Art. 9
Erstellung von Anlagen:
a Im öffentlichen Sanierungsgebiet
1 Das öffentliche Sanierungsgebiet besteht aus den geschlossenen grösseren
Siedlungen oder Gruppen von mindestens fünf ständig bewohnten Gebäuden,
die in der Regel nicht mehr als 100 m voneinander entfernt sind. Die Gemeinden planen, projektieren und erstellen darin die notwendigen Anlagen gemäss
Artikel 6 Absatz 1 KGSchG7).
Art. 10 b Im privaten Sanierungsgebiet
1 Im privaten Sanierungsgebiet setzen die Gemeinden den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine angemessene Frist für die Erstellung der Anlagen nach Artikel 6 Absatz 2 KGSchG8).
2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nehmen die Abwässer aus
weiteren Alt- und Neubauten auf. Falls erforderlich, erweitern sie die Abwasseranlagen.
3 Fehlen kommunale Bestimmungen über die Regelung der Kosten für gemeinsame private Anlagen, gilt folgendes:
a Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer tragen die Kosten für
gemeinsame private Anlagen entsprechend ihrem Interesse.
b Bei Neuanschlüssen erstellen sie einen neuen Kostenverteiler unter Beachtung des üblichen Abschreibungssatzes.
7) BSG 821.0
8) BSG 821.0
5 821.1
c Für Kapazitätsreserven können sie eine angemessene Verzinsung berücksichtigen.
Art. 11 c Durch Fachpersonen *
1 Hausanschlüsse, Abwasservorbehandlungsanlagen, Kanalisationen, Versickerungsanlagen und Nebenanlagen dürfen nur durch Fachpersonen erstellt
werden. *
Art. 12 * Unterhalt und Betrieb der privaten Anlagen *
1 Unterhalt und Betrieb der privaten Abwasseranlagen obliegen deren Eigentümerinnen und Eigentümern.
2 Die Gemeinden können den Unterhalt und Betrieb privater Abwasserreinigungsanlagen auf Kosten der Pflichtigen selber durchführen.
Art. 13 Abwasserreinigungsanlagen:
a Erstellung
1 Das AWA legt für die Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Abwasserreinigungsanlagen insbesondere die folgenden Bedingungen fest: *
a die Anforderungen an das gereinigte Abwasser und die Abbauleistungen;
b die zeitlichen Vorgaben für die Realisierung der erforderlichen Massnahmen;
c die Anforderungen an die Betriebssicherheit der Anlagen;
d die Anforderungen an den Betrieb während der Bauphase;
e den Umfang der Projektdokumentation;
f das Vorgehen für die Abnahme und den Leistungsnachweis;
g die Einleitstelle und den Vorfluter für das gereinigte Abwasser.
2 Projekte von Abwasserreinigungsanlagen werden bewilligt, wenn sie die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen.
3 Das AWA erteilt die Einleitungsbewilligung, wenn die Anlage die bundesrechtlichen Anforderungen erfüllt. *
4 Projekte für weitere Abwasseranlagen, wie Regenüberlaufbecken, Hochwasserentlastungen, öffentliche Versickerungsanlagen und öffentliche Abwasserhebewerke werden bewilligt, wenn die Projektdokumentation den Anforderungen genügt und das Vorhaben im kommunalen und regionalen GEP begründet
ist.
821.1 6
Art. 14 b Betrieb
1 Wer eine Abwasserreinigungsanlage betreibt, dokumentiert den Betrieb der
Anlage nach Weisung des AWA und stellt diesem die verlangten Daten zur
Verfügung. *
2 Wer eine Kleinkläranlage betreibt, stellt den Betrieb und die Kontrolle der Anlage durch den Abschluss eines Servicevertrages sicher. Dieser ist vom AWA
zu genehmigen. *
3 Die Gemeinden und die Organisationen gemäss Artikel 7 KGSchG führen
über den Betrieb und den Unterhalt des Kanalnetzes und der Sonderbauwerke
einen Wartungs- und Kontrollplan.
Art. 15 c Kosten
1 Die Kosten von gemeinsam betriebenen Abwasserreinigungsanlagen werden
nach dem Verursacherprinzip verteilt.
2 Im Kostenverteiler werden die angeschlossenen Einwohner und Einwohnerinnen (oder der Trinkwasserbezug) sowie die weiteren verursachergerechten Bemessungsgrundlagen berücksichtigt.
3 Ist in einer Abwasserreinigungsanlage der Anteil Fremdwasser grösser als 60
Prozent, so ist der Trockenwetterabfluss für die Verteilung von mindestens 30
Prozent der Kosten zu berücksichtigen.
4 Die Einzelheiten regelt ein Reglement.
2.3 Liegenschaftsentwässerung
Art. 16 Grundsätze
1 Die Abwässer von Wasch-, Lager- und Aussenarbeitsplätzen sind in der Regel in die Misch- oder Schmutzabwasserkanalisation abzuleiten. *
2 Die Abwässer von gebäudenahen Flächen bei Industrie- und Gewerbebauten
sind in die Misch- oder Schmutzabwasserkanalisation abzuleiten, wenn die Gefahr besteht, dass sie verschmutzt sind. *
3 Das AWA entscheidet über eine allfällige Vorbehandlung der Abwässer nach
Absatz 1 und 2. *
4 Gewerbliche und industrielle Abwässer sind nach den Anordnungen des AWA
zu behandeln und abzuleiten. *
7 821.1
5 Das Waschen von Motorfahrzeugen aller Art mit Wasch-, Spül- oder Reinigungsmitteln an Orten, die über keine Abwasserableitung in die Abwasserreinigungsanlage verfügen, ist verboten.
