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12 provisions
§ 1 Zweck
1
Dieses Reglement bildet die Rechtsgrundlage für die Kulturförderung der Stadt Zug.
2
Die Stadt Zug fördert das kulturelle Schaffen mit den Zielen,
a)
ein vielfältiges und qualitativ hochstehendes Kulturangebot für die ganze Stadtzuger Bevölkerung anzustreben,
b)
das Zuger Kulturschaffen einer breiten Öffentlichkeit näher zu bringen,
c)
die kulturelle Teilhabe und kulturelle Bildung der Stadtzuger Bevölkerung sowie die Kulturvermittlung zu stärken,
d)
gesellschaftliche Innovationsprozesse anzuregen oder zu unterstützen,
e)
das Kulturgut in der Stadt Zug (Museen, Kunstsammlungen, Bibliothek, Archiv usw.), einschliesslich des materiellen und des immateriellen Kulturerbes zu erhalten, zu pflegen, zu entwickeln und zu vermitteln,
f)
die Stadt Zug als kulturell vielseitigen Lebensraum mit hoher Lebensqualität zu stärken.
3
Die Stadt Zug ergänzt die Förderungsbestrebungen von privaten Einzelpersonen, der Gesellschaft, der Wirtschaft und anderen öffentlichen Einrichtungen.
§ 2 Geltungsbereich
1
Dieses Reglement gilt für die Förderung sämtlicher kultureller Bestrebungen in der Stadt Zug. Vorbehalten bleibt § 3 dieses Reglements.
2
Gefördert werden insbesondere folgende Kultursparten:
a)
visuelle Kunst (Malerei, Fotografie, Filmschaffen, Bildhauerei, Kunsthandwerk, Grafik, neue Medien usw.);
b)
darstellende Kunst (Tanz, Theater, Musiktheater, Performance, spoken word usw.);
c)
Baukultur;
d)
Literatur;
e)
Musik;
f)
Brauchtum, Volkskultur und Traditionen.
3
Die geförderten kulturellen Bestrebungen müssen einen Bezug zur Stadt Zug aufweisen. Dieser Bezug ist gegeben, wenn
a)
die oder der zu fördernde Kulturschaffende den Wohnsitz oder den Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt Zug hat, aus Zug stammt oder anderweitig mit der Zuger Kultur in Verbindung steht,
b)
die zu fördernde Kulturorganisation ihren Sitz oder ihren Tätigkeitsschwerpunkt in Zug hat oder
c)
der kulturelle Anlass in Zug stattfindet oder einen inhaltlichen Bezug zur Stadt Zug aufweist.
§ 3 Kulturförderung nach anderen Erlassen
1
Die Kulturförderung der Stadt Zug nach den folgenden Spezialerlassen bleibt vorbehalten:
a)
Reglement über die Musikschule und Ausführungserlasse;
b)
Beschluss des Grossen Gemeinderats von Zug betreffend Abtretung der Burgliegenschaft an den Kanton Zug für die Errichtung eines Heimatmuseums und Beteiligung an der Errichtung und am Betrieb eines Museums in der Burg und Ausführungserlasse;
c)
Bibliotheks-Vertrag zwischen dem Kanton Zug und der Stadt Zug und Ausführungserlasse.
§ 4 Förderungswürdigkeit
1
Die Förderungswürdigkeit von künstlerischen Werken, kulturellen Projekten und kulturellen Anlässen (kulturelle Vorhaben) wird insbesondere gestützt auf folgende Kriterien beurteilt:
a)
künstlerische Qualität;
b)
Innovationsgehalt;
c)
Bedeutung für die Stadt Zug und ihre Traditionen;
d)
angestrebte Wirkung, Reichweite;
e)
Ressourcenschonung und Nachhaltigkeit.
2
Gefördert werden kulturelle Vorhaben in der Regel nur dann, wenn sie für die Öffentlichkeit zugänglich sind.
3
Nicht gefördert werden in der Regel kommerziell ausgerichtete Unterhaltungsveranstaltungen sowie Benefiz- und Galaveranstaltungen.
§ 5 Fördermassnahmen
1
Fördermassnahmen nach diesem Reglement sind insbesondere:
a)
die Ausrichtung von Finanzhilfen (Beiträge) für einzelne förderungswürdige kulturelle Vorhaben;
b)
die Erteilung von Defizitgarantien für einzelne förderungswürdige kulturlelle Vorhaben;
c)
die Ausschreibung von Atelierstipendien;
d)
die Verleihung von Kulturpreisen;
e)
die finanzielle Unterstützung von Kulturorganisationen;
f)
die Information von Kulturschaffenden und von Kulturorganisationen im Zusammenhang mit der Durchführung von kulturellen Vorhaben;
g)
die Bereitstellung von Räumlichkeiten und Infrastruktur;
h)
die Ankäufe für die städtische Kunstsammlung;
i)
die gezielte Durchführung von Impulsprojekten, öffentlich zugänglichen Netzwerkveranstaltungen und Anlässen zum Erfahrungsaustausch;
j)
die Ausschreibung von Wettbewerben;
k)
die Förderung, Pflege und Vermittlung des kulturellen Erbes;
l)
die Information der Öffentlichkeit über die Belange der Kultur.
