Art. 1 Geltungsbereich
1 Das Reglement regelt die Planung, den Bau, den Unterhalt, den Gebrauch und die Finanzierung von öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Risch.
Risch · 7.6-1 · communal act
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1 Das Reglement regelt die Planung, den Bau, den Unterhalt, den Gebrauch und die Finanzierung von öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Risch.
1 Das Strassen- und Wegnetz besteht aus Kantons-, Gemeinde- und Privatstrassen, Radstrecken, Fuss- und Wanderwegen sowie Nebenanlagen. 2 Für Kantonsstrassen, die kantonalen Fuss- und Wanderwege sowie die kantonalen Radstrecken gelten die entsprechenden Vorschriften von Bund und Kanton. Das Reglement findet auf sie nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich gesagt wird. 3 Die Gemeindestrassen, die gemeindlichen Radstrecken sowie die Fuss- und Wanderwege sind im Anhang zu diesem Reglement aufgeführt. Der Gemeinderat entscheidet über Änderungen im Anhang. 4 Für Strassen, Zufahrten und Wege, welche ausschliesslich privaten Zwecken dienen, gelten die baurechtlichen Vorschriften, insbesondere über die Erschliessung.
1 Sammelstrassen dienen der Groberschliessung der einzelnen Quartiere. Sie sammeln den Verkehr der Erschliessungsstrassen und führen ihn zum übergeordneten Strassennetz. Sammelstrassen können Erschliessungsfunktion haben, sofern ihre Hauptfunktion nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 2 Auf Sammelstrassen sollen der Radfahrer- und Fussgängerverkehr nach Möglichkeit vom Motorfahrzeugverkehr getrennt werden. 3 Wo Sammelstrassen beidseitig Baugebiet erschliessen, sollen in der Regel beidseitig Anlagen für den Fussgängerverkehr erstellt werden. Trottoirs sind mindestens 2 m breit zu erstellen.
1 Erschliessungsstrassen dienen der Feinerschliessung der einzelnen Quartiere. Sie haben Erschliessungsfunktion für gesamte Quartiere und für Einzelobjekte mit grossem Verkehrsaufkommen. 2 Motorfahrzeug- und Radfahrerverkehr sind in der Regel gemischt. 3 In der Regel ist mindestens ein Trottoir von 2 m Breite notwendig. Bei dichter Bebauung, ausgenommen in Einfamilienhaus- und Landhauszonen, sind beidseits der Strasse Trottoirs zu erstellen.
1 Zufahrtsstrassen dienen der Erschliessung von einzelnen Überbauungen sowie Teilen von Quartieren. 2 Die Verkehrsarten werden in der Regel nicht getrennt.
1 Fuss- und Wanderwege dienen der Verbindung der einzelnen Quartiere oder führen aus diesen zu den Anlagen des öffentlichen Verkehrs und den öffentlichen Bauten. Sie sind möglichst kurz zu führen. 2 Bei Neuüberbauungen von Quartieren sind sorgfältig ergänzende Verbindungen zum Wegnetz zu planen. 3 In Baugebieten sind Fuss- und Wanderwege mindestens 2 m und in Nichtbaugebieten mindestens 0.9 m breit anzulegen.
1 Radwege und Radstreifen dienen der Förderung des Radfahrerverkehrs und sind zweckmässig zu führen. 2 Ihre Breite richtet sich nach Massgabe der Benützung.
1 Der Gemeinderat legt im Verkehrsrichtplan die öffentlichen Strassen- und Parkierungsanlagen, Buslinien, Radstrecken sowie die Fuss- und Wanderwege fest.
1 Während der Projektierung ist mit dem Bauamt das Normal- sowie das Lichtraumprofil abzuklären. 2 Für die Wahl des geometrischen Normalprofils sind die zu gewährleistende Begegnung von Fahrzeugen, Radfahrern und Fussgängern, die zu wählende Fahrgeschwindigkeit, die Endüberbauung des Quartiers sowie die angestrebte Verkehrssicherheit massgebend. 3 Die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) sind generell als Richtlinien zu verwenden, insbesondere SN 640200–640202 für das geometrische Normalprofil, SN 640280–640285 für die Verkehrsberuhigung sowie SN 640317–640324 für den Unter- und den Oberbau.
