechnung zurückgestellt, bis die rechtskräftigen Daten
vorliegen. Vorbehalten bleibt Artikel 8.
Artikel 11
Antragstellung
1 Personen, die einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen wollen, haben
diesen im laufenden Anspruchsjahr mit dem offiziellen Formular bei der
Sozialversicherungsstelle Uri einzureichen.
2 Personen, die der Quellensteuer unterliegen, haben das ausgefüllte Antragsformular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bis zum 30. April
des Anspruchsjahrs bei der Sozialversicherungsstelle Uri einzureichen.
3 Personen, die in der ersten Hälfte des Anspruchsjahrs aus dem Ausland
zugezogen sind, haben den Antrag bis zum 30. Juni des Anspruchsjahrs bei
der Sozialversicherungsstelle Uri einzureichen.
Artikel 12
Prüfung des Antrags
1 Die Sozialversicherungsstelle Uri prüft die eingereichten Antragsformulare
auf Vollständigkeit und kontrolliert die Personalien der antragstellenden Personen.
2 Die Sozialversicherungsstelle Uri veranlasst im Einzelfall notwendige Zusatzabklärungen. Dabei ist auf die Folgen der Anspruchsverwirkung hinzuweisen, wenn verlangte Angaben nicht fristgerecht eingereicht werden.
3 Bei Personen, die der Quellensteuer unterliegen, wird das quellensteuerpflichtige Einkommen von der Sozialversicherungsstelle Uri beim Amt für
Steuern abgeklärt.
Artikel 13
Verfügung
1 Die Sozialversicherungsstelle Uri stellt allen anspruchsberechtigten und
antragstellenden Personen einen Entscheid zu.
20.2213 Kanton Uri
4 Auszahlung
Artikel 14
Grundsatz
1 Ist der Entscheid der Sozialversicherungsstelle Uri rechtskräftig, wird die
Prämienverbilligung an die berechtigten Krankenversicherer ausbezahlt.
2 Muss die Prämienverbilligung an verschiedene Versicherer ausbezahlt
werden, wird die Prämienverbilligung im Verhältnis der für die Berechnung
anrechenbaren Richtprämien auf die Versicherer aufgeteilt. Der garantierte
Mindestanspruch für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung ist immer
an den Versicherer auszuzahlen, bei dem diese versichert sind.
3 Die monatliche Prämienverbilligung ist je berechtigte Person auf fünf
Rappen zu runden.
4 Für Leistungen, die nach diesem Reglement ausgerichtet werden, sind weder Vergütungs- noch Verzugszinsen geschuldet.
5 Mitwirkungspflicht und Datenaustausch
Artikel 15
Mitwirkungspflichten
1 Personen mit Anspruch auf Prämienverbilligung sowie ihre gesetzlichen
oder bevollmächtigten Vertreter haben den mit dem Vollzug dieses Reglements beauftragten Behörden die nötigen Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen, nötigenfalls zu belegen und eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen. Soweit erforderlich, haben sie Behörden und Institutionen zur Auskunftserteilung zu ermächtigen.
Artikel 16
Datenaustausch zwischen Kanton und Versicherern
1 Der Datenaustausch zwischen dem Kanton und den Versicherern richtet
sich nach dem Bundesrecht.
2 Die Versicherer melden der Sozialversicherungsstelle Uri jährlich bis spätestens 15. Februar den gesamten Versichertenbestand per 1. Januar. Die
Meldung hat die Personendaten gemäss Artikel 105g der Verordnung über
die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) zu enthalten. Die Daten dürfen
nur zur Anspruchsprüfung und zur Auszahlung der Prämienverbilligung verwendet werden.
Kanton Uri 20.2213
3 Zum Zweck des Datenabgleichs können die Versicherer bei der Sozialversicherungsstelle Uri jährlich alle erlassenen Prämienverbilligungsentscheide
(Verfügungsbestand) per 31. Dezember einfordern.
4 Die Versicherer haben auf Anfrage der Sozialversicherungsstelle Uri darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Person obligatorisch gemäss
Bundesgesetz über die Krankenversicherung versichert war oder ist.
5 Die Versicherer erstellen die Jahresrechnung gemäss Artikel 106c Absatz 3 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) jeweils bis zum
31. März des darauffolgenden Jahrs.
Artikel 17
Datenaustausch innerhalb des Kantons
1 Die gewährten Prämienverbilligungen gibt die Sozialversicherungsstelle Uri
dem Amt für Steuern bekannt.
2 Die Sozialversicherungsstelle Uri sorgt intern für den nötigen Datenaustausch, damit auch Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen
die Prämienverbilligung zugesprochen werden kann.
6 Weitere Bestimmungen
Artikel 18
Rückerstattung
1 Leistungen aufgrund dieses Reglements, die zu Unrecht ausgerichtet wurden, fordert die Sozialversicherungsstelle Uri von den Versicherern zurück.
2 Der Rückforderungsanspruch erlischt innert eines Jahrs nach dem Zeitpunkt, in dem die Sozialversicherungsstelle Uri vom Sachverhalt Kenntnis
erhielt, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Auszahlung
der Leistung.
3 Wurde die unrechtmässige Auszahlung durch eine strafbare Handlung verursacht, für die eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist gilt, so ist diese
Frist massgebend.
4 Wird die Krankenversicherung infolge Militär- oder Zivildiensts sistiert, so
besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Prämienverbilligung. Allfällig bereits
ausgerichtete Prämienverbilligungen erstatten die Versicherer der Sozialversicherungsstelle Uri zurück.
20.2213 Kanton Uri
7 Schlussbestimmungen
Artikel 19
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 3. Dezember 2013 über die Prämienverbilligung für
die Krankenpflege-Grundversicherung wird aufgehoben.
Artikel 20
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. November 2024 in Kraft.
Kanton Uri 20.2213
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
24.09.2024 01.11.2024 Erlass Erstfassung AB 04.10.2024
20.2213 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 24.09.2024 01.11.2024 Erstfassung AB 04.10.2024