Art. 17 Versickerung
1 Folgende Abwasserarten sind versickern zu lassen:
a Nicht verschmutztes Regenabwasser von Dächern, Zufahrten, privaten
und öffentlichen Verkehrsflächen, Parkplätzen und ähnlichen Flächen,
b Reinabwasser wie Brunnen- und Sickerwasser, Grund- und Quellwasser
sowie unbelastetes Kühlwasser.
2 Erlauben dies die örtlichen Verhältnisse nicht, so sind diese Abwasserarten
unter Vorbehalt von Artikel 48 des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über
Gewässerunterhalt und Wasserbau9) (Wasserbaugesetz) in ein oberirdisches
Gewässer einzuleiten.
3 Das AWA beurteilt unter Vorbehalt von Absatz 4 Gesuche für das Versickernlassen von Regen- und Reinabwasser. *
4 Die Gemeinden beurteilen Gesuche für das Versickernlassen ausserhalb von
Grundwasserschutzzonen und -arealen (Zone S), wenn folgende Abwasserarten betroffen sind:
a Regenabwasser von Dachflächen in Wohn- und Landwirtschaftszonen,
von Vorplätzen, Hauszufahrten und von Parkplätzen in Wohnzonen sowie
von Gemeinde- und Privatstrassen;
b Reinabwasser wie Brunnen- und Sickerwasser, Grund- und Quellwasser
sowie unbelastetes Kühlwasser.
5 Die Gemeinden führen nach Vorgaben des AWA einen Versickerungskataster. *
2.4 Landwirtschaft
Art. 18 Düngergrossvieheinheiten
1 Die Belastung mit Nährstoffen aus Hofdüngern wird auf Grund der Anzahl
Düngergrossvieheinheiten pro Hektare düngbare Fläche (DGVE/ha DF) oder
auf Grund einer Nährstoffbilanz gemäss der Verordnung des Bundesrates über
die Direktzahlungen an die Landwirtschaft beurteilt.
9) BSG 751.11
821.1 8
2 Die pro Hektare düngbare Fläche maximal zulässige Anzahl Düngergrossvieheinheiten (Art. 14 Abs. 6 GSchG) beträgt in der
a Ackerbau- und Übergangszone 3,0 DGVE,
b voralpinen Hügelzone 2,5 DGVE,
c Bergzone 1 2,1 DGVE,
d Bergzone 2 1,8 DGVE,
e Bergzone 3 1,6 DGVE,
f Bergzone 4 1,4 DGVE
3 Das AWA bewilligt Ausnahmen von Absatz 2, wenn die Betreiberin oder der
Betreiber auf Grund einer Nährstoffbilanz nachweist, dass die Nährstoffsituation in ihrem oder seinem Betrieb ausgeglichen ist. *
4 Ab dem 1. Januar 2006 muss die Nährstoffbilanz auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ausgeglichen sein.
Art. 19 Lagerung von Hofdünger
1 Die Mindestlagerdauer für flüssigen Hofdünger, Abwasser aus Ställen und
Haushaltungen, Siloabwasser, Mistsaft und dergleichen beträgt in
a der Ackerbau- und Übergangszone 4 Monate,
b der voralpinen Hügelzone 4,5 Monate,
c der Bergzone 1 5 Monate,
d der Bergzone 2 5,5 Monate,
e den Bergzonen 3 und 4 6 Monate.
2 Für die Festlegung der Mindestlagerdauer wird auf die Produktionszone des
Betriebsstandortes abgestellt, sofern mindestens 15 Prozent der düngbaren
Fläche des Betriebes in dieser Produktionszone liegen.
3 Das AWA kann eine längere oder kürzere Lagerdauer anordnen, wenn dies
auf Grund des Standorts oder der Produktionstechnik des Betriebs angezeigt
ist. *
4 Mist muss auf einer befestigten, dichten Platte mit Abfluss in die Güllengrube
gelagert werden. Die Mindestlagerdauer beträgt sechs Monate. Das AWA kann
in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. *
9 821.1
Art. 20 Klärschlamm
1 Klärschlamm darf bis zum 30. September 2008 in der Landwirtschaft verwertet werden. Die Verwertung ist durch eine Fachberatung zu begleiten. Die
Betriebe der Abwasserreinigung können sich regional zusammenschliessen.
Sie informieren die Öffentlichkeit über die Klärschlammverwertung. Die landwirtschaftlichen Beratungsstellen und das AWA unterstützen die Betriebe. *
2 Das AWA koordiniert die Klärschlammentsorgung und übt die Oberaufsicht
aus. Es kann bestimmen, wo und in welcher Form Klärschlamm verwertet oder
beseitigt werden darf. *
3 Die Verwertung von Klärschlamm als Dünger in der Landwirtschaft erfolgt
nach den Vorgaben des ökologischen Leistungsnachweises gemäss Verordnung des Bundesrates über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft.10)
4 Die Betriebe der Abwasserreinigung untersuchen den Klärschlamm auf seinen Nährstoff- und Schadstoffgehalt.
2.5 Materialabbau
Art. 21
1 Bei Materialabbau ist ein Mindestabstand von zwei Metern über dem natürlichen, höchstmöglichen Grundwasserspiegel einzuhalten. Dieser wird anhand
einer mindestens zehnjährigen Messperiode bestimmt.