2
Die Kulturstrategie bestimmt die Schwerpunkte der Kulturförderung. Falls die personellen oder finanziellen Mittel nicht ausreichen, um sämtlichen Fördergesuchen zu entsprechen, nimmt der Stadtrat gestützt auf die Kulturstrategie eine Priorisierung vor.
3
Dieses Reglement begründet keinen Rechtsanspruch auf städtische Leistungen.
§ 6 Beiträge
1
Die Stadt Zug kann Kulturschaffenden und Kulturorganisationen Finanzhilfen ausrichten für einzelne kulturelle Vorhaben. Voraussetzung bildet in der Regel eine breite finanzielle Abstützung des Vorhabens, insbesondere durch Eigenmittel oder durch die Erschliessung von Drittmitteln.
2
Finanzhilfen können als einmalige oder als jährlich wiederkehrende Beiträge ausgerichtet werden. Die Zusicherung von wiederkehrenden Beiträgen wird in der Regel auf vier Jahre befristet. Die Beitragszusicherung wird bei Bedarf mit Auflagen und Bedingungen verbunden.
3
Für wiederkehrende Beiträge von mehr als CHF 10'000 pro Jahr wird mit der Empfängerin oder dem Empfänger eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen.
4
Die Öffentlichkeit wird über die zugesicherten Beiträge informiert.
§ 7 Kulturelle Bildung und Kulturvermittlung
1
Das kreative Potenzial von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen soll mit gezielten Angeboten sowie der Vermittlung von kulturellen Inhalten und der künstlerischen Praxis unterstützt werden.
2
Die kulturelle Bildung umfasst insbesondere
a)
den Zugang zu kulturellen Bildungsangeboten in allen Sparten (fortlaufende Kurse, Workshops usw.),
b)
die Förderung kultureller Vermittlungsprojekte für alle.
3
Kulturorganisationen, Kulturschaffende und Vermittlungsfachpersonen können bei der Entwicklung und Umsetzung von qualitativ hochstehenden Vermittlungsangeboten unterstützt werden.
§ 8 Städtische Kunstsammlung
1
Die Stadt Zug unterhält eine eigene Kunstsammlung.
2
Für die Kunstsammlung erwirbt die Stadt Zug insbesondere Werke von aufstrebenden Zuger Kulturschaffenden. Die Ankäufe sollen ein repräsentatives Abbild des aktuellen Kunstschaffens in der Stadt Zug zeigen.
3
Die Werke der städtischen Kunstsammlung werden in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
4
Aus überwiegenden Interessen kann die Stadt Zug auch Werke veräussern.
§ 9 Kunst im öffentlichen Raum
1
Die Stadt Zug achtet bei ihren Bauvorhaben auf eine hochstehende architektonische Gestaltung. An geeigneten Orten kann "Kunst im öffentlichen Raum" als Gestaltungselement eingesetzt werden.
2
Verpflichtungskredite für öffentliche städtische Bauvorhaben können einen angemessenen Betrag für die künstlerische Ausstattung der Baute oder Anlage (max. 5 % der Bausumme, höchstens aber CHF 500‘000) enthalten.
§ 10 Eigene Kulturvorhaben
1
Die Stadt Zug kann ausnahmsweise eigene Kulturprojekte und –anlässe durchführen. Wenn immer möglich arbeitet sie dafür mit bestehenden Kulturorganisationen zusammen. Im Ausnahmefall kann sie auch selbständige Trägerschaften bilden.
2
Für die Durchführung eigener Projekte und Anlässe gelten in der Regel folgende Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben ist besonders innovativ und geeignet, kulturelle Impulse zu geben;
b)
das Vorhaben stärkt das Kulturschaffen in der Stadt Zug;
c)
das Vorhaben darf die ortsansässigen Kulturorganisationen nicht unmittelbar konkurrenzieren.
3
Die Stadt Zug kann Jubiläumsanlässe und Volksfeste veranstalten.
§ 11 Kulturkommission
1
Der Stadtrat setzt eine beratende Fachkommission ein mit folgenden Aufgaben:
a)
Beratung des Stadtrates in allen kulturellen Belangen;
b)
Beurteilung der Förderungswürdigkeit von kulturellen Vorhaben;
c)
Prüfung von Gesuchen über Beiträge von mehr als CHF 10'000 sowie Antragstellung an das Präsidialdepartement oder den Stadtrat;
d)
Einbringen von Fachwissen aus der Kulturszene.
2
Die Kulturkommission besteht aus sieben Mitgliedern, welche Fachwissen aus verschiedenen Kultursparten einbringen. Sie ist politisch zusammengesetzt.
3
Die Kommissionsmitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Es gilt eine Amtsdauerbeschränkung von acht Jahren.
4
Der Stadtrat bestimmt das Präsidium.
§ 12 Referendum und Inkrafttreten
1
Dieses Reglement untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 8 der Gemeindeordnung der Stadt Zug. Der Stadtrat beschliesst das Inkrafttreten.
2
Dieses Reglement wird im Amtsblatt des Kantons Zug bekannt gegeben und in die Amtliche Sammlung der Ratsbeschlüsse aufgenommen.
3
Dieses Reglement ist für 12 Jahre gültig.