§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Hoheit und Eigentum (BG Art. 8) 1 Die Nationalstrassen im Kantonsgebiet stehen unter Vorbehalt der Befugnisse des Bundes unter der Hoheit und im Eigentum des Kantons.
Basel-Stadt · 721.700 · ordinance
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Hoheit und Eigentum (BG Art. 8) 1 Die Nationalstrassen im Kantonsgebiet stehen unter Vorbehalt der Befugnisse des Bundes unter der Hoheit und im Eigentum des Kantons.
Nebenanlagen (BG Art. 7) 1 Die Erteilung der erforderlichen Rechte für den Bau, die Erweiterung und den Betrieb der Nebenanlagen ist Sache des Regierungsrates. II. Bau der Nationalstrassen A. Planung und generelle Projektierung
1 Die Aufgaben des Kantons, die sich aus der Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Strassenbau bei der Planung und generellen Projektierung ergeben, obliegen dem Bau- und Verkehrsdepartement; dieses zieht die interessierten Amtsstellen des Kantons bei. (A.)2. Vorsorgliche Freihaltung des Strassenraumes
1. Im Allgemeinen (BG Art. 14 und 17 Abs. 2) 1 Der Regierungsrat stellt dem Eidgenössischen Departement des Innern nötigenfalls den Antrag auf Festlegung von Projektierungszonen. 1) Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 72 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110) ist die vorliegende V an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 3; 4 Abs. 2 und 3; 5 Abs. 1; 8; 9 Abs. 2; 10; 11 Abs. 1 und 2; 13 Abs. 2; 16 Abs. 1; 17 Abs. 2; 19; 21; 22 Abs. 1 und 2; 24 Abs. 2). 2) Vom Bundesrat genehmigt am 16. 3. 1961. 3) SR 725.11. 4) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern. Nationalstrassen: Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz 721.700 2 Sofern durch das Eidgenössische Departement des Innern Projektierungszonen festgelegt werden, sind diese durch das Bau- und Verkehrsdepartement im Kantonsblatt zu veröffentlichen und die Pläne beim Vermessungsamt zur Einsicht offenzuhalten. Desgleichen veröffentlicht das Bau- und Verkehrsdepartement die Aufhebung der Projektierungszonen durch das Eidgenössische Departement des Innern. 3 Das Bau- und Verkehrsdepartement wacht über die Freihaltung des gemäss den Projektierungszonen bezeichneten Raumes.
2. Behandlung von Baubegehren (BG Art. 16) 1 Das Bau- und Verkehrsdepartement (Bauinspektorat 5)) entscheidet über die Zulässigkeit eines Neu- oder Umbaues innerhalb der Projektierungszonen nach Massgabe der Vorschriften des Bundes und des Kantons. Vorbehalten bleibt die Genehmigung der Baubewilligung durch das Eidgenössische Departement des Innern. Die Genehmigung ist auf Antrag des Bauinspektorats durch das Bau- und Verkehrsdepartement einzuholen. 2 Die Vorschriften der §§ 19ff. des Strassengesetzes über das Erfordernis eines Reverses werden auch für Bauten innerhalb der Projektierungszonen anwendbar erklärt.
3. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (BG Art. 15 Abs. 2) 1 Sofern innerhalb einer Projektierungszone ohne Bewilligung Neubauten oder Umbauten errichtet worden sind, kann der Regierungsrat die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss § 199 des Hochbautengesetzes 6) (Ersatzvornahme) anordnen.
4. Entschädigung (BG Art. 18) 1 Soweit die Beschränkung des Grundeigentums durch Projektierungszonen einen Anspruch auf Entschädigung begründet, ist dieser schriftlich beim Regierungsrat anzumelden. 2 Der Regierungsrat entscheidet über die Anerkennung der Forderungen.
1 Werden keine Projektierungszonen festgelegt, so kann der Regierungsrat dem Grossen Rate zur vorsorglichen Freihaltung des Strassenraumes beantragen, die erforderlichen Strassenzüge gemäss § 2 des Strassengesetzes als korrektionsbedürftig zu erklären, mit der Massgabe, dass das Bau- und Verkehrsdepartement für die Erteilung von Baubewilligungen in diesem Gebiete die Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern einzuholen hat.