2 Der Materialabbau hat etappenweise zu erfolgen. Das AWA gibt die Etappen
frei. *
3 Die Wiederauffüllung und die Rekultivierung werden in der Abbaubewilligung
geregelt.
4 Das AWA verlangt die Wiederauffüllung mit gleichwertigem Material, wenn
ohne oder in Missachtung einer Bewilligung Material abgebaut worden ist. *
2.6 Lageranlagen und Schadendienst AWA *
Art. 22 Tankkataster
1 Das AWA führt den Tankkataster über die melde- und bewilligungspflichtigen
Lageranlagen und Einrichtungen. *
2 Die Gemeinden teilen ihm die erforderlichen Angaben mit.
10) SR 910.13
821.1 10
Art. 23 * Kontrollpflicht *
1 Das AWA erinnert die Inhaberinnen und Inhaber von bewilligungspflichtigen
Lageranlagen und Leckanzeigesystemen schriftlich an die Kontrollpflicht nach
Artikel 32a GSchV. *
2 Die Fachperson schickt den Kontrollrapport von Lageranlagen und Leckanzeigesystemen dem AWA spätestens 30 Tage nach der Kontrolle zu. *
3 Sie meldet wesentliche Mängel von Lageranlagen und Leckanzeigesystemen
dem AWA. Das AWA kann die Herstellung des vorschriftskonformen Zustandes oder die Ausserbetriebnahme der Anlage verfügen. *
4 Die Inhaberinnen und Inhaber bewahren die Kontrollrapporte für Lageranlagen und Leckanzeigesysteme zehn Jahre auf.
Art. 23a * Ausführung durch Fachpersonen
1 Kontroll- und Unterhaltsarbeiten an Lageranlagen und Leckanzeigesystemen
dürfen nur durch Personen ausgeführt werden, die über eine von der Branche
anerkannte Ausbildung verfügen.
Art. 23b * Befüllen der Anlage
1 Lageranlagen dürfen höchstens bis zum Füllstand befüllt werden, der sich
aus dem Nutzvolumen ergibt.
2 Die mit dem Befüllen der Anlage betraute Person muss vor dem Füllen ermitteln, wie viel Flüssigkeit sie höchstens einfüllen darf. Sie muss den Füllvorgang
persönlich überwachen und spätestens beim höchstzulässigen Füllstand manuell abbrechen.
3 Bei Anlagen, die mit einem Fühler einer Abfüllsicherung ausgerüstet sind,
muss der Fühler vor dem Füllen an das Steuergerät des Tankfahrzeugs angeschlossen werden. Wenn das Steuergerät eine Störung anzeigt, darf nicht befüllt werden.
4 Transportbehälter mit einem Nutzvolumen von über 450 Litern, die als Lageranlagen verwendet werden, dürfen am Lagerort nicht befüllt werden.
5 Kleintanks dürfen nur mit der Zapfpistole befüllt werden.
Art. 24 * Schadendienst AWA *
1 Das AWA betreibt rund um die Uhr einen Bereitschaftsdienst zum Schutz der
Gewässer. Es ist dafür verantwortlich, dass die nach einem Ereignis mit
Wasser gefährdenden Stoffen notwendigen Sanierungsmassnahmen getroffen
werden.
11 821.1
2.7 Gewässerschutzbewilligung, Grundsätze und Verfahren
Art. 25 Bewilligungspflicht
1 Wer Bauten oder Anlagen erstellen oder andere Vorkehren treffen will, die zu
einer Gewässerverunreinigung führen können, braucht eine Gewässerschutzbewilligung.
2 Erfordert das Vorhaben auch eine Baubewilligung, gelten für das Verfahren
unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen die Vorschriften des Koordinationsgesetzes11) und des Baurechts, insbesondere des Baubewilligungsdekretes12).
3 Das Verfahren bei Vorhaben, die keine Baubewilligung benötigen, richtet sich
nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VR-
PG13)). *
4 Für den Inhalt des Gewässerschutzgesuches gilt Artikel 28.
Art. 26 Bewilligungstatbestände
1 Eine Gewässerschutzbewilligung brauchen insbesondere das Erstellen und
Erweitern von *
a Gebäuden und Gebäudeteilen, bei denen verschmutztes Abwasser anfällt,
b * Anlagen und Einrichtungen für das Lagern, den Umschlag, das Befördern,
das Aufbereiten, den Gebrauch, das Verwerten und die Rückstandbeseitigung von Wasser gefährdenden Stoffen in den besonders gefährdeten
Bereichen (Art. 32 Abs. 2 GSchV),
c privaten Abwasserreinigungs- und Versickerungsanlagen,
d * Schmutzwasserkanalisationen, die in Grundwasserschutzzonen oder -
arealen liegen und nicht im Verfahren nach Artikel 22 des Wasserversorgungsgesetzes vom 11. November 1996 (WVG)14) festgelegt worden sind,
e * Güllengruben, Mistplätzen, Silos und auf Dauer verlegten Gülleleitungen,
f Materialabbaustellen (Steinbrüche, Kies- und Lehmgruben und dergleichen),
g Lagerplätzen für gewerbliche und industrielle Erzeugnisse, Bau- und
andere Materialien,
11) BSG 724.1
12) BSG 725.1
13) BSG 155.21
14) BSG 752.32
821.1 12
h Kompostierungsanlagen, in denen jährlich mehr als 100 Tonnen kompostierbare Abfälle verwertet werden,
i Camping- und Sportplätzen,
k * Friedhofanlagen,
l Anlagen zur Nutzung von Wärme aus dem Boden und nichtkonzessionspflichtigen Anlagen zur Nutzung von Wärme aus dem Wasser.