1 Der Gemeinderat kann vor Erstellung eines Bebauungs-, Strassen- oder Baulinienplans generelle Projekte für den Neu-, Um- und Ausbau von Gemeindestrassen ausarbeiten und die hierfür notwendigen Kredite bewilligen. 2 Das generelle Projekt enthält alle Angaben, die zur grundsätzlichen Beurteilung der Verkehrsführung und Erschliessung eines Gebietes notwendig sind, insbesondere die Linienführung, Normalprofile und Anschlüsse sowie eine Kostenschätzung. Es dient zur Vernehmlassung bei Behörden und Amtsstellen und ist Grundlage für die Bauprojekte.
1 Kredite für die Projektierung und den Bau von Strassen und Plätzen, Radstrecken, Fuss- und Wanderwegen werden von der nach Gemeindeordnung zuständigen Stelle beschlossen, soweit dieses Reglement keine abweichende Vorschrift enthält.
1 Bauprojekte sowie Verfügungen über Erschliessungs- und Perimeterbeiträge für Strassen und Plätze, Radstrecken, Fuss- und Wanderwege werden vom Gemeinderat beschlossen.
1 Die direkten und indirekten Anstösser leisten angemessene Beiträge an die Kosten des Landerwerbs, der Erstellung, Änderung und Erneuerung (ohne Unterhalt) von Strassen sowie an allfällige Massnahmen des Immissionsschutzes. Dies gilt auch bei einem etappenweisen Ausbau. 2 Die Grundeigentümer leisten an Sammelstrassen mindestens 50%, an Erschliessungsstrassen mindestens 80% und an Zufahrtsstrassen mindestens 90% der Kosten. Wird eine Strasse regelmässig durch öffentliche Verkehrsmittel benützt, gehen dadurch verursachte Mehrkosten zu Lasten der Gemeinde. 3 Nach Massgabe des öffentlichen Interesses kann von den Ansätzen im Abs. 2 abgewichen werden.
1 Im Perimeterplan werden diejenigen Grundstücksflächen bezeichnet, die zu Beitragsleistungen herangezogen werden.
1 Die Beiträge der einzelnen Grundeigentümer werden aufgrund der nach Bauordnung zulässigen Baudichte (inkl. rechtsgültigem Plan einer Arealbebauung und Bebauung nach Bebauungsplan) auf den erfassten Grundstücksflächen festgesetzt. Besondere Vor- oder Nachteile können durch eine angemessene Erhöhung bzw. Reduktion des Beitrags berücksichtigt werden. Betriebe mit besonders hohem Verkehrsaufkommen können angemessen stärker belastet werden. 2 Für Flächen ohne festgelegte Baudichte ist der Beitrag nach Massgabe des dem Grundeigentümer erwachsenden Sondervorteils festzusetzen.
1 Der Perimeterplan und die Berechnung der Beiträge an die Bau- und Landerwerbskosten für öffentliche Strassen, Radstrecken, Wege und Anlagen des Ortsverkehrs sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Planauflage ist im Amtsblatt zweimal zu publizieren. Der beabsichtigte Erwerb von dinglichen Rechten ist auszuweisen. 2 Einsprachen gegen den Perimeterplan oder die Beitragsberechnung sind dem Gemeinderat während der Auflagefrist schriftlich und im Doppel einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. 3 Perimeterplan- und allfälliges Enteignungs- und Baubewilligungsverfahren für die Strasse, den Weg oder die Anlage sind soweit möglich zu koordinieren und zusammenzulegen. 4 Der Gemeinderat entscheidet unter Berücksichtigung der Einsprachen über die zu erhebenden Beiträge sowie über die Enteignung von dinglichen Rechten. 5 Bei kleineren Projekten kann auf das öffentliche Auflageverfahren verzichtet werden. Die betroffenen Grundeigentümer sind von der zuständigen Behörde direkt zu orientieren.
1 Beitragspflichtig sind die Eigentümer oder Baurechtsberechtigten der durch den Strassenbau bevorteilten Grundstücke bei Beginn der öffentlichen Auflage. 2 Die Beiträge sind nach Massgabe der aufgelaufenen Kosten, gegebenenfalls in Raten, fällig. Der Gemeinderat entscheidet hierüber im Perimeterplan mit den Perimeterbeiträgen oder durch separate Verfügung.