1 Die Stellungnahme des Kantons zum Bauprogramm sowie die Vorschläge zu den generellen Projekten werden dem Bundesamt für Strassenbau vom Regierungsrat unterbreitet. 2 Soweit eine Nationalstrasse das Gebiet der Gemeinden Bettingen und Riehen berührt, holt der Regierungsrat unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Vernehmlassung des Gemeinderates zum generellen Projekt ein. 3 Der Regierungsrat entscheidet, ob und inwieweit auch die Grundeigentümer zur Stellungnahme einzuladen sind. 5) § 5 Abs.1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat. 6) § 6: Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bau- und Planungsgesetz vom 17. 11. 1999 (SG 730.100) Nationalstrassen: Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz 721.700
Ausarbeitung (BG Art. 21) 1 Die Ausführungsprojekte werden aufgrund der genehmigten generellen Projekte durch das Bau- und Verkehrsdepartement in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Strassenbau ausgearbeitet.
Auflage- und Einspracheverfahren (BG Art. 26, 27 und 28 Abs. 2) 1 Das Bau- und Verkehrsdepartement macht die durch den Strassenbau bedingten Veränderungen im Gelände durch Aussteckungen kenntlich und legt die Ausführungsprojekte beim Tiefbauamt (Baulinienbüro) öffentlich auf. 2 Innerhalb der Auflagefrist von 30 Tagen kann beim Bau- und Verkehrsdepartement schriftlich und mit Begründung Einsprache gegen die Ausführungsprojekte und die darin enthaltenen Baulinien erhoben werden. 3 Über die Einsprachen entscheidet auf den Antrag der Baurekurskommission der Regierungsrat.
Genehmigung und Veröffentlichung (BG Art. 28 Abs. 1 und Art. 29) 1 Die bereinigten Ausführungsprojekte werden durch den Regierungsrat dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Genehmigung eingereicht. 2 Die in den genehmigten Ausführungsprojekten festgelegten Baulinien werden im Kantonsblatt publiziert und beim Tiefbauamt (Baulinienbüro) zur Einsicht offengehalten. Ausserdem werden die Baulinien in die Grundbuchpläne aufgenommen.
Wirkung und Behandlung von Baubegehren (BG Art. 24) 1 Die Baulinien der genehmigten Ausführungsprojekte werden in bezug auf ihre baugesetzlichen Wirkungen unter Vorbehalt der Anforderungen des Art. 22 des Bundesgesetzes den Baulinien des kantonalen Rechtes gleichgestellt, soweit nicht der Genehmigungsbeschluss abweichende Vorschriften aufstellt. 7) 2 Über Baubegehren innerhalb der Baulinien entscheidet unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern das Bau- und Verkehrsdepartement (Bauinspektorat 8)); die Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern ist durch das Bau- und Verkehrsdepartement einzuholen.
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (BG Art. 23 Abs. 2) 1 Sofern innerhalb der in den genehmigten Ausführungsprojekten festgelegten Baulinien ohne Bewilligung Neubauten oder Umbauten errichtet worden sind, kann der Regierungsrat die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss § 199 des Hochbautengesetzes 9) (Ersatzvornahme) anordnen.
Entschädigung (BG Art. 25) 1 Soweit die Beschränkung des Grundeigentums durch Baulinien einen Anspruch auf Entschädigung begründet, ist dieser schriftlich beim Regierungsrat anzumelden. 2 Der Regierungsrat entscheidet über die Anerkennung der Forderungen.
Im Allgemeinen (BG Art. 32) 1 Das Bau- und Verkehrsdepartement besorgt den Landerwerb. 7) § 13 Abs. 1 ergänzt durch RRB vom 11. 12. 1967. 8) § 13 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat. 9) § 14: Dieses G ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bau- und Planungsgesetz vom 17. 11. 1999 (SG 730.100). Nationalstrassen: Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz 721.700 2 Kann das erforderliche Land nicht freihändig erworben werden, so bestimmt der Regierungsrat die anwendbare Erwerbsart. § 17 * Erwerbsarten und Massnahmen im Interesse der Bodennutzung (BG Art. 32, 36, 39 und 40) 1 Der Regierungsrat kann Landumlegungen und Grenzbereinigungen gemäss dem Gesetz über Bodenordnungsmassnahmen 10) und Impropriationen gemäss dem kantonalen Enteignungsgesetz anordnen. 2 Für Enteignungen gilt Art. 39 des Nationalstrassengesetzes. Das Bau- und Verkehrsdepartement leitet das Verfahren ein. § 18 * Vorzeitige Besitzeinweisung (BG Art. 37) 1 Über die Besitzeinweisung vor Abschluss des Landumlegungsverfahrens entscheidet der Präsident der kantonalen Expropriationskommission.
