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14 provisions
§ 1
1. Zonenkarten
1 Die Grenzen der Grundwasserschutzzonen S 1, S 2 und S 3 und der Gewässerschutzbereiche A, B
und C sind nach Kriterien des Bundesrechts in Zonenkarten festzulegen.
2 Die Grundwasserschutzzone S 2 wird nach dem Gesetz über Grundwasserschutzzonen in Gebiete
ausserhalb der Bauzone (S 2a) und innerhalb der Bauzone (S 2b) unterteilt.
§ 2
2. Planauflage
1 Die Entwürfe der Zonenkarten sind während 30 Tagen im Kataster der öffentlich-rechtlichen
Eigentumsbeschränkungen sowie beim Gewässerschutzamt und in den betroffenen Gemeinden Bettingen und Riehen öffentlich aufzulegen. *
2 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt oder bei Schutzzonen der Gemeinden Bettingen und Riehen der Gemeinderat macht durch öffentliche Anzeige auf die Planauflage aufmerksam.
Eigentümer, deren Grundstück einer Schutzzone zugewiesen werden soll, sind persönlich zu benachrichtigen und von den zu erwartenden Nutzungsbeschränkungen zu unterrichten.
§ 3
3. Einsprachen
1 Gegen die Entwürfe der Zonenkarten kann während der Auflagefrist Einsprache erhoben werden. Die
Einsprachen sind schriftlich einzureichen und zu begründen.
§ 4
4. Entscheid
1 Der Regierungsrat oder bei Grundwasserschutzzonen der Gemeinden Bettingen und Riehen der
Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen und genehmigt die Zonenkarten.
2 Der Regierungsrat holt vor seinem Entscheid die Stellungnahme der Gemeinde ein, auf deren Gebiet
die Schutzzone liegt.
1) Vom Bundesrat genehmigt am 30. 8. 1984.
2) Das Bundesgesetz vom 8. 10. 1971 ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzge -
setz) vom 24. 1. 1991 (SR 814.20).
3) SG 783.400.
§ 5 Grundwasserverordnung 783.410
5. Öffentlichkeit
1 Die Zonenkarten liegen im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sowie beim
Gewässerschutzamt 4), beim Hochbau- und Planungsamt, 5) beim Bauinspektorat 6), bei den Industriellen Werken Basel sowie bei den Gemeindeverwaltungen Bettingen und Riehen zur Einsicht auf. *
§ 6
6. Information
1 Die Zonenkarten sind dem Bundesamt für Umweltschutz, dem Kanton Basel-Landschaft und den für
den Grundwasserschutz zuständigen Stellen des angrenzenden Auslandes zuzustellen.
§ 7
7. Revision
1 Die Zonenkarten sind in begründeten Fällen den neuesten Erkenntnissen anzupassen.
§ 8 II. Schutzzonenvorschriften
1. Weitere Schutzzonen (S 3)
1 In der weiteren Schutzzone S 3 dürfen keine wassergefährdenden Stoffe erzeugt, aufbereitet oder beseitigt werden. *
2 Lagerung und Verwendung von chlorierten Kohlenwasserstoffen sowie von anderen halogenierten
organischen Verbindungen können von der zuständigen Behörde im Einzelfall verboten werden, wenn
eine besondere Gefährdung der Wasserfassungen besteht. Die Lagerung der zugelassenen wassergefährdenden Stoffe ist nur in Schutzbauwerken oder in Räumen zulässig, die den gesamten Inhalt zurückhalten können. Flüssigkeitsverluste müssen leicht erkennbar sein. *
3 Der Nutzinhalt von Heizöltanks darf 30 m3 je Schutzbauwerk nicht übersteigen.
4 Transitleitungen (Pipelines) für wassergefährdende Flüssigkeiten sowie Leitungen für Industrieabwässer sind unzulässig.
5 Bauten und Anlagen müssen mindestens einen Meter über dem höchsten bekannten Grundwasserspiegel errichtet werden.
6 Versickerungen unter Umgehung der schützenden Humusschicht sind verboten. Ausgenommen ist
die Versickerung von Dachwasser in Anlagen mit einer der Humusschicht ebenbürtigen Filterwirkung. *
7 Für Strassen sind Schutzmassnahmen gemäss den jeweils gültigen Richtlinien des Eidg. Departementes des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau zu treffen. Strassenbahnanlagen sind mit gleichwertigen Schutzvorrichtungen auszustatten.