2 Eine Gewässerschutzbewilligung brauchen ferner
a das Ändern und Erweitern von Bauten und Anlagen, wenn dadurch wesentlich mehr verschmutztes Abwasser anfällt oder eine andere Art der
Nutzung bezweckt wird,
b das Einleiten von Abwässern in ein Gewässer,
c das Einleiten von industriellen und gewerblichen Abwässern in die Kanalisation,
d * das Freilegen des Grundwassers, Grundwasserabsenkungen sowie das
Ab- und Umleiten von Gewässern,
e * …
f Sondierbohrungen,
g * Bauten unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels sowie Arbeiten im
Spezialtiefbau im Grundwasserbereich.
3 Eine Gewässerschutzbewilligung brauchen, sofern in Grundwasserschutzzonen oder -arealen geplant,
a Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten,
b * Arbeiten mit Wasser gefährdenden Stoffen und Flüssigkeiten,
c Hoch- und Tiefbauten sowie Anlagen aller Art.
Art. 27 Bewilligungsbehörde
1 Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion gemäss Artikel 11 Absatz 3 KGSchG15) ist das AWA. Absatz 2 bleibt vorbehalten. *
2 Gewässerschutzgesuche für Sondierbohrungen beurteilt das AWA. *
3 Die Gemeinden beurteilen Gewässerschutzgesuche für
a Neu- und Umbauten, aus denen nur häusliches Abwasser anfällt und die
sofort an die Gemeindekanalisation und die zentrale Abwasserreinigungsanlage angeschlossen werden können,
b private Schwimmbäder und
c Grünfuttersilos.
15) BSG 821.1
13 821.1
Art. 28 Inhalt des Gewässerschutzgesuches
1 Das Gesuch um Erteilung der Gewässerschutzbewilligung hat alle für die Beurteilung der Abwasserbeseitigung und des übrigen Gewässerschutzes massgeblichen Angaben samt den zugehörigen Plänen zu enthalten.
2 Die Einzelheiten sind in den Gesuchsformularen enthalten.
Art. 29 Generelles Gewässerschutzgesuch
1 Bei grösseren Bauvorhaben oder unklarer Rechtslage kann zusammen mit einem generellen Baugesuch zunächst ein generelles Gewässerschutzgesuch
eingereicht werden.
2 Die generelle Gewässerschutzbewilligung gilt für die damit beurteilten Gegenstände, sofern innert zweier Jahre seit ihrer Rechtskraft für das Bauvorhaben
das Ausführungsprojekt zur Bewilligung eingereicht wird.
3 Artikel 42 Baubewilligungsdekret16) ist sinngemäss anwendbar.
Art. 30 Sicherheitsleistung
1 Ist eine Vorkehr zu bewilligen, die vorübergehend einen Gefährdungszustand
für die Gewässer bewirkt, so kann die Bewilligung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Wahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes abhängig gemacht werden.
2 Besteht der Gefahrenzustand nicht mehr, wird die Sicherheit zurückerstattet,
soweit sie nicht für die Wahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes beansprucht werden musste.
3 Finanzierung der Abwasserentsorgung
Art. 31 Abwasserreglement
1 Die Gemeinden erlassen ein Reglement über Organisation und Finanzierung
der Abwasserentsorgung.
2 Das kommunale Abwasserreglement sieht die Erhebung von einmaligen und
wiederkehrenden Gebühren vor, welche die gesamten Kosten der Abwasserentsorgung decken müssen. Die Gemeinden können auf die Erhebung von
einmaligen Anschlussgebühren ganz oder teilweise verzichten.
16) BSG 725.1
821.1 14
Art. 32 Kostendeckung
1 Die Gebühren sind so festzusetzen, dass die gesamten Aufwendungen der
Gemeinden für den Betrieb und Unterhalt sowie die Einlagen in die Spezialfinanzierung nach Absatz 2 gedeckt werden.
2 Die Einlagen in die Spezialfinanzierung gemäss Artikel 25 KGSchG sind vorab für die Abschreibungen zu verwenden und haben pro Jahr mindestens 60
Prozent der Summe der folgenden Werte zu betragen: *
a 1,25 Prozent des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der gemeinde- und
verbandseigenen Kanalisationen,
b 3 Prozent des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der gemeinde- und
verbandseigenen Abwasserreinigungsanlagen,
c 2 Prozent des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der gemeinde- und
verbandseigenen Spezialbauwerke, wie beispielsweise Regenbecken und
Pumpstationen.