1 In Härtefällen kann der Gemeinderat Stundung bis zu zehn Jahren gewähren. Der gestundete Beitrag ist zum Satz für 1. Hypotheken der Zuger Kantonalbank zu verzinsen. 2 Fallen die Gründe für die Stundung dahin, kann sie vom Gemeinderat jederzeit aufgehoben werden. Sie wird spätestens beim Verkauf des Grundstückes aufgehoben. Die Aufhebung erfolgt auch nach Abschluss verkaufsähnlicher Geschäfte.
1 Wird eine Strasse innert zwanzig Jahren nach Leistung von Grundeigentümerbeiträgen aufgehoben, so sind diese ohne Zins zurückzuerstatten.
1 Der Gemeinderat kann interessierte Grundeigentümer vertraglich ermächtigen, Gemeindestrassen auf eigene Kosten zu erstellen. 2 Übernimmt die Einwohnergemeinde die Strasse, so sind die Baukosten, nach Abzug des gemeindlichen Beitrags gemäss geleisteten Perimeterbeiträgen, den Grundeigentümern zurückzuerstatten. 3 Die Übernahme der Strasse kann mittels Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde und den Grundeigentümern geregelt werden.
1 An Gemeindestrassen müssen Pflanzungen und Einfriedungen folgende Mindestabstände einhalten: a) ausserhalb des Siedlungsgebietes 60 cm vom Strassen- oder Trottoirrand b) innerhalb des Siedlungsgebietes 30 cm vom Trottoirrand oder 50 cm vom Strassenrand 2 Grünhecken und Einfriedungen dürfen höchstens 1.5 m hoch sein. Übersteigen sie dieses Mass, sind sie zusätzlich um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen. 3 Abschlussmauern, Stützmauern und andere Stützkonstruktionen sind den Massvorschriften für Einfriedungen unterworfen.
1 Strassen- oder Weganschlüsse sowie Einmündungen in öffentliche Gemeindestrassen müssen vom Gemeinderat bewilligt werden. 2 Bestehende Anschlüsse dürfen weiterhin benützt werden, sofern sie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Bauliche Änderungen sind bewilligungspflichtig. Bei veränderten Verkehrsverhältnissen oder anderer Nutzung ist eine neue Bewilligung erforderlich. 3 Anschlüsse sind soweit als möglich zusammenzufassen. Der Gemeinderat kann die Anschlussverhältnisse mittels Verfügung ordnen, falls sich die Grundeigentümer nicht einigen können. Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche sind im Streitfall vom Zivilrichter zu entscheiden. 4 Einmündungen, die einzig dem Fussgänger oder Radfahrer dienen, sind so zu gestalten, dass Motorfahrzeuge sie nicht befahren können. 5 Wo bei privaten Einmündungen die notwendigen Sichtverhältnisse Eingriffe in Nachbargrundstücke verlangen, kann die Bewilligungsinstanz in Ausnahmefällen die erforderlichen Anordnungen verfügen. Die Kosten gehen zu Lasten des Gesuchstellers für die Einmündungsbewilligung.
1 Die Eigentümer von Werkleitungen innerhalb des Fahrbahn- oder Baulinienraumes bzw. des Mindestabstandes sind verpflichtet, bei Bauarbeiten an öffentlichen Gemeindestrassen die Leitungen auf eigene Kosten anzupassen und wenn nötig zu erneuern. Entstehen beim Bau und Unterhalt öffentlicher Gemeindestrassen wegen Werkleitungen Mehrkosten, gehen sie zu Lasten der Leitungseigentümer. 2 Die Sanierung und Verlegung von Werkleitungen in öffentlichen Gemeindestrassen und im Baulinienraum ist bewilligungspflichtig, soweit es sich um kurze Leitungsstücke oder Querungen der Fahrbahn handelt. Im Übrigen gilt die Konzessionspflicht. Für die Bewilligung oder Konzession kann eine einmalige oder wiederkehrende Gebühr erhoben werden.
