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7 provisions
Art. 1
Zweck und Empfängerkreis des Förderbeitrags
1 Mit dieser Verordnung sollen energetische Optimierungsmassnahmen für
einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch unterstützt werden, um
die Energie- und Klimaziele des Kantons zu erreichen.
2 Der Förderbeitrag ist für Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden
mit fünf oder mehr Wohnungen bestimmt, die Massnahmen zur Optimierung
des Energieverbrauchs ihres Gebäudes treffen.
3 Es besteht kein Anspruch auf Beiträge nach dieser Verordnung.
Art. 2
Förderberechtigte Massnahmen
1 Im Rahmen der verfügbaren Mittel können nicht rückzahlbare Beiträge für
die folgenden Massnahmen gewährt werden:
a) die Durchführung eines Energieaudits der technischen Anlagen;
b) die Einrichtung einer Fernüberwachung der Wärmeerzeugung und Lüftung;
c) die optimale Regelung der Wärmeerzeugung und der Lüftung;
d) den Ausgleich der Heizkreise;
e) den Einbau eines prädiktiven Regulierungssystems.
Förderbeitrag zugunsten von energetischen Optimierungsmassnahmen – V 770.12
Art. 3
Bedingungen
1 Beiträge können nur für Massnahmen gewährt werden, die im Kanton Freiburg umgesetzt werden.
2 Die Baubewilligung für das Gebäude, das subventioniert wird, wurde vor
dem Jahr 2020 ausgestellt.
3 Das Energieaudit listet alle Massnahmen zur energetischen Optimierung der
Wärmeerzeugung und der Lüftung auf und ordnet sie nach ihrer Rentabilität.
4 Die Fernüberwachung der Wärmeerzeugung und/oder Lüftung erfolgt über
ein System, das über ein Zertifikat des Vereins Minergie oder ein gleichwertiges Zertifikat verfügt.
5 Das prädiktive Regulierungssystem berücksichtigt unter anderem die Trägheit des Gebäudes und die Wettervorhersage, um die Vorlauftemperatur der
Heizung automatisch zu optimieren.
6 Diese Massnahmen müssen von einem vom Amt für Energie (das Amt) akkreditierten Unternehmen ausgeführt werden.
Art. 4
Höhe der Beiträge
1 Für die Massnahme nach Artikel 2 Abs. 1 Bst. a beläuft sich der Förderbeitrag auf 50 % der Kosten der förderberechtigten Massnahme, höchstens jedoch auf 1000 Franken.
2 Für die Massnahmen nach Artikel 2 Abs. 1 Bst. b–e beläuft sich der Förderbeitrag auf 50 % der Kosten der förderberechtigten Massnahme.
3 Wird der Förderbeitrag einer Gemeinde oder einer Gruppe von Gemeinden
gewährt, so beträgt der Beitragssatz höchstens 30 %.
4 Der gesamte Förderbeitrag pro Gebäude, der gestützt auf diese Verordnung
gewährt werden kann, darf in jedem Fall 6000 Franken nicht überschreiten.
5 Artikel 23 des Subventionsgesetzes vom 17. November 1999 1) bleibt vorbehalten.
Art. 5
Zuständigkeiten
1 Das Amt ist dafür zuständig, die Fördergesuche entgegenzunehmen und zu
bearbeiten und die Verfügungen über die Gewährung von Förderbeiträgen im
Rahmen dieser Verordnung zu erlassen, soweit die Finanzgesetzgebung ihm
die Kompetenz dazu überträgt.
1) SGF 616.1
Förderbeitrag zugunsten von energetischen Optimierungsmassnahmen – V 770.12
Art. 6
Verfahren
1 Die Fördergesuche müssen mit dem offiziellen, vom Amt bereitgestellten
Formular an das Amt gerichtet werden.
2 Die Beitragszusicherung gilt sechs Monate lang ab Eröffnung der Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist verfällt die Beitragszusicherung unter Vorbehalt von Absatz 3.
3 Die Frist kann ausnahmsweise um höchstens zwei Monate verlängert werden, falls die Eigentümerin oder der Eigentümer den Nachweis erbringt, dass
die Arbeiten bis zum Ablauf der Frist kurz vor dem Abschluss stehen.
4 Förderzusagen sind nur solange möglich, als die dafür bereitgestellten finanziellen Mittel in der Höhe von 250'000 Franken noch nicht aufgebraucht
sind.
5 Die Beiträge werden erst ausgezahlt, nachdem das Amt die erforderlichen
Unterlagen erhalten und geprüft hat und sofern die finanziellen Mittel dafür
ausreichen.
Art. 7
Finanzierung
1 Der bereitgestellte Betrag entspricht dem Betrag, der für die Massnahme
E.2.3 «Optimierung der Wärmeerzeugungssysteme» des kantonalen Klimaplans bestimmt ist.
Förderbeitrag zugunsten von energetischen Optimierungsmassnahmen – V 770.12
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.05.2025 Erlass Grunderlass 19.05.2025 2025_029
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 19.05.2025 19.05.2025 2025_029