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7 provisions
§ 1
Schutzgebiet
1 Das Gebiet «Schleipfet», bestehend aus Parzellen Nr. 1243 und 1244, sowie
einer Teilfläche von Parzelle Nr. 1242, Gemeinde Oltingen, wird als Objekt von
regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des
Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, welcher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
3 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 3,11 ha.
§ 2
Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der Magerwiese von regionaler Bedeutung mit
ihrer spezifischen Lebensgemeinschaft;
b. Erhaltung und Förderung des Feldgehölzes als Lebensraum seltener Arten, als Nistplatz sowie als Wildeinstand;
c. Förderung eines naturnahen, stufig aufgebauten Waldrandes entlang des
Feldgehölzes;
d. Erhaltung des Hochstamm-Bestandes;
e. Förderung von Kleinstrukturen.
1) SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0495
2 790.464
§ 3
Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der
Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen. Insbesondere darf die Wiesen-Fläche nicht umgebrochen oder in eine Dauerweide umgewandelt und der Magerwiesen-Bereich
nicht gedüngt werden. Eine schonende Herbstweide bleibt mit Ausnahme des
Magerwiesen-Bereiches gewährleistet.
2 Vorbehalten bleiben sämtliche naturschützerischen Eingriffe und Massnahmen, welche der Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebietes dienen.
3 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
4 Änderungen der Bewirtschaftungsvereinbarung sind möglich, soweit diese
nicht in Widerspruch zu den Schutzzielen stehen, wie z. B. eine im Vergleich
zur Bewirtschaftungsvereinbarung 2004 geringfügige Ausdehnung der Fromentalwiese zulasten der Magerwiese.
5 Das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen
mit Modellflugzeugen oder Drohnen sind verboten. Als Ausnahme von diesem
Verbot bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche
und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
§ 4
Pflege des Naturschutzgebietes
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem
Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung und dem Grundeigentümer für die sachgerechte Pflege des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17,
27 und 28 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 19912).
2 Für die Pflege des Naturschutzgebietes ist eine Bewirtschaftungsvereinbarung abzuschliessen, in welcher die erforderlichen Randbedingungen und Auflagen festgelegt werden.
§ 5
Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen. Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte
oder bei Gewässerverunreinigungen.
2) SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0495
3 790.464
§ 6
Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das
Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen
Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 7
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0495
4 790.464
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.03.2005 01.05.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0495
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0495
5 790.464
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.03.2005 01.05.2005 Erstfassung GS 35.0495
§ 3 Abs. 5 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0495