1 Die Einwohnergemeinde gewährleistet den baulichen und betrieblichen Unterhalt der unter ihrer Verwaltung stehenden Strassen und Wege. 2 Die Einwohnergemeinde kann für den Unterhalt von Wanderwegen in Absprache mit den Grundeigentümern private Fachorganisationen beiziehen. 3 Die Einwohnergemeinde kann nach Massgabe des öffentlichen Interesses Beiträge an den Unterhalt von im Gemeingebrauch stehenden Privatstrassen und ‑wegen gewähren.
1 Bei Gefährdungen oder Sichtbehinderungen durch Mauern, Einfriedungen, Aufschüttungen, Bäume, Sträucher und dergleichen sind die erforderlichen Massnahmen gemäss VSS-Normen zu treffen. 2 Die Unterhaltspflicht für Bepflanzungen auf privaten Grundstücken liegt bei den Grundeigentümern. Die Bepflanzungen sind rechtzeitig zurückzuschneiden, damit diese den Verkehrsraum nicht beeinträchtigen und namentlich Sichtzonen bei Einmündungen, Beleuchtungsanlagen und Verkehrszeichen nicht verdecken. 3 Das Zuleiten von Wasser oder Abwasser auf Strassen und Wege sowie Nebenanlagen ist verboten.
1 Fehlen Bau-, Strassen- oder Trottoirlinien, müssen Bauten und Anlagen bei Gemeinde- und Privatstrassen einen Mindestabstand von 4 m vom Fahrbahn- bzw. Trottoirrand einhalten. Bei Garage-Vorplätzen muss der Abstand mindestens 6 m vom Fahrbahn- bzw. Trottoirrand betragen.
1 Privatstrassen und ‑wege können auf Ersuchen der Grundeigentümer durch Beschluss der Gemeindeversammlung in das Eigentum der Einwohnergemeinde übertragen werden. 2 Die Übernahme erfolgt unentgeltlich und ist davon abhängig zu machen, dass die Anlage grundsätzlich den Regeln der Technik und den Vorschriften dieses Reglementes entspricht oder durch den bisherigen Eigentümer diesen Erfordernissen vorgängig angepasst wird. 3 Die Übernahme zu Eigentum erfolgt durch einen Vertrag zwischen Gemeinderat und Grundeigentümern.
1 Falls die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglementes im Einzelfall zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen oder eine unzumutbare Härte bedeuten würde, können Ausnahmen mit allfälligen Auflagen bewilligt werden.
1 Gemeindestrassen gemäss Verkehrsrichtplan: Strasse Bereich Ortsteil Alznacherstrasse ZS (s. lit. c) Ab Grenze Hünenberg−Dersbachstrasse Holzhäusern Alte Chamerstrasse ES Poststrasse−Mattenstrasse Rotkreuz Berchtwilerstrasse ES Chamerstr.−Berchtwilerstr.−Grenze Hünenberg (bis Zonengrenze) Rotkreuz Binzmühlerstrasse ZS Berchtwilerstrasse−Binzmühle (s. lit. c) Rotkreuz Birkenstrasse SS Mattenstrasse−Blegistrassee Rotkreuz Blegistrasse SS Chamerstrasse−Holzhäusernstrasse Rotkreuz, Holzhäusern Brüglenweg ZS (s. lit. c) Neuhofstr.−Gde'grenze Meierskappel Buonas Dersbachstrasse ZS Dersbach−Seestrasse (s. lit. c) Rotkreuz, Buonas Forrenstrasse SS Chamerstrasse−Industriestrasse Rotkreuz Gössimattstrasse ZS ab Luzernerstrasse Rotkreuz Ibikonerstrasse ZS Küntwil−Meierskappelerstrasse (s. lit. c) Rotkreuz Industriestrasse SS (nördlich Forrenstrasse = ES) Chamerstr.−Forrenstr.