8 Autowaschplätze sind mit dichtem Belag und Randabschlüssen auszubauen und an die Kanalisation
anzuschliessen.
9 Das Gewässerschutzamt 7) ordnet periodische Kontrollen der öffentlichen Kanalisationsleitungen an.
Die Untersuchungsrapporte sind dem Gewässerschutzamt 8) zur Verfügung zu stellen. Schadhafte Leitungen sind unverzüglich instandzustellen, zu ersetzen oder stillzulegen. Für private Kanalisationslei -
tungen kann das Gewässerschutzamt 9) eine Dichtheitsprüfung verlangen.
10 Kies- und Sandgruben, Kehricht- und Schlammdeponien, Schrottsammelplätze, offene Materiallager
von wassergefährdenden Stoffen und ähnlichen Anlagen, die das Grundwasser gefährden können, sind
verboten. *
11 Aufgrabungen, Sondierungen, Bohrungen und offene Lager für unlösliche Stoffe sind nur unter Berücksichtigung der für den Gewässerschutz notwendigen Auflagen zulässig.
4) umbenannt in: Amt für Umwelt und Energie gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000.
5) umbenannt in: Abteilung Städtebau und Architektur
6) umbenannt in: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
7) § 8 Abs. 9: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000.
8) § 8 Abs. 9: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000.
9) § 8 Abs. 9: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000.
Grundwasserverordnung 783.410
12 Für die Bewirtschaftung von Grünflächen durch die Land- und Forstwirtschaft, für Erwerbsgärtnereien, für den Unterhalt von Gärten, Park- und Sportanlagen sowie für die Bewirtschaftung von Familien- und Kleingärten erlässt der Regierungsrat besondere Verordnungen. *
13 Auf Geleiseanlagen ist die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln und ähnlichen Agrikultur- und Forstchemikalien (einschliesslich Phytohormonen) nur mit Bewilligung des Gewässerschutzamtes 10) zugelassen. *
§ 9
2. Engere Schutzzone innerhalb der Bauzone (S 2b)
1 Für das innerhalb der Bauzone liegende Gebiet der engeren Schutzzone S 2b gelten, zusätzlich zu
den Bestimmungen für die weitere Schutzzone S 3, folgende Vorschriften:
2 Die Lagerung und die Verwendung von wassergefährdenden Stoffen ist verboten. Ausgenommen
sind Mengen für den Kleinbedarf. Diese müssen in Auffangwannen, die den gesamten Nutzinhalt fassen, aufbewahrt werden.
3 Bei öffentlichen Kanalisationen und Hausanschlussleitungen sind besondere Schutzmassnahmen zur
Verhinderung von Leckverlusten erforderlich. Das Gewässerschutzamt 11) erlässt die entsprechenden
Vorschriften. *
4 Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind mit dichtem Belag und Randabschlüssen auszubauen und an
die Kanalisation anzuschliessen. Das Abstellen von Motorfahrzeugen ausserhalb von ausgebauten Abstellplätzen ist untersagt.
5 Schnee von öffentlichen Strassen und Parkplätzen darf nur so abgelagert werden, dass das Schmelz -
wasser in die Kanalisation fliessen kann. Er darf jedoch an den vom Gewässerschutzamt 12) bezeichneten Stellen in fliessende Gewässer geschüttet werden. *
6 Familiengärten sind nur unter Beachtung der Auflagen des Gewässerschutzamtes 13) zugelassen. *
7 Der Fassungseigentümer kann die Nutzung seiner Grundstücke weiter einschränken. *
§ 10
3. Engere Schutzzone ausserhalb der Bauzone (S 2a)
1 Für das ausserhalb der Bauzone liegende Gebiet der engeren Schutzzone S 2a gelten, zusätzlich zu
den Bestimmungen für die engere Schutzzone S 2b, folgende Vorschriften:
2 In der Zone S 2a besteht grundsätzlich ein Bauverbot. Der Regierungsrat kann in den Gemeinden
Bettingen und Riehen nach Anhören des Gemeinderates Ausnahmen bewilligen für Bauten, die dem
Grundwasserschutz nicht widersprechen und im öffentlichen Interesse stehen.
3 Kanalisationsleitungen sind verboten. Ausnahmen kann das Gewässerschutzamt 14) nur bewilligen,
wenn aus technischen Gründen der engeren Schutzzone S 2a nicht ausgewichen werden kann.
4 Für den Bau und Betrieb von Sportanlagen, Fuss-, Rad- und Reitwege verfügt das Gewässerschutzamt 15) die zum Schutze des Grundwassers nötigen Auflagen.