Vergebung und Überwachung der Bauarbeiten (BG Art. 41 Abs. 2 und Art. 42) 1 Das Bau- und Verkehrsdepartement vergibt und überwacht die Bauarbeiten nach den vom Bundesrat aufgestellten Grundsätzen; es trifft die gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes erforderlichen Massnahmen.
Künftige bauliche Massnahmen (BG Art. 44) 1 Werden bauliche Umgestaltungen im Bereiche von Nationalstrassen ohne besondere Bewilligung vorgenommen, so kann der Regierungsrat nötigenfalls die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss § 199 des Hochbautengesetzes 11) (Ersatzvornahme) anordnen. III. Unterhalt der Nationalstrassen und Betrieb der technischen Einrichtungen
Unterhalt (BG Art. 49) 1 Der Unterhalt der Nationalstrassen und der Betrieb ihrer technischen Einrichtungen obliegen dem Bau- und Verkehrsdepartement.
Besondere Schutzmassnahmen (BG Art. 51 und 52) 1 Besondere Massnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder zum Schutze der Bauwerke werden durch das Bau- und Verkehrsdepartement (Tiefbauamt) angeordnet oder, sofern Dritte hievon betroffen werden, unter Ansetzung einer angemessenen Frist verfügt. Nötigenfalls kann der Regierungsrat die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss § 199 des Hochbautengesetzes 12) (Ersatzvornahme) anordnen. 2 Bei unmittelbarer Gefährdung der Verkehrssicherheit oder der Bauwerke trifft das Bau- und Verkehrsdepartement (Tiefbauamt) unverzüglich die geeigneten Massnahmen. 3 Verfügungen des Tiefbauamtes können gemäss den allgemeinen Vorschriften bei der Baurekurskommission angefochten werden. Rekursen gegen Massnahmen im Sinne von Abs. 2 kommt keine aufschiebende Wirkung zu. * 4 Allfällige Entschädigungsansprüche sind innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung schriftlich beim Regierungsrat anzumelden und zu begründen. Der Regierungsrat entscheidet über die Anerkennung der Forderung. 10) § 17 Abs. 1: Dieses G ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bau- und Planungsgesetz vom 17. 11. 1999 (SG 730.100). 11) § 20: Dieses G ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bau- und Planungsgesetz vom 17. 11. 1999 (SG 730.100). 12) § 22 Abs. 1: Dieses G ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bau- und Planungsgesetz vom 17. 11. 1999 (SG 730.100). Nationalstrassen: Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz 721.700 § 23 * Reklameverbot (BG Art. 53) 1 Ausser dem Reklameverbot gemäss Art. 53 des Bundesgesetzes sind die kantonalen Bestimmungen über Stadtbildpflege und Denkmalschutz (§§ 42–47 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 9. Dezember 1911) anzuwenden.
Zuständigkeit (BG Art. 56ff.) 1 Der Regierungsrat stellt die jeweils für die Projektierung, den Bau und den Unterhalt erforderlichen Beträge, die zu Lasten des Kantons gehen, in das Budget ein. 2 Der gesamte Zahlungsverkehr erfolgt durch das Bau- und Verkehrsdepartement (Baukasse). Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort nach der Genehmigung durch den Bundesrat in Wirksamkeit. 13) 13) Wirksam seit 16. 3. 1961. Nationalstrassen: Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz 721.700 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.02.1961 17.03.1961 Erlass Erstfassung KB 06.04.1961 23.12.1974 keine Angabe § 17 totalrevidiert - 23.12.1974 keine Angabe § 18 totalrevidiert - 24.03.1981 keine Angabe § 22 Abs. 3 geändert - 24.03.1981 keine Angabe § 23 totalrevidiert - Nationalstrassen: Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz 721.700 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.02.1961 17.03.1961 Erstfassung KB 06.04.1961 § 17 23.12.1974 keine Angabe totalrevidiert - § 18 23.12.1974 keine Angabe totalrevidiert - § 22 Abs. 3 24.03.1981 keine Angabe geändert - § 23 24.03.1981 keine Angabe totalrevidiert -