−Areal 3M Rotkreuz Kirchenstrasse ZS (s. lit. c) Meierskappelerstrasse−Kirchweg Rotkreuz Küntwilerstrasse SS (bis Waldetenstrasse, dann ES) Lindenplatz−Küntwil Rotkreuz Langackerstrasse ZS Holzhäusernstrasse−SBB (s. lit. c) Holzhäusern Neuhofstrasse ES Rischerstrasse-Brüglenweg * Buonas * Mattenstrasse SS Chamerstrasse-Birkenstrasse Rotkreuz Poststrasse ES Alte Chamerstrasse−Chamerstrasse Rotkreuz Riedstrasse ES ab Industriestrasse Rotkreuz St. Germanstrasse ZS Seestrasse−Rischerstrasse (s. lit. c) Buonas Seestrasse ES Holzhäusernstrasse−Derbsachstrasse Buonas Sonnhaldenstrasse ZS ab Kreuzplatz (s. lit. c) Rotkreuz Stockeristrasse SS Küssnachterstrasse−Stockeri Risch Untere Weidstrasse ES Weidstrasse−Küntwilerstrasse Rotkreuz Waldeggstrasse ES Buonaserstrasse−Meierskappelerstrasse Rotkreuz Waldetenstrasse ES Meierskappelerstrasse−Küntwilerstrasse Rotkreuz Weidstrasse ES ab Meierskappelerstrasse Rotkreuz Zentrumsstrasse SS Zufahrt Dorfmatt und SBB Rotkreuz Zweiernholzstrasse ZS Holzhäusernstrasse−Zweiernholz (s. lit. c) Holzhäusern 2 Legende: a) SS = Sammelstrasse b) ES = Erschliessungsstrasse c) ZS = Zufahrtsstrasse (mit Hinweis «lit. c»: im Verkehrsrichtplan nur Fuss- und Wanderweg, evtl. noch Radweg) 3 Gemeindliche Radstrecken: Strasse Abschnitt Ortsteil Forrenstrasse Chamerstrasse−Industriestrasse Rotkreuz Industriestrasse Chamerstrasse−Forrenstrasse Rotkreuz 4 Fuss- und Wanderwege: Wegverbindung Ortsteil Berchtwil−Weidhof−Schachenweid Rotkreuz Allrüti−Neuhaus-Binzrain−Reussschachen Rotkreuz Reussschachen−Schachenweid−SBB-Brücke über die Reuss Rotkreuz Allrütiweg−Binzmühle Rotkreuz Berichtwilerstrasse−Kindergarten Binzmühle Rotkreuz Bahnhof Nord−Binzmühlestrasse−Binzmühle Rotkreuz Waldhof−Bann Rotkreuz Küntwilerstrasse−Eichmattstrasse−Mattenhof−Grenze Honau Rotkreuz Obere Bachtalen−Mattenhof Rotkreuz Küntwilerstrasse−Obere Bachtalen−Sonderi Rotkreuz Küntwilerstrasse−Schwerzlen−Steintobel−Sonnhalde Rotkreuz Steintobel−Sonderi Rotkreuz Steintobel−Ibikon Rotkreuz Meierskappelerstrasse−Ibikon−Berghof−Schönau−Pfyffersweid Rotkreuz Meierskappelerstrasse−Schönegg−Berghof Rotkreuz Schönegg−Kappelerberg Rotkreuz Meierskappelerstrasse−Schulanlage−Waldeggstrasse−Sientalwald Rotkreuz Sientalwald−Auleten−Ibikon Rotkreuz Auleten−Breitfeld Rotkreuz Auleten−Buonaserstrasse Rotkreuz Breitfeld−Brüglen−Stockeri−Eichholz−Küssnacherstrasse−Rotkreuz Risch Eichholz−bis entlag SBB-Küssnachterstrasse Risch Küssnachterstrasse−Landhaus; entlang Gut Aabach Risch Küssnachterstrasse−Gut Aabach−Böschenrot Risch Küssnachterstrasse−Schützenhaus Risch Stockeristrasse−Waldhüsi−Brüglen Risch Rischerstrasse−Schiffssteg Risch Risch Rischerstrasse−Waldhüsli−Schlossberg Risch Rischerstrasse−Gutsbetrieb Buonas−Brüglenstrasse Buonas Brüglen−Neuhof−Gartenweg−Rischerstrasse Buonas Rischerstrasse−Kapellenweg Buonas Seestrasse−Seepromenade Buonas Dersbachstrasse−Holzhäusernstrasse Buonas Buonaserstrasse−Floraweg−Rischerstrasse Buonas Holzhäusernstrasse−Zweiern−Seebad Zweiern Holzhäusern Zweiernholz−Oberfreudenberg−Dersbachstrasse Holzhäusern Zweiernholz−Alznach Holzhäusern