§ 11
4. Fassungs- und Anreicherungsbereich (S 1)
1 Für den Fassungs- und Anreicherungsbereich S 1 gelten zusätzlich zu den Bestimmungen für die engere Schutzzone S 2a folgende Vorschriften:
2 Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die der Wassergewinnung dienen.
3 Mit Ausnahme der Bewirtschaftung von Dauerwiesen (Abmähen) und Wald ist jede Bodennutzung
untersagt.
4 Die Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln ist untersagt.
5 Den Fassungs- und Anreicherungsbereich darf nur betreten, wer vom Werkeigentümer ermächtigt ist.
10) § 8 Abs. 13: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000.
11) § 9 Abs. 3: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000.
12) § 9 Abs. 5: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000.
13) § 9 Abs. 6: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000.
14) § 10 Abs. 3: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000.
15) § 10 Abs. 5: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000.
Grundwasserverordnung 783.410
6 Fusswege und der Wassergewinnung dienende Zufahrtswege dürfen angelegt werden oder bestehen
bleiben, wenn sie keine Gefährdung für die Fassungs- und Wässerungsstellen bedeuten. Sie sind beidseitig einzuzäunen.
§ 12 III. Übergangsbestimmungen
1. Übergangsbestimmungen für die weitere Schutzzone (S 3)
1 Tankanlagen, die den Vorschriften für die weitere Schutzzone S 3 nicht genügen, sind innerhalb von
fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Grundwasserschutzzonenkarten anzupassen oder stillzulegen.
Anlagen, die den Anforderungen des Gewässerschutzbereiches A entsprechen, können auf Zusehen
hin bis zu zehn Jahre nach dem Inkrafttreten der Schutzzonenkarten unverändert bestehen bleiben. Bei
Tankanlagen, die genügend Sicherheit bieten, kann das Gewässerschutzamt 16) die Fristen erstrecken.
2 Bestehende Treibstoff-Tankstellen sind zugelassen, sofern sie den Technischen Tankvorschriften des
Eidg. Departements des Innern und den kantonalen Auflagen entsprechen.
3 Für die Anpassung von Strassen stellt das Gewässerschutzamt 17) zusammen mit den zuständigen
kantonalen und kommunalen Behörden einen Terminplan auf.
4 Versickerungen unter Umgehung der schützenden Humusschicht sind innerhalb von drei Jahren nach
Inkrafttreten der Schutzzonenkarten aufzuheben. *
5 Autowaschplätze sind innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Schutzzonenkarten anzupassen.
6 Bis zum Inkrafttreten der Verordnungen für die Bewirtschaftung von Grünflächen durch die Land-
und Forstwirtschaft, für Erwerbsgärtnereien, für den Unterhalt von Gärten, Park- und Sportanlagen sowie für die Bewirtschaftung von Familien- und Kleingärten gelten die bisherigen Bewirtschaftungsrichtlinien. *
§ 13 * 2. Übergangsbestimmungen für die engere Schutzzone (S 2)
1 Strassen und Kanalisationen sind innert 15 Jahren nach Inkrafttreten der Schutzzonenkarten oder
nachher im Zusammenhang mit bevorstehenden grossen Bauvorhaben den neuen Vorschriften anzupassen.
§ 14 IV. Kosten
1 Das Gewässerschutzamt 18) oder im Falle von Schutzzonen der Gemeinden Bettingen und Riehen der
Gemeinderat setzt die Mehrkosten und die Restnutzungswerte fest, die infolge Anpassungen vom Fassungseigentümer zu tragen sind.
2 Für die Berechnung der Restnutzungswerte von Energieversorgungsanlagen und Kanalisationen gelten in der Regel folgende Abschreibungssätze:
a) für Anlagenteile von Heizungen, die nicht weiterverwendbar sind: 5%/Jahr vom Neuwert
b) für Bauten und Bauteile, die abgebrochen werden müssen: 2%/Jahr vom Neuwert
c) für Kellertanks und erdverlegte Tanks mit Spezialbeschichtung: 2%/Jahr vom Neuwert
d) für erdverlegte Tanks ohne Spezialbeschichtung: 4%/Jahr vom Neuwert
e) für Kanalisationen: 1,5%/Jahr vom Neuwert
3 Die Pläne und die Kostenvoranschläge sind dem Gewässerschutzamt 19) vor Baubeginn zu Genehmigung vorzulegen. Die durch Grundwasserschutzmassnahmen bedingten Mehrkosten sind besonders
auszuweisen. Gehört die geschützte Fassung einer Gemeinde, so holt das Gewässerschutzamt 20) vor
seinem Entscheid deren Stellungnahme ein.
