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6 provisions
Art. 1 Gegenstand
In Ergänzung zu der in Liechtenstein aufgrund des Vertrages vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag) anwendbaren schweizerischen Strahlenschutzgesetzgebung und unter Berücksichtigung insbesondere von Artikel 4 des Zollvertrages sowie der bisherigen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend den Strahlenschutz, regelt diese Vereinbarung die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereich des Strahlenschutzes.
SR 0.631.112.514
Art. 2 In Liechtenstein anwendbares schweizerisches Recht
Die aufgrund dieser Vereinbarung in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften im Bereich des Strahlenschutzes sind in der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung angeführt. Zudem beachten die in Liechtenstein zuständigen Behörden die diesbezüglich von den schweizerischen Bundesbehörden erlassenen Weisungen und Reglemente.
Art. 3 Grundsatz der Zusammenarbeit
(1) Die liechtensteinischen Behörden sind zuständig für den Vollzug und die Aufsicht im Bereich der schweizerischen Strahlenschutzgesetzgebung auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.
(2) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden und Fachstellen werden in der Anlage 2 zu dieser Vereinbarung bezeichnet.
(3) Die schweizerischen Behörden und Fachstellen übernehmen im Rahmen und auf der Grundlage der in der Schweiz geltenden Strahlenschutzgesetzgebung und -praxis im Auftragsverhältnis die in der Anlage 3 zu dieser Vereinbarung beschriebenen Aufgaben und unterstützen die liechtensteinischen Behörden in ihrer Tätigkeit.
Art. 4 Anwendung und Änderungen der Vereinbarung
(1) Die zuständigen Behörden und Fachstellen gemäss den Anlagen 2 und 3 zu dieser Vereinbarung informieren sich gegenseitig möglichst frühzeitig schriftlich über vorgesehene Änderungen der Rechtsvorschriften in den unter diese Vereinbarung fallenden Bereichen.
(2) Ergänzungen oder Änderungen der Anlagen zu dieser Vereinbarung erfolgen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Behörden und Fachstellen gemäss den Anlagen 2 und 3 zu dieser Vereinbarung.
(3) Die bereinigten Anlagen werden jeweils im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemacht. Die Anlagen bilden Bestandteil dieser Vereinbarung.
(4) Mit der Auslegung und der Anwendung dieser Vereinbarung zusammenhängende Fragen werden auf dem diplomatischen Wege gelöst.
Art. 5 Abgeltung des Aufwands
(1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage 3 zu dieser Vereinbarung beschriebenen Aufgaben, die Bereitstellung der Infrastruktur, des Personals, der Unterstützung und Beratung der liechtensteinischen Behörden bei der Durchführung dieser Vereinbarung sowie für den gesamten administrativen Aufwand entrichtet das Fürstentum Liechtenstein der Schweiz Abgeltungen gemäss der Anlage 4 zu dieser Vereinbarung.
(2) Die pauschale jährliche Abgeltung der Dienstleistungen des Bundesamtes für Gesundheit gemäss der Anlage 4 zu dieser Vereinbarung wird von den zuständigen schweizerischen und liechtensteinischen Behörden alle zwei Jahre überprüft und gemäss dem tatsächlichen Aufwand neu festgelegt. Sie ist durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.
Art. 6 Inkrafttreten und Kündigung
(1) Die Parteien informieren sich über den Abschluss des innerstaatlichen Zustimmungsverfahrens und legen auf diplomatischem Weg den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.
(2) Diese Vereinbarung kann von jeder Partei auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.