3 Das AWA führt eine aktualisierte Tabelle über den Wiederbeschaffungswert
und über die jährlich vorzunehmenden Einlagen in die Spezialfinanzierung. *
4 Die Einlagen in die Spezialfinanzierung gemäss Absatz 2 betragen höchstens
200 Franken pro Einwohnerwert und Jahr. Gemeinden, deren Wiederbeschaffungswert eine höhere Einlage in die Spezialfinanzierung bedingt, können beim
AWA ein Gesuch um finanzielle Beiträge an die Erneuerung von Abwasseranlagen und -einrichtungen stellen. *
5 Erreicht der Bestand der Spezialfinanzierung 25 Prozent des Wiederbeschaffungswertes, kann auf Einlagen in die Spezialfinanzierung teilweise oder ganz
verzichtet werden. *
Art. 33 Anschlussgebühren
1 Zur Deckung der Investitionskosten für die Erstellung und Anpassung von Anlagen ist von den Anschlusspflichtigen für jeden Anschluss eine Anschlussgebühr zu erheben.
2 Die Anschlussgebühr ist auf Grund der Belastungswerte (BW), der zonengewichteten Grundstücksfläche (ZGF) oder einer anderen verursachergerechten
Bemessungsgrundlage zu erheben.
3 Für Regenabwasser von Hof- und Dachflächen, das in die Kanalisation eingeleitet wird, ist zusätzlich eine Anschlussgebühr pro Quadratmeter entwässerter
Fläche zu erheben. Die Gebühr kann auch durch einen Zuschlag auf der Anschlussgebühr oder nach ZGF erhoben werden.
15 821.1
4 Die Grundfaktoren der ZGF und die Zuschlagsfaktoren sind abhängig von der
baurechtlichen Zonen- und Nutzungseinteilung.
5 Für Regenabwasser von Strassen, das in die Kanalisation eingeleitet wird, ist
eine Anschlussgebühr pro Quadratmeter entwässerter Fläche oder nach ZGF
zu erheben.
Art. 34 Wiederkehrende Gebühren
1 Zur Deckung der Kapitalkosten von Anlagen mit Einschluss der Einlagen in
die Spezialfinanzierung, die nicht durch Anschlussgebühren oder Beiträge gedeckt sind, sowie zur Deckung der Betriebskosten haben die Gemeinden von
allen an die Kanalisation Angeschlossenen wiederkehrende Gebühren (Grund-,
Verbrauchs- und Regenabwassergebühren) zu erheben.
2 Die Grundgebühren sind pro Wohnung und pro Industrie-, Gewerbe- und
Dienstleistungsbetrieb oder auf Grund einer Bemessungsgrundlage gemäss
Artikel 33 Absatz 2 zu erheben.
3 Die Verbrauchsgebühren sind auf Grund des Abwasseranfalls zu erheben.
Dieser wird dem Wasserverbrauch gleichgesetzt. Vorbehalten bleibt Artikel 35.
4 Wer das Wasser nicht oder nur teilweise aus der öffentlichen Wasserversorgung bezieht und in die Kanalisation einleitet, hat die zur Ermittlung des verbrauchten Wassers erforderlichen Wasserzähler auf eigene Kosten nach den
Vorschriften der Wasserversorgung einbauen zu lassen. Andernfalls wird auf
den geschätzten Wasserverbrauch abgestellt. Die Schätzung erfolgt nach Erfahrungswerten bei vergleichbaren Verhältnissen durch die zuständige
Gemeindebehörde.
5 Für Regenabwasser von Hof- und Dachflächen, das in die Kanalisation eingeleitet wird, ist zusätzlich eine wiederkehrende Gebühr pro Quadratmeter entwässerter Fläche zu erheben. Die Gebührenbemessung kann auch durch
einen Zuschlagsfaktor auf der Grundgebühr gemäss Absatz 2 oder nach ZGF
erfolgen.
6 Für Regenabwasser von Strassen, das in die Kanalisation eingeleitet wird,
kann eine wiederkehrende Gebühr pro Quadratmeter entwässerter Fläche oder
nach ZGF erhoben werden.
821.1 16
Art. 35 Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe
1 Bei Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben (nachfolgend Betrieben) sind die Anschlussgebühren nach Artikel 33 sowie die Grundgebühren
und die Gebühren für die Einleitung von Regenabwasser und Strassenabwasser nach Artikel 33 und 34 zu erheben.
2 Für die Erhebung der Verbrauchsgebühren werden die Betriebe in Gross- und
Kleineinleiter unterteilt.
3 Bei Kleineinleiterbetrieben sind die Verbrauchsgebühren auf Grund des Abwasseranfalls zu erheben. Die Eigentümerinnen und Eigentümer haben die dazu nötigen Messvorrichtungen auf ihre Kosten nach Weisung der zuständigen
Gemeindebehörde einzubauen und zu unterhalten.
4 Besteht bei einem Kleineinleiterbetrieb offensichtlich kein wesentlicher Unterschied zwischen dem Abwasseranfall und dem Wasserverbrauch, kann ihn die
zuständige Gemeindebehörde von der Pflicht zum Einbau von Messvorrichtungen für den Abwasseranfall befreien und die Verbrauchsgebühren auf Grund
des Wasserverbrauchs erheben.