16) § 12 Abs. 1: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000.
17) § 12 Abs. 3: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000.
18) § 14 Abs. 1: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000.
19) § 14 Abs. 3: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000.
20) § 14 Abs.3: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000.
Grundwasserverordnung 783.410
4 Die Abrechnung ist der für die Festsetzung der Zahlungen zuständigen Behörde innert sechs Monaten
nach Beendigung der Arbeiten einzureichen. Die Frist kann erstreckt werden.
5 Die Verfügungen des Gewässerschutzamtes 21) können nach den allgemeinen Bestimmungen bei der
Baurekurskommission angefochten werden
V. Schlussbestimmungen
§ 16 § 15 * …
2. Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 2. August 1949 betreffend Erstellung von Gruben in der Umgebung der
Schutzzone des Wasserwerkes in Riehen ist aufgehoben.
2 Ziff. III des Beschlusses des Regierungsrates vom 4. Februar 1958 betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften für das Gebiet «In den Weilmatten» und «In den Mühlematten», Riehen, ist aufgehoben.
3 Die §§ 12 und 25 der Kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 1. Juli 1975 sind einschliesslich
Titel aufgehoben.
Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird nach ihrer Genehmigung durch den Bundesrat wirksam. 22)
21) § 14 Abs. 5: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000.
22) Vom Bundesrat genehmigt am 30. 8. 1984.
Grundwasserverordnung 783.410
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.06.1984 31.08.1984 Erlass Erstfassung KB 27.06.1984
02.05.1995 14.05.1995 § 8 Abs. 1 geändert -
02.05.1995 14.05.1995 § 8 Abs. 2 geändert -
02.05.1995 14.05.1995 § 8 Abs. 6 geändert -
02.05.1995 14.05.1995 § 8 Abs. 10 geändert -
02.05.1995 14.05.1995 § 8 Abs. 12 geändert -
02.05.1995 14.05.1995 § 8 Abs. 13 geändert -
02.05.1995 14.05.1995 § 9 Abs. 3 geändert -
02.05.1995 14.05.1995 § 9 Abs. 5 geändert -
02.05.1995 14.05.1995 § 9 Abs. 6 geändert -
02.05.1995 14.05.1995 § 9 Abs. 7 geändert -
02.05.1995 14.05.1995 § 12 Abs. 4 geändert -
02.05.1995 14.05.1995 § 12 Abs. 6 eingefügt -
02.05.1995 14.05.1995 § 13 totalrevidiert -
02.05.1995 14.05.1995 § 15 aufgehoben -
09.12.2008 01.01.2009 Erlasstitel geändert -
22.05.2018 01.01.2019 § 2 Abs. 1 geändert KB 26.05.2018
22.05.2018 01.01.2019 § 5 Abs. 1 geändert KB 26.05.2018
Grundwasserverordnung 783.410
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.06.1984 31.08.1984 Erstfassung KB 27.06.1984
Erlasstitel 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 2 Abs. 1 22.05.2018 01.01.2019 geändert KB 26.05.2018
§ 5 Abs. 1 22.05.2018 01.01.2019 geändert KB 26.05.2018
§ 8 Abs. 1 02.05.1995 14.05.1995 geändert -
§ 8 Abs. 2 02.05.1995 14.05.1995 geändert -
§ 8 Abs. 6 02.05.1995 14.05.1995 geändert -
§ 8 Abs. 10 02.05.1995 14.05.1995 geändert -
§ 8 Abs. 12 02.05.1995 14.05.1995 geändert -
§ 8 Abs. 13 02.05.1995 14.05.1995 geändert -
§ 9 Abs. 3 02.05.1995 14.05.1995 geändert -
§ 9 Abs. 5 02.05.1995 14.05.1995 geändert -
§ 9 Abs. 6 02.05.1995 14.05.1995 geändert -
§ 9 Abs. 7 02.05.1995 14.05.1995 geändert -
§ 12 Abs. 4 02.05.1995 14.05.1995 geändert -
§ 12 Abs. 6 02.05.1995 14.05.1995 eingefügt -
§ 13 02.05.1995 14.05.1995 totalrevidiert -
§ 15 02.05.1995 14.05.1995 aufgehoben -