5 Bei Grosseinleiterbetrieben sind die Verbrauchsgebühren auf Grund des Produkts aus dem Abwasseranfall multipliziert mit dem gewichteten Verschmutzungsfaktor zu erheben.
Art. 36 Fälligkeit
1 Die Anschlussgebühren werden auf den Zeitpunkt des Kanalisationsanschlusses fällig. Vorher kann gestützt auf die rechtskräftig erteilte Baubewilligung
nach Baubeginn eine Akontozahlung erhoben werden.
2 Die Nachgebühren werden mit der Inbetriebnahme der Erweiterung fällig. Für
deren Erhebung gilt Artikel 33.
4 Abwasserfonds *
4.1 Abwasserabgabe *
Art. 36a * Entsorgung in ausserkantonalen Anlagen *
1 Wird Abwasser in ausserkantonalen Abwasserreinigungsanlagen gereinigt,
können die Gemeinden mit den Anlagenbetreibern vereinbaren, dass diese die
Abgabe direkt entrichten.
2 Die Vereinbarungen sind dem AWA zur Genehmigung einzureichen. *
17 821.1
3 Bei Abwasserreinigungsanlagen mit Anschlüssen von ausserkantonalen
Gemeinden wird eine Abgabereduktion gemäss Kostenverteiler (Art. 15) vorgenommen.
Art. 36a1 * Höhe der Abwasserabgabe
1 Die Abwasserabgabe beträgt
a 3 Rappen pro Kubikmeter gereinigtes Abwasser,
b 40 Rappen pro Kilogramm chemischer Sauerstoffbedarf im Auslauf,
c 2.40 Franken pro Kilogramm Ammoniumstickstoff im Auslauf,
d 60 Rappen pro Kilogramm Nitratstickstoff im Auslauf,
e 18 Franken pro Kilogramm Gesamtphosphor im Auslauf.
Art. 36b * Ermittlung von Restverschmutzung und Abwassermenge *
1 Die Abgabepflichtigen ermitteln Restverschmutzung und Menge des gereinigten Abwassers.
2 Können Restverschmutzung oder Abwassermenge nicht ermittelt werden,
werden sie auf Grund der Messwerte der entsprechenden Periode des Vorjahres ermittelt oder auf Grund der Anzahl Einwohner und des Wasserverbrauchs
grösserer Betriebe im Kanalisationsbereich geschätzt.
3 War die Restverschmutzung infolge von Umbauten oder Sanierungen vorübergehend erhöht, wird auf die Messwerte der entsprechenden Periode des
Vorjahres abgestellt, wenn
a der Nachweis erbracht wird, dass der Umbau oder die Sanierung im Sinne des Gewässerschutzes erfolgte, zeitlich eng begrenzt war und die
Restverschmutzung soweit als möglich reduziert wurde, und
b * das AWA über den Umbau oder die Sanierung vorgängig orientiert worden war.
4 Die Abgabepflichtigen teilen dem AWA jeweils bis Ende Februar des laufenden Jahres die ermittelten Restverschmutzung und Abwassermenge bzw. die
für deren Schätzung nötigen Daten mit. *
5 Das AWA kann Kontrollmessungen durchführen und die durch die Abgabepflichtigen mitgeteilten Messwerte korrigieren. *
Art. 36c * Bezug *
1 Das AWA stellt die Abgabe jährlich auf Grund der ermittelten oder geschätzten Restverschmutzung und Abwassermenge des Vorjahres in Rechnung. Die
Abgabe wird in zwei Raten erhoben. *
821.1 18
2 Die Abgabepflichtigen stellen dem AWA alle nötigen Unterlagen und Beweismittel zur Verfügung, die zur Überprüfung der Angaben erforderlich sind. Das
AWA ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen. *
Art. 36d * Rückerstattung *
1 Betrieben, deren Belastung durch die Abwasser- und Abfallabgabe zusammen im Jahr mehr als 600 Franken pro Beschäftigten beträgt, können auf Gesuch hin bis zu 90 Prozent der diesen Betrag übersteigenden Kosten rückerstattet werden.
2 Das Gesuch wird vom AWA behandelt. *
4.2 Fondsbeiträge *
Art. 36e * Gesuch *
1 Die Beitragsgesuche haben alle für die Überprüfung der Beitragsberechtigung
erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten.
2 Beitragsgesuche für umfangreiche Vorhaben können etappenweise behandelt
werden.
Art. 36f * Aufgaben des AWA *
1 Das AWA hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: *
a Behandlung des Gesuchs,
b Einholen von zusätzlichen Unterlagen,
c Festlegung der anrechenbaren Kosten der beitragsberechtigten Anlagen
und der Zuschläge zu den Beitragssätzen,
d Festlegung der für die Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Bedingungen und Auflagen,
e Erlass von Verfügungen zur Gesuchsabweisung,
f Erstellung einer Prioritätenliste, wenn die Gesuche die Fondsmittel übersteigen,
g Führung des Abwasserfonds.
Art. 36g * Werterhaltungskosten und Einwohnerwerte *
1 Die Werterhaltungskosten entsprechen den Einlagen in die Spezialfinanzierung Werterhaltung (Art. 32 Abs. 2).
19 821.1
2 Die Einwohnerwerte entsprechen der mittleren Belastung der Abwasserreinigungsanlagen, gemessen am chemischen Sauerstoffbedarf (CSB). Die Aufteilung der Einwohnerwerte auf die Gemeinden erfolgt gemäss Kostenverteiler
(Art. 15). *
3 Bei Abwasserreinigungsanlagen, die nicht über die nötigen Daten verfügen,
werden die Einwohnerwerte auf Grund der Anzahl Einwohner und des Wasserverbrauchs grösserer Betriebe im Kanalisationsbereich geschätzt.
Art. 36g1 * Beitragszusicherung
1 Das finanzkompetente Organ sichert den Beitrag zu.
2 Die Beitragszusicherung verfällt, sofern mit den Arbeiten nicht innerhalb von
drei Jahren seit der Zusicherung begonnen wird.
Art. 36h * Auszahlung *
1 Der Beitrag wird nach Massgabe der vorhandenen Fondsmittel und nach Genehmigung der Schlussabrechnung ausbezahlt. *
2 Teilzahlungen können entsprechend dem Baufortschritt und nach Massgabe
der vorhandenen Fondsmittel ausbezahlt werden. *
3 Für teuerungsbedingte Mehrkosten wird der Beitrag ohne Nachsubventionsgesuch ausbezahlt, sofern sie ausgewiesen sind. *
Art. 36i * Verfall der Beiträge *
1 Noch nicht ausbezahlte Beiträge verfallen, sofern die Schlussabrechnung
nicht innerhalb von drei Jahren seit der Inbetriebnahme des Werkes eingereicht wird. *
2 … *
5 Gewässerschutzkarte
Art. 37 Gewässerschutzkarte
1 Die Gewässerschutzkarte enthält auf Landeskartenblättern 1: 25 000 die
Gewässerschutz- und Zuströmbereiche, die Grundwasserschutzzonen und -
areale, die in der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung17) aufgeführt
sind, sowie die Quellschutzzonen.
2 Das AWA führt die dazu notwendigen hydrogeologischen Untersuchungen
durch und besorgt zweckdienliche Dokumente. *
17) SR 814.201
821.1 20
3 Es stellt das Ergebnis auf der Karte gemäss Absatz 1 dar, die periodisch zu
überarbeiten und neuen Erkenntnissen anzupassen ist.
Art. 38 Gewässerschutzbereiche, Verfahren und Rechtswirkungen
1 Vor der Festlegung der Gewässerschutzbereiche hört das AWA die interessierten Gemeinden und Amtsstellen an. Es berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die gemachten Anregungen. *
2 Es stellt die Karten den Gemeinden, den Regierungsstatthalterämtern und
weiteren interessierten Stellen zur Verfügung.
3 Die sich aus der Festlegung der Bereiche gemäss Absatz 1 ergebenden erforderlichen Auflagen und Bedingungen sind in die Bewilligungen aufzunehmen.
Art. 39 Kataster
1 Das AWA führt einen Kataster über die geologischen Untersuchungen. *
2 Der Kataster steht den Interessierten zur Einsicht offen.
3 Die kantonalen Stellen und die Gemeinden, die geologische oder hydrogeologische Untersuchungen durchführen lassen, stellen dem AWA eine Kopie ihres
Berichtes unentgeltlich zur Verfügung. *
6 Vollzug
Art. 40 Unmittelbarer Zwang
1 Zur Behebung einer Gewässerverunreinigung oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Gewässer verfügt die Behörde unverzüglich die
erforderlichen Massnahmen wie Ausserbetriebnahme von Tank-, Fabrikations-
oder Abwasseranlagen, Entfernung defekter Einrichtungen, Boden- und andere
Untersuchungen und notfalls ein Wohn- oder Betriebsverbot.
Art. 41 Duldungspflichten Dritter
1 Die Behörden nach Artikel 1 bis 5 gelten als Vollzugsorgane im Sinne von Artikel 52 GSchG.
2 Sie haben freien Zutritt zu allen Abwasser- und Gewässerschutzanlagen und
zu den anderen Anlagen, soweit diese für den Gewässerschutz von Bedeutung
sind. Sie unterstehen der Geheimhaltungspflicht.
3 Sie können die Mithilfe der übrigen Gewässerschutzpolizeiorgane beanspruchen und gewähren diesen ihrerseits die nötige Unterstützung.
21 821.1
Art. 42 Leitungsanschlüsse über
die Gemeindegrenze
1 Sehen die Reglemente von Gemeinden oder unter den Gemeinden abgeschlossene Verträge nichts anderes vor, gelten für Anschlüsse aus einer
Gemeinde an Leitungen einer anderen folgende Regeln:
a Zuständig für die Anordnung von Hausanschlüssen an Leitungen einer
anderen Gemeinde ist die Standortgemeinde der Abwasser erzeugenden
Liegenschaft;
b die Standortgemeinde holt vor Erlass der Verfügung die Zustimmung der
Gemeinden und Gemeindeverbindungen ein, welche die Abwässer abnehmen;
c die Standortgemeinde übt unter Beizug der interessierten Gemeinden und
Gemeindeverbindungen die Baukontrolle aus;
d die Standortgemeinde bezieht nach den Ansätzen ihres Reglementes die
einmaligen und die wiederkehrenden Gebühren; sie liefert den Gemeinden und Gemeindeverbindungen, welche die Abwässer abnehmen, einen
angemessenen Anteil ab.
2 Kommt zwischen den Gemeinden und Gemeindeverbindungen über den Anschluss, die Ausführung oder die Gebührenverteilung keine Einigung zustande,
verfügt das AWA. *
Art. 43 Meldung von Strafurteilen
1 Die Gerichte melden der Bau- und Verkehrsdirektion alle gestützt auf die eidgenössische und kantonale Gewässerschutzgesetzgebung ergangenen Strafurteile und Einstellungsbeschlüsse, samt allfälligen Urteilserwägungen. *
2 Das AWA meldet dem Amt für Landwirtschaft und Natur diejenigen Strafurteile, die in beitragsrechtlicher Hinsicht relevant sein können. *
7 Schlussbestimmungen
Art. 44 Übergangsbestimmungen
a Landwirtschaft
1 Die auf Grund von Artikel 19 erforderlichen Anlagen zur Lagerung von flüssigen Hofdüngern müssen bis zum 31. Oktober 2007 erstellt werden.
821.1 22
2 Bei Betrieben, die Beiträge gemäss der Verordnung des Bundesrates über
die Direktzahlungen an die Landwirtschaft18) erhalten, und bei Landwirtschaftsbetrieben, deren Lagereinrichtungen weniger als 70 Prozent der notwendigen
Kapazität betragen, müssen die erforderlichen Anlagen bis zum 31. Dezember
2001 erstellt werden.
3 Anlagen zur Mistlagerung, die die Anforderungen nach Artikel 19 nicht erfüllen, müssen bis zum 31. Dezember 2001 saniert werden.
4 Das AWA kann Ausnahmen bewilligen. Ausnahmen können insbesondere für
Betriebe gewährt werden, deren Existenz nicht gesichert ist. Die Gesuchstellenden haben für die Gewährung von Ausnahmen von Absätzen 1 und 2 eine
schriftliche Beurteilung durch die landwirtschaftliche Betriebsberatung beizubringen. *
Art. 45 * …
Art. 46 Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) vom 15. Mai 1991,
2. Regierungsratsbeschluss Nr. 1341 vom 15. Mai 1996,
3. Verfügung I vom 20. April 1978 der Direktion für Bau, Verkehr und Energie über die Delegation von Bewilligungsbefugnissen im Gewässerschutzbewilligungsverfahren an Gemeinden,
4. Verfügung II vom 24. September 1984 der Direktion für Bau, Verkehr und
Energie über die Delegation von Bewilligungsbefugnissen im Gewässerschutzbewilligungsverfahren an Gemeinden,
5. Verfügung vom 28. April 1978 der Direktion für Bau, Verkehr und Energie
über die Delegation von Bewilligungsbefugnissen im Gewässerschutzbewilligungsverfahren an Unterabteilungen des WEA.
Art. 47 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1999 in Kraft.
Bern, 24. März 1999 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Annoni
Der Staatsschreiber: Nuspliger
18) SR 910.13
23 821.1
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
24.03.1999 01.06.1999 Erlass Erstfassung 99-31
20.09.2000 01.01.2001 Art. 24 geändert 00-83
22.08.2001 01.01.2002 Titel 4 eingefügt 01-60
22.08.2001 01.01.2002 Titel 4.1 eingefügt 01-60
22.08.2001 01.01.2002 Art. 36a eingefügt 01-60
22.08.2001 01.01.2002 Art. 36b eingefügt 01-60
22.08.2001 01.01.2002 Art. 36c eingefügt 01-60
22.08.2001 01.01.2002 Art. 36d eingefügt 01-60
22.08.2001 01.01.2002 Titel 4.2 eingefügt 01-60
22.08.2001 01.01.2002 Art. 36e eingefügt 01-60
22.08.2001 01.01.2002 Art. 36f eingefügt 01-60
22.08.2001 01.01.2002 Art. 36g eingefügt 01-60
22.08.2001 01.01.2002 Art. 36h eingefügt 01-60
22.08.2001 01.01.2002 Art. 36i eingefügt 01-60
22.10.2003 01.01.2004 Art. 4 Abs. 3 geändert 03-97
22.10.2003 01.01.2004 Art. 43 Abs. 2 geändert 03-97
13.10.2004 01.01.2005 Art. 32 Abs. 2 geändert 04-75
13.10.2004 01.01.2005 Art. 32 Abs. 5 geändert 04-75
13.10.2004 01.01.2005 Art. 45 aufgehoben 04-75
26.10.2005 01.01.2006 Art. 3 geändert 05-129
26.10.2005 01.01.2006 Art. 27 Abs. 2 geändert 05-129
26.10.2005 01.01.2006 Art. 37 Abs. 2 geändert 05-129
26.10.2005 01.01.2006 Art. 38 Abs. 1 geändert 05-129
26.10.2005 01.01.2006 Art. 39 Abs. 1 geändert 05-129
26.10.2005 01.01.2006 Art. 39 Abs. 3 geändert 05-129
24.05.2006 01.08.2006 Art. 20 Abs. 1 geändert 06-70
27.08.2008 01.11.2008 Ingress geändert 08-95
27.08.2008 01.11.2008 Art. 2 Abs. 3 geändert 08-95
27.08.2008 01.11.2008 Art. 2 Abs. 4 geändert 08-95
27.08.2008 01.11.2008 Art. 5 Abs. 2 geändert 08-95